Sicherheitsdatenblatt
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Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) TEIL 1: IDENTIFIKATION DES STOFFS/GEMISCHES UND DER GESELLSCHAFT/ DES UNTERNEHMENS 1.1 Identifikation des Produkts Handelsbezeichnung: TRIUMF KR Chemische Bezeichnung: Gemisch Registrierungsnummer: Keine Indexnummer: Keine 1.2 Entsprechende bestimmte Benutzungen des Stoffs oder des Gemisches und nicht empfohlene Verwendungen Weichmacher für Kautschuk 1.3 Ausführliche Angaben über die Lieferanten und das Sicherheitsdatenblatt Bezeichnung: PARAMO, a.s. Sitz: Přerovská 560, 530 06 Pardubice Identifikationsnummer: 48173355 Telefon: +420 466 810 111 Fax: +420 466 335 019 E-Mail: [email protected] Internetseiten: www.paramo.cz Person, die für das SDB verantwortlich ist: Ladislava Víchová, [email protected] 1.4 Telefonnummern für dringende Situationen Dispatcherzentrale PARAMO, a.s.: +420 466 303 175 Toxikologisches Informationszentrum: Na Bojišti 1, 128 08 Praha 2, Tel. für CZ (24 h täglich): 224 919 293, 224 915 402, 224 914 575 TRINS (Transport-, Informations- und Unfallsystem) Tel. +420 476 709 826 TEIL 2: IDENTIFIKATION DER GEFAHREN 2.1 Klassifikation des Stoffs oder des Gemisches Laut dem Erlass (EG) Nr. 1272/2008 ist das Produkt als gefährlich klassifiziert. Karzinogenität, Kat. 1B: Carc. 1B, H350 Toxizität für Reproduktion, Kat. 2: Repr. 2, H361 Toxizität für spezifische Zielorgane – wiederholte Exposition, kat 1: STOT RE 1, H372 Akute Toxizität: Acute Tox. 4, H332 Gefährlich für Wasserorganismen – chronisch, kat. 1: Aquatic Chronic 1, H410 2.2 Elemente der Kennzeichnung laut der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Piktogramm: Signalwort: Gefährlich Standardsätze über die Gefährlichkeit Kann Krebs erzeugen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Hinweise für die sichere Handhabung Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Seite 1 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen. BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Den Inhalt/die Verpackung als gefährlichen Abfall entsorgen. Gefährliche Komponenten, die auf der Etikette angeführt werden müssen Paraffinische Erdöldestillat Extrakte Weitere Anforderungen Das Produkt sollte nicht an Verbraucher (Öffentlichkeit) verkauft werden. 2.3 Weitere Gefahr Es ist kein persistenter, bioakkumulativer und toxischer oder hoch persistenter und hoch bioakkumulativer Stoff gemäß den Kriterien in der Anlage XIII. des Erlasses EG (PBT, vPvB). Bei Verzehr und anschließendem Erbrechen kann der Stoff in die Lunge kommen und ihre Beschädigung hervorrufen. Die Inhalierung der Dämpfe oder des Nebels kann die Atemwege reizen. TEIL 3: ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ÜBER DIE BESTANDTEILE 3.1 Stoffe Chemische Stoffe des Produkts mit gefährlichen Eigenschaften CHL Bezeichnung CHL Gehalt im Produkt in % ES Nummer CAS Nummer Paraffinische Erdöldestillat Extrakte ≤ 100 265-103-7 64742-04-7 Schwerem Vakuumgasöl ≤ 35 265-058-3 64741-57-7 Einstufung gemäß der Richtlinie 1272/2008/ES Carc. 1B, H350 STOT RE 1, H372 Aquatic Chronic 3, H412 Repr. 2, H361 EUH066 Acute Tox. 4, H332 Repr. 2, H361 Carc. Cat. 1B, H350 STOT RE 2, H373 Aquatic Chronic 1, H410 Registration Nummer 01-2119488173-34 01-2119487294-29 Die vollständigen Texte der H-Sätze sind in Teil 16 aufgeführt. 3.2 Gemische Es handelt sich nicht um ein Gemisch. Weitere Informationen Festgelegte Expositionslimits der Gemeinschaft für ein Arbeitsumfeld, siehe Punkt 8.1 TEIL 4: HINWEISE FÜR DIE ERSTE HILFE 4.1 Beschreibung der ersten Hilfe Im Fall der ersten Hilfe dem Betroffenen enge Kleidung lockern und ihn warm und ruhig halten. Wenn der Betroffene bei Bewusstsein ist, in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn der Betroffene bewusstlos ist und nicht atmet, die Durchgängigkeit der Atemwege sicherzustellen und dem Betroffenen künstliche Atmung gewähren. Im Fall eines Herzstillstands dem Betroffenen eine Herzmassage gewähren und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn der Betroffene nicht bei Bewusstsein ist und atmet, in die stabile Seitenlage bringen und ärztliche Hilfe herbeirufen. Die Weisungen für die erste Hilfe gliedern sich gemäß den einzelnen Expositionswegen: Exposition durch Einatmen: Den Betroffenen an die frische Luft oder einen gut belüfteten Ort bringen, warm und ruhig halten, nicht ohne Aufsicht lassen. Sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Kontakt mit der Haus: Die Kleidung und das Schuhwerk, das mit dem Mittel in Kontakt kamen, sofort ausziehen. Den betroffenen Bereich sorgfältig mit Wasser und Seife abwaschen und mit geeigneter Creme behandeln. Wenn eine Reizung, Schwellung oder Rötung auftritt, ärztliche Hilfe aufsuchen. Seite 2 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) Kontaminierte Kleidung erneut vor der weiteren Verwendung auswaschen. Schuhwerk und sonstige Bekleidung aus Leder gegen neue austauschen. Kontakt mit den Augen: Kontrollieren Sie die Anwesenheit von Kontaktlinsen, sofern der Betroffene Kontaktlinsen trägt, diese entfernen. Die Augen mit einer ausreichenden Menge an (möglichst lauwarmem) Wasser über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten auswaschen. Bei weiter anhaltender Reizung einen Arzt aufsuchen. Verzehr: Wenn der Betroffene eine Zahnprothese hat, diese herausnehmen. Den Mund mit Wasser ausspülen, nie Erbrechen hervorrufen, damit das Produkt nicht in die Lunge gelangen kann. Sofort einen Arzt aufsuchen. Wenn Erbrechen eintreten sollte, den Kopf niedrig halten, so dass das Erbrochene nicht durch Einatmen in die Lunge gelangen kann. Sobald das Erbrechen aufhört, den Betroffenen mit leicht erhöhten Beinen in die stabile Seitenlage bringen. Sofort ärztliche Hilfe aufsuchen. 4.2 Die wichtigsten akuten und verspäteten Symptome und Wirkungen Kann bei Verzehr und Eindringen in die Atemwege eine Schädigung der Lunge bewirken. Kein Erbrechen hervorrufen. 4.3 Weisung, die sich auf sofortige ärztliche Hilfe und besondere Behandlung bezieht Inhalation: Die Atmung und Pulsfrequenz des Betroffenen kontrollieren. Bei Verzehr und Eindringen in die Atemwege kann die Lunge geschädigt werden. Kein Erbrechen hervorrufen. Verzehr und Einatmen: Hervorrufen von Erbrechen und Magenspülung sind kontraindiziert. Die Anwendung von Kohletabletten ist uneffektiv. Der Betroffene wird ununterbrochen über einen Zeitraum von 48 bis 72 Stunden überwacht. Die Verfolgung der Anzeichen eines Lungenödems beginnt 6 Stunden nach dem Verzehr oder Einatmen und wird mindestens 48 bis 72 Stunden fortgesetzt. TEIL 5: MASSNAHMEN FÜR DAS LÖSCHEN EINES BRANDES 5.1 Löschmittel Geeignete Löschmittel: Schwerer, mittlerer, leichter mechanischer Luftschaum, Löschpulver. Ungeeignete Löschmittel: Wasserstrom (nur zur Kühlung verwenden). 5.2 Besondere Gefahr, die aus dem Stoff oder Gemisch hervorgeht Verbrennungsprodukte und gefährliche Gase: Rauch, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid. 5.3 Weisungen für die Feuerwehr Die Einsatzeinheiten, die Rauch oder Dämpfen ausgesetzt werden, müssen mit Mitteln für den Atem- und Augenschutz ausgerüstet sein. Beim Einsatz in geschlossenen Räumen muss ein isolierendes Atemschutzgerät verwendet werden. TEIL 6: MASSNAHMEN IM FALLE EINES ZUFÄLLIGEN ENTWEICHENS 6.1 Maßnahmen für den Personenschutz, Schutzmittel und Vorgehen im Notfall Verunreinigung der Kleidung und des Schuhwerks und Kontakt mit Haut und Augen verhindern. Geeignete Schutzkleidung tragen, verunreinigte Kleidung beschleunigt wechseln. Größere Entweichungen können, wenn das möglich ist, mit Schaum abgedeckt werden, um die Bildung von Dämpfen und Aerosolen einzuschränken. Die Belüftung des betroffenen Ortes gewährleisten. Alle Personen, die sich nicht an den Rettungsarbeiten beteiligen, in ausreichende Entfernung verweisen. 6.2 Maßnahmen für den Umweltschutz Der Ausbreitung der Entweichung und das Eindringen in die Kanalisation, in Grund- und Oberflächenwasser und das Erdreich so schnell wie möglich verhindern, am besten durch Begrenzung des Raums (Dämme, Tauchwände, Verschließen der Kanaleinläufe). Die zuständigen Organe verständigen. 6.3 Methoden und Material für die Verhinderung des Entweichens und zur Reinigung Bei Entweichen lokalisieren und, wenn das möglich ist, das Produkt abschöpfen oder mechanisch beseitigen, von der Wasseroberfläche abziehen. Die Reste oder kleinere Mengen in ein geeignetes Bindemittel (Vapex, Chezacarb, Sägespäne, Sand) einziehen lassen und in geeignet beschrifteten Behältern platzieren und zur Entsorgung in Einklang mit der gültigen Legislative für Abfälle übergeben. Seite 3 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) 6.4 Verweis auf andere Teile Außer den Weisungen, die in diesem Teil aufgeführt sind, sind wichtige Informationen auch in Teil 8 – Beschränkung der Exposition und in Teil 13 – Weisungen für die Entsorgung aufgeführt. TEIL 7: UMGANG UND LAGERUNG 7.1 Maßnahmen für einen sicheren Umgang Das Objekt muss gemäß dem entsprechenden Standard ČSN 75 3415 ausgestattet sein. Bei der Handhabung sind alle Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. Weiterhin ist es erforderlich, sich vor der Möglichkeit des Einatmens von Dämpfen oder Aerosolen, vor dem Bespritzen von Haut und Augen zu schützen. Bei der Handhabung schwerer Packungen müssen geeignete Handhabungsgeräte verwendet werden, und die Möglichkeit des Ausrutschens muss ausgeschlossen werden. Bei der Arbeit nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen. 7.2 Bedingungen für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen einschließlich unverträglicher Stoffe und Mischungen Für die Lagerung gelten die Maßnahmen gemäß ČSN 65 0201. In gut verschlossenen Behältern bzw. Behältern lagern, die für die Lagerung von Grundölen bestimmt sind, die an einem gut belüfteten Ort, außerhalb der Reichweite von Zündquellen und der Möglichkeit des Eindringens von Wasser und mechanischen Unreinheiten aufbewahrt werden. Vor Licht schützen. Rauchverbot. Höchsttemperatur bei der Lagerung ist 40 °C. 7.3 Besondere abschließende Verwendung(en) Erweichung Gummi. TEIL 8: BESCHRÄNKUNG DER EXPOSITION / PERSÖNLICHE SCHUTZMITTEL 8.1 Kontrollparameter Grenzwerte der Exposition am Arbeitsplatz (Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl.): 3 PEL Mineralöle (Aerosol): 5 mg/m 3 NPK-P Mineralöle (Aerosol): 10 mg/m 3 DNEL Arbeiter 8 h Einatmen: 0,12 mg/m dermal: 0.065 mg/kg DNEL öffentlichen 24 h: dermal: 0.015 mg/kg oral: 0,74 mg/kg PNEC (oral Säugetier): 9,33 mg/kg Futter 8.2 Beschränkung der Exposition Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen, nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen. Die Haut nach dem Abwaschen mit warmem Wasser und Seife präventiv mit einer Regenerationscreme behandeln. Schutz von Augen und Gesicht: Schutzbrille, ggf. Gesichtsschild. Schutz der Haut: Schutzhandschuhe benutzen, die gegen Erdölstoffe beständig und gemäß EN 374 getestet sind, am besten aus Nitril- oder Neopren-Kautschuk. Schutz der Atemwege: Nicht notwendig, sofern die Konzentration der Dämpfe in der Luft die Konzentrationsgrenzen nicht übersteigt. Bei Überschreitung, ggf. bei Bildung von Aerosol eine Gasmaske mit Filter A, AX (braun) oder einen anderen geeigneten Typ gegen organische Gase und Dämpfe organischer Stoffe verwenden. Wärmegefahr: Keine. Beschränkung der Exposition der Umwelt: Das Entweichen in die Umwelt muss mit allen verfügbaren Mitteln verhindert werden. TEIL 9: PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN 9.1 Informationen über physikalische und chemische Eigenschaften Aussehen: viskosen Flüssigkeit Farbe: braun-schwarz Geruch (Duft): charakteristisch, nach Erdöl Seite 4 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) Schwellenwert des Geruchs: ist nicht bestimmt pH-Wert: ist nicht bestimmt Schmelzpunkt / Fließpunkt: +24 °C Beginn des Siedepunkts und Spanne des Siedepunkts: 250 – 640 °C Flammpunkt OK: über 200 °C Verdunstungsgeschwindigkeit: ist nicht bestimmt Brennbarkeit (feste Stoffe, Gase): IV. Gefahrenklasse Ober-/Untergrenzwert der Brennbarkeit oder Explosivität: unter normalen Bedingungen der Bildung explosiver Dämpfe Dampfdruck: < 10 Pa bei 20 °C Dampfdichte: wird im Hinblick auf den niedrigen Druck nicht festgelegt 3 Relative Dichte: 970 kg/m bei 15 °C Löslichkeit: wasserunlöslich Verteilungskoeffizient: n-Oktanol-Wasser: nicht festgelegt Selbstentzündungstemperatur: über 350 °C Zersetzungstemperatur: nicht festgelegt 2 Viskosität: min. 22 mm /s bei 100 °C Explosive Eigenschaften: nicht explosiv Oxidationseigenschaften: nicht oxidierend 9.2 Weitere Informationen Brennpunkt: über 240 °C TEIL 10: BESTÄNDIGKEIT UND REAKTIVITÄT 10.1 Reaktivität: Nicht reaktiv. 10.2 Chemische Stabilität: Bei der vorgeschriebenen Lagerungsweise ist das Mittel stabil. 10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Zu gefährlichen Reaktionen kommt es nicht. 10.4 Bedingungen, die verhindert werden müssen: Anwesenheit von Entzündungsquellen, Kontakt mit offenem Feuer. 10.5 Unvereinbare Materialien: Starke Oxidationsreagentia. 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Bedingungen keine, beim Brennen mit Luftmangel Entstehung von Kohlenoxid möglich. TEIL 11: TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONEN 11.1 Informationen über toxikologische Wirkstoffe/Gemische Akute Toxizität: Orale Toxizität (Ratte) LD50 > 5 000 mg/kg (OECD TG 401) Dermale Toxizität (Kaninchen) LD50 > 3 000 mg/kg (OECD TG 402) 3 Inhalationstoxizität (Ratte) LC50 > 5 000 mg/m (OECD TG 403) Chronische Toxizität: nicht festgelegt Ätzende/reizende Eigenschaft für die Haut: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 404 wiesen Reizwirkung auf die Haut nach. Ernste Schädigung der Augen / Reizung der Augen: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 405 wiesen keine Reizwirkung auf die Augen nach. Sensibilisierung der Atemwege / Sensibilisierung der Haut: Daten für die Sensibilisierung der Atemwege fehlen, es wird aber keine erwartet. Bei der Sensibilisierung der Haut wurden die Tests OECD TG 406 durchgeführt, die keine Sensibilisierung nachwiesen. Mutagenität in Keimzellen: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Tests der genetischen Toxizität in vitro und in vivo wiesen keine Mutagenität in Keimzellen nach. Seite 5 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) Karzinogenität: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Ist bei dermaler und auch bei Inhalationsexposition nicht karzinogen. Toxizität für die Reproduktion: Fertilität – Ratte NOAEL = 1000 mg/kg (OECD TG 421), Entwicklung – NOAEL = 2000 mg/kg (OECD TG 414), der Stoff ist für die Reproduktion nicht toxisch Toxizität für spezifische Zielorgane – einmalige Exposition: nicht festgelegt Toxizität für spezifische Zielorgane – wiederholte Exposition: Kurzfristige dermale Toxizität (28 Tage, Kaninchen) NOAEL 500 mg/kg subchronische dermale Toxizität (90 Tage) NOAEL < 30 mg/kg Gefährlichkeit beim Einatmen: Kann bei Verzehr ernste Lungenschäden hervorrufen. TEIL 12: ÖKOLOGISCHE INFORMATIONEN Auf der Grundlage der Werte der akuten Toxizität ist der Stoff als gefährlich für die Umwelt klassifiziert, H410. 12.1 Toxizität Akute Toxizität für das Wassermilieu: Fische LL50 (96 h) > 1000 mg/l, NOEL ≥ 1000 mg/l (OECD 203) Algen NOEL (72 h) 18,8 mg/l, NOAEL 0,1 mg/l Wirbellose EL50 (48 h) 35,9 mg/l, NOAEL 1 mg/l Chronische Toxizität für das Wassermilieu: Wirbellose NOEL (21 Tage) EL50 > 1000 mg/l (WAF), NOEL > 1000 mg/l, Fische NOEL (28 Tage) NOEL 20,01 mg/l (PETROTOX) Toxizität für Mikroorganismen und Makroorganismen im Boden: EL50 (40 h) > 1000 mg/l, NOEL > 1000 mg/l 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit: Wird nicht vorausgesetzt – der Stoff ist wasserunlöslich. 12.3 Bioakkumulationspotential: Wird nicht vorausgesetzt. 12.4 Mobilität im Boden: Wird nicht vorausgesetzt. 12.5 Ergebnisse der Beurteilung von PBT und vPvB: Wird auf der Grundlage der Zusammensetzung und der geringen Wasserlöslichkeit nicht vorausgesetzt. 12.6 Andere ungünstige Wirkungen: Die Bildung einer Schicht auf der Wasseroberfläche verhindert den Zutritt von Sauerstoff. TEIL 13: WEISUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG 13.1 Methoden der Abfallentsorgung Arten der Entsorgung des Stoffs: Abfall, das unbrauchbar gewordene Produkt oder ungenutzte Reste an eine Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung gemäß dem Gesetz Nr. 185/2001 GBl., in der gültigen Fassung über Abfälle, zum Zweck der Nutzung oder Entsorgung (gemäß den Weisungen des Herstellers) übergeben. Abfallcode: N 13 03 07, in Bindemittel: N 15 02 02 Arten der Entsorgung der kontaminierten Verpackung: Die ordentlich geleerte Verpackung an einer Sammelstelle für gefährlichen Abfall abgeben. Die Verpackungen mit den Resten des Produkts an dem von der Gemeinde festgelegten Ort ablegen oder einer Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung übergeben. Abfallcode (Verpackung): N 15 01 10 Rechtsvorschriften über Abfälle: Gesetz Nr. 185/2001 GBl., über Abfälle, in gültiger Fassung und zusammenhängende Durchführungsverordnungen und Verfügungen. TEIL 14: INFORMATIONEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG Benennung und Bezeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter RID/ADR. 14.1 Nummer UNO: 3082 14.2 Entsprechende Bezeichnung der UNO für die Sendung: die Verschmutzung der Umwelt 14.3 Gefahrenklasse für die Beförderung: 9 Klassifizierungscode: M6 Identifikationsnummer der Gefährlichkeit: 90 Seite 6 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) Sicherheitszeichen: 9 14.4 Verpackungsgruppe: III 14.5 Gefahr für die Umwelt: ja 14.6 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Benutzer: Flüssige Erdölstoffe werden gemäß dem Gesetz über Wasser, in gültiger Fassung, als gefährlich angesehen, daher muss man sich hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Qualität von Oberflächen- und Grundwasser bei der Beförderung größerer Volumen nach den Weisungen ČSN 75 3418 richten. 14.7 Massenbeförderung gemäß der Anlage II MARPOL 73/78 und der Vorschrift IBC: Sie sind nicht zur Massenbeförderung gemäß diesem Vorschriften bestimmt. TEIL 15: INFORMATIONEN ÜBER VORSCHRIFTEN 15.1 Verordnungen, die sich auf die Sicherheit, die Gesundheit und den Umweltschutz beziehen/spezifische Rechtsvorschriften, die sich auf den Stoff oder Gemische beziehen Gesetz über den Schutz der Atmosphäre, in der gültigen Fassung, einschließlich der zusammenhängenden Vorschriften und Verordnungen. Das Produkt ist kein flüchtiger organischer Stoff (VOC) im Sinne des Gesetzes über den Schutz der Umluft und der zusammenhängenden Verordnung des Umweltministeriums. ČSN 65 0201 Brennbare Flüssigkeiten – Räume für die Produktion, Lagerung und Handhabung Gemäß ČSN 65 0201 ist das Produkt in die IV. Brennbarkeitsklasse eingeordnet. ČSN 33 0371 Nichtexplosive elektrische Anlagen – Explosive Gemische – Einstufung und Prüfungsmethoden Gemäß ČSN 33 0771 ist das Produkt in die Temperaturklasse T2 eingeordnet. Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl., mit der die Bedingungen für den Gesundheitsschutz bei der Arbeit festgelegt werden, in der gültigen Fassung ČSN 75 3415 Schutz des Wassers vor Erdölstoffen. Objekte für die Handhabung von Erdölstoffen und ihre Lagerung ČSN 75 3418 Schutz des Oberflächen- und des Grundwassers vor Verunreinigung beim Transport von Erdöl und Erdölstoffen mit Kraftfahrzeugen Gesetz Nr. 350/2011 GBl., über chemische Stoffe und chemische Gemische und über die Änderung einiger Gesetze. Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (REACH) Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010, mit der die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert wird Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1272/2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) 15.2 Beurteilung der chemischen Sicherheit Eine chemische Beurteilung der Sicherheit wurde nicht durchgeführt. TEIL 16: WEITERE INFORMATIONEN 16.1 Verzeichnis der H-Sätze und P-Sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Standardsätze über Gefahren H-Sätze H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H350 Kann Krebs erzeugen. Seite 7 von 8 Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010 Bezeichnung des Produkts: Herausgabedatum: Änderungsdatum: TRIUMF KR 16. 02. 2011 03. 08. 2016 (Version 1.2) H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH 066 Wiederholte Kontakte kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Weisungen für den sicheren Umgang P-Sätze P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501 Den Inhalt/die Verpackung als gefährlichen Abfall entsorgen. 16.2 Schulung Vor Beginn der Arbeiten mit dem Produkt, muss der Benutzer mit dem Sicherheitsgrundsatzen für Produkthandling vertraut sein. Sie sollten eine angemessene Ausbildung am Arbeitsplatz gegeben werden. 16.3 Informationen über Änderungen Die Änderung erfolgte auf der Grundlage der Gültigkeit der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010. Version 1.0 – Änderung der Artikel 2.1, 2.2, 3.1, 16. Version 1.1 – Änderung der Artikel 2.1, 2.2, 3.2, 16.1. Version 1.2 – Änderung der Artikel 2.1, 2.2, 3.2, 12, 16.1, 16.2. Die in diesem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben beziehen sich nur auf das aufgeführte Produkt und entsprechen unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Für den richtigen Umgang mit dem Produkt gemäß der gültigen Legislative ist der Benutzer verantwortlich. Seite 8 von 8