Bayerisches Verwaltungsgericht München

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Bayerisches Verwaltungsgericht München
Bayerisches Verwaltungsgericht München
– Pressestelle –
Pressemitteilung vom 12. Dezember 2006
Keine Bedenken gegen "Lotto im Supermarkt"
Das Verwaltungsgericht München hat in einer heute verkündeten Entscheidung festgestellt,
dass dem von gewerblichen Spielvermittlern angestrebten "Lotto im Supermarkt" keine
grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.
Im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hob die 16. Kammer des Gerichts einen
Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2006 auf und stellte
die derzeitige grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum stationären Vertrieb
bundesweiter Glücksspiele an Lottogesellschaften außerhalb Bayerns fest. Der
Lotteriestaatsvertrag und die bayerischen Landesregelungen stünden dieser Tätigkeit, vor
allem vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit, nicht entgegen.
Die Klägerin will als gewerbliche Spielvermittlerin Kunden in bayerischen Supermärkten
oder anderen Filialen die Teilnahme an den bundesweiten Glücksspielen wie Lotto 6 aus 49
u.a. ermöglichen. Dazu würden dort Lottospielscheine ausgelegt, die von den
Spielinteressenten ausgefüllt, an der Kasse bezahlt und eingescannt würden. Die Daten
würden dann aber nicht an die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung, sondern an andere
Lottogesellschaften wie zum Beispiel an Niedersachsen vermittelt.
Der Freistaat Bayern ist der Auffassung, dass eine solche Tätigkeit nicht vom bundesweiten
Lotteriestaatsvertrag umfasst sei. Vielmehr verstieße eine Vermittlung an eine andere
Lottogesellschaft als die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung gegen die Regionalisierung
des Glücksspielmarktes und gegen bayerisches Landesrecht.
Gegen diese Entscheidung (Az. M 16 K 05.6154) kann der Freistaat Bayern die Zulassung der
Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Ob der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages, der morgen auf der
Ministerpräsidentenkonferenz behandelt wird, der Tätigkeit der Klägerin entgegenstünde,
hatte das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden.
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