Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber

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Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber
Aufgrund der stetig steigenden Spritpreise stehen immer mehr
Arbeitgeber vor der Entscheidung, einen Teil der Benzinkosten
ihrer Mitarbeiter zu übernehmen.
Vor einer vorschnellen Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen sollten jedoch die weitreichenden
rechtlichen Konsequenzen bedacht werden.
Allgemeines
Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort sind grundsätzlich keine Dienstreisen, sondern fallen in die
Sphäre des Dienstnehmers. Die Kosten dafür sind von diesem selbst zu tragen. Sie werden durch den
Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale insofern berücksichtigt, als dass sie die
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer reduzieren.
Sozialversicherungsfreie Bezüge
Beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind
Geld- und Sachbezüge,
auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder
die er aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber erhält.
Von der Beitragspflicht ausgenommen ist per Gesetz nur der Ersatz der tatsächlichen Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Dienstnehmer ein Massenbeförderungsmittel
benutzt.
Der Verwaltungsgerichtshof erweitert in seiner Entscheidungspraxis diese Ausnahme um Fahrten mit
dem Privat-PKW, so dass ein Ersatz der Kosten für diese Fahrten ebenfalls nicht als Entgelt zu
qualifizieren ist und beitragsfrei bleibt.
Vorsicht!
Die Gebietskrankenkassen akzeptieren die Beitragsfreiheit dieses Kostenersatz nur bis zur Höhe
der fiktiven Kosten eines für diese Fahrten benutzbaren, aber tatsächlich nicht herangezogenen
Massenbeförderungsmittels.
Tipp für den Lohnverrechner!
Fahrtkostenzuschüsse erhöhen also
die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, unabhängig von ihrer Höhe,
die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung insoweit, als sie die Kosten für ein
Massenverkehrsmittel übersteigen.
Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
Nicht steuerbar sind Fahrtkosten dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer im Werkverkehr
befördert oder befördern lässt.
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Kein Entgeltbestandteil
Der teilweise oder gänzliche Fahrtkostenersatz stellt keinen Entgeltsbestandteil, sondern eine
Aufwandsentschädigung dar und ist daher nicht Bemessungsgrundlage von
Sonderzahlungen,
Abfertigung alt (bis zum tatsächlichen Aufwand, der übersteigende Teil ist anzurechnendes
Entgelt) bzw.
Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu)
Dienstverhinderungen
Das Ausfallsprinzip gewährleistet, dass der Arbeitnehmer bei Dienstverhinderungen wie
Krankenstand und Urlaub entgeltmäßig so zu stellen ist, als hätte er in dieser Zeit gearbeitet.
Während eines Krankenstandes haben Arbeitnehmer daher grundsätzlich einen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Da dem Fahrtkostenersatz der Entgeltcharakter fehlt, muss dieser während des
Krankenstandes nicht weitergewährt werden.
Da der Begriff Urlaubsentgelt mit dem Begriff Krankenentgelt ident ist, muss dem Arbeitnehmer auch
während des Urlaubes mangels aktiver Arbeitsleistung kein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden.
Vorsicht!
Die private Nutzung eines Firmen-PKWs ist als Sachbezug mit Entgeltcharakter zu bewerten. Im
aufrechten Dienstverhältnis steht sie dem Arbeitnehmer daher auch während des Krankenstandes
zu.
Die private Nutzung eines Firmen-PKWs ist lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich ist sie
bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenverkehrsmittels beitragsfrei.
Widerrufsvorbehalt
Durch die wiederholte vorbehaltlose Auszahlung von Fahrtkostenzuschüssen entsteht ein
gewohnheitsrechtlicher Anspruch des Mitarbeiters darauf. Ein auf solche Art entstandener Anspruch
auf Fahrtkostenersatz kann dann nur bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt wieder entzogen werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber trifft mit dem Arbeitnehmer folgende Vereinbarung:
„
Der Betrieb gewährt dem Arbeitnehmer, ohne dass hierzu eine gesetzliche oder
kollektivvertragliche Verpflichtung besteht, einen Zuschuss zu den tatsächlich angefallenen
Spritkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte in Höhe von €........
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die jederzeit
vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. Im Falle eines Krankenstandes oder Urlaubes erfolgt
eine entsprechende (aliquote) Kürzung dieser Leistung.“
Vorsicht!
Bei vertragswidrigem Entzug des Kostenersatzes, dies ist etwa dann der Fall, wenn ein
Widerrufsrecht nicht vereinbart ist, steht dem Arbeitnehmer ein finanzieller Schadenersatz in Geld
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Stand: Mai 2011
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