- IFW Niggemann
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36 V&S-Highlights Unternehmenskauf und -verkauf Den Steuerstatus als zusätzliches Vermögenspotenzial nutzen Karl A. Niggemann, Bernd Frye Unternehmensverkäufer „verschenken“ häufig erhebliches Vermögen, indem sie Unternehmensbeteiligungen „unter Wert“ verkaufen. Das unbefriedigende Verkaufsergebnis liegt keinesfalls nur an der Ertragskraft und der Vermögenssituation der Unternehmen. Häufig ist die Art der Verhandlungsführung und -taktik von entscheidender Bedeutung. Die Autoren erläutern, welche Vorteile und Möglichkeiten sich durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen für die beteiligten Parteien anbieten. (Red.) Welche Verkäufer von Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) argumentieren überzeugend mit dem „Steuerpotenzial“ für den Unternehmenskäufer, welches rechtsformabhängig ist? Der Kaufpreis für GmbH-Geschäftsanteile kann in der Regel steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die Aufgelder beim Erwerb einer GmbH & Co. KG finden dagegen im Rahmen der steuerlichen Ergänzungsbilanz steuerliche Berücksichtigung. Bei einem Aufgeld von 10,0 Millionen Euro und einer natürlichen Person als Käufer ergibt sich ein „Steuerpotenzial“ von etwa 47 Prozent = 4,7 Millionen Euro. Steuervorteil als „Prämie“ Verteilt auf die stillen Reserven des Vermögens der erworbenen Gesellschaft und den Geschäftswert lässt sich aus diesem Steuerpotenzial – abhängig von der Struktur des Vermögens – ein Barwert des Steuervorteils ermitteln, der durchaus 3,5 Millionen Euro ausmachen kann. Ein derartiges Steue r potenzial ermöglicht es dem Unternehmenskäufer, den Kaufpreis in sehr viel kürzerer Zeit zu amortisieren. Selbstverständlich wird ein potenzieller Unternehmenskäufer diesen Aspekt nicht in den Verhandlungen offenlegen, sondern den steuerlichen Vorteil gern als eine Art „Prämie“ vereinbaren. Karl A. Niggemann, Geschäftsführer, Institut für Wirtschaftsberatung, Karl A. Niggemann & Partner GmbH & Co. KG, Meinerzhagen www.ifwniggemann.de Andererseits gibt es viele Situationen, in denen auch die Gesellschafter von GmbHs die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG zur Diskussion stellen. Eine derartige Situation ist zum Beispiel gegeben, wenn die Gesellschafter das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn berufsunfähig sind, in der Vergangenheit den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG (56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes unterliegen der Versteuerung) noch nicht genutzt haben und darüber hinaus der Veräußerungsgewinn nicht über 5,0 Millionen Euro liegt. Die Steuernachteile sind im Vergleich zur Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen oftmals gering – die Steuervorteile für den Unternehmenskäufer jedoch erheblich. Durch eine geeignete steuerliche und rechtliche Gestaltung lassen sich für beide Parteien Vorteile erreichen, die mit in die Kaufpreisverhandlungen einfließen können. ohne Gewähr für ihre Vollständigkeit beschrieben. Zahlt der Käufer einen Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut, kann er den Kaufpreis im Wege einer planmäßigen Abschreibung grundsätzlich steuerlich wirksam machen. Die Höhe der Abschreibung richtet sich dabei grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Bei nichtabschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern wirkt sich der Kaufpreis lediglich im Falle eines Weiterverkaufs des Wirtschaftsgutes aus, indem der Veräußerungspreis um die gezahlten Anschaffungskosten vermindert und so der Veräußerungsgewinn gemindert wird. Die Möglichkeit der planmäßigen Abschreibung verbessert den Cash-Flow des Käufers und stellt somit eine maßgebende Komponente der Kaufpreis finanzierung dar. 1. GmbH-Anteile (share deal) Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs GmbH-Anteile oder Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft erworben, handelt es sich hierbei grundsätzlich um nichtabschreibungs- Bernd Frye, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Dipl.-Kfm., Geschäftsführer, Karl Berg GmbH, Düsseldorf www.karlberg.de Ziele des Käufers – Abschreibung des Kaufpreises fähige Wirtschaftsgüter. Dies bedeutet, dass ein Kaufpreis für GmbH-Anteile sich erst bei einem späteren Weiterverkauf steuerlich auswirkt. Die beispielhaft vorgestellten Ziele und mögliche Fallstricke, die beim Thema Unternehmenskauf auftauchen, sind Vermindert sich der Wert der gekauften Gesellschaftsanteile dennoch im Laufe der Zeit, besteht jedoch die Möglichkeit, Vermögen & Steuern – 2/2012 V&S-Highlights eine außerplanmäßige Abschreibung auf die Beteiligung vorzunehmen. Steuerlich handelt es sich hierbei um eine sogenannte Teilwertabschreibung. Die steuerliche Wirksamkeit einer solchen Teilwertabschreibung hängt jedoch davon ab, welche Rechtsform der Anteilsinhaber der wertgeminderten Gesellschaftsanteile hat. Ist Anteilsinhaber der Gesellschaftsanteile ebenfalls eine juristische Person (Kapitalgesellschaft), wirkt sich die Teilwertabschreibung der Beteiligung steuerlich nicht aus. Nach dem Besteuerungskonzept der Körperschaftsteuer wäre ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei, sodass ein Wertverlust der Beteiligung auf der anderen Seite steuerlich nicht berücksichtigt wird. Ist Anteilsinhaber eine natürliche Person, wirkt sich die Teilwertabschreibung bei dieser steuerlich im Wege des sogenannten Teileinkünfteverfahrens aus, wenn die natürliche Person die Gesellschaftsanteile in einem steuerlichen Betriebsvermögen (zum Beispiel Einzelunternehmen) hält. Das Teileinkünfteverfahren besagt, dass 40 Prozent eines Veräußerungserlöses steuerfrei und somit lediglich 60 Prozent zu versteuern sind. Im Gegenzug werden jedoch Betriebsausgaben, die damit in Zusammenhang stehen, auch lediglich mit einer Quote von 60 Prozent steuerlich berücksichtigt. Beispiel: Würde sich der Wert einer Beteiligung mit Anschaffungskosten von 200 im Laufe der Zeit auf einen Wert von 150 vermindern, wirken sich die 50 Wertverlust nur mit 60 Prozent, das heißt mit 30 steuerlich aus. Hat die natürliche Person die Beteiligung im Privatvermögen, wird eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht anerkannt. Eine Wertminderung würde nur bei der Veräußerung der Beteiligung steuerlich berücksichtigt werden. Ist Anteilsinhaber der wertgeminderten Gesellschaftsanteile eine Personengesellschaft, hängt die steuerliche Berücksichtigung davon ab, wer Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft eine juristische Person, greift die Regelung Vermögen & Steuern – 2/ 2012 wie bei einer direkt gehaltenen Beteiligung über eine juristische Person. Ist Anteilsinhaber eine natürliche Person, greift die Regelung zum Teileinkünfteverfahren. 2. Asset deal Bei einem asset deal werden anstelle von Gesellschaftsanteilen einzelne Wirtschaftsgüter erworben, die in ihrer Gesamtheit dann das Unternehmen bilden. Der Kaufpreis für diese einzelnen Wirtschaftsgüter kann dann planmäßig abgeschrieben werden, wenn die Wirtschaftsgüter einer planmäßigen Abnutzung unterliegen. Beispielsweise kann Grund und Boden nicht planmäßig abgeschrieben werden. Wohingegen Gebäude, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung einer planmäßigen Abnutzung unterliegen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Erwerber neu festlegen kann, abgeschrieben werden können. In vielen Kaufverträgen werden zwar einzelne Wirtschaftsgüter verkauft. Dabei wird jedoch ein Gesamtkaufpreis für alle Wirtschaftsgüter festgelegt, ohne diesen aufzuteilen. Die Aufteilung kann dann der Erwerber vornehmen, sie unterliegt jedoch der Überprüfung durch die Finanzverwaltung. Hier ist zu empfehlen, die Kaufpreisaufteilung und somit die Wertbestimmung der einzelnen Wirtschaftsgüter möglichst durch Gutachten, frühere Rechnungen et cetera zu unterlegen. 3. Kauf von Personengesellschaftsanteilen Die Personengesellschaft (oHG, KG, GmbH & Co. KG) nimmt im Steuerrecht eine Sonderstellung ein. Der Kauf von KG-Anteilen stellt zivilrechtlich einen Kauf von Gesellschaftsanteilen dar. Steuerlich wird der Kauf von KG-Anteilen jedoch als asset deal betrachtet. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis für die KG-Anteile steuerlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter der KG aufgeteilt wird. Diese können dann wiederum nach Festlegung einer neuen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden, wenn die Wirtschaftsgüter einer planmäßigen Abnutzung unterliegen. Auch in diesem Fall ist die Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Dabei kommen sowohl die bilanzierten als auch nichtbilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter als Erwerbsgegenstand in Betracht. Dies bedeutet, dass unter Umständen auch ein Firmenwert aktiviert werden kann, der auf der anderen Seite steuerlich über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben wird. Abzugsfähigkeit der Zinsen – je nach Rechtsform Neben der Abschreibung des Kaufpreises ist die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für die Kaufpreisfinanzierung ein weiteres wesentliches Ziel des Erwerbers. Die Abzugsfähigkeit der Zinsen hängt dabei von dem erworbenen Wirtschaftsgut und der Rechtsform des Käufers ab. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft, können Zinsen für die Fremdfinanzierung grundsätzlich in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Erwerber genügend steuerpflichtiges Ergebnis hat Zulässigkeit und Wirkung einer Teilwertabschreibung auf Anteile an einer Kapitalgesellschaft Die nachfolgende Übersicht fasst die vorweg beschriebene Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften tabellarisch zusammen: Anteile im Betriebsvermögen (BV) Privatvermögen (PV) Kapitalgesellschaft Abschreibung mit steuerlicher Wirkung nicht möglich – Natürliche Person Abschreibung mit 60 Prozent steuerwirksam Abschreibung mit steuerlicher Wirkung nicht möglich Anteilseigner 37 38 V&S-Highlights oder es ihm zugerechnet wird, damit sich die Zinsen bei ihm auch steuerlich auswirken. Eine Dividendenausschüttung des gekauften Unternehmens reicht hierfür als steuerliches Ergebnis nicht aus, da diese auf Ebene des Gesellschafters nahezu steuerfrei vereinnahmt wird. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer KG oder einzelne Vermögensgegenstände, können auch hier die Zinsen grundsätzlich unbeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Bei dem Erwerb einer KG durch eine Kapitalgesellschaft ist jedoch darauf zu achten, dass die Zinsen für die Fremdfinanzierung sich gewerbesteuerlich nur auf Ebene der KG auswirken und nicht eigenes Einkommen der GmbH mindern. Darüber hinaus ist für die Gewerbesteuer bedeutsam, dass 25 Prozent der Finanzierungszinsen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer wieder hinzuaddiert werden müssen. Sie wirken sich somit für die Gewerbesteuer nur mit 75 Prozent aus. Erwirbt eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, können die Zinsen lediglich zu 60 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Werden dagegen KG-Anteile oder einzelne Wirtschaftsgüter erworben, können die Zinsen unbegrenzt abgezogen werden. Für die Gewerbesteuer ergeben sich die gleichen Restriktionen: Gewerbesteuerlich wirken sich die Zinsen beim Kauf von KG-Anteilen nur auf Ebene der KG aus und insgesamt können für die Gewerbesteuer nur 75 Prozent der Fremdkapitalzinsen berücksichtigt werden. Für die Kapitalgesellschaft beziehungsweise die natürliche Person als Erwerber kann unabhängig von dem Erwerbsgegenstand jedoch die Restriktion der sogenannten Zinsschranke greifen. Hiernach können Zinsen grundsätzlich nur bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus bis zu 30 Prozent des EBITDA des Unternehmens geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Zinsen können lediglich für spätere Verrechnungen vorgetragen werden, ohne dass eine direkte steuerliche Entlastung erfolgen kann. Diese Regelung greift grundsätzlich nur dann, wenn der gesamte Zinsaufwand einen Betrag von drei Millionen Euro übersteigt. Dies ist bei der Finanzierungsgestaltung eines Erwerbs zu berücksichtigen. Laufende Besteuerung und eventueller Wiederverkauf Nicht nur die Abschreibungsfähigkeit des Kaufpreises und die Abzugsfähigkeit der Zinsen beeinflussen das steuerliche Ergebnis bei einem Unternehmenskauf. Genauso entscheidend ist eine Optimierung der laufenden Besteuerung, indem möglichst Gewinne und Verluste verrechnet werden sollten. Darüber hinaus sollte man sich im Vorfeld auch schon Gedanken über einen möglichen Weiterverkauf machen und die Erwerbsstruktur schon entsprechend konzipieren. Die Optimierung der laufenden Besteuerung soll gewährleisten, dass Gewinne und Verluste möglichst verrechnet und somit steuerlich optimal genutzt werden können. Beispielsweise würde der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft ohne weitere Maßnahmen dazu führen, dass in der erworbenen Kapitalgesellschaft weiterhin Gewinne erzielt werden, die Kaufpreisfinanzierung jedoch bei dem Anteilseigner anfällt. Hat dieser wiederum keine anderen Einkünfte, gehen die Fremdfinanzierungszinsen steuerlich ins Leere, da die Gewinne auf Ebene der erworbenen Tochtergesellschaft versteuert werden müssen und die Fremdkapitalzinsen auf Ebene des Anteilseigners Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für Körperschaft-/Einkommensteuer Kaufobjekt Anteile an Kapitalgesellschaft Anteile an Personengesellschaft beziehungsweise Betriebsvermögen Kapitalgesellschaft Zinsen sind zu 100 Prozent1) abzugsfähig Zinsen sind zu 100 Prozent1) abzugsfähig Natürliche Person Zinsen sind zu 600 Prozent abzugsfähig Zinsen sind zu 100 Prozent abzugsfähig Käufer bei diesem zum Aufbau eines steuerlichen Verlustvortrags führen. In einem solchen Fall würde es sich anbieten, einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften zu schließen, um das positive Ergebnis der Tochtergesellschaft mit dem Verlust aus den Fremdkapitalzinsen der Muttergesellschaft verrechnen zu können. Allein für Zwecke der Verlustverrechnung könnte auch an eine Verschmelzung beider Gesellschaften gedacht werden. Da diese jedoch noch andere steuerliche Folgen nach sich zieht, muss dieser Schritt für den Einzelfall genau überprüft werden. Eine mögliche Exit-Gestaltung hat zum Ziel, bei einem Weiterverkauf der gekauften Wirtschaftsgüter den Veräußerungsgewinn steuerlich zu optimieren. Dies ist jedoch, wie nachfolgend dargestellt, das wesentliche Ziel des Verkäufers. Ziele des Verkäufers – hoher Gewinn nach Steuern Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns richtet sich ebenfalls nach der Rechtsform des Veräußerers und der Art des Kaufgegenstandes. GmbH-Anteile als Kaufobjekt (share deal) Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich der besonderen Besteuerung im Körperschaftsteuerrecht. Danach ist ein möglicher Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Jedoch werden fünf Prozent des Veräußerungsgewinns besteuert. Nach der gesetzlichen Intention soll diese Besteuerung einen Ausgleich für die Möglichkeit bieten, dass während der Besitzdauer alle Zinsen und sonstige Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung steuerlich berücksichtigt werden können. Die fünfprozentige Besteuerung des Veräußerungsgewinns unterliegt sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Bei einer Gewerbesteuerbelastung von 15 Prozent (entspricht einem Gewerbesteuerhebesatz von zirka 430 Prozent) würde sich so- Vermögen & Steuern – 2/2012 V&S-Highlights mit eine Steuerbelastung von 30 Prozent auf den steuerpflichtigen Teil von fünf Prozent ergeben. Die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn beträgt somit insgesamt 1,5 Prozent. Werden GmbH-Anteile dagegen von einer natürlichen Person verkauft, unterliegt ein möglicher Veräußerungsgewinn den Regelungen des Teilein künfteverfahrens. Hiernach müssen 60 Prozent des Veräußerungsgewinns versteuert werden. 40 Prozent des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen (zum Beispiel Einzelunternehmen) oder im Privatvermögen gehalten werden. Verbleibt der Gewinn auf Ebene der Kapitalgesellschaft und wird dort reinvestiert, steht der Kapitalgesellschaft aufgrund der niedrigen Steuerbelastung ein erheblich größerer Betrag für weitere Investitionen zur Verfügung. Wird der Gewinn jedoch an die Gesellschafter in Form einer Dividende ausgekehrt, muss noch berücksichtigt werden, dass die Dividende wiederum der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegt. Für die Einkommensteuer kommt dabei in der Regel der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zur Anwendung. Erkennbar ist, dass ein Vergleich der Gesellschaftsebene bei der Alternative Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft mit einem verbleibenden Gewinn von T€ 4 728 zu einem um zirka T€ 1 300 höheren Anlagebetrag führt. Vergleicht man beide Alternativen auf Gesellschafterebene, ergibt sich lediglich ein geringer Unterschied von T€ 49. Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter (asset deal) Bei einem asset deal aus einer Kapitalgesellschaft unterliegt ein dabei entstehender Gewinn der normalen Besteuerung mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Auch bei dem Verkauf von KG-Anteilen unterliegt der Veräußerungsgewinn Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Besonderheit besteht jetzt jedoch darin, dass die Gewerbesteuer auf Ebene der verkauften KG festgesetzt wird und somit grund- Vermögen & Steuern – 2/ 2012 Beispiel: Verkauf von einzelnen Wirtschaftsgütern Die nachfolgende Tabelle zeigt die Steuerbelastung, wenn anstelle von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verschiedene einzelne Wirtschaftsgüter in Form eines asset deals veräußert werden. Verkäufer Verkaufspreis Buchwert Kapitalgesellschaft natürliche Person 5 000 000 5 000 000 200 000 200 000 4 800 000 – – – 4 800 000 – 672 000 – 1. Gesellschaftsebene Veräußerungsgewinn Steuerfreistellung (95 Prozent) steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn GewSt (Hebesatz 400 Prozent) 759 600 – Summe Steuern KSt/Solz 1 431 600 – verbleibender Gewinn 3 368 400 – 3 368 400 4 800 000 – – 3 368 400 4 800 000 – – 888 416 2 278 800 888 416 2 278 800 2 479 985 2 521 200 2. Gesellschafterebene Veräußerungsgewinn/Dividende Steuerfreistellung (40 Prozent) steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn GewSt ESt/Solz (25 Prozent; 45 Prozent) Summe Steuern verbleibende Liquidität3) sätzlich vom Erwerber getragen wird. Hier muss aus Erwerbersicht zwingend eine Regelung im Kaufvertrag aufgenommen werden, dass die sich hieraus ergebenden steuerlichen Nachteile vom Verkäufer zu tragen sind. Steuerbelastung im Vergleich zu einem asset deal durch eine natürliche Person wiederum nahezu identisch. Verkauft eine natürliche Person ihr Unternehmen (Einzelunternehmen) im Wege des asset deals, unterliegt der Gewinn grundsätzlich der vollen Einkommensteuer. Lediglich für natürliche Personen, die älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd erwerbsgemindert sind, besteht die Möglichkeit, einmal im Leben einen solchen Veräußerungsgewinn begünstigt zu versteuern. In beiden Fällen (normale Besteuerung oder begünstigte Besteuerung) fällt keine Gewerbesteuer an. Werden KG-Anteile verkauft, ergibt sich die gleiche steuerliche Situation wie beim Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter. Bei der begünstigten Besteuerung ist jedoch darauf zu achten, dass selbst bei einem gleichzeitigen Verkauf von Anteilen an verschiedenen Kommanditgesellschaften ein begünstigter Veräußerungsgewinn nur für eine dieser Kommanditgesellschaften in Betracht kommt. Der Steuerpflichtige selbst kann entscheiden, welcher Veräußerungsgewinn begünstigt besteuert werden soll. Für die Gewerbesteuer ist zu beachten, dass der Verkauf von Kommanditanteilen grundsätzlich keine Gewerbesteuer auslöst, wenn Veräußerer eine natürliche Person ist. Veräußert die natürliche Person jedoch nicht ihren gesamten Kommanditanteil, gilt dieser Gewinn als laufender Gewinn, der auch der Gewerbesteuer unterliegt. Auch hier ist wiederum erkennbar, dass bei der Kapitalgesellschaft als Verkäufer ein liquiditätsmäßiger Vorteil dann entsteht, wenn der Veräußerungsgewinn in der Kapitalgesellschaft selbst reinvestiert wird. Bei einer Ausschüttung des Gewinns an die Anteilseigner ist die Verkauf von verschiedenen Kommanditgesellschaften 39 40 V&S-Highlights Ergebnis: Für einen Verkäufer ist der Verkauf von GmbH-Anteilen grundsätzlich günstiger ist als ein asset deal. Der Verkäufer von GmbH-Anteilen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft versteuert lediglich fünf Prozent des Veräußerungsgewinns, eine natürliche Person grundsätzlich 60 Prozent des Veräußerungsgewinns unabhängig davon, wie viele Verkäufe der Anteilsinhaber im Laufe seines Lebens tätigt. Für den Käufer wurde jedoch ermittelt, dass dieser die GmbH-Anteile nicht planmäßig abschreiben und somit keine direkte steuerliche Entlastung über eine planmäßige AfA erreichen kann. Er würde lieber einen asset deal durchführen, um somit sofort die Gelegenheit zu haben, eine steuerliche Entlastung durch die Abschreibung des Kaufpreises zu erlangen. Kaufpreissteigerung – asset deal aus der GmbH Aus den vorgenannten Gründen kann daran gedacht werden, anstelle des Verkaufs der GmbH-Anteile das Unternehmen im Wege eines asset deals aus der GmbH heraus zu verkaufen. Dies führt auf Ebene der GmbH zu einem normal zu versteuernden Veräußerungsgewinn. Der Erwerber kann die erworbenen Wirtschaftsgüter planmäßig abschreiben, sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt. Die Steuerbelastung auf Ebene der GmbH mit zirka 30 Prozent ist im Vergleich zu einer normalen Einkommensteuerbelastung von bis zu 45 Prozent durchaus annehmbar. Bei dieser Betrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Geld aus dem Verkauf des Unternehmens in der GmbH verbleiben muss. Wird es anschließend an den Anteilsinhaber ausgeschüttet, fällt nochmals auf Ebene des Anteilsinhabers Einkommensteuer auf die Dividende an. Bleibt das Geld dagegen in der GmbH und wird dort weiter angelegt, muss ein erbschaftsteuerlicher Aspekt berücksichtigt werden. Die GmbH-Betei- Chancen für die Aufteilung des Steuerpotenzials nutzen Ein wesentlicher Beratungsschwerpunkt beim Unternehmenskauf und -verkauf liegt im Steuerrecht. Diese Ausführungen lassen einige Ansatzpunkte für wirtschaftliche Vorteile durch Steuergestaltung erkennen. Nahezu bei jeder einzelnen Transaktion gibt es Besonderheiten, die für Unternehmenskäufer und -verkäufer materiell große Auswirkungen haben können. Diese zu analysieren kann zu Vorteilen im Rahmen der Verkaufs-/Kaufverhandlungen führen. Nicht selten wird das ermittelte Steuerpotenzial zwischen den Parteien aufgeteilt. Eine sorgfältige Analyse führt häufig zu überraschendem und nicht selten höchst attraktivem Steuerpotenzial, um nur einige Beispiele zu nennen: d Einige Freibeträge sind an bestimmte Haltefristen gebunden. So erfordert die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes (56,0 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes) beim Verkauf von Betriebsvermögen das Erreichen des 55. Lebensjahres oder die Berufsunfähigkeit. Gelegentlich werden derartige Fristen über Pachtverträge überbrückt, über welche jedoch ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreicht werden kann. Aus Verkäufersicht bietet es sich auch an, dass der Veräußerer eine Verkaufsoption (Put) erhält, die erst nach Ablauf bestimmter Haltefristen wirkt. Auch eine Kaufoption (Call) des potenziellen Erwerbers führt grundsätzlich nicht dazu, dass dieser wirtschaftliches Eigentum erwirbt. d Vorbeugende Einbringung von steuerlich nicht begünstigten Betrieben oder Betriebsteilen in Kapitalgesellschaften rechtzeitig vor der Veräußerung können sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerzahllast sein. d Denkbar sind auch vorgelagerte Veräußerungen von einzelnen Wirtschaftsgütern an den Erwerber vor einem Share Deal unter Nutzung von bestehenden Verlustvorträgen, die im Rahmen des Unternehmenskaufs möglicherweise untergehen und für steuerliche Zwecke zukünftig nicht nutzbar wären. Unter Einbeziehung dieser steuerlichen Vorteile lassen sich dann häufig Kaufpreise vereinbaren, die für beide Seiten befriedigend sind. ligungen sind bei einer Beteiligungsquote > 25 Prozent erbschaftsteuerlich begünstigt, wenn die Gesellschaft nicht über sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen verfügt. Schädliches Verwaltungsvermögen wird beispielsweise angenommen, wenn Grundstücke vermietet werden oder Kapitalanlagen getätigt werden, die eine Beteiligungsquote von 25 Prozent nicht übersteigen. Bei einer Übertragung solcher Beteiligungen ohne schädliches Verwaltungsvermögen kann man dann grundsätzlich eine Erbschaftsteuerfreistellung von 85 Prozent beziehungsweise 100 Prozent erreichen. Hierfür sind jedoch ein paar Besonderheiten zu berücksichtigen (Einhaltung Lohnsumme, Veräußerungsverbot, et cetera). Nach dem Verkauf des Unter nehmens existiert die GmbH zwar weiterhin, sie hat jedoch keinen Gewerbebetrieb mehr und das Risiko, dass schädliches Verwaltungsvermögen vorhanden ist, ist größer. In diesem Fall wäre die Beteiligung im Erbfall somit grundsätzlich nicht mehr begünstigt. Die Übertragung einer solchen Beteiligung würde demzufolge mit ihrem vollen Wert Erbschaftsteuer auslösen, ohne dass eine Freistellung von 85 Prozent beziehungsweise 100 Prozent in Betracht kommt. Vorherige Umwandlung der GmbH in eine KG Grundsätzlich könnte auch daran gedacht werden, anstelle eines asset deals aus der GmbH die steuerlichen Folgen eines asset deals eintreten zu lassen, indem vorab die GmbH formwechselnd in eine KG umgewandelt wird und anschließend die KG-Anteile veräußert werden. Die Veräußerung der KG-Anteile ist – wie oben bereits ausgeführt – steuerlich als asset deal zu betrachten, sodass der Erwerber den Kaufpreis für die KG-Anteile beziehungsweise die in der KG vorhandenen Wirtschaftsgüter steuerwirksam abschreiben kann. Die vorherige Umwandlung der GmbH in eine KG löst jedoch wiederum steuerliche Folgen aus, deren Ergebnis vom Einzelfall abhängig ist und somit im Vorfeld und für den Einzelfall ermittelt werden muss. In der Regel werden die steuerlichen Folgen der Umwandlung Vermögen & Steuern – 2/2012 V&S-Highlights Hinweise zu den steuerlichen Besonderheiten 1. Bestehende Verlustvorträge Gerade bei Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage, ob bestehende Verlustvorträge bei einem Verkauf der Anteile vom Erwerber weiterhin genutzt werden können. Werden die Anteile verkauft, gestattet es der Gesetzgeber nicht mehr, die Verluste auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu verwerten, wenn mehr als 50 Prozent der Stimmrechte innerhalb von fünf Jahren durch mittelbaren oder unmittelbaren Wechsel der Anteilsinhaberschaft übertragen wurden. Bei einem Wechsel der Stimmrechte mit einer Quote von 25 Prozent bis 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren geht der Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft anteilig verloren. Diese Neuregelung gilt sowohl für die gewerbesteuerlichen als auch für die körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften. Die Finanzverwaltung ist bestrebt, eventuelle Ausweichgestaltungen als steuerlichen Umgehungstatbestand zu werten. Demzufolge kann der Erhalt von Verlustvorträgen bei einem Anteilsinhaberwechsel von mehr als 50 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht mehr garantiert werden. Die Verlustvorträge können jedoch dennoch genutzt werden, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb im Wege eines asset deals überträgt. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven aus dem Verkauf können mit den bestehenden Verlustvorträgen (eventuell unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung) verrechnet werden. Der Erwerber kann den Kaufpreis, da er einzelne Wirtschaftsgüter erworben hat, im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben und somit den Verlust dann zeitanteilig über die Abschreibung geltend machen. 2. Grunderwerbsteuer Bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen muss immer darauf geachtet werden, ob die Gesellschaft selbst über Grundvermögen verfügt. In diesem Fall kann in vielen Fällen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass trotz Übertragung aller Anteile am Unternehmen keine Grunderwerbsteuer anfällt. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. 3. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer spielt im Bereich des Verkaufs und Kaufs von Unternehmen dann eine Rolle, wenn Betriebe in Form von einzelnen Wirtschaftsgütern übertragen werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen, die grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar ist. Auf der anderen Seite tritt der Erwerber jedoch in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Demzufolge muss unter Umständen der Erwerber Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen, die der Veräußerer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat. Ein eventuelles Risiko hieraus ist im Vorfeld zu prüfen und vertraglich zu regeln. die Vorteile eines erhöhten Kaufpreises aufwiegen und keinen Vorteil im Vergleich zu einem share deal darstellen. wenn entweder Käufer beziehungsweise Verkäufer oder das Kaufobjekt sich im Ausland befinden. Ausland Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass steuerliche Gestaltungen beim Unternehmenskauf und Verkauf vielfältige steuerliche Fragestellungen auslösen. Diese werden noch erhöht, Hier ist neben der Frage, welches Land einen entstehenden Veräußerungsgewinn besteuern darf, auch die Frage zu klären, in welchem Land Zinsen für die Kaufpreisfinanzierung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus ergeben sich noch besondere Fragestellungen, wenn beim Kauf beziehungsweise Verkauf von Unternehmen noch Finanzierungsgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeV&S schaltet werden. Fußnoten 1) Nach Anwendung der Zinsschranke 2) ohne Liquidität aus Buchwert 3) ohne Liquidität aus Buchwert Anzeige Die Marke GIA – Qualitätsberatung als Unternehmensprinzip Die „GIA Gesellschaft für Industrieberatung AG“ kann inzwischen auf eine fast 40-jährige Geschäftstätigkeit zurückschauen. Nicht von ungefähr hat sich der Erfolg über die vielen Jahre entwickelt – „Zuverlässigkeit“ gegenüber unseren Kunden und Partnern steht an erster Stelle. Seit über 30 Jahren sind wir Kooperations- und Vertragspartner von vielen Sparkassen, Landesbanken und Sparkassen-Versicherern. Bei der Vielschichtigkeit der Märkte und Angebote in den Feldern der Unternehmensberatung und Unternehmensfinanzierung haben wir häufig eine Lotsenfunktion übernommen, die sich auch auf die Unternehmensnachfolge und das Bewältigen von Unternehmens krisen bezieht. Wir bieten neben individuellen Finanzierungsan geboten auch Spezial-Lösungen für die private und betriebliche Altersvorsorge. 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