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Auszug aus dem GIservice, Nr. 1/2016 Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters www.hdi.de/giservice Wird ein Mandat beendet, kommt es vielfach zu Divergenzen zwischen dem Steuerberater und seinem ehemaligen Mandanten. Gerade, wenn der Mandant ein langjähriges Mandat kündigt, weil er mit den vormaligen – vermeintlich mangelhaften – Leistungen seines bisherigen Beraters unzufrieden ist, ist die Situation nicht nur emotional aufgeladen. Vielfach stehen sich auch rechtliche Interessen diametral entgegen. Der Mandant verlangt einerseits die Übergabe von Unterlagen an den neuen Berater und gegebenenfalls Schadenersatz. Der Steuerberater sieht andererseits der Begleichung noch offener Kostennoten entgegen. Damit stellt sich die Frage, inwieweit sich der Steuerberater kooperativ zeigen muss, welche Unterlagen er herauszugeben hat und ob ihm gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht hieran zusteht. Der Herausgabeanspruch Seine gesetzliche Grundlage hat der Auskunftsanspruch in den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 611, 667, 675 Abs. 1, 631 BGB. Nach § 667 BGB ist der Steuerberater als Beauftragter nach Mandatsbeendigung verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Unter die vom Steuerberater herauszugebenden Unterlagen fallen die vom Mandanten oder Dritten übergebenen Unterlagen, Belege, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Rechnungen, Buchführungsunterlagen, Schriftsätze, Urteile sowie jeder Schriftverkehr, den der Steuerberater für den Mandanten mit Dritten geführt hat. Aber auch Notizen über Besprechungen, die der Steuerberater im Rahmen des Mandats mit Dritten geführt hat, sind herauszugeben (BGH NJW 1990, 510). Eigene Notizen sind aber dann nicht herauszugeben, wenn es um Unterlagen geht, die nicht nur über die Verhandlungen, sondern auch über die persönlichen vom Steuerberater gewonnenen Eindrücke Aufschluss geben. Solche Dokumente sind im Zweifel nicht für die Einsichtnahme durch den Mandanten bestimmt. Eine Einsichtnahme in solche Dokumente wäre für den Steuerberater nicht zumutbar. Ebenso sind Hintergrundinformationen, die der Steuerberater vertraulich erhalten hat, nicht preiszugeben. Der Anspruch auf Rechenschaftserteilung Neben dem Herausgabeanspruch nach § 667 BGB hat der Mandant auch einen Anspruch auf Rechenschaftserteilung gemäß § 666 BGB. Der Begriff „Rechenschaft“ ist in einem weiteren Sinne gemeint als in § 259 BGB: Er bezieht sich nicht nur auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, sondern umfasst allgemein die Pflicht des Steuerberaters, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dem Auftraggeber sind auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen. Die Vorlagepflicht kann sich auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten des Steuerberaters beziehen, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern bei diesem verbleiben können. Ausgenommen sind jedoch Unterlagen, die persönliche Eindrücke des Steuerberaters betreffen (BGH NJW 1990, 510). Die Rechtsgrundlagen des Zurückbehaltungsrechts Sofern die Kostennote vom Mandanten noch nicht beglichen wurde, steht dem Steuerberater gegenüber dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gesetzlich normiert ist das Zurückbehaltungsrecht in §§ 273, 320, 322 BGB, 66 StBerG. Zu unterscheiden sind das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das spezialgesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 320, 322 BGB). a) Zurückbehaltungsrecht gemäß § 66 Abs. 2 StBerG § 66 Abs. 2 StBerG enthält eine spezialgesetzliche Regelung zu dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann danach seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist. Unter der Handakte sind nach § 66 Abs. 3 StBerG nur die Schriftstücke zu verstehen, die der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Das Recht, Unterlagen und Daten, die nicht Bestandteil der Handakte sind, insbesondere also die Arbeitsergebnisse, zurückzubehalten, ergibt sich nicht aus § 66 Abs. 2 StBerG, sondern dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Insoweit hat § 273 BGB gegenüber der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StBerG eine selbstständige Bedeutung. b) Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 320, 322 BGB Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, gemäß § 273 Abs. 1 BGB die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hat eine eigenständige Bedeutung in Hinblick auf diejenigen Unterlagen, die nicht unter den Begriff der Handakte zu fassen sind und damit in den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2 StBerG fallen. Relevanz hat es damit in erster Linie bezüglich der vom Steuerberater selbst geschaffenen Arbeitsergebnisse. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB bezieht sich von vornherein nur auf die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters und nicht auf die Arbeitsunterlagen (OLG Düsseldorf GI 2014, 87). Denn die Arbeitsergebnisse hat der Steuerberater nicht im Sinne des § 667 BGB erlangt; vielmehr stellen sie den Gegenstand des vom Steuerberater geschuldeten Erfüllungsanspruchs dar. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts Das Zurückbehaltungsrecht setzt zunächst einen Honoraranspruch voraus. Dem Grunde nach entstanden ist der Anspruch bereits, sobald der Steuerberater tätig geworden ist. Eine vorzeitige Mandatsbeendigung hat nach § 12 Abs. 4 StGebVV keine Auswirkung auf den Gebührenanspruch: Danach ist es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist (OLG Düsseldorf GI 1997, 96). Allerdings ist das Honorar gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nach einem der erbrachten Tätigkeit entsprechenden Anteil zu bemessen (LG Duisburg GI 2001, 254). Hat der Steuerberater den Anlass für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gegeben, kann er vom Mandanten, der einen anderen Steuerberater erneut beauftragt, nicht den der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (OLG Düsseldorf GI 1992, 160). Darüber hinaus setzt das Zurückbehaltungsrecht sowohl nach § 273 BGB als auch nach § 66 Abs. 2 StBerG voraus, dass der Honoraranspruch auch fällig ist. Grundsätzlich ist der Steuerberater vorleistungspflichtig (LG Düsseldorf Stbg 1999, 577). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Steuerberater gemäß § 8 StBVV einen angemessenen Vor- schuss verlangt hat. Wird dieser Vorschuss dann nicht rechtzeitig gezahlt, so besteht keine Vorleistungspflicht und damit letztlich auch keine Herausgabepflicht (OLG Karlsruhe BRAK-Mitt. 1989, 115). Fällig ist der Honoraranspruch gemäß § 7 StBVV, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet und dem Mandanten die Gebührenrechnung zugegangen ist. Sofern der Honoraranspruch bereits verjährt ist, hat der Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht, falls noch keine Verjährung eingetreten war, als der Herausgabeanspruch entstanden war (BGH NJW 1967, 1902). Der Honoraranspruch und der Anspruch auf Herausgabe müssen sich also einmal jeweils unverjährt gegenübergestanden haben. Ausnahmsweise scheitert das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters nicht an dem noch nicht fälligen Honoraranspruch, wenn die Vorleistungspflicht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entfallen ist. Dies ist der Fall, wenn der Mandant ernsthaft und unberechtigt erklärt hat, er könne oder wolle nicht erfüllen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2011 – 23 U 205/10, zitiert nach juris). Schließlich müssen die Gebührenforderung und der Herausgabeanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Diese Konnexität liegt insbesondere im Fall der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs durch die Finanzverwaltung nicht vor. Nach § 97 Abs. 1 AO haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. So ist ein Steuerberater nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO auch zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet. Auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 2 StBerG oder § 273 BGB kann er sich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vorlageverlangen der Finanzverwaltung nicht berufen. Auch der Umstand, dass es zwischen dem Steuerberater und dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Streitigkeiten über die jeweilige Erfüllung der Vertragspflichten gibt und der Steuerberater sogar eine Betrugsanzeige gegen den Steuerpflichtigen erhebt, soll hieran nichts ändern (FG Schleswig-Holstein EFG 2016, 1). Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist in der Regel, dass der Gebührenanspruch gerade mit denjenigen Unterlagen im Zusammenhang zu stehen hat, die Gegenstand des Herausgabeverlangens sind (LG Düsseldorf sj 2004, Nr. 14, 38). Macht der Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten geltend, muss der Gebührenanspruch gerade aufgrund derjenigen Steuerberatertätigkeit bestehen, welche unmittelbar gegenüber dem Herausverlangenden erbracht wurde und aufgrund welcher die herausverlangten Handakten tatsächlich auch erlangt wurden (LG GI 2002, 256). Ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters aus § 273 BGB ist daher ausgeschlossen, wenn sich die fälligen Gebührenforderungen auf andere Abrechnungsjahre beziehen als die herausverlangten Unterlagen (BGH GI 1988, 117). Sofern sich der Steuerberater auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft, ist er in berufsrechtlicher Hinsicht dazu verpflichtet, die noch offenen Forderungen exakt zu benennen. Unzulässig ist es, wenn er nur darauf hinweist, Mandantenzahlungen überprüfen zu müssen, dann einen Abholungstermin für die Unterlagen vereinbart und diese dann aber nicht herausgibt (LG Stuttgart GI 1995, 264). Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Ausnahmsweise – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – kann die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen sein. Nach § 66 Abs. 2 S. 2 StBerG ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unzulässig, wenn die Vorenthaltung der Handakten und einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist. Insoweit liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt regelmäßig vor, wenn die Gegenforderung verhältnismäßig gering ist und das Zurückbehaltungsrecht zu unverhältnismäßigem Schaden führen würde (LG Cottbus StW 2001, 670). Der Steuerberater überschreitet nicht die Grenzen seines Zurückbehaltungsrechts, wenn er sich zur Sicherung seiner Honorarforderung eine Schuldbeitrittserklärung geben lässt (OLG Düsseldorf GI 1997, 295). Auch der bloße Umstand, dass das Zurückbehaltungsrecht die Wahrung und Verfolgung der Interessen des Mandanten erschwert, macht dessen Ausübung nicht treuwidrig. Denn diese Wirkung ist dem Zurückbehaltungsrecht gerade wesensimmanent (vgl. OLG Nürnberg MDR 1990, 820). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nach Treu und Glauben nicht möglich, wenn dem vermögenslosen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, in dem ihm eine nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe droht, ohne seine beim Steuerberater befindlichen Unterlagen eine sachgerechte Verteidigung unmöglich ist (OLG München DStR 2012, 1939). Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ferner ausgeschlossen, wenn die Erfüllung einer unstreitigen Herausgabepflicht von Steuerbelegen wegen eines streitigen Steuerberatungshonorars verweigert wird, dessen Klärung schwierig und zeitraubend ist und wenn durch die Zurückbehaltung die Durchsetzung der Herausgabeforderung auf unabsehbare Zeit verhindert würde. Droht dem Mandanten, der ein Gewerbe betreibt, ein nicht unerheblicher Schaden in Form einer Steuerschätzung, weil er die erforderlichen Steuererklärungen ohne die herausverlangten Belege und Geschäftsunterlagen nicht abgeben kann, ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Steuerberaters, der sein streitiges Honorar mit der Zurückbehaltung absichern will, ebenso treuwidrig (OLG Düsseldorf GI 2005, 168). Dem Steuerberater steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er die Herausgabe von Unterlagen an seinen Auftraggeber nur deshalb verweigert, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Honorarerhöhung einzusetzen (AG Düsseldorf VersR 1986, 454). Mangels Sicherungsinteresse entfällt das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an Unterlagen des Mandanten, wenn die Gebührenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist (AG Gemünden Stbg 1998, 565). HDI Vertriebs AG HDI-Platz 1 30659 Hannover www.hdi.de/giservice Schließlich besteht kein Zurückbehaltungsrecht, sofern über das Vermögen des Mandanten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Den schuldrechtlichen Zurückbehaltungsrechten aus §§ 320, 273 BGB, § 66 StBerG geht die insoweit speziellere Vorschrift des § 51 InsO vor (LG Cottbus DStRE 2002, 63). Das Gleiche gilt für die Herausgabe von DATEV-Konten/Unterlagen (LG Essen ZIP 1996, 1878). Rechtsfolgen der unbegründeten Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts Macht der Steuerberater unberechtigt von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Mandanten nach sich ziehen. Werden beispielsweise Buchhaltungsunterlagen zu Unrecht nicht herausgegeben, so hat der Mandant gegen den Steuerberater einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der neuen Zusammenstellung der Daten und der Kosten, die durch das Bemühen entstanden sind, die Herausgabe der Buchhaltungsdaten mithilfe der Steuerberaterkammer zu erreichen (LG Bielefeld Stbg 1994, 46). Der Mandant kann bei Nichtherausgabe der Buchhaltungsunterlagen in elektronischer Form die Buchführung durch den Nachberater neu erstellen lassen und die Kosten als Schadenersatz geltend machen (OLG Düsseldorf GI 2014, 87). Neben der Gefahr, sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig zu machen, besteht aber auch die Gefahr berufsrechtlicher Sanktionen (vgl. BGH DStRE 2015, 830). Fazit Das Zurückbehaltungsrecht stellt ein effektives und einfaches Druckmittel seitens des Steuerberaters dar, seinen Honoraranspruch durchzusetzen. Dennoch sollte er sorgsam prüfen, ob nicht ausnahmsweise die Grenzen der zulässigen Ausübung bereits überschritten sind. Andernfalls besteht die Gefahr, sich gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten schadenersatzpflichtig zu machen. Autor Rafael Meixner Rechtsanwalt HDI Versicherung AG Köln Auszug aus dem GIservice, Nr. 1/2016 Die Feststellung des Verstoßzeitpunktes in der Berufshaftpflicht www.hdi.de/giservice Einleitung In der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater ist der Versicherungsfall der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Für den Eintritt des Versicherungsfalls kommt es also nicht auf die Schadenentstehung oder die Anspruchserhebung an, sondern allein auf den Zeitpunkt, in dem der versicherte Rechtsanwalt oder Steuerberater einen Beratungs- oder Deklarationsfehler begangen hat. Der Zeitpunkt des Beratungs- oder Deklarationsfehlers, der sogenannte Verstoßzeitpunkt, ist in vielerlei Hinsicht für den Umfang und die Grenzen des Versicherungsschutzes maßgeblich. Vom Verstoßzeitpunkt hängt beispielsweise ab, welche gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auf einen Schadenfall Anwendung finden. Der Direktanspruch nach § 115 VVG etwa gilt nur für Verstöße ab dem 1.1.2008. Ebenso bestimmt der Verstoßzeitpunkt, welche Versicherungssumme für den Schadenfall zur Verfügung steht. Dies kann mitunter zu bösen Überraschungen führen, denn gerade in der Anwalts- und Steuerberaterhaftung kann der Beratungsfehler zeitlich weit zurückliegen und die zu diesem Zeitpunkt mit dem Versicherer vereinbarte niedrige Versicherungssumme reicht dann eventuell nicht aus, um eine begründete Haftpflichtforderung des Mandanten zu befriedigen. Dem mit dem Verstoßprinzip verbundenen Nachteil, dass es bei Spätschäden für die Regulierung auf die zum Verstoßzeitpunkt vereinbarte Versicherungssumme ankommt, steht der Vorteil einer umfassenden Nachdeckung gegenüber. Für die Eintrittspflicht des Versicherers kommt es allein darauf an, dass der Verstoß in den versicherten Zeitraum fällt. Ob der Versicherungsvertrag beendet ist, spielt keine Rolle. Die Feststellung des Verstoßzeitpunkts ist schließlich auch dann von Bedeutung, wenn Anwälte und Steuerberater den Versicherer wechseln. Die Gründe für einen Wechsel des Versicherers sind vielfältig: Es kann darum gehen, dass Rechtsanwälte oder Steuer- berater ihren Beruf in einer anderen Rechtsform ausüben wollen. Ebenso kann der Zusammenschluss mehrerer bislang selbstständiger Kanzleien aus Rechtsanwälten und Steuerberatern der Grund für einen Wechsel des Versicherers sein. Und nicht zuletzt ist die Neueindeckung bei einem anderen Versicherer mit dem Wunsch des Rechtsanwalts oder Steuerberaters nach einer Prämienersparnis zu erklären. Liegt ein Wechsel des Versicherers vor, hängt vom Verstoßzeitpunkt ab, ob der alte oder der neue Versicherer für die Regulierung des Schadenfalls zuständig ist. Die wenigen nicht vollständigen Beispiele zeigen, dass der Feststellung des Verstoßzeitpunkts bei der Regulierung von Versicherungsfällen in der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Der Beitrag befasst sich zunächst mit den versicherungsrechtlichen Grundlagen der Verstoßdeckung. Im Anschluss wird anhand von Beispielsfällen erläutert, wie der Verstoßzeitpunkt ermittelt wird und welche Konsequenzen sich für den Versicherungsschutz ergeben. Überblick über die versicherungsrechtlichen Grundlagen I. Definition des Verstoßes Die üblicherweise von den Versicherern verwendeten Versicherungsbedingungen (nachfolgend AVB-WSR) definieren den Verstoß in § 5 I AVB-WSR wie folgt: „Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“ Diese Formulierung, die sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 51 Abs. 2 BRAO sowie § 53 Abs. 1 Ziff. 1 DVStB orientiert, stellt sicher, dass unselbstständige Folgeverstöße bei der Feststellung des Versicherungszeitpunkts außen vor bleiben (BGH VersR 1970, 825 betr. Architektenhaftpflichtversicherung). II. Zweifelsregel bei Unterlassen Für Verstöße durch ein Unterlassen verwenden die Versicherer zur Bestimmung des Verstoßzeitpunkts in § 2 III AVBWSR eine Zweifelsregelung. Diese lautet: „Wird ein Verstoß durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß an dem Tag als begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens zu vermeiden.“ Aus dieser Regelung folgt im Umkehrschluss, dass auf den Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens noch abzuwenden, bei der Bestimmung des Verstoßzeitpunkts nur dann abgestellt werden kann, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte für ein Verstoß durch ein Tun oder ein Unterlassen vorliegen. Das bloße letztmögliche Unterlassen der möglichen und gebotenen Korrektur eines bereits begangenen Fehlers begründet also keinen neuen Versicherungsfall durch Unterlassen (OLG Saarbrücken VersR 1991, 457). III. Einordnung der AVB-Regelungen zum Verstoß Die Definition des Verstoßzeitpunkts in § 5 I AVB-WSR und die Zweifelsregelung in § 2 III AVB-WSR bezwecken einen Gleichlauf zwischen Haftung und Deckung und erleichtern hierdurch die Feststellung des Verstoßzeitpunkts. Dies gilt vor allen in den Fällen, wo noch kein Haftpflichturteil mit Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis vorliegt. Hier kann bei der Bestimmung des Verstoßzeitpunkts auf die Rechtsprechung des für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständigen IX. Zivilsenats des BGH zur Feststellung der schadenursächlichen Pflichtverletzung zurückgegriffen werden. Darüber hinaus gewährleisten die §§ 5 I, 2 III AVB-WSR, dass der Versicherer die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für unselbstständige Pflichtverletzungen – Folgeverstöße – nicht noch einmal zur Verfügung stellen muss. IV. Mehrere Verstöße Liegen mehrere selbstständige Verstöße des Versicherungsnehmers vor, muss der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme grundsätzlich auch mehrfach zur Verfügung stellen. Etwas anderes gilt zur Vermeidung einer „Doppelversicherung“ allerdings dann, wenn mehrere Verstöße denselben Vermögensschaden verursacht haben (§ 3 III 2.1.2 AVBWSR). Sind in einem solchen Fall mehrere Versicherer betroffen, sind diese aus Sicht des Versicherungsnehmers Gesamtschuldner. Für den Innenausgleich zwischen den Versicherern gilt § 78 Abs. 2 VVG analog. Unter welchen Voraussetzungen der Versicherer ausnahmsweise mehrere selbstständige Verstöße zu einem Verstoß zusammenziehen darf, damit er die Versicherungssumme nur einmal leisten muss, regeln die sogenannten Serienschadenklauseln. Bei Rechtsanwälten darf der Versicherer mehrere Pflichtverletzungen, die der Versicherungsnehmer „bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrags“ begeht, zu einem Verstoß zusammenziehen (§ 3 III 2.1.3 AVB-WSR). Bei Steuerberatern muss zwischen „mehreren Verstößen, die auf einer gleichen oder gleichartigen Fehlerquelle beruhen, ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen“ (Teil A 2 BBR-S), wenn der Versicherer die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stellen will. Der Anwendungsbereich der Serienschadenklauseln, die den gesetzlichen Vorgaben in § 51 Abs. 2 BRAO und § 53 Abs. 3 c) DVStB entsprechen, ist in Regulierungspraxis gering. Der Grund hierfür ist, dass bei Fällen, in denen es um mehrere gleichartige, aber gleichwohl selbstständige Pflichtverletzungen geht, die nicht denselben Vermögensschaden verursacht haben, oft mehrere Mandanten des Anwalts oder Steuerberaters betroffen sind. Bei einer solchen Konstellation ist die Serienschadenklausel für Anwälte schon von ihrem Wortlaut her nicht betroffen und die Anwendung der Serienschadenklausel für Steuerberater scheitert an dem fehlenden „rechtlichen Zusammenhang“ (BGH GI 2004, 3 betr. Anlagevermittler). Feststellung des Verstoßzeitpunkts im Schadenfall I. Haftpflichturteil liegt nicht vor Solange die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers nicht durch ein Haftpflichturteil rechtskräftig festgestellt worden ist, kommt es für die Feststellung des Verstoßzeitpunkts darauf an, mit welcher Pflichtverletzung der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet (BGH VersR 2001, 90; OLG Düsseldorf GI 2009, 101; Diller in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., 2015, AVB-V 3 Rn. 18; Lehmann, Ausgewählte Rechtsfragen der Berufshaftpflichtversicherung der freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, R+S, 2016, 1, 6). Fehlt eine Anspruchsbegründung des Dritten oder werden von diesem mehrere Beratungsfehler vorgetragen, die alle den behaupteten Schaden verursacht haben sollen, muss zur Feststellung des Verstoßzeitpunkts auf den ersten Verstoß abgestellt werden, der in gerader Linie zum Schaden geführt hat (BGH VersR 2011, 1003). Hierbei bleibt es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit oder gar die Rechtspflicht hatte, den bereits entstandenen Schaden im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit zu berichtigen und damit seine schädlichen Auswirkungen zu korrigieren (BGH VersR 1970, 825 betr. Architektenhaftpflichtversicherung). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kausalzusammenhang durch eine gänzlich neue Pflichtverletzung unterbrochen wird (Lehmann a. a. O. R+S 2016, 1, 6). In einem solchen Fall ist aber § 3 III 2.1.2 AVB-WSR zu beachten, wonach die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn mehrere Verstöße denselben Schaden verursacht haben. II. Haftpflichturteil liegt vor Liegt ein Haftpflichturteil vor, dann ist die dort festgestellte Pflichtverletzung auch der Verstoß i. S. von § 5 I AVB. Dies folgt aus der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für das Deckungsverhältnis (BGH VersR 2011, 1003). Danach darf der Versicherer im Deckungsverhältnis die Haftung nicht mehr infrage stellen, wenn er auf die vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung und der hieraus folgenden umfassenden Regulierungsvollmacht Einfluss nehmen konnte (BGH VersR 2007, 641). Beispiel: • Der Steuerberater übersieht im Zusammenhang mit der Beratung über die Begründung einer Betriebsaufspaltung das Entstehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (KG GI 2010, 20). Wenn eine in einem Haftpflichturteil festgestellte Pflichtverletzung den Eintritt eines Versicherungsfalls begründet hat, dann sind alle durch diesen Pflichtverstoß adäquat verursachten Folgen Ergebnis des Versicherungsfalls. Das Nichterkennen des ursprünglichen Fehlers trotz Anlass zur Prüfung ist nur eine unselbstständige Ursache (BGH VersR 1970, 825). Liegen mehrere selbstständige Verstöße vor, hat dies aus Sicht des Versicherungsnehmers den Vorteil, dass auch die Versicherungssumme mehrfach zur Verfügung steht. Diesem Vorteil steht der Nachteil gegenüber, dass dann auch die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall mehrfach zur Anwendung kommt (OLG Frankfurt VersR 2005, 1525). Verstoßzeitpunkt in besonderen Fällen I. Aktives Tun Die Feststellung des maßgeblichen Verstoßzeitpunkts bereitet in aller Regel keine Probleme, wenn es um ein aktives Tun des Versicherungsnehmers geht. Beispiele: • Erhebt der Rechtsanwalt für den Mandanten eine aus- sichtslose Klage und verursacht er hierdurch Kosten, ist die Klageerhebung der für den Versicherungsschutz maß- gebliche Verstoßzeitpunkt. Hierbei bleibt es auch dann, wenn der Rechtsanwalt gegen das klageabweisende Ur- teil Berufung einlegt. Diese ist haftungs- und versiche- rungsrechtlich nur eine unselbstständige Pflichtverlet- zung, denn sie beruht auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung und kann allenfalls Anknüpfungspunkt für eine Sekundärhaftung des Rechtsanwalts sein (BGH NJW 2011, 1594 betr. Verjährung gem. § 51b BRAO a. F.). • Ist dem Steuerberater bei der Erklärung des Gewerbeer- trags ein Fehler unterlaufen und muss die von ihm be- treute GmbH deshalb zu viel Gewerbesteuer zahlen, ist die mangelhafte Deklaration der Verstoß. Die Nichteinle- gung des Einspruchs gegen den belastenden Gewerbe- steuermessbescheid ist kein neuer, sondern ein unselbst- ständiger Verstoß (OLG Saarbrücken VersR 1991, 457). II. Unterlassen Ein Verstoß durch Unterlassen kommt bei Fristversäumnissen in Betracht. Beispiele: • Ein Rechtsanwalt versäumt die Berufungsfrist. • Ein Steuerberater geht irrig davon aus, der Schätzungsbe- scheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergan- gen, und erhebt keinen Einspruch. Kein Unterlassen, sondern ein positives Tun liegt vor, wenn der Rechtsanwalt oder Steuerberater bei einer Beratung ein bestimmtes Risiko übersieht. In Fällen dieser Art liegt der haftungsrechtliche Vorwurf nicht in einer vollständigen Untätigkeit, sondern darin, dass der Berater nicht umfassend zu allen zu beachtenden Aspekten Stellung genommen hat. III. Mehrere selbstständige Verstöße Mehrere selbstständige Verstöße und kein unselbstständiger Folgeverstoß liegen vor, wenn der Verstoß später bei einer erneuten selbstständigen Prüfung und Entscheidung wiederholt wird (BGH VersR 1970, 247). Beispiel: • Der Steuerberater übersieht über mehrere Jahre die Ge- werbesteuerpflicht seiner Mandantin. In einem solchen Fall ist für jedes Veranlagungsjahr von einem neuen selbstständigen Verstoß auszugehen, weil er jeweils neu seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (BGH GI 1991, 249). Der Versicherer ist nicht berechtigt die jährlichen Deklarationsfehler im Rahmen der Serienschadenklausel nach Teil A Ziff. 2 BBR-S als einen Verstoß zu behandeln, damit er die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stellen muss. Es fehlt an einem wirtschaft- lichen und rechtlichen Zusammenhang, weil mehrere Veranlagungsjahre betroffen sind. • Der Steuerberater meldet irrig Einkünfte eines Einzelun- ternehmens zur Gewerbesteuer an. Auch hier ist die jähr- liche Meldung jeweils ein selbstständiger Verstoß. Beim Wechsel des Versicherers des Steuerberaters ist der neue Versicherer nur für diejenigen fehlerhaften Gewerbesteu- eranmeldungen des Steuerberaters eintrittspflichtig, die in seine Versicherungszeit fallen (OLG Saarbrücken VersR 1991, 457). Kein neuer selbstständiger Verstoß liegt vor, wenn der Steuerberater versäumt, gegen den infolge seines Deklarationsfehlers fehlerhaften Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Es fehlt regelmäßig an einer erneuten materiellen Prüfung. Der Steuerberater kontrolliert lediglich, ob die Veranlagung deklarationsgemäß erfolgt ist (BGH DStR 2011, 2114). Nur ein Verstoß liegt vor, wenn der Steuerberater im Rahmen der Steuerdeklaration ein für den Mandanten nachteiliges steuerliches Wahlrecht ausübt, das Bindungswirkung für nachfolgende Veranlagungszeiträume entfaltet. Dasselbe gilt, wenn eine mangelhafte Steuergestaltungsberatung negative Folgen für mehrere Veranlagungsjahre hat und keine Korrekturmöglichkeit besteht. Beispiel: • Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt fest, dass der von dem Steuerberater beratene Ergebnis- abführungsvertrag gegen § 304 AktG verstößt und damit für die Jahre 01 bis 03 steuerlich nicht anerkannt werden kann. IV. Zeitlich gestreckte Steuerberatung und gestaltung Bei einer steuerlichen Gestaltungsberatung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und in deren Rahmen der Rechtsanwalt oder Steuerberater mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten einen steuerlichen Risikohinweis an den Mandanten versäumt, kommt es für die Feststellung des Verstoßes auf den Zeitpunkt an, in dem der Berater erstmals einen konkreten Anlass hatte, den Mandanten auf ein bestimmtes Steuerrisiko in berufsüblicher Weise hinzuweisen. Die zeitlich danach liegenden Versäumnisse sind haftungsund versicherungsrechtlich unbeachtlich, sie können weder einen neuen Haftungsfall noch einen neuen Versicherungsfall begründen. Bei einem Wechsel des Versicherers während der „gestreckten Steuergestaltungsberatung“ ist der Versicherer für die Regulierung des aus der mangelhaften Steuergestaltungsberatung entstandenen Vermögensschadens zuständig, in dessen versicherten Zeitraum die fehlerhafte Erstberatung fällt. V. Verstoßdeckung und Spätschadenrisiko Bei einer vom Anwalt verschuldeten unwirksamen oder nachteiligen Vertragsgestaltung oder einer mangelhaften Steuergestaltungsberatung kann zwischen der haftungsbegründenden Pflichtverletzung einerseits und der Schadenentstehung andererseits ein langer Zeitraum liegen. Reicht die zum Verstoßzeitpunkt vereinbarte Versicherungssumme nicht, um den begründeten Haftpflichtanspruch zu befriedigen, droht eine persönliche Haftung des betroffenen Rechtsanwalts oder Steuerberaters. Hiervor kann er sich nur durch eine angemessene Versicherungssumme in Kombination mit einer vertraglichen Haftungsbegrenzung nach § 52 Abs. 1 BRAO oder § 67a Abs. 1 StBerG oder durch eine Berufsausübung in einer GmbH oder PartGmbB schützen. Beispiele: • Der Rechtsanwalt berät den Mandanten im Jahre 2001 bei dem Abschluss eines Ehevertrags. Dessen Nachteilig- keit stellt sich erst bei der Scheidung im Jahre 2015 her- aus. Der Mandant behauptet einen Haftpflichtanspruch Bei einer steuerlichen Gestaltungsberatung, deren Umset über 1 Mio. Euro. Im Jahre 2001 (Verstoßzeitpunkt) be- zung durch den Mandanten planmäßig in mehreren Schrit trug die vereinbarte Versicherungssumme 500.000 Euro. ten erfolgt, die zeitlich auseinanderliegen, gelten dieselben Wenn der Haftpflichtanspruch begründet ist, stellt der Grundsätze wie bei einer „gestreckten“ Steuergestaltungs Versicherer den Rechtsanwalt von der Haftpflichtforde- beratung. Auch hier ist der Verstoß der Zeitpunkt, in dem rung in Höhe von 1 Mio. Euro hälftig frei. Wegen des der Steuerberater dem Mandanten erstmals die „gestreckte Restbetrags haftet dieser mit seinem Privatvermögen. Steuergestaltung“ erläutert und hierbei ein steuerliches Risi• Infolge eines Beratungsfehlers kommt es bei dem Man- ko übersieht. danten im Jahre 2002 zu einer Betriebsaufspaltung. Diese wird erst im Jahre 2015 nach der Veräußerung der steu- Beispiele: erverstrickten GmbH-Anteile durch eine Betriebsprüfung • Hat der Steuerberater im Zuge einer Beratung zur Unter- des Finanzamts aufgedeckt. Der Mandant behauptet ei- nehmensnachfolge (§ 13b ErbStG) es versäumt, den nen Haftpflichtanspruch über 2 Mio. Euro. Die Versiche- Mandanten bei der unentgeltlichen Übertragung von rungssumme im Jahre 2002 betrug 1 Mio. Euro. Der Mitunternehmeranteilen und Sonderbetriebsvermögen maßgebliche Verstoß liegt hier im Jahr 2002. Die Nicht- auf das Risiko von Überentnahmen im Zusammenhang aufdeckung der Betriebsaufspaltung in den Folgejahren mit § 34a EStG hinzuweisen, kommt es für den Verstoß begründet nicht jeweils einen neuen Versicherungsfall, auf den Zeitpunkt an, in dem der Mandant dem Steuer- denn der Steuerberater hat seinen ursprünglichen Fehler berater erstmals Entwürfe der Übertragungsverträge zur nicht aufgrund einer neuen Fehlentscheidung wiederholt, steuerlichen Prüfung übersendet hat. Dies gilt auch dann, sondern ihn lediglich unselbstständig fortgesetzt (Brügge wenn in den Verträgen der Übertragungszeitpunkt nicht in: Gräfe/Brügge a. a. O. B 39). benannt ist und der Steuerberater noch zu einem späte- ren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, den Man- Die haftungsrechtliche Verjährung hilft in Schadenfällen, in danten auf die drohende Überentnahme und die daraus denen Beratungsfehler des Rechtsanwalts oder Steuerbera folgende Nachversteuerung der in der KG belassenen Ge- ters zeitlich weit zurückliegen, bei der Abwehr der Regress winne hinzuweisen. ansprüche in aller Regel nicht weiter. • Ein Steuerberater erteilt dem Mandanten im Jahre 1998 die Auskunft, eine schenkungsteuerfreie Übertragung Bei einer unklaren Vertragsgestaltung durch einen Rechtsan seiner GmbH-Anteile – wesentliche Beteiligung i. S. von walt entsteht der Anspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 u. 3 § 17 EStG – an den Sohn sei nur möglich, wenn seine BGB erst, wenn der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte Ehefrau ihm zur Erreichung der notwendigen Beteili- gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH GI 2009, 184 gungsquote nach § 13a ErbStG weitere GmbH-Anteile Rn. 28 mit weit. Nachw.). unentgeltlich übertrage und er mit der Weiterübertra- gung an den Sohn bis in das Jahr 1999 warte. Bei seiner Nicht besser sieht es bei einer mangelhaften Steuergestal Beratung geht der Steuerberater irrig davon aus, dass die tung und einem hieraus resultierenden Steuerschaden aus. durch die Erhöhung der Beteiligung an der GmbH entste- Hier entsteht der Anspruch erst mit der Bekanntgabe des hende Betriebsaufspaltung ohne die Aufdeckung von stil- belastenden Steuerbescheids, falls nicht bereits zuvor ein len Reserven durch die unentgeltliche Weiterübertragung Kostenschaden entstanden ist (BGH GI 2015, 100 Rn. 11 an den Sohn beendet werden könne. In diesem Fall liegt mit weit. Nachw.). Unabhängig hiervon verlangt der BGH für der Verstoßzeitpunkt im Jahre 1998. Auch wenn erst die den Beginn der kenntnisabhängigen Regelverjährung, dass Weiterübertragung der GmbH-Anteile im Jahre 1999 die xxxxxx der Mandant Kenntnis von der beruflichen Pflichtver Entnahmebesteuerung ausgelöst hat (Gräfe in: Gräfe/ letzung haben muss (BGH GI 2014, 66 Rn. 17). Brügge; Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., 2013, D 44). VI. Mehrere Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrags Die Serienschadenklausel für Rechtsanwälte bestimmt, dass bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrags die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht (§ 3 III Ziff. 2 AVB). Beispiel: Ein Rechtsanwalt erhielt von einer Bauträger-GmbH den Auftrag, Schadenersatzansprüche gegen einen Architekten und gegen den anwaltlichen Vorberater zu prüfen. Der Architekt hatte für die Bauträger-GmbH ein mangelhaftes Bodengutachten erstellt. Der Vorberater war bereits mit der Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen den Architekten befasst. Zuletzt drohte die Verjährung dieser Ansprüche, weil der Vorberater auf eine Honorarklage des Architekten mit einer Widerklage reagiert hatte, die nur einen geringen Teil der vermeintlichen Schadenersatzansprüche ausmachte. Die Bauträger-GmbH hatte daher dem Vorberater das Mandat entzogen. Der neu beauftragte Rechtsanwalt prüfte die Rechtslage und empfahl die Erweiterung der Widerklage gegen den Architekten um 50.000 Euro. Diese Empfehlung war falsch. Die Ansprüche der Bauträger-GmbH gegen den Architekten waren zwar nicht verjährt. Der Rechtsanwalt hatte aber ebenso wie schon der Vorberater übersehen, dass etwaige Schadenersatzansprüche wegen des mangelhaften Bodengutachtens durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen der Bauträger-GmbH und dem Architekten erfasst worden waren. Die Widerklage wurde daher als unbegründet abgewiesen. Im Anschluss – zwischenzeitlich waren 3 Jahre seit Mandatsbeginn vergangen – leitete der Rechtsanwalt nach nochmaliger Rücksprache mit der Bauträger-GmbH ein Klageverfahren gegen den Vorberater ein, weil dieser die BauträgerGmbH auch im Zusammenhang mit der nachteiligen Abfindungsvereinbarung anwaltlich vertreten hatte. Dieser in zwei Instanzen geführte Prozess ging wegen Verjährung verloren, weil der Rechtsanwalt bei Mandatsbeginn die Reichweite der Abfindungsvereinbarung nicht sofort erkannt hatte und aus diesem Grund verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Vorberater unterlassen hatte. Die Bauträger-GmbH nahm nun den Rechtsanwalt mittels Klage in Anspruch. Dieser wurde zur Zahlung von knapp 600.000 Euro verurteilt. Er habe versäumt, den Vorberater wegen der nachteiligen Abfindungsvereinbarung in nicht verjährter Zeit in Anspruch zu nehmen. Hinzu komme, dass er mit der Erweiterung der Widerklage gegen den Architekten sowie dem Prozess gegen den Vorberater unnötige Anwalts- und Gerichtskosten verursacht habe. HDI Versicherung AG HDI-Platz 1 30659 Hannover www.hdi.de/ingservice Die Versicherer des Rechtsanwalts berief sich auf § 3 III 2 AVB und stellte die vereinbarte Versicherungssumme von 250.000 Euro nur einmal zur Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es ginge um mehrere Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrags. Die hiergegen von dem Rechtsanwalt eingelegte Deckungsklage blieb ohne Erfolg (siehe KG, Beschl. v. 27.4.2012 – 6 U 173/10 n. v., aber instruktiv zu diesem Fall Lehmann a. a. O. R+S 2016, 1, 11). Fazit Der Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann. Vom Verstoßzeitpunkt hängt ab, welche Versicherungssumme im Regressfall zur Verfügung steht und welcher Versicherer für die Regulierung zuständig ist. Die Feststellung des Verstoßzeitpunkts ist in aller Regel unproblematisch, denn das Versicherungsrecht folgt hierbei dem Haftungsrecht. Dies hat vor allem zur Konsequenz, dass unselbstständige Folgeverstöße keinen neuen Versicherungsfall begründen. Das mit dem Verstoßprinzip verbundene Spätschadenrisiko erfordert zur Vermeidung einer Unterdeckung einen angemessenen Versicherungsschutz in Kombination mit einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsbegrenzung. Autor Michael Brügge Rechtsanwalt HDI, Köln Auszug aus dem GIservice, Nr. 1/2016 Pensionslasten: Bilanzen in der Krise – was tun? www.hdi.de/giservice Die Zinsschmelze lässt die Pensionsrückstellungen vieler Unternehmen dramatisch steigen. Wie die Auslagerung von Pensionslasten finanziellen Freiraum schaffen kann: Die Zinsprognose zur handelsbilanziellen Bewertung von Pensionsrückstellungen hat sich aufgrund des verschärften Kapitalmarktumfelds gegenüber den Vorjahren nochmals deutlich verschlechtert. Nach den Regeln des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird bei der Bewertung von Pensionszusagen der Durchschnittszinssatz hochklassiger Unternehmensanleihen der vergangenen sieben Jahre berücksichtigt. Nach aktuellen Hochrechnungen wird der maßgebliche Zins für die Bewertung von Pensionsrückstellungen bis 2021 auf circa 2,28 Prozent absinken. Politischer Eingriff – schwache Wirkung in der Praxis Aktuell liegt ein Gesetzesentwurf vor, den Ermittlungszeitraum für den HGB-Rechnungszins auf zehn Jahre zu verlängern. Durch die Anpassung dieses Zeitraums wird der Bewertungszins langsamer abschmelzen als bisher prognostiziert. Damit könnte der Zins im Jahr 2021 von 2,28 Prozent auf rund 2,54 Prozent abgefedert werden. Dieser Vorschlag beinhaltet jedoch zwei deutliche Wermutstropfen: Die Unternehmen müssen eine Doppelbewertung ihrer Verpflichtungen und eine Ausschüttungssperre hinnehmen. Die Konsequenz: Es ergibt sich auch nach der geplanten Gesetzesänderung ein Sinkflug für den Bewertungszins. Die Pensionsrückstellungen werden mittelfristig um durchschnittlich 40 Prozent außerordentlich ansteigen. Die Steuerbilanz hingegen bleibt von der handelsrechtlichen Bewertung weiterhin unberührt. Im Ergebnis erreichen viele Unternehmen mittelfristig ihre Belastungsgrenze. Doch nur selten wurde bislang über nachhaltige Lösungsszenarien nachgedacht. Schlechte Kennziffern – kein Kredit und keine Unternehmensnachfolge Die Handelsbilanz als Aushängeschild des Unternehmens, Bemessungsgrundlage für Ausschüttungen und auch Bonitätsnachweis zur Kreditbeschaffung droht in vielen Fällen zu kollabieren. Bilanzielle Kennziffern verschlechtern sich und führen zu handfesten operativen Problemen. Die verschärften Kreditvergaberichtlinien nach Basel II werten Rückstellungen ohne geeignetes Deckungsvermögen als deutliches Manko. Auch beim Verkauf oder bei Fusion des Unternehmens kann es zu Schwierigkeiten kommen. Ungedeckte hohe Pensionsverpflichtungen gelten bekanntlich als „Investorenschreck“. Der Druck hoher Pensionslasten zwang bereits erste mittelständische Unternehmen in die Insolvenz. Radar aktivieren – rechtzeitig planen und handeln Unternehmen mit bestehenden Leistungszusagen alter Bauart sollten zeitnah eine Prognose für die Entwicklung der Pensionsrückstellungen anfordern. In Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den konkreten Unternehmenszielen sind die möglichen Handlungsszenarien zu prüfen. In vielen Fällen bietet die Auslagerung der bestehenden Pensionslasten auf einen kapitalmarktorientierten Pensionsfonds die geeignete Lösung. Auf diesem Weg können sowohl die Steuer- als auch die Handelsbilanz von Rückstellungen befreit werden. Und auch der Versorgungsberechtigte kann von der Auslagerung auf einen externen Pensionsfonds profitieren: Die Zusage wird unabhängig vom Unternehmenserfolg getätigt und ein zusätzlicher Schuldner tritt in die Verpflichtung ein. Professionell geplant lässt sich eine Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen sogar ergebnisneutral realisieren. Im Ergebnis können so kurzfristig betriebswirtschaftliche Kenngrößen positiv beeinflusst werden, um unternehmerische Handlungsspielräume zurückzugewinnen. Gut geplant eröffnen sich dem Unternehmen auch Ansätze, die die Liquidität schonen oder sogar vollständig kreditfinanziert abgewickelt werden können. Orientierungshilfe gefragt HDI verfügt über Expertise und Erfahrung, um Analysen und Prozesse zur Auslagerung und Neuordnung von Versorgungsverpflichtungen umfassend begleiten zu können. Als Spezialist für die kapitalmarktorientierte Auslagerung begleitet HDI den gesamten Prozess und unterstützt mit vielfältigen Services. Für weitere Informationen und Beratungsgespräche stehen wir Ihnen und Ihren Mandanten gerne zur Verfügung. Autorin Sandra Spiecker Leiterin bAV-Fachcenter HDI Lebensversicherungs AG [email protected] HDI Vertriebs AG HDI-Platz 1 30659 Hannover www.hdi.de/giservice Auszug aus dem GIservice, Nr. 1/2016 Wenn das Auto demoliert wird... www.hdi.de/giservice Versicherungsschutz bei Vandalismus Randale bei Fußballspielen oder Demonstrationen, Böswilligkeit oder zu viel Alkohol - Es gibt viele Anlässe, bei denen das Eigentum Dritter beschädigt wird. Häufig sind am Straßenrand stehende Autos Ziel der Aktionen. Oft steht der Besitzer dann vor seinem beschädigten Fahrzeug und fragt sich, ob jemand für den Schaden aufkommt oder ob er darauf sitzen bleibt. Werden am Fahrbahnrand parkende Autos mutwillig beschädigt, kommt es auf die konkreten Umstände an, wer für den Schaden aufkommt. Dr. Martin Weldi, Leiter der Abteilung Kraftfahrt Schaden der HDI Versicherung erklärt: „Grundsätzlich ist es natürlich so, dass der Verursacher des Schadens für diesen auch aufzukommen hat. Wichtig ist es deshalb, wenn der Schädiger nicht bekannt ist, bei der Polizei eine Anzeige gegen unbekannt zu stellen.“ Kann dieser ermittelt werden, kann er neben seiner Verantwortung für die Straftat auch zivilrechtlich belangt und zu Schadenersatz verurteilt werden. Besteht nur die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für den Wagen, ist dies der einzige Weg, den Schaden ersetzt zu bekommen. Kasko für Schäden am eigenen Fahrzeug Lässt sich der Schädiger nicht ermitteln, kommt der Kfz-Kaskoschutz zum Tragen. Die Teilkasko-Versicherung springt ein, wenn ein Schaden bei einem versuchten Diebstahl des Autos entstanden ist, oder wenn im Rahmen der Kasko versicherte Gegenstände aus dem Auto heraus gestohlen und der Wagen dazu beschädigt wurde. Allerdings sind in diesen HDI Vertriebs AG HDI-Platz 1 30659 Hannover www.hdi.de/giservice Fällen nur die Schäden versichert, die direkt mit dem Diebstahl in Verbindung stehen, zum Beispiel die eingeschlagene Seitenscheibe oder das beschädigte Armaturenbrett. Schäden, die der Dieb darüber hinaus mutwillig am Fahrzeug verursacht, zum Beispiel aus Wut, weil er den Wagen nicht entwenden konnte, deckt die Teilkaskoversicherung nicht. Glasschäden und Feuerschäden wiederum sind grundsätzlich durch die Teilkasko gedeckt. Im Klartext: Wird der Wagen in Brand gesetzt, zahlt die Teilkasko. Wird er verkratzt oder anderweitig beschädigt hilft - bis auf kaputte Fenster oder Scheinwerfer - nur eine Vollkasko weiter. Versicherungsschutz ist nicht alles Auch wenn Teil- oder Vollkaskoversicherung den Schaden abdecken, hat der Versicherte die meist vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen. Außerdem wird bei einem Vollkaskoschaden - im Gegensatz zu einem Teilkaskoschaden - der Schadenfreiheitsrabatt hochgestuft. Im nächsten Jahr bezahlt er also mehr für seinen Versicherungsschutz. Bei kleineren Schäden sollte sich jeder genau durchrechnen, ob es sich für ihn wirklich lohnt, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Noch günstiger ist es natürlich, den Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen. Wenn zum Beispiel im Umfeld von Fußballspielen oder Demonstrationen Randale droht, sollte der Wagen rechtzeitig aus der Gefahrenzone geschafft und an sicherer Stelle geparkt werden. Die kleine Unannehmlichkeit, gegebenenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren zu müssen, kann sich schnell bezahlt machen.