Beschäftigungs- und Anstellungsmöglichkeiten
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Beschäftigungs- und Anstellungsmöglichkeiten
Informationen zu Beschäftigungsverhältnissen Geringfügige Beschäftigung/ Minijob / 450-Euro-Job Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450€ nicht überschreitet. Die Verdienstgrenze liegt bei maximal 5.400€ pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen. Minijobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Auch ist der Minijobber dadurch Unfallversichert. Angestellte auf Minijob-Basis haben Anspruch auf Krankengeld und Urlaub! Arbeitgeber führen (nach wie vor) den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15% ab und der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bis zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit sind das 3,9 %, bei einem Gehalt in Höhe von 450€, also 17,55€ im Monat) ab. Dadurch erwirbt der Minijobber volle Rentenansprüche. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, muss er das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Abgaben an die Minijob-Zentrale Der Minijobber wird mit dem sogenannten Haushaltscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anund abgemeldet. Da hier auch die Höhe des zu erwartenden Einkommens angegeben werden muss, ist der Haushaltscheck auch Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Diese führt nach erfolgter Anmeldung die Minijob-Zentrale automatisch für Sie ab. Rentenversicherung : 5 % Krankenversicherung : 5 % Unfallversicherung : 1,6 % Einheitliche Pauschsteuer: 2 % Umlage 1 bei Krankheit : 0,7 % Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,14 % Zusammen mit der Pauschalsteuer von 2 % betragen die über den Lohn hinaus-gehenden Aufwendungen des Privathaushaltes betragen maximal 14,44 % vom Arbeitsentgelt der Haushaltshilfe. Nähere Informationen unter: www.minijob-zentrale.de Midijob / Gleitzone Ein Midijob liegt vor, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers mehr als 450€ und höchsten 850€ (Gleitzone) im Monat beträgt. Sozialversicherungsrecht Die Sozialversicherungsbeiträge steigen je nach Einkommen stufenweise an. Ein Monatseinkommen von 450,01€ bedeutet für den Beschäftigten eine Sozialabgabenpflicht in Höhe von 4%, auf den Arbeitgeber entfallen 21%. Erst bei einem Monatseinkommen von 850€ sind vom Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 21% zu leisten. FÜRSTENBERG FAMILIENSERVICE www.fürstenberg-institut.de MidiJobber werden bei der jeweiligen Krankenkasse angemeldet. Am einfachsten ist es, wenn Sie die Anmeldung Ihrem Steuerberater überlassen! Wenn Sie dies selber tun möchten gehen Sie folgendermaßen vor: 1. Beantragung einer Betriebsnummer (Betriebsnummern-Service, Telefon: 0800 4 5555 2, [email protected]) 2. Software für die Übermittlung der Daten und Beitragszahlungen herunterladen (z.Bsp. hier http://www.itsg.de/%28S%28wylmgtqqvi0qct55lsylyz2g%29%29/svnet_home.ITSG) 3. Meldung zur Sozialversicherung i.d.R. bei der zuständigen Krankenkasse, über die Software s. Punkt 2. Sie bekommen dann automatisch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft Ihres Arbeitnehmers. Bewahren Sie diese gut auf. Sie dient als Nachweis der rechtmäßigen Anmeldung. 4. Meldung und Abführung der Beitragszahlungen über die Software s. Punkt 2. Hierzu müssen Sie die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge in einem Gleitzonenrechner ermitteln. Diesen finden Sie i.d.R. auf der Homepage der zuständigen Krankenkasse. Bleibt das Gehalt immer gleich, können Sie einen Dauerbeitragsnachweis in der Software anlegen. Am Ende des Jahres, bei Krankheit länger 6 Wochen und beim Ausscheiden des Arbeitsnehmers müssen Sie erneut die Beiträge melden. Am besten Sie ermächtigen Ihre Krankenkasse die Beiträge auto-matisch einzuziehen. Dies ist i.d.R. auf der Homepage der entsprechenden Krankenkasse erläuter. 5. Meldung zur Unfallversicherung bei einer Unfallkasse der DGUV. http://www.dguv.de/de/Berufsgenossenschaften-UnfallkassenLandesverb%C3%A4nde/Unfallkassen/index.jsp Nähe Informationen und Beratungsmöglichkeiten erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers! „Normal“ Festanstellung Von einer normalen Festanstellung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mehr als 850€ im Monat verdient. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber am Ende des Monats an das Finanzamt abgeführt. Angestellte in Festanstellung haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung und Mutterschutz. Die Haftpflichtversicherung erfolgt durch den Arbeitgeber. Das Gehalt kann mithilfe des folgenden Rechners im Internet grob berechnet werden. http://www.aok-business.de/hessen/tools-service/gehaltsrechner/ Wichtig: Genaue Aussagen dazu kann nur ein Steuerberater machen kann! FÜRSTENBERG FAMILIENSERVICE www.fürstenberg-institut.de Gewerbeschein / Selbständigkeit Für freie Mitarbeiter gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. gesetzliche Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubs- und Krankengeld an. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge entfallen bei diesem Beschäftigungsverhältnis. Als Auftraggeber sollte man darauf achten, dass es sich bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter nicht um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit handelt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist. Quelle: http://www.minijob-zentrale.de http://www.deutsche-rentenversicherung.de http:// www.service-bw.de Stand 16.08.2013 Stand: 09.05.2014/ MaMö FÜRSTENBERG FAMILIENSERVICE www.fürstenberg-institut.de