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70 · 1 | 2013 www.steuerberaterverband-hessen.de erbandsnachrichten Fachlich – Sachlich – Gut! Steuerforum 2013 in Bad Homburg Weitere Themen in diesem Heft J Schwerpunktthemen EDV J Neues aus den Bezirksgruppen J Neues aus dem Deutschen Steuerberaterverband J Neue Rechtsprechung: Aktuelle Themen für Steuerberater Steuerberaterverband Hessen e.V. Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Mitglied des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Beilagenhinweis: ▪▪ Agenda Software ▪▪ Stotax Kanzlei – Die Software-Komplettlösung für Steuerberater ▪▪ BBEmedia – Fragebogen GmbH-Geschäftsfürer-Vergütungen 2013 ▪▪ Rügener Steuerfachtage 2013 ▪▪ Deutscher Steuerberaterverband: Aktuelle Tarife 2013 ▪▪ Einladung zum XIII. StB Verbands-Open ▪▪ Bilanztagung 2013 – Aktuelle Bilanzierungsfragen 2012/2013 Impressum Die Verbandsnachrichten erscheinen dreimal im Jahr in einer Auflage von 4.000 Exemplaren. Redaktionsschluss für die Ausgabe 2 | 2013 ist der 01.06.2013. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsstelle ihre Beiträge und Anzeigen spätestens bis zu diesem Termin zuzusenden; später eingehende Beiträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. gekennzeichnet sind, brauchen mit der Auffassung des Verbandes nicht überein zu stimmen. Abdruck sowie fotomechanische Wiedergabe, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet. Herausgeber: Steuerberaterverband Hessen e.V., Steuerakademie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., Mainzer Landstraße 211 · 60326 Frankfurt am Main · Telefon: 069 97 57 45-0, Fax: 069 97 57 45-25 e-Mail: [email protected], Internet: www.steuerberaterverband-hessen.de Verantwortlich für diese Verbandsnachrichten: Dipl.-Betriebsw. Burkhard Köhler, Guxhagen, StB/vBP Lothar Dölle, Eschwege, Dipl.-Volksw. Andreas Schmidt, Frankfurt am Main Druck und Gestaltung: Berthold Druck GmbH, Offenbach am Main Bilder dieser Ausgabe: Archiv Steuerberaterverband Hessen e.V., DStV, Bezirksgruppen des StBV Hessen e.V., Oliver Stirböck, Fotolia Inhalt ▶▶Inhalt Grußwort des Präsidenten: „Das Steuerrecht muss so einfach werden, dass…“ . . . . . . . 3 Im Einsatz für die Mitglieder! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Öffentlichkeitsarbeit Daten Nirwana – Teil 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Verbandsarbeit Abgabefristen für Steuererklärungen – Gemeinsame Stellungnahme von Steuerberaterverband Hessen und Steuerberaterkammer Hessen: Für den 28.02., gegen Kontingentierung! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Workshop der XING-Gruppe Steuerberater in Frankfurt war sehr gut besucht . . . . . . . . . 7 Gemeinsame Präsidialsitzung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerberaterkammer Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Begrüßungsveranstaltung für die Prüfungsabsolventen der Steuerfachwirtprüfung . . . . 9 Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des Steuerberaterverbandes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Vorankündigung: Verbandstag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Vorankündigung: Herbstfachtagung 2013 in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ankündigung: Motorrad-Tour 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 CarFleet24: Unser Service – Ihr Einkaufsvorteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 EDV Firewall Papierkorb: Die neue DIN 66399 zeigt „Regeln“ auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erfahrungen mit DATEVasp sowie Systempartner-ASP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . App des Heftes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerberater-Alltag mobil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ersetzendes Scannen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sicherer E-Mail-Versand durch Verschlüsselung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 14 15 15 17 18 Titelthema Fachlich – Sachlich –Gut! Steuerforum von Akademie und Verband in Bad Homburg brachte den Berufsstand auf den neuesten Stand – auf hohem Niveau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Steuerforum 2013: Der Markt der Möglichkeiten. Die Fachausstellung des Steuerforums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Personalia Der neue Vorsitzende der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel Winfried Guthardt stellt sich vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marion Stanzel Steuerberaterin – 1. Vorsitzende der Bezirksgruppe Osthessen . . . . . . . Mitgliederstand am 01.04.2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wir trauern um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtstage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 27 28 29 30 Bezirksgruppe Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Main-Kinzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Wetzlar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksgruppe Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 32 34 36 37 38 40 42 Bezirksgruppen VN 70 – 1 | 2013 1 Inhalt Deutscher Steuerberaterverband Anhebung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1.1.2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereine können aufatmen: Satzungsänderungen bis Ende 2014 möglich . . . . . . . . . . . Die App für den informierten Steuerberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Qualitätsmanagement gewinnt an Bedeutung! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . StVereinfG 2013 ausgebremst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geht das Jahressteuergesetz in die Verlängerung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung streitanfälliger GAV mit GmbHs bis spätestens Ende 2014 . . . . . . . . . . . . . Berufshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewerbesteuerliche Billigkeitsmaßnahmen – Regelungen gefährden Sanierungserfolg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „ELStAM“-Start erfolgreich – Nun steht das Verfahren auf dem praktischen Prüfstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellungskosten – weiterhin Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerrecht . . . . . . Ehrenamt – überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da! . . . . . . . . . . . . . Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände . . . . . . . . . . . . . . . Nutzen Sie das vielfältige kostenlose Online- Informationsangebot des DStV – exklusiv für Mitglieder der Steuerberaterverbände! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 45 45 46 46 46 47 47 48 49 50 51 51 51 53 Organisationen So steigern Sie Ihren Kanzleiwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Notfalls auch ohne Sie (Serie Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme) . . . . . . . . . . . . . . . Im Alter lieber in die Wohngemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . www.dkv.com: „myDKV“ heißt jetzt „Meine Versicherungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur vertraglichen Dritthaftung des Steuerberaters – Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen: Wahl zur 3. Vertreterversammlung im Wahljahr 2012 / Neuwahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 56 57 58 Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Finanzgericht entscheidet zu einer steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel (sog. Goldfingerfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Finanzgericht bestellt Güterichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Finanzgericht: Eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz. . . . . . . . . . . . . . . . Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) veröffentlicht „Vergleichsfaktoren des Landes Hessen 2013“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 58 61 Fachthemen Anzeigen 63 63 64 64 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Ihre Ansprechpartner im Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 2 VN 70 – 1 | 2013 ▶▶Grußwort des Präsidenten: „Das Steuerrecht muss so einfach werden, dass…“ Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir schrieben das Jahr 2003, als der Politiker Friedrich Merz die geflügelten Worte gebrauchte, die sinngemäß ausdrückten: „Das Steuerrecht muss so einfach werden, dass die Steuererklärung auf einen Bierdeckel passt.“ Zehn Jahre später, am 26.02.2013, sagte Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs, in einem Interview in der HNA (Hessisch-Niedersächsische Allgemeine): „Das Steuerrecht muss so einfach werden, dass der normale Finanzbeamte es auch gut vollziehen kann.“ Bei seiner Aussage stützt sich Mellinghoff darauf, dass auch die Prüfberichte der Landesrechnungshöfe und des Bundesrechnungshofes deutlich machten, dass das deutsche Steuerrecht kaum noch korrekt vollzogen werden kann. Wenn aber der Vollzug des Rechts, den ja der „normale Finanzbeamte“ naturgemäß vergangenheitsbezogen ausführt, nicht mehr „gut“ und „kaum noch korrekt“ möglich ist, wie sollen wir Steuerberater, deren vornehmste Aufgabe es als Organ der Steuerrechtspflege ist, in diesem Rechtssystem für unsere Mandanten die Zukunft zu gestalten, unserer Aufgabe noch mit der erforderlichen Sicherheit gerecht werden können – oder, andersherum ausgedrückt, welche herausragende Leistung erbringen wir Steuerberater in unserem ganz normalen Alltag, wenn wir unsere Mandanten durch dieses Rechtssystem lotsen. Vielleicht sollten wir einmal einen Satz prägen, der da lautet: „Das Steuerrecht muss so einfach werden, dass der durchschnittliche Selbständige seinen Betrieb darin rechtssicher führen kann.“ VN 70 – 1 | 2013 Denn diese Rechtssicherheit hat der Imbissbudenbesitzer nicht, wenn wir ihm seit Jahren nicht sicher sagen können, wann er 7 % und wann er 19% Umsatzsteuer auf seine Waren kalkulieren muss; diese Rechtssicherheit hat der Mittelständler nicht, dem wir sagen müssen, zieh deine geplante Betriebsübergabe vor, weil es sein kann, dass sich die Schenkungssteuer morgen deutlich erhöht, es aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass sie ganz entfällt. Diese Rechtssicherheit hatte Anfang des Jahres 2013 nicht einmal der Rentner, der eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen wollte und dabei die Höhe des Grundfreibetrages nicht kannte. 2013 ist ein Wahlkampfjahr, für uns Hessen ist es sogar ein „Superwahlkampfjahr“, denn wir haben Landtags- und Bundestagswahl am selben Tag. Politiker aller demokratischen Parteien sprechen derzeit davon, wie wichtig der Mittelstand für unsere Gesellschaft ist. Dieser Ansatz ist genau richtig, eine Gesellschaft ohne Mittelstand kann auf Dauer nicht funktionieren, Beispiele gibt es genug. Im Mittelstand sitzen die engagierten Leistungsträger unserer Gesellschaft, diejenigen, die etwas „unternehmen“ und sich dabei ihrer Verantwortung bewusst sind, diejenigen, die weite Teile des Steueraufkommens sichern, wie das auch Angela Merkel kürzlich beim Jahresempfang der rheinland-pfälzischen Berufskammern in Mainz ausdrückte. Mittelständler sind auch die Adressaten der ebenfalls geflügelten Worte: Leistung muss sich wieder lohnen. Sicherlich lohnt es sich mehr, Topmanager zu sein, aber dort stehen Leistung und Lohn längst nicht mehr zueinander im Verhältnis. Aus der aktuellen Diskussion über die „Gier“ der Manager kann man ableiten, wie unsere Gesellschaft aussehen würde, wenn es nur 3 Verbandsarbeit noch ein Oligopol aus Konzernen gäbe, die ihre Erfolge daraus erzielen, dass sie durch internatio nale Verschiebungen ihre Steuern nicht mehr dort bezahlen, wo sie ihr Geld verdienen und dass sie im unteren Segment Mitarbeiter beschäftigen, die von dem erzielten Lohn ihre Familien nicht mehr ernähren können. Mir geht es hier nicht um Parteipolitik, nicht um links oder rechts, sondern ich sehe in der aktuellen politischen und damit auch verbundenen steuerrechtlichen Diskussion eine Chance, auf unsere „mittelständischen“ Sorgen aufmerksam zu 4 machen und, gerade in der Sensibilität eines Wahlkampfjahres, auch gehört zu werden. Dazu, verehrte Kolleginnen und Kollegen, brauchen wir einen starken Berufsverband und dazu braucht unser Verband starke Mitglieder. Daher meine Bitte an Sie: Zeigen Sie mit uns Stärke, bringen Sie sich ein in unserem Verband, besuchen Sie unsere Veranstaltungen, die Kollegentreffs und Tagungen, engagieren Sie sich in unseren Gremien, in den Vorständen und Ausschüssen. Tun Sie Ihre Meinung kund, wann immer Sie gefragt werden – und wenn Sie mutig sind, auch wann immer Sie nicht gefragt werden. Demokratie basiert auf Auseinandersetzungen, nicht auf Resignation. Mit kollegialer Hochachtung, Ihr Burkhard Köhler Präsident VN 70 – 1 | 2013 Verbandsarbeit ▶▶Im Einsatz für die Mitglieder! Januar 2013 März 2013 ▪▪ 17.1.2013 Leitung der 1. Vorstandssitzung 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. ▪▪ 04.03.2013 Eröffnung des XING-Workshops Steuerberatung in Frankfurt ▪▪ 18.1.2013 Teilnahme am Neujahrsempfang der Bezirksgruppe Frankfurt ▪▪ 22.1.2013 Teilnahme am Neujahrsempfang der IHK Frankfurt ▪▪ 28. bis 29.1.2013 Leitung der 1. Präsidialsitzung 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen ▪▪ 29.1.2013 Teilnahme am Frankfurter Steuerfachtag des Instituts der Steuerberater in Hessen ▪▪ 30.1.2013 Teilnahme an der Vorstandssitzung der Bezirksgruppe NordhessenKassel ▪▪ 05.03.2013 Leitung der 1. Vorstandssitzung 2013 der Steuerakademie und der 1. Beiratssitzung 2013 der Steuerakademie ▪▪ 05.03.2013 Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Frankfurt ▪▪ 07.03.2013 Leitung der gemeinsamen Präsidialsitzung der Steuerberaterkammer Hessen und des Steuerberaterverbandes Hessen in Bad Homburg ▪▪ 15.04.2013 Teilnahme an der Vorstandssitzung der Bezirksgruppe NordhessenKassel ▪▪ 19. bis 20.04.2013 Leitung des Umsatzsteuer-Kooperationsseminares mit dem LSWB-Bayern in Heimbuchenthal ▪▪ 25. bis 26.04.2013 Leitung der 2. Präsidialsitzung 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen in Hofbieber ▪▪ 26.04.2013 Leitung der 2. Vorstandssitzung 2013 und des 4. Vorstandsworkshops des Steuerberaterverbandes Hessen in Hofbieber. ▪▪ 08.03.2013 Teilnahme am Steuerforum 2013 in Bad Homburg ▪▪ 21.03.2013 Teilnahme an der Vorstandsund Geschäftsführersitzung des Deutschen Steuerberaterverbandes Berlin Februar 2013 ▪▪ 18.2.2013 Teilnahme am Empfang der Rheinland-Pfälzischen Berufskammern in Mainz ▪▪ 19.2.2013 Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel ▪▪ 20.2.2013 Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Wetzlar VN 70 – 1 | 2013 ▪▪ 23.03.2013 Grußworte anlässlich der Begrüßung der Absolventen der Steuerfachwirtprüfung in Frankfurt April 2013 ▪▪ 09.04.2013 Teilnahme am Unternehmergespräch im Hessischen Ministerium der Finanzen in Wiesbaden 5 Öffentlichkeits arbeit ▶▶Daten Nirwana – Teil 2 Jetzt haben wir das erste Jahr der elektronischen Übermittlungspflicht bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften hinter uns. Wie sieht ein erstes Fazit aus: Eine Erleichterung und Arbeitsvereinfachung kann ich auf Beraterseite noch nicht sehen. In vielen Fällen hat sich der Bearbeitungsaufwand erhöht. Es gibt Erklärungen, die müssen authentifiziert übermittelt werden, andere können. Vielfach wähle ich noch die komprimierte Variante, denn dann habe ich noch die Original-Unterschrift der Mandanten unter der Erklärung und einen Papierausdruck für die Finanzverwaltung. Schwierig wird es jedoch, wenn ich Übermittlungstermin und Einreichungstermin der Erklärung abstimmen will. Zum Zeitpunkt des Druckens muss ich den Übermittlungstermin bestimmen, nicht immer kann ich hier schon den Besprechungstermin bestimmen. Wenn ich nur einen Probedruck vornehmen möchte, muss ich aufpassen, dass ich nicht schon aus Versehen an die Finanzverwaltung übermittele. Ach ja, die Mandanten muss ich informieren, dass diese Übermittlungspflicht besteht. Dank DStV gibt es einen Praxistipp zu diesem Thema mit Musterschreiben und Rahmenvereinbarung. Für jeden Mandanten ausdrucken, erläutern, Unterschriften einholen. Dies alles wird in der Checkliste dokumentiert. Finanzamt übermittelt. Alles richtig gemacht? Tja, warum bekommen wir dann Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen von der Finanzverwaltung – für Unterlagen die schon lange vorliegen? Ein Anruf klärt vielfach den Sachverhalt – elektronische Übermittlungen laufen auf ein Fehlerprotokoll auf, die Papieranschreiben oder komprimierten Erklärungen bleiben liegen, da ja keine elektronische Übermittlung vorliegt. Der Wechsel von der getrennten zur Zusammenveranlagung führt zu fehlerhaften Anforderungen. Dies nur einige Beispiele. Bis das System der elektronischen Erklärung reibungslos funktionieren wird, wird noch einige Zeit ins Land gehen. Hier muss Verständnis für beide Seiten vorhanden sein – auch für die Beraterschaft, die Erklärungen fristgerecht einreicht, die dann leider im Datennirwana verschwinden. Frühlingsgrüße, Ihre Sonja Prechtner Vizepräsidentin für Öffentlichkeitsarbeit Nach der Übermittlung rufe ich mir über mein Programm die Übermittlungsdaten ab, checke den Eingang bei der Finanzverwaltung und das Transferticket. Alles richtig gemacht? Eine Kollegin schickt außerdem noch Schreiben an die Finanzverwaltung mit dem Text: Am tt.mm.jjjj habe ich die Erklärung für meinen Mandanten xy an das 6 VN 70 – 1 | 2013 Verbandsarbeit ▶▶Abgabefristen für Steuererklärungen – Gemeinsame Stellungnahme von Steuerberaterverband Hessen und Steuerberaterkammer Hessen: Für den 28.02., gegen Kontingentierung! Am 27. Februar 2013 haben die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ein Konzept zur Optimierung des Steuererklärungseingangs und Neureglungen der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlages im Sinne eines Compliance-Modells mit den Vertretern des steuerberatenden Berufsstandes auf Bundesebene erörtert. Im Anschluss daran wurden dem Steuerberaterverband Hessen und der Steuerberaterkammer seitens des Hessischen Ministeriums der Finanzen Gelegenheit gegeben, zu diesem Konzept Stellung zu beziehen. In der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme wurde einer Kontingentierung in jeder Hinsicht eine Absage erteilt. Die hessischen Berufsorganisationen haben vielmehr darauf hingewiesen, dass letztlich auch im Hinblick auf die Komplexität des deutschen Steuerrechts die Arbeitsbelastung des steuerberatenden Berufs unverändert hoch ist. Deshalb kann verlässlich aus Sicht des steuerberatenden Berufs nur zugesagt werden kann, vollständige Steuererklärungen bis zum 28. Februar des Zweit-Folgejahres einzureichen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir sie auf dem Laufenden halten. ▶▶Workshop der XING-Gruppe Steuerberater in Frankfurt war sehr gut besucht Am 4. März 2013 fand in der Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen ein Workshop der XING-Gruppe Steuerberater statt. Der Workshop war mit 33 Anmeldungen sehr gut besucht. Der Vortrag von Herrn WP/StB Armin Heßler, Autor des Handbuches „Strategie und Marketing im Web 2.0“ mit dem Titel „Wie können Sie neue Mandanten gewinnen und zugleich Ihr Profil schärfen?“ kam bei den Teilnehmern sehr gut an. Mittels einer Fallstudie wurde der Ablauf einer Marketingkampagne entwickelt. Ausgehend von der Zielgruppendefinition wurde beispielhaft gezeigt, wie es gelingt, mit der Zielgruppe in Kontakt zu treten, die eigenen Leistungen bekannt zu machen, deren Vorteilhaftigkeit aufzuzeigen und schließlich zur Auftragserteilung zu gelangen. Im Anschluss an den Vortrag waren die Teilnehmer von unserem Kooperationspartner HDI zu einem Imbiss eingeladen. Den gemütlichen Ausklang nutzten die Teilnehmer rege zum Kennenlernen außerhalb der virtuellen Netzwerke. VN 70 – 1 | 2013 Armin Heßler bei seinem Vortrag im XING-Workshop in Frankfurt Die Teilnehmer des XING-Workshops beim nicht-virtuellen Netzwerken 7 Verbandsarbeit ▶▶Gemeinsame Präsidialsitzung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerberaterkammer Hessen Am 7. März 2013 fand turnusmäßig in Bad Homburg eine gemeinsame Sitzung der Präsidien und der Geschäftsführungen des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerberaterkammer Hessen statt. Die Sitzung diente dem Meinungs- und Gedankenaustausch sowie der Beschlussfassung hinsichtlich zentraler Themen für den steuerberatenden Beruf in Hessen. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Themen Abgabefristen für Steuererklärungen, Vollmachtsdatenbank, Überlegungen zur Fortbildungsprüfung auf dem Gebiet des Personalfachassistenten, Förderung des Berufsnachwuchses „Steuerfachangestellte“, Kooperation mit Hochschulen in Hessen und Klimagespräche mit Vertretern des HMdF und der OFD Frankfurt am Main. Aus der konstruktiven und informativen Sitzung resultierten wichtige Ansatzpunkte für die künftige Zusammenarbeit und die gemeinsame Bewältigung der Aufgaben im Rahmen der Interessenvertretung des steuerberatenden Berufs in Hessen. Sitzungsteilnehmer in der Diskussion (v.l.n.r.): GF Schmidt, Präsident Köhler, Präsident Fischer, HGF Hartmann Vertreter der Präsidien von Kammer (K) und Verband (V) v.l.n.r.: Volker Hans (V), Lothar Boelsen (K), Reinhard Bolender (K), Ulrich Froemel (V), Lothar Dölle (V), Sonja Prechtner (V), Präsident Burkhard Köhler (V) und Präsident Günther Fischer (K) 8 VN 70 – 1 | 2013 Verbandsarbeit ▶▶Begrüßungsveranstaltung für die Prüfungsabsolventen der Steuerfachwirtprüfung Am 23. März 2013 fand auf Einladung der Steuerberaterkammer Hessen die Begrüßungsveranstaltung für die Absolventen der Steuerfachwirtprüfung im Literaturhaus Frankfurt statt. Für die Steuerberaterkammer Hessen überbrachte Vizepräsident Lothar Herrmann die Glückwünsche an die Absolventen und ehrte die besten Prüfungskandidaten. Verbandspräsident Burkhard Köhler übermittelte die Grußworte des Verbandes und der Steuerakademie. In seiner sehr unterhaltsamen Ansprache ließ der Absolvent Oliver Flick das Prüfungsvorbereitungsjahr noch einmal Revue passieren und dankte den Dozenten des Vorbereitungskurses der AFG – Aus- und Fortbildungsgesellschaft der Steuerakademie und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. für die gute Vorbereitung. Gruppenfoto der Absolventen vor dem Literaturhaus in Frankfurt Hinweis: Im Herbst 2013 bietet die AFG – Aus- und Fortbildungswerk der Steuerakademie und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. wieder Prüfungsvorberei- tungskurse für die Steuerfachwirtprüfung an. Die genauen Termine werden noch rechtzeitig bekannt gegeben. ▶▶Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des Steuerberaterverbandes Hessen Übersicht Fachberatung Telefonnummer: 0900 100 10 98 * Fachlichen Rat bietet der Steuerberaterverband Hessen durch eine telefonische Fachberatung in Kooperation mit dem Kollegialverband LSWB-Bayern. Ausgewiesene Experten stehen unseren Mitgliedern für telefonische Fachauskünfte zur Verfügung und unterstützen sie in der täglichen Praxis in verschiedenen steuerrechtlichen Fragestellungen. Eine Aufstellung der Fachberater und die aktuelle Monatsübersicht der Servicezeiten finden Sie auf unserer Homepage unter www.steuerberaterverband-hessen.de/ informationen Die Fachberater sind alle unter der Nummer: 0900-1001098 zu erreichen. Die Kosten belaufen sich – sobald das Gespräch zustande kommt – auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefon- rechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Schriftliche Anfragen können nicht berücksichtigt werden. Montag Lohnsteuer gerade KW laut Monatsplan von 10.00 - 12.00 Uhr Michael Seifert Dipl.-Finw./ StB Dienstag ErbSt / SchenkSt gerade KW laut Monatsplan von 10.00 - 12.00 Uhr Mittwoch Rainer Schumacher ORR a.D. Harald Bächer StB Ertragsteuern Selbstanzeige / Steuerstrafrecht wöchentlich laut Monatplan von 9.00 - 12.00 Uhr Wolfgang Heinicke VRiFG a.D. Donnerstag Umsatzsteuer wöchentlich laut Monatsplan von 10.00 - 12.00 Uhr Robert Hammerl Dipl.-Finw. (FH) /StB Freitag Sanierung / Insolvenz / Steuern gerade KW laut Monatsplan von 14.00 - 16.00 Uhr 1. Mittwoch im Monat von 14.00 - 16.00 Uhr Daniel Dinkgraeve LL.M., RA/FAfStR Abgabenordnung / Verfahrensrecht gerade KW laut Monatsplan von 14.00 - 16.00 Uhr Dieter Steinhauff RiBFH a.D. Umsatzsteuer wöchentlich laut Monatsplan von 09.00 - 13.00 Uhr Robert Hammerl Dipl.-Finw. (FH) /StB * Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Stand: 22.01.2013 Änderungen vorbehalten! VN 70 – 1 | 2013 9 Verbandsarbeit ▶▶Vorankündigung: Verbandstag 2013 Der Verbandstag 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. findet in diesem Jahr am 28. Mai um 10.00 Uhr im Hotel Holiday Inn Frankfurt Airport-North statt. Vor den Mitgliederversammlungen des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerakademie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. er- Hermann Scherer, MBA, studierte Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Marketing und Verkaufsförderung und baute eigene Unternehmen auf, die alle zum Marktführer wurden. Parallel wurde er internationaler Unternehmensberater und Trainerausbilder der weltweit größten Trainings- und Beratungsorganisation. Die Zusammenarbeit mit weit über 3.000 Marktführern hat ihm den Ruf des konsequent praxisorientierten Business-Experten eingebracht. Die Süddeutsche Zeitung schreibt: »Er zählt zu den Besten seines Faches.« Er zählt seit Jahren zu den TOP 100 wartet Sie ein gewohnt unterhaltsames und informatives Programm. Für den Festvortragkonnten wir Prof. Hermann Scherer mit dem Thema: „Jenseits vom Mittelmaß“ gewinnen. Die Einladung mit dem endgültigen Ablauf geht Ihnen rechtzeitig vorher zu. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Excellent Speakern, wurde mehrfach mit dem Excellence Award ausgezeichnet und das Magazin Focus zählt ihn zu den »Erfolgsmachern«. Hermann Scherer hielt Lehraufträge an mehreren Universitäten, unter anderem an der Universität St. Gallen und ist Autor von mehr als 30 Büchern. www.hermannscherer.de ▶▶Vorankündigung: Herbstfachtagung 2013 in Kassel Wir möchten Sie bereits jetzt auf die diesjährige Herbstfachtagung in Kassel am 19. September 2013 hinweisen. Bitte beachten Sie, dass die Tagung in diesem Jahr zum ersten Mal im Hotel La Strada in Kassel stattfindet. ▪▪ Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen „Umsatzsteuer aktuell, Schwerpunkt: innergemeinschaftliche Leistungen“ ▪▪ Prof. Dr. Andreas Söffing „Einkommensteuer aktuell“ Der neue Veranstaltungsort: Grand Hotel La Strada in Kassel Es erwarten Sie wie gewohnt praxisrelevante Vorträge mit hochkarätigen Referenten und eine interessante Fachausstellung. Die Vortragsthemen im Überblick: ▪▪ Armin Heßler „Marketing für Steuerberater im Internetzeitalter“ ▪▪ Dr. Jürgen Christ Gestaltung der Vermögensverhältnisse unter Ehegatten und in Patchwork-Familien. 10 VN 70 – 1 | 2013 Verbandsarbeit ▶▶Ankündigung: Motorrad-Tour 2013 Hallo Motorrad-Fahrer und -Fahrerinnen! Einen Vorteil hat es, wenn die Zeit in Windeseile fortschreitet: Das Warten auf die Motorrad-Tour wird nicht so lang! Am Samstag, den 24.08.2013 wird unsere achte Tour stattfinden Nachmittags bei Kaffee und Kuchen in der Eifel war der Wunsch nach einer Tour nach Thüringen aufgekommen und wird jetzt umgesetzt. Da für die Hessen die Anfahrt doch etwas weiter ist, sollte man ein langes Wochenende vom 23.-25.08.2013 einplanen. Ich habe in einem Linder Sport & Aktiv Hotel im Werrapark (Daten siehe unten) ein Zimmerkontingent reservieren lassen. Das Kontingent wird bis zum 30.04.2013 gehal- ten, so dass die Zimmerreservierungen bis dahin vorgenommen werden sollten. Den genauen Treffpunkt werde ich noch bekannt geben. Er wird wahrscheinlich in Eisfeld sein. Anregungen und Vorschläge nehme ich gerne entgegen: ▪▪ Adelheid Kathrin Lingnau Tel. 061 04 – 68 28 61 Mail: [email protected] ▪▪ Anschrift des Hotels: Linder Sport & Aktiv Hotels Werrapark Haus Heubacher Höhe Rudolf-Breitscheid-Straße 41-48 98666 Masserberg-Heubach Telefon: 036874 93711 Preis EZ für Ü/F/HP € 63,20 pro Nacht Preis DZ für Ü/F/HP € 103,20 pro Nacht Bei der Reservierung bitte auf das Kontingent des Steuerberaterverbandes Hessen verweisen. Also die Tour eintragen, damit man etwas im Kalender hat, worauf man sich freuen kann. Und immer daran denken: Nie schneller fahren als der Schutzengel fliegen kann! ▶▶CarFleet24: Unser Service – Ihr Einkaufsvorteil CarFleet24 – das bedeutet Innovation, aber auch Tradition und Erfahrung. Mit CarFleet24 hat der Verband einen zuverlässigen Partner, der Vorteile für unsere Mitglieder, die Mitarbeiter der Mitglieder und deren Familienangehörige bringt! Denn CarFleet24 versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen für die Mitglieder unseres Verbandes. Bei CarFleet24 sind Sie rund ums Auto genau richtig! Diese bietet Ihnen 35 verschiedene Marken zum besten Preis. Der Service von CarFleet24 zeichnet sich aus durch Leistungsorientierung, Kompetenz, Aktualität und Zuverlässigkeit. Ihren Vorstellungen, rufen Sie einfach auf deren Servicehotline an oder geben Sie Ihre Kontaktdaten ein. Die freundlichen Servicemitarbeiter werden sie umgehend kontaktieren und beantworten all Ihre Fragen, gerne auch zum Thema Leasing oder Finanzierung. Lassen Sie sich Ihr individuelles, kostenloses und unverbindliches Angebot erstellen. Kontakt CarFleet24 www.carfleet24.de Passwort: stbv-hessen Fon: 01805 – 717107* Fax: 01805 – 717108* E-Mail: [email protected] * [0,14 €/Min. aus dem Festnetz; max. 0,42 €/Min. aus den Mobilfunknetzen] Und nun wünschen wir vom Steuerberaterverband Hessen e.V. viel Spaß bei der Zusammenstellung Ihres neuen Traumautos. Wir als Steuerberaterverband Hessen e.V. stellen Ihnen die günstigsten Preise zur Verfügung! So sparen Sie bares Geld beim Neuwagenkauf als Verbandsmitglied! Nutzen Sie die Möglichkeit, von diesen Großabnehmer-Konditionen zu profitieren. Geben Sie kostenlos Ihre Angebotsanfrage bei CarFleet24 ein und Sie erfahren sofort die tagesaktuellen Rabatte für Ihr Wunschfahrzeug. Entspricht der angegebene Preis VN 70 – 1 | 2013 CarFleet24 11 Verbandsarbeit ▶▶Firewall Papierkorb: Die neue DIN 66399 zeigt „Regeln“ auf Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe, Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater bis hin zu Großunternehmen und Konzernen, jeder besitzt Schutzmechanismen oder sogar Sicherheitskonzeptionen um die betriebliche , elektronische Infrastruktur (IT, EDV) gegen Missbrauch und Datenverluste zu schützen. Firewall, Virenscanner, Verschlüsselung von Daten, Benutzerrechte, Passwortregeln etc. sind im Informationsschutz von Unternehmen, Behörden und Institutionen selbstverständlich. Der Schutz von Unternehmensdaten, Dienstgeheimnissen und anderen sensiblen und vertraulichen Informationen ist jedem Unternehmer wichtig, um die jeweiligen Geschäftsprozesse im Betrieb abzusichern und aufrecht zu erhalten. ITSicherheit ist also kein Fremdwort in Unternehmen. Was aber ist mit dem Schutz von nicht mehr benötigten Daten, deren Datenträger einer ordnungsgemäßen Vernichtung zuzuführen sind? Ist den verantwortlichen in Betrieben und Unternehmen bewusst, das sich die sicherste IT-Infrastruktur und deren Investitionen gegen „Null“ rechnen, wenn diese Informationen nicht sicher und datenschutzgerecht vernichtet werden? Das Vernichten von Datenträgern ist die letzte Phase eines Geschäftsprozesses. Datenträger sind z.B. Festplatten, CD/DVD, Chipkarten, USB – Sticks, Microfilm, IDKarten aber natürlich auch das einfache, mit Informationen versehene Dokument, also das Stück Papier oder die Akte. Ob defekte elektronische bzw. magnetische Datenträger, papierne Unterlagen , deren gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind z.B. Verträge, Personalakten, Finanz- und Steuerbelege etc. oder ganz wichtig, die Unterlagen wie Fehldrucke, Arbeitsunterlagen und Aufzeichnungen, die im Papierkorb am Arbeitsplatz landen……!!! 12 Auch für den Papierkorb müssen Regeln aufgestellt werden, die genauso wichtig sind wie Regeln einer Firewall zum Schutz von Unternehmensnetzen. Denn es passiert fast täglich: Datenpannen auf Grund eines nicht ordnungsgemäßen Vernichtungsprozesses sind keine Einzelfälle (siehe auch www.projekt-datenschutz. de): ▪▪ Gebrauchte Festplatten bei ebay ersteigert Ein IT-Unternehmen hat für sein Ersatzteillager Festplatten ersteigert, die offensichtlich von einem Rettungsdienst stammten. Auf einer befanden sich Patientendaten und Unfallfotos. ▪▪ Patientenakten im Sperrmüllcontainer Ein großer deutscher privater Krankenhauskonzern hat in Hamburg höchst sensible Patientenakten gleich kistenweise im Sperrmüllcontainer entsorgt. Notfallberichte und Abrechnungsberichte mit Tausenden von personenbezogenen Daten lagerten tagelang im offenen Container. Die Konsequenzen solcher bekanntgewordenen Vorfälle sind erhebliche Imageschäden, verbunden mit finanziellen Einbußen und datenschutzrechtlichen Sanktionen von Aufsichtsbehörden, die sehr schmerzhaft sein können, bis zu 300.000 € und in Einzelfällen auch mehr. Die DIN 66399, „hier werden Sie geholfen“! Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben nach dem Bundedatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen die datenschutzgerechte Verarbeitung – und damit auch deren Vernichtung – sicherzustellen. Auch Unternehmensdaten, sind z.B. nach dem Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, BASEL II/III für die Finanzwelt ähnlich hoch schützenwürdig und demnach so zu vernichten, dass im Vernichtungsprozess Unbefugte keinen Einblick bzw. Zugriff nehmen können. Standards über eine gesicherte, datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern gibt die neue DIN 66399 ( zu beziehen unter: www.beuth.de ). Diese neue Norm unterscheidet in 7 Sicherheitsstufen. Je höher die Sicherheitsstufe, desto kleiner die Partikel um eine Rekonstruktion der Daten zu erschweren, ja sogar unmöglich zu machen. Die DIN 66399 berücksichtigt bei der Festlegung den Grad der Schutzbedürftigkeit (3 Schutzklassen), die physischen Eigenschaften (6 Materialklassen) und die dazu notwendigen Verfahren und Prozesse. Im Unternehmen sollten Daten je nach Schutzbedürftigkeit kategorisiert bzw. zugeordnet werden. Die DIN 66399 sieht nach dem Modell des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), 3 Schutzklassen vor: ▪▪ Schutzklasse 1: normaler Schutzbedarf für interne Daten z.B. Arbeitspläne, Schulungsunterlagen, Telefonlisten, personalisierte Werbung ▪▪ Schutzklasse 2: hoher Schutzbedarf für vertrauliche Daten z.B. Mitarbeiter-, Kunden-, Lieferantendaten, personenbezogene Daten, Angebote, Daten der Finanzbuchhaltung ▪▪ Schutzklasse 3: sehr hoher Schutzbedarf für besonders vertrauliche und geheime Daten z.B. besondere personenbezogene Daten wie Gesundheitsdaten, Patente, Daten die einem Berufsgeheimnis unterliegen (Arzt, Anwalt, Steuerberater), geheime Daten des Bundes und der Länder Je nach Schutzbedürftigkeit der Daten ist dann eine Sicherheitsstufe zuzuordnen, mit der die Datenträger „physisch“ zu vernichten sind. VN 70 – 1 | 2013 Verbandsarbeit Tabelle 1: „Zuordnung Schutzklasse/Sicherheitsstufen DIN 66399-1“ Schutzklasse 1 Sicherheitsstufen 1 2 3 X* X* X 2 X 3 4 5 X X X X 6 7 X X * Sind per Definition nicht für personenbezogene Daten anwendbar. Beispiel: Sollte in Ihrem Unternehmen die Schutzklasse 2, für vertrauliche Daten, maßgeblich sein, stünden hierfür die Sicherheitsstufen 3 bis 5 als mögliche Vernichtungsstufen zur Verfügung. In dieser Vernichtungsstufe könnten sodann alle Datenträger jeder Materialklasse Ihres Unternehmens vernichtet werden. Tabelle 2: „Materialklassen DIN 66399-2“ Materialklassen/Definition P Informationsdarstellung in Originalgröße (Papier, Film, Druckformen, ...) FInformationsdarstellung verkleinert (Film/Folie, ...) O Informationsdarstellung auf optischen Datenträgern (CD/DVD, ...) T Informationsdarstellung auf magnetischen Datenträgern (Disketten, IDKarten, Magnetbandkassetten, ...) H Informationsdarstellung auf Festplatten mit magnetischen Datenträgern (Festplatten) E Informationsdarstellung auf elektronischen Datenträgern (Speicherstick, Chipkarte, Halbleiterfestplatten, mobile Kommunikationsmittel, ...) Nach dieser Zuordnung ist weiterhin der jeweilige Prozess zur Datenträgervernichtung maßgeblich. Die DIN 66399-3 unterscheidet 3 Prozessvarianten: ▪▪ Variante 1: Vernichtung durch die verantwortliche Stelle direkt An der Anfallstelle werden die Daten direkt Vernichtet. Mitarbeiter sammeln Unterlagen am Arbeitsplatz und vernichten diese selbst im dafür vorgesehenen Schredder, der den Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsstufe) entspricht. Sollten gesammelte Daten zur Vernichtung zwischengelagert VN 70 – 1 | 2013 werden, muss die Räumlichkeit/Ort dementsprechend zugangsgesichert sein. ▪▪ Variante 2: Vernichtung vor Ort durch einen Dienstleister Daten zur Vernichtung werden in Sicherheitsbehältern gesammelt und zwischengelagert (siehe V1). Von dort sicher zur Datenträgervernichtung (intern/mobil) transportiert. Der interne bzw. externe Dienstleister vernichtet nach den Vorgaben der verantwortlichen Stelle (Schutzklasse 2, Sicherheitsstufe 4 unter Beachtung der DIN 66399) ▪▪ Variante 3: Vernichtung durch einen externen Dienstleister stationär Daten zur Vernichtung werden in Sicherheitsbehältern gesammelt und zwischengelagert (siehe V1, V2). Von dort sicher zur Übernahme an den externen Dienstleister transportiert. Der externe Dienstleister übernimmt, transportiert und vernichtet nach den Vorgaben der verantwortlichen Stelle (Schutzklasse 2, Sicherheitsstufe 4 unter Beachtung der DIN 66399) stationär beim externen Dienstleister. Das Unternehmen bleibt als verantwortliche Stelle bis zur vollständigen Vernichtung der Datenträger für den jeweiligen Prozess verantwortlich. Wenn das Unternehmen einen Dienstleister im Vernichtungsprozess mit einbezieht, muss dieser nach den Weisungen des Auftraggebers arbeiten. Vor diesem Hintergrund braucht man zusätzlich zum Dienstleistungsvertrag einen Vertragsanhang zur Auftragsdatenverarbeitung um datenschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen. In diesen Verträgen wird u.a. die entsprechende Schutzklasse und die festgelegte Sicherheitsstufe vorgeschrieben. Um Ihr Unternehmen rechtssicher zu machen und vor Datenpannen und deren unschönen Folgen verschont zu bleiben, sollte jeder Inhaber, Geschäftsführer, Entscheider (ob in KMU´s, bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Handwerksbetrieben etc.) in der Lage sein, eine Arbeitsanweisung für Mitarbeiter anzufertigen, die den Umgang mit zu vernichtenden Datenträgern verbindlich regelt. Unterstützung und Beratung zur angemessenen Anwendung der neuen DIN 66399 und mehr, können Sie gerne von der MERENTIS DataSec GmbH in Bremen (www.merentisdatasec.com) erhalten. Zudem bietet der Steuerberaterverband Hessen e. V. mit den beiden Rahmenverträgen zur Aktenvernichtung und zur Aktenarchivierung, die mit Rhenus geschlossen wurden, die optimale Lösung an. Ihre Ansprechpartner bei Rhenus hierzu sind Fau Selina Dolezsal und Herr Olaf Willnat. Aktenarchivierung: Frau Selina Dolezsal, Tel.: 069 299865-14, selina.dolezsal@ de.rhenus.com, www.rhenus-archivservices.de Aktenvernichtung: Herr Olaf Willnat, Tel.: 06187 9227-18, [email protected]. com, www.aktenvernichtung.de Oder Sie rufen die kostenfreie Servicenummer von Rhenus an: 0800 988 5 988 Der Autor: Gerhard Stampe ist Geschäftsführer der MERENTIS DataSec GmbH in Bremen, einer Unternehmensberatung für Datenschutz, IT-Recht und Informationssicherheit. Er ist Datenschutzexperte, zählt zum Vorstand der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V., Bonn (GDD) und leitete den Arbeitskreis „Stand der Technik in der Datenträgervernichtung“ der GDD. Als Obmann des DIN-Ausschusses 66399 ist er maßgeblich für diesen neuen Standard verantwortlich. 13 EDV ▶▶Erfahrungen mit DATEVasp sowie Systempartner-ASP Reinhold Stark, Mitglied des EDV-Arbeitskreises In der 4. Ausgabe der Verbandsnachrichten 2012 wurden die Erfahrungen mit DATEVasp vom Kollegen Andrè Schäfer Stb/WP ebenfalls Mitglied des EDV-Arbeitskreises des Stb-Verbandes vorgestellt. Da ich selbst mehrere Jahre DATEV-NSM und DATEVasp Anwender war kann ich die Aussagen des Kollegen und seinen Bericht nur voll und ganz bestätigen. Da meine ASP Zeit bei DATEV aber bereits schon etwas länger zurückliegt galt bei mir noch die Aussage laut Vertrag, das neu Systemkomponenten wie Drucker oder neue PCs nur angeschlossen und im Netz integriert werden mussten, die weitere Einbindung und Einstellungen wurde damals von DATEV übernommen. Dies hat sich aber dann geändert und wir wurden aufgefordert bei der Neuinstallation einer neuen Systemkomponente wie Drucker oder neue PC‘s einen DATEVSystempartner hinzuzuziehen die dann die ganzen Einstellungen vornehmen mussten. Die Begründung war, dass es so viele verschiedene Drucker etc. gibt, dass DATEV dies nicht alles abdecken kann. Dies ging so weit, dass sich DATEV Supporter weigerten einen neuen Mitarbeiter auf einem vorhandenen Scanner einzurichten, der von DATEV selbst in die ASP Umgebung eingebunden worden war. Erst nach längerer Diskussion und Hinweis auf meinen bestehenden Alt-Vertrag wurde die neue Mitarbeiterin eingebunden. Beim Abschluss meines DATEVasp-Vertrages wurde auch damit geworben, dass beim Ansteigen von ASP-Anwendern der Preis auch günstiger werden würde durch die Multiplikation und die Ausnutzung der 14 Ressourcen. Leider hat sich der Preis nicht nach unten bewegt, dafür wurden aber Leistungen wie das Einbinden von Systemkomponenten gestrichen. enthalten usw. Auch die Datenleitung ist bei DATEV enthalten beim Systempartner muss ich diese selbst z.B. bei der Telekom anmieten. Ein weiterer großer Nachteil war, insbesondere, dass keine Programme/Software unterstützt wurde, die von DATEV nicht freigegeben sind. Diese wurden weder auf dem Server installiert noch bekam man Hilfestellung wenn die Software auf den lokalen Rechnern installiert wurden. Als weiteren großen Vorteil sehe ich, dass der Systempartner bei meinen Mandanten Unternehmen Online einrichtet, die nötige Hardware – Scanner – liefert diesen in Betrieb nimmt und der Mandant hat bei Hardware- und Softwareproblemen einen direkten Ansprechpartner bei Problemen. Bei Der Variante DATEVasp war immer meine Kanzlei für die Mandanten der Ansprechpartner, weil DATEV nicht für Hardwareprobleme und Fremdsoftware zuständig war. Weil die finanzielle monatliche Belastung doch sehr hoch war, und ich immer wieder einen Systempartner benötigte, trug ich mich mit dem Gedanken wieder einen konventionellen WTS in meine Kanzlei zu integrieren. Ich holte mir mehrere Angebote dafür ein. Unter anderem auch bei einem DATEV-Systempartner der DATEV-Systempartner-ASP angeboten hat. Das bedeutet, der Systempartner mietet bei DATEV entsprechende Server an und übernimmt die Software Einrichtung, Wartungen, die Überwachung der Datensicherung etc. Die Hardware wird ausschließlich von DATEV gewartet, gepflegt und ist im Sicherheitsbereich untergebracht, welcher nur von DATEV-Mitarbeiter betreten werden kann. Also im Prinzip das gleiche wie bei DATEV. Mit dem Unterschied das der Systempartner auch für alle Arbeiten in der Kanzlei zuständig ist. Für das Liefern und Einrichten neuer Komponenten, bei Fehlern schaltet er sich via Fernwartung auf und behebt wenn möglich die lokalen Probleme, richtet neue Mitarbeiter ein, installiert auch Fremdsoftware, richtet diese ein und wenn nötig kommt er zum Schrauben und Löten vor Ort, vorbei. Beim direkten Vergleich habe ich festgestellt, dass verschiedene Positionen in den jeweiligen Verträgen enthalten sind die beim anderen nicht oder nur gegen Extrahonorar zu erhalten sind. Z. B. ist bei DATEV der Teamservice im Preis enthalten diesen muss ich beim Systempartner dann bei DATEV extra buchen. Dafür ist z.B. der Exchangserver bei DATEV nicht enthalten dafür ist dieser beim Systempartner Bestechend bei allem Vergleich ist aber auch der Preis, selbst wenn der Teamservice und die Datenleitung separat bezahlt werden muss. Dieser ist beim Systempartner deutlich niedriger weil die Stunden und Tagessätze im Vergleich zu DATEV bei dieser deutlich höher sind. Was die Leistung angeht kann ich nach 20 Monaten Systempartner ASP Erfahrung sagen dass ich äußerst zufrieden bin mit der Gesamtleistung auch was die Rückruf und Erledigungszeit betrifft fühle ich mich hier verwöhnt. Das Beste aber ist, es kann niemand mehr die Fehler auf einen anderen schieben Der Systempartner ist verantwortlich. Früher hieß es oft das liegt an DATEV oder es liegt am Systempartner. Das gibt es jetzt nicht mehr. Es gibt auch ASP-Dienstleister, die ihren Kunden zusichern, dass ihnen die Rückgabe der Daten auch dann unverzüglich für den Fall ermöglicht wird, dass über das Vermögen des ASP-Dienstleisters ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Für diesen Fall wird ein Rechtsanwalt oder Notar von beiden Seiten bei Abschluss des ASP-Vertrages treuhänderisch beauftragt, auf erstes Anfordern des Kunden unverzüglich eine Fachfirma damit zu beauftragen, sämtliche Daten des Kunden auf einen EDV-Datenträger zu übertragen, der dem Kunden auszuhändigen ist. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass ich großen Wert darauf lege, dass meine VN 70 – 1 | 2013 EDV Server bei der DATEV angemietet werden und nicht in einem anderen Rechenzentrum. Manche Systempartner bieten dies auch an zu einem noch günstigeren Preis. Hier können die Systempartner selbst die Serverhardware warten. Ich sehe hierin eine große Gefahr, was die Datensicherheit betrifft. Aus vorgenannten Gründen würde ich nicht zu einem solchen Systempartner raten sonder empfehle bei Vertragsabschluss darauf zu achten, dass die Serveranmietung ausschließlich bei DATEV erfolgt. Hier ist was die Datensicherheit betrifft die Qualität ohne Konkurrenz. Aber es bestehen wie beschrieben verschiedene Möglichkeiten je nachdem wie risikofreudig man ist. ▶▶App des Heftes JuraTouch Dieses App der Firma ra e komm AG bietet in den 4 Untermenüs an: ▪▪ JuraThek enthält die Texte der deutschen Gesetze sowohl auf Bundes- wie auf Landes-Ebene, ebenso sind hier verschiedene Tabellen (Unterhaltst., Pfändungst.,Bußgeldt.) wie auch Bücher zu einigen Themen zu finden. ▪▪ JuraTools bietet einige Berechnungen an. ▪▪ DictaTouch ermöglicht mündliche Notizen, deren Speicherung und Versand. ▪▪ DokuTouch verwaltet virtuelle Akten und deren Austausch. Hierzu ist allerdings eine Registierung nötig . Der Im- und Export ist bis zu 3 Akten pro Tag kostenlos. Darüber hinaus ist ein kostenpflichtiges Abonnement nötig. Norbert Bicker, Mitglied des EDV-Arbeitskreises Hessen VN 70 – 1 | 2013 ▶▶Steuerberater-Alltag mobil Karl-Heinz Holzheimer Steuerberater, Rechtsbeistand (RAK) Helmig – Holzheimer – Weber Sozietät von Steuerberatern, Frankfurt Schöne neue (mobile) Welt. Der Roman, „Schöne neue Welt“, von Aldous Huxley erschien 1932. Er beschreibt eine Gesellschaft, in der „Stabilität, Frieden und Freiheit“ gewährleistet scheinen, aber um welchen Preis? Was ist heute mobile Steuerberatung im Gegensatz zu früher? Mobil sein, hieß früher mit dem Auto unterwegs zu sein und möglichst viele Aktenkoffer bei sich zu haben. Dann wurden die Aktenkoffer von Laptops, Notebooks und Netbooks abgelöst, auf denen sich die Daten befanden, die früher in Papierform in den Akten lagen. Nun haben wir die Tablets und Smartphones. Sie können zwar immer noch Daten lokal speichern, zunehmend werden die Daten jedoch im Netz (= in der Cloud) vorgehalten, um vor Ort aktuell jederzeit zur Verfügung zu stehen. Diese Möglichkeiten haben dazu geführt, dass auf immer mehr Informationen zugegriffen wenden kann. Es ist erkennbar, dass man durch diese nahezu unbegrenzten Möglichkeiten verschwenderisch mit dem „Platz“ in der Cloud umgeht. Die Erwartungen an mobile Steuerberatung sind sehr unterschiedlich und auch noch von alten Gewohnheitsmustern geprägt. Für den Einen bedeutet mobiles Arbeiten, mit dem Notebook von unterwegs auf den Kanzleiarbeitsplatzes zuzugreifen, um auch vor Ort (beim Mandanten) wie gewohnt arbeiten zu können. Für den Anderen ist mobile Steuerberatung vor allem, Informationen an jedem Ort zu jeder Stunde schnell zur Verfügung zu haben. ▪▪ Mail, Termin, Kontakte – mobil – damit hat alles angefangen. ▪▪ Tagesaktuelle Informationen im jeweiligen Fachgebiet – so ist es heute. ▪▪ Zusammenwachsen der Infomationsquellen zu Anlaysen – so wird es morgen sein. Modern mobil sein heißt auch, Informationen einfach schnell und mit verschiedenen Methoden weiterzuleiten, zu archivieren oder für eine später Bearbeitung zu speichern. Wenn wir uns einmal einen Tagesablauf eines heutigen mobilen Steuerberaters ansehen, könnte dieser so aussehen: Unser Steuerberater ist stolzer Besitzer eines Tablets. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung ist, trotz Bemühung, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es fing damit an, auch die privaten Mails in der Kanzlei abzurufen. Private Dokumente wurden bequem in dem vorhandenen Kanzlei-System gespeichert. Mit dem Erwerb eines Tablets können nun berufliche Mails und Dokumente in ein privates Umfeld integriert werden. Die Anschaltung in die Kanzlei funktioniert problemlos. Der erste Blick unseres Steuerberaters ist am Morgen auf die Wetter-App. Sollte er einen Mantel mitnehmen? Der zweite Blick richtet sich auf den Terminkalender. Wann muss er beim ersten Termin sein? Wie kommt er dahin? Ein Blick auf GoogleMaps zeigt in sekundenschnelle den Ort und die empfohlene Route (mit Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage). Die Unterlagen für den Termin sind schnell vor seinem Start in den Tag durch eine Anschaltung in seine Kanzlei (auf seinen Arbeitsplatz) durchgeschaut und er fährt vollinformiert zu seinem Mandanten. Dort angekommen werden die anstehenden steuerlichen Fragen besprochen. Ent- 15 EDV sprechende Dokumente wurden online eingesehen. Der Mandant nutzt die Chance, seinen Steuerberater gleich noch nach erbschaftsteuerrechtlichen Problemen zu fragen. Eine spezielle Erbschaftsteuer-App hilft, Besonderheiten nachzuschlagen und Auskunft zu geben. Auch der Wunsch des Mandanten wissen zu wollen, was denn die Konkurrenz so macht, kann mit dem BilanzMonitor-App schnell beantwortet werden. Der Steuerberater hat gepunktet mit seinen schnellen Auskünften. Er hat einen Auftrag zur Konzeptentwicklung für eine anstehende Nachfolgeregelung des Mandanten mitgenommen. Der nächste Termin führt ihn zu einem Mandanten, der eine Immobilien-Investition geplant hat. Die Daten hat unser Steuerberater bereits vor einigen Tagen erhalten und daraus eine Kurz-Immobilien-Berechnung erstellt. Diese Berechnung hat er in Form einer Excel-Tabelle dabei. Im App Quickoffice kann er diese Berechnung präsentieren und noch Änderungen einfließen lassen, wie zum Beispiel den aktuellen Hypothekenzinssatz. Der Mandant entscheidet sich für eine Investition und unser Steuerberater nimmt einen zweiten Auftrag am heutigen Tage mit. Eine detaillierte und umfassende Immobilien-Investitions-Berechnung zu erstellen. Zeit für eine Mittagspause. Da er sich in der Nähe eines befreundenten Kollegen befindet, schaut er mittels der OpenTableApp nach einem Restaurant in der Nähe und reserviert mit dieser App einen Tisch für zwei Personen. Man sollte sich mal wieder am Wochenende mit den Partnern treffen. Über das Hotel-App wird sofort ein Hotel gebucht und mit dem DB-App die entsprechenden Fahrkarten gekauft. Die elektronische Fahrkarte sendet er an die email-Adresse seines Druckers zu Hause, der diese sofort ausdruckt. Der nächste Termin ist mit einem Mandanten bei dessen Bank. Vor der Hinfahrt informiert sich unser Steuerberater mit der App der Deutschen Börse über den aktuellen Stand am Aktienmarkt, da er weiß, dass sein Mandant vor einiger Zeit (aufgrund eines absolut sicheren Tipps) Commerzbankaktien zu 2,22 gekauft hatte. Während des Bankgesprächs geht es 16 um Tagesgeldanlagen. Unser Steuerberater kann sofort die Konditionen mit einem Tagesgeldvergleich online überprüfen und vielleicht noch ein paar Stellen nach dem Komma verbessern, da vor dem Komma zur Zeit ja im Augenblick sowieso nur eine 0 steht. Zwischendurch meldet sich der Partner unseres Steuerberaters. Er hat ihm ein Dokument zur Prüfung übermittelt. Mit dem App UPad kann er mittels eines Stiftes handschriftliche Notizen am Dokument anbringen und zurückschicken. Der letzte Termin am heutigen Tag ist mit einem Mandanten, der eine neue Finanzierung für seine Immobilie benötigt. Über die App ImmoScout und Baufinanzierung verschafft er sich einen Überblick über die Marktlage in der Region des Mandanten. Während des Gesprächs muss etwas addiert werden. Kein Problem mit der App BigCalc (inclusive elektronischem Tippstreifen, der gespeichert und im Bedarfsfall gedruckt werden kann – natürlich über AirPrint). Am Abend besucht unser Steuerberater noch eine Fortbildungsveranstaltung seines Steuerberaterverbandes. Eine Nachfrage eines Teilnehmers, die der Vortragende nicht sofort beantworten kann, klärt er sofort mittels der App Tariflexikon. Eine interressante Seite aus dem Manuskript des Vortrags, scannt er mit dem App ScannerPro noch während des Vortrags ein (er fotografiert es) und wandelt das Foto in ein PDF-Dokument um, welches er als emailAnhang an seinen Mitarbeiter schickt, der gerade solch einen Fall bearbeitet. Er könnte noch einige Zeit so weiter machen. Er diktiert eine Mail mit Dictation von Dragon, er ruft sich ein Taxi mit myTaxi usw. usw. Ich beende aber den Tag unseres Steuerberaters. Er ist mittlerweile auch erschöpft und froh endlich nach einem schönen mobilen Tag nach Hause gehen zu können. Dieser Tagesablauf zeigt, wenn auch die Abfolge etwas sehr komprimiert erscheint, was heute schon möglich ist und von mir sowie einigen Kollegen so oder ähnlich gelebt wird. Zurück zu Huxley`s Roman „Schöne neue Welt“. Dort wird Stabilität, Frieden und Freiheit nur scheinbar gewährleistet. Mancher wird ironisch anmerken, die heutige Realität sei schon sehr nahe dran. Wichtig ist doch, nutze ich die Technik als Werkzeug oder bin ich das Werkzeug der Technik. Wenn man es richtig angeht, kann man das was heute möglich ist, zu seinem Vorteil (be-)nutzen. Meiner Meinung nach stehen wir erst am Beginn einer Post-PC-Welt und gleiten in eine umfassend mobile Welt. Kennzeichnend für diese neue mobile Welt, sind die beliebigen Endgeräte. Mit praktisch jedem Endgerät bin ich mit dem Internet verbunden und kann auf meine Inhalte zugreifen. Die einfache Bedienung von mobilen Endgeräten bereitete den Durchbruch vor. Und hier meine ich nicht nur die einfache Bedienung der Hardware, sondern vor allem die einfache Bedienung der Software. „Wischen Sie schon oder tippen Sie noch?“. Eine völlig neue Methode der Bedienung wurde hier erfunden. Das Wischen wird ergänzt durch eine mittlerweile große Zahl von „Gesten“ die (ähnlich wie früher die Tastenkombinationen) eine schnelle und sichere Bearbeitung ermöglichen. Die Bedienung wird allerdings trotzdem noch deutlich verbessert werden müssen. Diese „Einfachheit“ wird die Grundlage sein, eine weitere Massennutzung zu erreichen. Im Zuge dieser vielfachen Nutzung werden die Grenzen zwischen beruflichen und privaten Anwendungen vollständig verschwinden. Die Infrastrukturen für die mobile Welt werden gerade erst geschaffen. Mit Einführung der schnellen LTE Internetverbindung ist ein erster wichtiger Schritt für die Nutzung aller mobilen Dienste an jedem Ort getan. Weiterer wichtiger Meilenstein (in der Infrastrukturentwicklung) wird eine deutliche Verbesserung der Sicherheit der Daten im Netz (Cloud) sein. Erst wenn hier die zu Recht bestehenden Bedenken auf ein Minimum gesenkt werden, werden auch die Benutzer, die heute wegen fehlender ausreichender Sicherheit viele Dienste nicht nutzen, sich in eine Cloud wagen. Man kennt das aus vielen anderen VN 70 – 1 | 2013 EDV Anwendungsgebieten, je mehr Nutzer, desto besser die Angebote, umso mehr Wettbewerb. Mobil sein, wird sich auf vielfältige Endgeräte verteilen, von denen wir gar nicht mehr wissen, daß wir sie dabei haben (Etiketten in der Kleidung, Smartphone-Armbanduhren, Smartphone als Geldbörse usw.). Endgeräte werden miteinander wie selbstverständlich kommunizieren, um uns, dem Benutzer die Informationen mundgerecht aufzubereiten. Vielleicht werden wir in zehn Jahren nur noch einen Chip bei uns tragen, der sich dann in die allerorts vorhandenen Endgeräte einloggen kann. Schöne neue mobile Welt? Aber wer möchte heute noch auf das Kfz verzichten oder nicht in Urlaub fliegen? Am Beginn einer technischen Entwicklung macht das Neue Angst, weil Veränderung immer Angst erzeugt. Die Einführung einer neuen Technik dauert immer seine Zeit. Wenn aber einmal eine bestimmte Schwelle überschritten ist, die Produkte ausgereifter werden und die Sicherheit im Umgang mit der neuen Technik von jedem nachvollzogen werden kann, ist so eine neue Technik nicht mehr aufzuhalten, so wird es auch mit unserer „schönen neuen – mobilen – Welt“ sein. Ich freue mich auf die künftigen Entwicklungen, verstehe aber auch jeden, der diesen Entwicklungen skeptisch gegenübersteht. Zum Glück bleibt es jedem selbst überlassen, ob und wann er auf den mobilen Zug aufspringt. In diesem Sinne: Die Macht möge mit Ihnen sein. ▶▶Ersetzendes Scannen Dipl.-Kfm. (FH) Torsten Wunderlich, Leiter DATEV-Informationsbüro Berlin BSI-Richtlinie zum „ersetzenden Scannen“ wird im ersten Quartal 2013 fertig gestellt Die neue BSI-Richtlinie zum „ersetzenden Scannen“ klingt unscheinbar, kann aber die Prozesse zwischen StB-Kanzlei und Mandant nachhaltig verändern .im Idealfall deutlich erleichtern, weil die redundante Archivierung von Papier und elektronischen Dokumenten wegfallen könnte. Aber langsam .welche normative Wirkung hat so eine BSI-Richtlinie? Die technischen Richtlinien des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) „haben originär Empfehlungscharakter. Ihre Verbindlichkeit entsteht erst durch individuelle Vorgabe des Bedarfsträgers“, sagt die BSI-Homepage zum Thema. Somit kann grundsätzlich jeder „ersetzend scannen“, auch ohne die relevante BSIRichtlinie einzuhalten .andererseits ist die Beweiswerterhöhung einer solchen Richtlinie (bzw. der relevanten Zertifizierung) in einer gerichtlichen Auseinandersetzung VN 70 – 1 | 2013 signifikant. Gerade wenn es um die Dokumente geht, die Steuerberater und ihre Mandanten austauschen bzw. erzeugen, ist eine solche Beweiswerterhöhung unbedingt empfehlenswert: Buchführungsund Steuerthemen werden in Deutschland hohe Vertraulichkeits-und Integritätsanforderungen zugewiesen, was generell auf die IT-Anforderungen durchwirkt. Das Problem: Heute wird in der Regel doppelt archiviert. Wir scannen ein Dokument ein, arbeiten mit dieser elektronischen Variante weiter, archivieren elektronisch und zusätzlich das Papier-Original. Im Ergebnis wachsen unsere Papier-Archive, obwohl wir zunehmend elektronisch arbeiten .das ist ineffizient und verewigt (teure) Medienbrüche. So ist die Richtlinie zum ersetzenden Scannen eine Maßnahme zur Entbürokratisierung, der volkswirtschaftlich Bedeutung zukommen könnte: Konsequent umgesetzt würden sich die Kosten für Papierarchive nicht weiter erhöhen und schließlich sinken. Der Lösungsansatz: Unter über die neue Richtlinie definierten Voraussetzungen kann nach dem Scan-Vorgang das PapierOriginal vernichtet werden. Dabei schafft die Zertifizierung nach RESISCAN keine Rechtssicherheit per se, sondern nur eine deutliche Erhöhung des Beweiswertes im gerichtlichen Verfahren. Eine „absolute“ Rechtssicherheit ist aber ohnehin eine Unmöglichkeit, die auch für Papier-Originale nicht bestehen kann. Die Umsetzungsschritte: Am Anfang steht eine „Schutzbedarf-Analyse“ für jeden Dokumententyp, der ersetzend gescannt werden soll. Dies leistet natürlich nicht jede Kanzlei oder jeder Mandant, sondern Deutscher Steuerberaterverband und Bundessteuerberaterkammer, was je nach Dokumentencharakter auch eine Abstimmung mit den Finanzbehörden erfordern kann. Ausgehend von der Schutzbedarfanalyse muss das RE- Quelle: BSI-Richtlinienentwurf 17 EDV der Prozess den Richtlinien-Anforderungen entspricht. Zertifiziert werden kann danach sowohl ein Dienstleister (Unternehmer), der ein entsprechendes Produkt anbietet, als auch ein Scanverfahren, das etwa bei einem Unternehmen oder auch einer Behörde im Einsatz ist. Die Zertifizierung wird dann auch aussprechen, für welches Modul zertifiziert wurde, d.h. es steht jedem frei, sich „nur“ für das Basismodul oder auch für x,y,z Aufbaumodule zertifizieren zu lassen. Quelle: BSI-Richtlinienentwurf SISCAN „Basismodul“ ggf. um ein sicherheitstechnisches „Aufbaumodul“ ergänzt werden, wenn ein erhöhter Schutzbedarf festgestellt wird (siehe Abbildung unten). Die Klassifizierung „erhöhter Schutzbedarf“ bedeutet ausdrücklich nicht die Anforderung elektronische Signatur oder Verschlüsselung, sondern kann technisch-organisatorisch auch anders abgebildet werden. Wie genau, wird im Einzelfall bei den RESISCAN-Zertifizierungen zu bestimmen sein .zertifizierbare Verfahren werden sich nach und nach etablieren. Die Herausforderung: Der Scan-Prozess wird definiert über verschiedene technischorganisatorische Abläufe, bei der Hardware, Software und Organisationsanweisungen eine Rolle spielen (Bsp: Scan-Hardware, redundantes/gesichertes eArchiv, Scan verantwortlicher Mitarbeiter). Die Sicherheit und Integrität der Scan-Prozesskette ist von der/den Organisationseinheit(en) nachvollziehbar abzubilden. Zertifiziert wird dann – wie für eine technische Richtlinie eigentlich unüblich – der gesamte Prozess des Scannens. Im Rahmen der Zertifizierung wird nach „IT-Grundschutz“ von A-Z geprüft, ob Der gesellschaftliche Hintergrund: Wir leben in einer „Hybrid-Zeit“, in der wir alle mit viel Aufwand Papier und elektronische Formate parallel bearbeiten und archivieren. Entbürokratisierung und Digitalisierung können nicht effektiv stattfinden, solange wir uns nicht vom Papier-Original lösen können. Das sollte eigentlich möglich sein – schließlich ist z.B. der Fax-Versand von „Originalen“ alles andere als sicher, wird aber allgemein akzeptiert. Der Begriff „Original“ benötigt in der digitalen Welt eine neue Deutung, sonst kann eine medienbruchfreie und arbeitserleichternde Digitalisierung nicht stattfinden. Die neue BSI-Richtlinie wird uns auf diesem Weg voranbringen, wenn auch kleinere Organisationseinheiten in einen übergreifenden Zertifizierungsprozess einbezogen werden und sie den Anforderungen mit vertretbarem Aufwand gerecht werden können. In diesem Sinne engagieren sich DStV, BStBK und DATEV. ▶▶Sicherer E-Mail-Versand durch Verschlüsselung zu gestalten. Stellt man eine Analogie zur Briefpost her, ist eine E-Mail, die im Klartext versandt wird, eher mit einer Postkarte vergleichbar als mit einem durch einen Umschlag vor neugierigen Blicken geschützten Brief. StB/vBP Richard Deußen, Heinsberg Die Nutzung von Internet und E-Mail ist heute auch aus einer Steuerkanzlei nicht mehr wegzudenken. Für Steuerberater als Berufsgeheimnisträger ist es dabei wichtig, den beruflichen E-Mail-Verkehr sicher 18 Dabei sollte man sich vergegenwärtigen: Der Versand einer E-Mail beispielsweise von Berlin nach Köln erfolgt in der Regel nicht auf dem direkten Weg, sondern über verschiedene Datenknoten. Diese Server können z.B. in den USA oder in China stehen. Das bedeutet aber auch, dass die Behörden bzw. Geheimdienste dieser Länder aufgrund ihrer nationalen Gesetze berech- tigt oder sogar verpflichtet sind, E-Mails zu lesen. Als Absender wissen Sie in der Regel nicht, ob und wie lange in diesen Knotenpunkten die E-Mails abgespeichert und gelesen werden können. Zurück zum Vergleich mit einer Postkarte: Was würde Ihr Mandant sagen, wenn der Postbote die Lohnunterlagen der Mitarbei- VN 70 – 1 | 2013 EDV ter oder eine BWA wie auf einer Postkarte lesen könnte? In vielen Kanzleien wird leider im Alltagsgeschäft immer noch mit dem E-Mail-Verkehr zu leichtfertig umgegangen. Achten Sie daher darauf, die Kommunikation per E-Mail berufsrechtskonform umzusetzen! Für Steuerberater ergeben sich diese Anforderungen insbesondere aus § 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz. Ebenso ist § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, der eine zeitgemäße Verschlüsselung fordert. Auch im berufsrechtlichen Handbuch der Bundessteuerberaterkammer wird darauf hingewiesen, vertrauliche Nachrichten und Anlagen nur als verschlüsselte E-Mail zu versenden und sich stets der Gefahr von Angriffen durch Viren und Trojaner bewusst zu sein. Wichtig ist auch, sich zu vergegenwärtigen, dass bei einem unverschlüsselten Versand von Daten Dritter, wie z.B. der Lohndaten der Arbeitnehmer, von jeder betroffenen Person eine separate Freigabeerklärung erforderlich ist. Dies ist nicht immer praktikabel. (Anm.: Zum Thema „Schutz vor Trojanern“ finden sich weitere Informationen im Newsletter 09/2012 (StBdirekt-Nr. 013226). Einen Formulierungsvorschlag für den Fall, dass ein Mandant trotz ausdrücklichen Gefahrenhinweises dennoch einen Versand ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen wünscht, enthält der Newsletter 06/2011 (StBdirektNr. 012206)). Zur E-Mail-Verschlüsselung stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung 1. Bei der manuellen Verschlüsselung wird z.B. ein Word-Dokument, eine BWA oder der Jahresabschluss kennwortge- schützt übermittelt. Das bedeutet, die E-Mail selbst bleibt lesbar, aber der Anhang wird verschlüsselt versandt. Der Empfänger kann den Anhang der E-Mail durch das Kennwort öffnen. Bei diesem Verfahren ist eine Kennwortverwaltung erforderlich, ein Virenschutz muss eingesetzt werden, zusätzlich entstehen noch Kosten für die Verschlüsselungssoftware. Die Systemvoraussetzungen sind relativ niedrig. 2.Die dezentrale E-Mail-Verschlüsselung wird vom Absender gesteuert und basiert auf einem Zertifikat. Es erfolgt ein Austausch der Schlüssel zwischen Absender und Empfänger. Dies erfordert allerdings beim Absender und auch beim Empfänger eine etwas aufwendigere Zertifikatsverwaltung. Häufig fehlen hierzu die organisatorischen Regelungen in den Kanzleien. 3.Bei der Verschlüsselung über sog. „Gateways“ werden E-Mails vollautomatisch verschlüsselt und der Versand wird über eine zentrale Stelle abgewickelt. Hier bietet beispielsweise die DATEV eine komfortable Lösung an. Beim Versenden einer verschlüsselten E-Mail wird vom Rechenzentrum ein Kennwort generiert. Der Absender erhält unmittelbar nach dem Versand der E-Mail das Kennwort, welches er dann telefonisch oder per Fax an den Empfänger der Nachricht weiterleiten kann. Noch komfortabler wird es, wenn die verschlüsselte E-Mail an Mandanten verschickt wird, die selbst über eine DATEV-Smartcard oder einen mIDentity-Stick verfügen. Damit können alle Anwender von DATEV Unternehmenonline sowohl verschlüsselte E-Mails empfangen als auch eigene verschlüsselte E-Mails an die Kanzlei senden. Bei dieser Lösung müssen sich Absender und Empfänger auch über den Virenschutz keine Gedanken machen, da alle erforderlichen Aktionen zentral im Rechenzentrum durchgeführt werden. Die Ablage der unverschlüsselten E-Mails erfolgt wie bisher. Sie sind auch noch nach Jahren problemlos lesbar zu machen. Fazit Durch die berufsrechtlichen und die allgemeinen Datenschutzbestimmungen ist eine Verschlüsselung von Daten beim E-Mail-Versand meines Erachtens unverzichtbar. Sie ist einem unverschlüsselten Versand (auch bei Vorliegen einer Einverständniserklärung des Mandanten) vorzuziehen. Einen erheblichen Vorteil bietet die sogenannte „Gateways-Verschlüsselung“ mit ausgelagertem Kennwort und Schlüsselmanagementzertifikat. Generell lautet die Empfehlung: Senden Sie vertrauliche Daten niemals unverschlüsselt an den Empfänger! Verschlüsseln Sie Ihre E-Mails, gleich auf welche Weise. SteuerAkAdemie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. Bilanztagung 2013 – Aktuelle Bilanzierungsfragen 2012/2013 referenten: Prof. dr. Lehwald und Prof. dr. Schäfer mo., 17.06.13, 9.00 bis 18.00 uhr 60329 Frankfurt am main, Steigenberger Hotel metropolitan, Poststraße 6 Weitere informationen: Bitte beachten Sie die Beilage der Steuerakademie! VN 70 – 1 | 2013 19 Verbandsarbeit Fachlich – Sachlich – Gut! Steuerforum von Akademie und Verband in Bad Homburg brachte den Berufsstand auf den neuesten Stand – auf hohem Niveau Von Oliver Stirböck Redaktion Verbandsnachrichten 20 VN 70 – 1 | 2013 Steuerforum 2013 Das hochkarätige Podium: Jürgen Brandt (ist gerade bei seinem Vortrag), Prof. Dr. Förster, Dr. Strahl, Lothar Dölle (der Tagungsleiter) und Prof. Schmitt, Prof. Dr. Küffner (v.l.n.r.) Fünf Vorträge zu zentralen Fragen des Steuerrechts waren Thema des diesjährigen Steuerforums des Steuerberaterverbandes und der Steuerakademie. „Ein dicker Brocken, aber alles konzentriert und gut aufbereitet vorgetragen,“ zeigte sich ein langjähriger Besucher des Forums beeindruckt. „Die Veranstalter wissen immer genau, welche Referenten nicht nur besonders kompetent, sondern auch sehr gut darin sind, profundes Wissen zu vermitteln – einfach, weil sie selbst die Profession kennen und verstehen.“ Doch es sind nicht nur die Vorträge, die das Steuerforum jährlich immer wieder zum Branchentreff machen, sondern auch die Begegnungen, der Austausch untereinander. „Wir erfahren hier, wie andere Praxen arbeiten,“ sagt Steuerberater Jochen Butschke. „Die Nebengespräche bringen einen zusätzlichen Mehrwert gegenüber dem Heimstudium“. Im Büro könne man die Inhalte dann mit dem 150-seitigen, teils eng bedruckten Skript, nacharbeiten. Es sei ein hochaktuelles Nachschlagewerk. Im Foyer boten die Dienstleister der Branche einen „bunten Markt der Möglichkeiten“. Frank Wuthorst, Datev-„Botschafter“ beim Steuerforum, lachte zufrieden in die Kamera. Erbschaftssteuergesetz: Steuervergünstigungen nicht gerechtfertigt Doch trotz aller Begegnungen: Den Kern der Veranstaltung boten „hoch instruktive Vorträge“ wie sich Butschke ausdrückte. So referierte zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ertragssteuerrecht niemand geringeres als Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof (BFH) in München. Brandt berichtete über Entscheidungen seines Senats. Der BFH halte etwa Paragraph 19, Absatz 1 in Verbindung mit den Paragraphen 13 und 13 a des Erbschaftssteuergesetzes für verfassungswidrig, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen „nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt seien“ und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes darstellen würden . Zur Veräußerung von Steuerberaterpraxen Auch einen Tipp für die Steuerberater selbst, hatte Brandt parat. Es könne durch- Der Markt der Möglichkeiten VN 70 – 1 | 2013 21 Steuerforum 2013 Jürgen Brandt Prof. Dr. Thomas Küffner Prof. Dr. Michael Schmitt aus eine steuerbegünstigende Teilpraxisveräußerung vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er neben anderen Praxen als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH komme bei einem Freiberufler eine steuerbegünstigende Teilbetriebsveräußerung allerdings nur in Betracht, wenn er eine von zwei verschiedenen Tätigkeiten vollständig aufgibt oder die Tätigkeit in einem von mehreren räumlich angrenzenden Wirkungskreisen zumindest vorrübergehend vollständig einstellt. Der BFH halte aber nun die erforderliche Selbständigkeit des veräußerten Teilbetriebs über die bisherige Rechtsprechung hinaus für möglich, wenn der veräußerte Vermögensteil in seinem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu seiner Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist. „Die fehlende vollständige räumliche Trennung zwischen den beiden Teilbetrieben ist unbeachtlich“, so Brandt. nachträgliche Werbungskosten zu qualifizieren sei. „Nicht anzuwenden ist die neue BFH-Rechtsprechung, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist abgelaufen oder die Einkunftsabsicht bereits vor der Veräußerung aufgegeben worden ist“, so Schmitt. Einkommensrechtliche Spannungsfelder Besteuerung der Mitunternehmerschaften Ministerialdirigent Professor Michael Schmitt vom Baden-Württembergischen Finanzministerium referierte unter anderem über nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus § 17 EStG. Er kam zu dem Schluss, dass die Finanzverwaltung in Fällen, in denen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Immobilie veräußert wurde und ein Schuldenüberhang zu nachlaufendem Zinsaufwand führt, dieser als „Revolutionäres“ versprach Steuerberater Dr. Martin Strahl zum Thema der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Er verwies unter anderem darauf, dass der BFH mit seinem Urteil IV R 41/11 die Loslösung der vorweggenommenen Erbfolge von der Gesamtplanannahme bewirkt habe. „Es besteht ein Trend der Rechtsprechung, den steuerlichen Gesamtplan auf seinen Ursprung zu reduzieren“, analysierte Strahl. Die Teilnehmer am Steuerforum 2013: Voller Konzentration 22 VN 70 – 1 | 2013 Steuerforum 2013 Prof. Dr. Guido Förster Dr. Martin Strahl J Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht Jürgen Brandt, Richter am BFH, München J Einkommensteuerliche Spannungsfelder zwischen Rechtsprechung und Verwaltung Prof. Dr. Michael Schmitt, Ministerialdirigent, Stuttgart J Revolutionäres zur Besteuerung der Mitunternehmerschaften Dr. Martin Strahl, Steuerberater, Köln www.steuerberaterverband-hessen.de | www.steuerakademie-hessen.de J Aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf VN 70 – 1 | 2013 J Aktuelles aus der Umsatzsteuer Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer STEUERFORUM 2013 Bad Homburg Unter den Teilnehmern: Kammerpräsident Günter Fischer Dies bedeute die Tarifermäßigung nicht zu gewähren, wenn in einem inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt werden. Die Gesamtplanerwägung erstrecke sich ebensowenig auf Umstruktuierungs- und Einbringungsfälle, wenn eine vorausgehende Ausgliederung von dauerhafter Natur ist. Besteuerung von Kapitalgesellschaften Professor Förster hatte aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften im Blick. Der Experte arbeitete unter anderem heraus, dass die erbschaftssteuerlichen Konsequenzen bei Einlagen, die bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft abweichend von den Beteiligungsquoten erfolgen („Disquotale Einlagen“), mit der Einführung des Paragraphen 7, Absatz 8 Erbschaftssteuergesetz deutlich ausgeweitet worden seien. „Eine fiktive Schenkung setzt dem Gesetzeswortlaut nach keine Bereicherungsabsicht voraus“, referierte er. Neues Jahr, neues Steuerrecht STEUERBERATERVERBAND HESSEN E.V. Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Steuerakademie Hessen Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. Prof. Küffner sprach unter anderem über das Jahressteuergesetz 2013. Änderungen seien dort etwa bei den Themen langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer, Steuerbefreiungen, Definition des im 23 Steuerforum 2013 Volker Hans und Ulrich Froemel Ausland ansässigen Unternehmers, der Rechnungsstellungsrichtlinie und dem Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben enthalten. Sonja Prechtner Im Hinblick auf das neue Jahressteuergesetz, das im Jahr 2014 kommen wird, waren sich alle Teilnehmer einig, dass es neben neuen Paragraphen auch wieder ein Steuerforum geben muss, bei dem das neue Gesetz Thema sein wird. Wie immer im angenehmen Ambiente des Kurhauses mit Blick vom Saal direkt in den beeindruckenden Kurpark. Prof. Dr. Förster, Dr. Strahl, Lothar Dölle, Prof. Schmitt, Jürgen Brandt, Prof. Dr. Küffner (v.l.n.r.) 24 VN 70 – 1 | 2013 Steuerforum 2013 ▶▶Steuerforum 2013: Der Markt der Möglichkeiten – Die Fachausstellung des Steuerforums 2013 VN 70 – 1 | 2013 25 Verbandsarbeit Neue uktg ene Prod ratio n Simba Kanzlei – Die Komplettlösung für Ihre Steuerkanzlei Kanzleiverwaltung Steuern Rechnungswesen Beratung & Controlling Jahresabschluss Archiv Überzeugen Sie sich selbst! Modernes Look-and-Feel Innovative Benutzerführung Neue Funktionen Erweiterte Bereiche Infos anfordern und persönlichen Präsentationstermin vereinbaren unter: 0711 45 124-380 26 Unsere Software – Ihre Lösung VN 70 – 1 | 2013 Simba Computer Systeme GmbH · Schönbergstraße 20 · 73760 Ostfildern · Telefon 0711 45 124-0 · Fax 0711 45 124-49 [email protected] · www.simba.de Personalia ▶▶Der neue Vorsitzende der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel Winfried Guthardt stellt sich vor diese mit der mittleren Reife und erlernte den Beruf des Groß- und Außenhändlers. Nach der Ausbildung besuchte er von 1972 bis 1974 die Fachoberschule in Melsungen und ging anschließend als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr. Am 19.02.2013 wurde Winfried Guthardt zum neuen Vorsitzenden der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel gewählt. Er ist damit zugleich Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. Winfried Christian Guthardt wurde am 28. März 1954 geboren und wuchs in Bergheim (Ortsteil Spangenberg) auf. In Spangenberg besucht er die Realschule, verließ Im Studium an der Gesamthochschule Kassel belegt er Steuern, Revisions- und Treuhandwesen und arbeitete 3 Jahre als Steuerassistent in einem Steuerbüro. Ab 1982 war er Innenrevisor bei einer Firma in München mit umfangreichen Tätigkeitsfeldern in ganz Süddeutschland. Von 1988 arbeitete er in weiteren Steuerbüros in Hannover und Witzenhausen. Von 1991 bis 1997 unterrichtete er Umschüler, die den Beruf der Steuerfachangestellten erlernten. Am 11. März 1993 erhielt er die Zulassung als Steuerberater. 1994 bis 1997 nahm er die Tätigkeit des Ausbildungsberaters bei der Steuerberater- kammer Thüringen wahr und war von 1993 bis 1995 Vorsitzender einer Prüfungskommission für Steuerfachangestellte. Seit Januar 2001 ist er als Beirat im Bezirksvorstand Nordhessen-Kassel tätig. Von 30.06.2004 bis 31.12.2012 war er Ausbildungsberater und von 26.02.2008 bis 30.06.2011 Ausbildungsplatzentwickler der Steuerberaterkammer Hessen. Seit 2009 ist er DATEV-Vertreter. Außerhalb der gesamten Tätigkeit rund um die Steuern hilft Herr Guthardt in der Landwirtschaft und versucht sich mit Nahrungsmitteln, soweit dies möglich ist, selbst zu versorgen und auf die Umwelt zu achten. So ist er auch ab 2004 in dem Amt des Jagdvorstands der Jagdgenossenschaft Bergheim und des Kassierers des Wandervereins Schwalbe Bergheim. Sein Lebensmotto: WENN WIR ES NICHT SELBST ÄNDERN, WER SOLL ES DANN TUN? ▶▶Marion Stanzel Steuerberaterin – 1. Vorsitzende der Bezirksgruppe Osthessen Nachdem ich 11 Jahre die Schätze der Bezirksgruppe Osthessen gehütet habe, bin ich am 19. März 2013 zur 1. Vorsitzenden der Bezirksgruppe gewählt worden. Ich freue mich auf diese Aufgabe und bedanke mich bei allen, die mir dabei helfen mein neues Amt auszuführen. Doch zurück zum Ursprung: drei Mitarbeiterinnen, die mich hier tatkräftig unterstüzten. Mein größtes Hobby ist meine Familie, mein Mann Martin und die beiden Töchter Merle 15 Jahre und Jule 11 Jahre. Des Weiteren treibe ich gerne Sport (Nordic-Walking, Pilates und Joggen). 1967 wurde ich in Dieburg geboren, 19841986 lernte ich beim Finanzamt Frankfurt/ Taunustor, 1986-1991 arbeitete ich im Finanzamt Offenbach Land. Aus privaten Gründen zog es mich nach Osthessen, wo ich seit 1991 in der Steuerberatung tätig bin. Heute in eigener Kanzlei in Schenklengsfeld. Stolz bin ich auf meine VN 70 – 1 | 2013 27 Personalia ▶▶Mitgliederstand am 01.04.2013 Zum Stichtag 01.04.2013 zählte der Steuerberaterverband Hessen e. V. 3.519 Mitglieder. Wir freuen uns, folgende neue Mitglieder begrüßen zu können: BG Darmstadt 468 Mitglieder Herr Guido Krane VTP Vesper Tielkes Partnerschaft Herr Dipl.-Kfm. Ralf Gruhler Herr Oliver Eberhard BKB Brauer, Kwasny, Bayer, Deutsch + Co. GmbH Frau Dipl.-BW (FH) Anja Kärcher Herr Dipl.-FW(FH) Thomas Göbl Steuerberater Steuerberatungsgeselschaft Wirtschaftsprüfer StB Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft Steuerberaterin Steuerberater BG Frankfurt 1.079 Mitglieder Herr Dipl.-Kfm. Christian Mehrwald Steuerberater Herr Florian von Ritter-Zahony Steuerberater Frau Hatice Cavus Steuerberater DanRevision Holding Steuerberatungs GmbH & Co.KG Herr Dipl.-Bw.(BA) Daniel Termin Steuerberater Herr Wolfgang Jaentsch Steuerberater KLOSA Steuerberatungsgesellschaft mbH Herr Dipl.-Hdl. Hans Günter Schmidt Steuerberater Herr Dipl.-BW (FH) Sascha Dorn Steuerberater Dr. Mutter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH CM Treuhand GmbH Frau Dipl.-Kffr. Dr. Bettina Rößler Steuerberaterin Frau Marina Wildt Steuerberaterin Herr Dr. Werner Urban Steuerberater RA Frau Dipl.-BW Beate Waldhof Steuerberaterin BG Osthessen 225 Mitglieder Herr Dipl.-Kfm. Wolfgang Reinhard Herr Stefan Wingert, BBA Herr Thomas Ziegler Wirtschaftsprüfer StB Steuerberater Steuerberater BG Gießen 294 Mitglieder Herr Dipl.-Kfm. Stephan Lagemann Frau Dipl.-Kffr. Monika Möller-Rotermundt Herr Danny Gerlach Frau Kerstin Winter Steuerberater Steuerberaterin WP-in Steuerberater Steuerberaterin BG Main-Kinzig 305 Mitglieder Wahl & Fiedler Mackenroth, Steuerberatungsgesellschaft mbH Herr Dipl.-Kfm. Jan Bernhard Steuerberatungsgesellschaft Treuhand GmbH und & Co.KG Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater 28 Roßdorf Bensheim Darmstadt Biblis Bensheim Rüsselsheim/M. Viernheim Oberursel/Ts Frankfurt am Main Frankfurt am Main Flensburg-Handewitt Frankfurt am Main Essen Frankfurt am Main Frankfurt am Main Frankfurt am Main Frankfurt am Main Frankfurt am Main Hofheim Frankfurt am Main Frankfurt am Main Liederbach Hünfeld Mühlhausen Schlitz Giessen Fernwald Ranstadt Echzell Langenselbold Bad Orb Aschaffenburg VN 70 – 1 | 2013 Personalia BG Nordhessen-Kassel 508 Mitglieder BG Marburg 142 Mitglieder Frau Dipl.-Kffr. Kirsten Durst Steuerberaterin Ebsdorfergrund Frau Dipl.-BW (FH) Ulrike Heß Steuerberaterin Weimar-Oberweimar Herr Dipl.-Finw. Uwe Schwarz Steuerberater Breidenbach BG Wetzlar 209 Mitglieder Taxlaw Herr Dr. Alexander Hofmann Herr Roland Horsten Rechtsanwalts AG Rechtsanwalt Rechtsanwalt, FA f.Arbeitsrecht BG Wiesbaden 289 Mitglieder Krieger & Patner GmbH Herr Norbert Schiewietz Herr Tomas Bonnecken Frau Dipl.-Kffr. Sabine Stier Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwalt FA f.StR Steuerberaterin Limburg Wetzlar Langgöns Mainz-Kastel Wiesbaden Wiesbaden Mainz ▶▶Wir trauern um Gerhard Plach Joachim Hartle Hans-Jürgen Habermann Dieter Herrmann Ute Rückriegel Johann Maier Gerhard Bechtold Christian-Friedrich Eigler Wolfgang Maith Ludwig Drott Günther Baumgart Erwin Klassert Hilde Schantin Gießen Frankfurt am Main Büdingen Frankfurt am Main Bad Vilbel Frankfurt am Main Pohlheim Berlin-Westend Offenbach-Bieber Pfungstadt Gießen Grosskrotzenburg Frankfurt am Main 49 Jahre 57 Jahre 60 Jahre 69 Jahre 71 Jahre 72 Jahre 73 Jahre 73 Jahre 78 Jahre 84 Jahre 85 Jahre 88 Jahre 93 Jahre Wir werden ihr Andenken stets in Ehren halten. VN 70 – 1 | 2013 29 Personalia ▶▶Geburtstage 90. Geburtstag 09.05.1923 09.06.1923 Günther Klößmann Heinz Kern Dietzenbach Frankfurt am Main 85. Geburtstag 05.05.1928 29.05.1928 23.06.1928 Gisela Müller Ewald Jäger Gerold Rapp Fulda-Maberzell Butzbach Frankfurt am Main 80. Geburtstag 30.05.1933 26.06.1933 12.07.1933 Günter Thamm Werner Bechtold Heinz Werner Darmstadt Wetzlar Vellmar 75. Geburtstag 01.04.1938 11.04.1938 29.04.1938 11.06.1938 04.07.1938 06.07.1938 20.07.1938 Lothar Jünemann Edgar Leicht Volker Arlt Karolina Golembiewski Hans-Joachim Henkel Heinz Thiele Werner Merz Kassel Hainburg Kirchhain Gernsheim Friedberg Kassel Gross-Bieberau 70. Geburtstag 04.04.1943 05.04.1943 08.04.1943 Gerald Stein Rainer Arnold Bernd Gerhardt Wiesbaden Lampertheim Frankfurt am Main 11.04.1943 19.04.1943 10.05.1943 11.05.1943 25.05.1943 01.06.1943 07.06.1943 16.06.1943 17.06.1943 19.06.1943 25.06.1943 20.07.1943 Gerhard H. Ringel Bernd L. Pollack Hans Arthur Weidmann Alfred Böhm Jochen Beer Willi Brostmeyer Georg Müller Rudolf Schneider Klaus Hahn Rudy Baum Lutz Richter Norbert Dressel Dillenburg Friedberg Lindenfels-Winterk Offenbach am Main Langen Reinhardshagen Rockenberg Dautphetal-Wolfgruben Neu-Isenburg Aarbergen Roßdorf Darmstadt 65. Geburtstag 07.04.1948 11.04.1948 11.04.1948 12.04.1948 17.04.1948 18.04.1948 14.05.1948 28.05.1948 03.06.1948 05.06.1948 25.06.1948 26.06.1948 29.06.1948 03.07.1948 04.07.1948 22.07.1948 Irene Lehmann Norbert Bicker Vera Gutbier Hermine Arnold Christa Schulz-Weide Helmut Wahn Wolfgang Ahrens Adam Willi Heinz Böhm Winfried Krebs Willi Seitel Reinhold Weikert Klaus Fleck Helga Kraus Rudolf Doege Wolfgang Fritz Darmstadt Marburg Kassel Calden – Westuffeln Gießen Wächtersbach Helsa Griesheim Niederaula Schöllkrippen Rödermark Niederaula Viernheim Giessen Steinbach Lich Lassen Sie sich von Profis der Jost AG beraten GU TSCHEIN für einen kostenlosen Beratungstermin zur Nachfolge an einem Ort Ihrer Wahl. Zum Einlösen des Gutscheins genügt ein Anruf unter Tel. 09123 / 179-0 oder eine Mail an [email protected]. Telefon 09123/179-0 | Telefax 09123/179-199 Nürnberger Straße 18 | 91207 Lauf 30 www.jost-ag.com Anzeige Steuerberaterverband Hessen.indd 1 VN 70 – 1 | 2013 08.03.2013 09:08:18 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Darmstadt Bericht über gemeinschaftliches Seminar: Kauf und Verkauf einer Kanzlei des Steuerberaterverbandes Hessen e. V. Bezirksgruppe Darmstadt und der Jost AG Bei dem Berufsstammtisch vom 12. Oktober 2012 ging es um den Kauf und Verkauf einer Kanzlei, mit dem im Laufe eines Berufslebens eines Steuerberaters fast jeder einmal konfrontiert ist und sich die Frage stellt, wie eine subjektive Betrachtung der eigenen Kanzlei objektiviert werden kann. Die Referenten Alexander und Klaus Jost vermittelten anhand einer Tagesordnung sehr anschaulich wie hier zwei Vertragspartner zueinander geführt werden. Die Referenten machten auch Ausführungen zur aktuellen Marktsituation, den Grundsätzen für Kauf und Finanzierung einer Kanzlei sowie die dann notwendigen Voraussetzungen, damit für beide Seiten eine tragbare Lösung gefunden werden kann. Des Weiteren wurde von Verhandlungsabläufen berichtet, anhand von Musterverträgen zur Praxisübertragung und Kanzleiübergabe mit vielen nützlichen praktischen Tips. Von großer Bedeutung waren hier anschauliche Beispiele zur Berechnung des Kaufpreises und auch Erzählungen aus durchgeführten Praxisübertragungen und damit zusammenhängende Fallstricke. Wenn man sich des Dienstleisters Jost AG bedient, so wirbt die Firma mit ihrer Beratungskompetenz, damit man als Steuerberater einen realistischen Wert für eine Kanzlei einschätzen kann, dass eine persönliche Nachfolgestrategie entwickelt wird sowie typische Fehler vermieden werden und in- VN 70 – 1 | 2013 Referent Jost bei seinem Vortrag teressante Perspektiven sich eröffnen können. Interessant waren hier auch die Ausführungen zur anonymisierten Mandantenliste bei der zum Beispiel das Lebensalter eines Mandanten unter Berücksichtigung des Honorarumsatzes eine entsprechende Wertung erfahren, da natürlich der Kaufpreis auf nachhaltigen erzielbaren Umsatz abstellt. Der kurzweilige Vortrag regte zum Nachdenken an, aber nicht nur bei den Steuerberatern die sich unmittelbar mit dem Kauf oder Verkauf einer Praxis befassen, sondern auch bei Kollegen die mittleren Alters waren und von vornherein Weichen stellen können, die ihren Praxiskanzleiwert erhöhen um damit für einen Verkauf frühzeitig gewappnet sind. Selbstverständlich erhält ein Dienstleister wie die Jost AG ein entsprechendes Honorar, was selbstverständlich abgewogen werden muss. Die Referenten hinterließen einen sehr kompetenten Eindruck, was aus dem Kreis der Anwesenden rauszuhören war. Thorsten Paschke U Veranstaltungen der BG Darmstadt J 11.06.2013 4. Berufsstammtisch in Darmstadt J 20.08.2013 5. Berufsstammtisch in Darmstadt J 27.08.2013 Klimagespräch Finanzamt Langen J 08.10.2013 6. Berufsstammtisch in Darmstadt J 29.11.2013 Jahresabschlussfeier der Bezirksgruppe 31 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Frankfurt Kollegentreff am 06.11.2012: „Die sieben Hebel der Geschäftsentwicklung“ Die Bezirksgruppe Frankfurt begrüßte zu ihrem Kollegentreff am 06.11.2012 Frau Angela Schmitt als Referentin zu dem Thema „Die sieben Hebel der Geschäftsentwicklung“. Ihren Vortrag begann sie mit dem Thema Marketing für Steuerberater und erläuterte den Teilnehmern die Wichtigkeit des Marketings für ihre Kanzleien. Obwohl viele Kollegen noch die Meinung vertreten, daß Marketing nicht zu dem Berufsbild des Steuerberaters passt, ist in der Praxis doch ein deutlicher Zuwachs von Marketingmaßnahmen durch die Kollegen zu verzeichnen. Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, daß die Anzahl der Berufsangehörigen zunimmt und zukünftig ein Werben um die besten Mandanten an Bedeutung zunehmen wird. Im Vortrag zeigte Frau Schmitt die Herausforderungen bezüglich der Geschäftsentwicklungen insbesondere für kleine und mittelständische Kanzleien auf und erläuterte einige Budget schonende und wirksame Mittel und wie man diese systematisch einsetzt, um aktiv Mandanten zu gewinnen und diese zu behalten. Den Abschluss bildete eine angeregte Diskussion der Teilnehmer. lung der Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel Herrn Jürgen Hegemann gewinnen. Herr Hegemann verschaffte den Teilnehmern zuerst einen Gesamtüberblick über das Gesetzgebungsverfahren und erläuterte danach die wichtigsten Gesetzesänderungen aus dem Ertragsteuerrecht und der Umsatzsteuer. Die Auswirkungen der Änderungen veranschaulichte er in gewohnter Weise anhand von zahlreichen Beispielen. Zum Schluss referierte Herr Hegemann noch über die Bewertung, das Erbschaftsteuerrecht und die geplanten Änderungen der AO. Wie immer stand Herr Hegemann zum Schluss für eine ausgiebige Diskussion mit den Teilnehmern zur Verfügung. Abgerundet wurde der Abend durch einen Imbiss im Foyer. Thomas Orth Neujahrsempfang der Bezirksgruppe Frankfurt am Main am 18.01.2013: Porzellan-Manufaktur FrankfurtHöchst Am Freitag, dem 18.1.2013 fand der 10. Neujahrsempfang der Bezirksgruppe statt. Es nahmen 60 Mitglieder und 25 Ehrengäste teil. Eingeladen war um 10:30 zum Sektempfang in der Höchster Porzellan-Manufaktur. Danach folgten drei Führungen durch die Produktion, die sehr deutlich zeigten, warum Porzellan aus einer Manufaktur teurer sein muss als Industrieware. Neben dem „klassischen Sortiment“, wie Figuren, Vasen, Geschenke und prunkvolle Geschirre mit Formen seit der Gründung 1746, werden heute Auftragsarbeiten für internationale Künstler und Aufträge für Beim anschließenden Imbiss im Foyer tauschten sich die Teilnehmer weiter über dieses Thema aus. Thomas Orth Kollegentreff am 28.11.2012: „Aktuelle Themen zum Jahreswechsel“ Wie schon in den Vorjahren konnte die Bezirksgruppe Frankfurt für die Darstel- 32 In der Porzellan-Manufaktur Frankfurt-Höchst: Vizepräsident für Finanzen Ulrich Froemel, Bezirksgruppenvorsitzender Reinhard Kämpfner, Präsident Burkhard Köhler (v.l.n.r.) VN 70 – 1 | 2013 Bezirksgruppen SteuerAkAdemie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. Bilanztagung 2013 – Aktuelle Bilanzierungsfragen 2012/2013 referenten: Prof. dr. Lehwald und Prof. dr. Schäfer mo., 17.06.13, 9.00 bis 18.00 uhr 60329 Frankfurt am main, Steigenberger Hotel metropolitan, Poststraße 6 Weitere informationen: Bitte beachten Sie die Beilage der Steuerakademie! U Veranstaltungen der BG Frankfurt J 07.05.2013 Kollegentreffen Dokumentation der Arbeitspapiere Verlautbarungen der BStBK, BG Frankfurt J 04.06.2013 Kollegentreff Rechte und Pflichten des Betriebsprüfers, BG Frankfurt J 02.07.2013 Kollegentreffen Verdeckte Gewinnausschüttung u. verdeckte Einlagen, BG FFM J 24.08.2013 Motorradtour der BG Frankfurt Bezirksgruppenvorsitzender Reinhard Kämpfner die Industrie (Präsente für Daimler Benz, Mainova, Land Hessen, Stadt Ffm.) gefertigt, aber auch moderne Geschirre in modernem Dekor. Der Showroom (mit Verkaufsraum) und die Produktionsräume in einem sehr schönen alten Industriegebäude in Ffm.-Höchst sind absolut sehenswert. Ab 13.00 Uhr begann ein gemeinsames Mittagessen im Linder-Hotel. Vor dem Essen begrüsste der Bezirksgruppenvorsitzende Reinard Kämpfner die Gäste und Mitglieder offiziell. An runden Tischen war es leicht, mit den Ehrengästen aus Finanzverwaltung, Stadt FFM., Berufsschulen und der DATEV ins Gespräch zu kommen und seinen Nach- VN 70 – 1 | 2013 barn auch persönlich besser kennenzulernen. Gegen 15.00 Uhr ging ein informativer, interessanter und angenehmer Tag zu Ende. Hans-Werner Fischer Kollegentreff am 05.02.2013: „Kauf und Verkauf einer Steuerberaterkanzlei“ Auf Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen organisierte die Bezirksgruppe Frankfurt einen Kollegentreff zu dem Thema „Kauf und Verkauf einer Steuerberaterkanzlei“. Als Referent konnte Herr Jost gewonnen werden. waiger Gründe für den Kauf bzw. Verkauf einer Steuerkanzlei referierte Herr Jost über mögliche Verfahren der Kaufpreisfindung. Hierbei sind sowohl objektive als auch subjektive Parameter zu beachten. In einem sehr anschaulichen Referat beleuchtete Herr Jost sämtliche Punkte, die bei einem Kauf und/oder Verkauf einer Kanzlei beachtet werden sollten. Zum Schluss erläuterte er noch den vorhandenen Markt von Käufern und Verkäufern. In der anschließenden Diskussion beantwortete Herr Jost dann noch sämtliche Fragen der Teilnehmer. Beim anschließenden traditionellen Imbiss im Foyer wurde das Thema zwischen den Teilnehmern noch weiter diskutiert. Thomas Orth Nach der Einleitung durch den Referenten und der exemplarischen Aufzählung et- 33 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Gießen Kollegentreffen der Bezirksgruppe Gießen am 29. Januar 2013: „Sozialversicherungsrechtliche Statusfragen“ Zum ersten Kollegentreffen im Jahr 2013 kamen ca. 30 Kollegen nach Buseck ins Kulturzentrum Schloßpark zum Thema „Sozialversicherungsrechtliche Statusfragen bei GmbH-Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienanghörigen“. Als Referent und Experte auf diesem Gebiet konnte Andreas Hartmann, Fachanwalt für Sozialrecht, Wetzlar, gewonnen werden. Andreas Hartmann war den Kollegen bereits bekannt, da er zu dem Thema sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit, bereits vor etwa einem Jahr gesprochen hatte. Nach der Begrüßung durch den Bezirksgruppenvorsitzenden Frank Urich stellte dieser das geplante Programm des Jahres 2013 kurz vor. Danach hatte auch Michael Stock von der Barmer GEK, die diesen Vortragsabend unterstützt hat, die Gelegenheit, Besonderheiten des Leistungskatalogs der Barmer GEK kurz zu erläutern. Auch wenn wir als Steuerberater mit Fragen der Prüfung der Sozialversicherungspflicht meist nur am Rande zu tun haben, sollten wir uns doch mit den wesentlichen Punkten dieses Problems auseinandersetzen. Hartmann ging insbesondere auf die Konsequenzen ein, die sich ergeben, wenn sich ein zunächst als sozialversicherungsfrei angesehenes Beschäftigungsverhältnis tatsächlich als sozialversicherungspflichtig herausstellt. Aber auch der umgekehrte Fall (ein zunächst sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird später als sozialversicherungsfrei angesehen) kann sehr unangenehme Konsequenzen 34 nach sich ziehen. Hartmann machte auch klar, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des obersten Sozialgerichtes die Sozialversicherungsfreiheit wesentlich einschränkender beurteilt wird, als in der Vergangenheit. Es wurde angeraten, fragliche Fälle aufzugreifen und gegebenenfalls prüfen zu lassen. Freundlicherweise stand der Referent nach Abschluss seines Vortrages noch für weitere Fragen zur Verfügung. Klaus Daschke Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Gießen am 21. Februar 2013 Zum Vortrag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Gießen waren etwa 40 Kollegen und Kolleginnen in die Fernwaldhalle Steinbach gekommen. Es ist inzwischen schon gute Tradition geworden, dass die Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Gießen mit einem Vortrag, der nicht unbedingt fachbezogen ist, eingeleitet wird. In diesem Jahr konnte Frau Suzana Muzic gewonnen werden, die zum Thema „Die Persönlichkeit macht den Leader – Sich selbst führen. Und dann die anderen“ sprach. Auf eine sehr anschauliche Art machte sie deutlich, wie wichtig vor der Auseinandersetzung mit einem anderen, sei es nun ein Mitarbeiter oder ein Geschäftspartner, zunächst die Beurteilung der eigenen Person ist. Welchem Typ ist man zuzuordnen, welche Werte sind prägend und für einen selbst wesentlich und bestimmend. Einstieg in diese Thematik war das allseits bekannte Beispiel des teil- Vizepräsident Volker Hans (links) und Bezirksgruppenvorsitzender Frank Urich (rechts) ehrten Dagmar Bannehr und Manfred Träger für ihre langjährige Mitgliedschaft VN 70 – 1 | 2013 Bezirksgruppen Der Vorstand (v.l.n.r.) Uwe Pfannenschmidt (Schriftführer), Dirk Schuffert (2. Vorsitzender), Meike Häuser (Beisitzerin für den Raum Friedberg), Pia Krämer (Beisitzerin für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit), Frank Urich (1. Vorsitzender), Gisela Arnold (Beisitzerin für den Bereich Ausbildung), Reinhold Falk (Beisitzer für den Raum Alsfeld) und Markus Otto (Schatzmeister) weise gefüllten Wasserglases: Ist es nun halb voll oder halb leer? Die Bedeutung der Auseinandersetzung mit sich selbst wurde mit einigen Beispielen, in die auch die anwesenden Kolleginnen und Kollegen mit einbezogen wurden, verdeutlicht. für die geleistete Arbeit und die schönen gemeinsamen Jahre und freuen uns, Meike Häuser als neue Vorstandskollegin begrüßen zu können. Pia Krämer Nach einem, wie üblich guten gemeinsamen Abendessen, wurde anschließend mit der eigentlichen Jahreshauptversammlung begonnen. Nach der Feststellung der Tagesordnung und dem Gedenken an verstorbene Mitglieder wurden durch den Bezirksgruppenvorsitzenden Frank Urich und durch den VizePräsidenten des Steuerberaterverbandes Hessen, Volker Hans, die Ehrungen für langjährige Verbandsmitglieder vorgenommen. Für 25-jährige Mitgliedschaft wurden Dagmar Bannehr und Manfred Träger geehrt. Sie erhielten jeweils eine Urkunde und ein Weinpräsent. Vorankündigung Busfahrt zum Verbandstag 2013 am 28. Mai Frank Urich trug dann den Jahresbericht des Vorstandes vor und ging dabei auf die Veranstaltungen und Kollegentreffen des abgelaufenen Jahres sowie auf die geplanten Termine ein. Volker Hans berichtete aus dem Landes- und aus dem Bundesverband. Anschließend wurden die Regularien der Mitgliederversammlung abgehandelt. In diesem Jahr standen Neuwahlen an. Die bisherige Amtszeit von 3 Jahren wurde auf 4 Jahre verlängert. Der Vorstand wurde fast komplett im Amt bestätigt. Nur Hartmut Häuser schied auf eigenen Wunsch als Beisitzer für den Bereich Friedberg aus dem Vorstand aus. Als Nachfolgerin für ihn konnte seine Tochter Meike Häuser gewonnen werden. Wir danken Hartmut Häuser VN 70 – 1 | 2013 Auch in diesem Jahr plant der Vorstand der Bezirksgruppe Gießen wieder mit einem Bus, gemeinsam mit den Mitgliedern, zum Verbandstag nach Frankfurt zu fahren. Der Verbandstag wird am 28. Mai 2013 in Frankfurt stattfinden. Der Bus wird wie in den letzten Jahren an den Einstiegstellen Alsfeld, Gießen, Butzbach und Friedberg halten. Die Planungen für das kleine Programm nach dem Verbandstag sind am Laufen. Wir würden uns freuen, wenn in diesem Jahr wieder eine nette Gruppe zusammen kommt, die unser Angebot annimmt. Pia Krämer Vorankündigung Klimagespräch mit dem Finanzamt Friedberg 18. Juni 2013 In diesem Jahr wird wieder ein Klimagespräch mit dem Finanzamt Friedberg stattfinden. Die Einladungen dazu werden noch direkt vom Finanzamt Friedberg verschickt. Allerdings werden nur die Kollegen und Kolleginnen eingeladen, die ihre berufliche Niederlassung im Finanzamtsbezirk Friedberg haben. Sollten Sie keine Einladung seitens der Finanzverwaltung erhalten, aber trotzdem an dieser Veranstaltung teilnehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit unserem Vorstandsmitglied Meike Häuser in Verbindung (Telefon: 06033-60242; [email protected]). Sie wird sich dann um die Abstimmung mit dem Finanzamt kümmern. U Veranstaltungen der BG Gießen J April 2013 Kollegentreffen zum Thema „Neue Vergütungsverordnung“ J 28.05.2013 Busfahrt zum Verbandstag 2013 nach Frankfurt mit kleinem Programm im Anschluss J 06.06.2013 Gemeinsame Veranstaltung der Bezirksgruppen Gießen, Marburg und Wetzlar in Zusammenarbeit mit der TH Mittelhessen zum Thema „Latente Steuern“ J 18.06.2013 Klimatagung mit dem Finanzamt Friedberg J 04.07.2013 Freisprechungsfeier für die Steuerfach angestellten in Mittelhessen J Juli 2013 Kollegentreffen in Zusammenarbeit mit HDI Gerling im Mathematikum Gießen J 04.09.2013 Klimatagung mit dem Finanzamt Gießen 35 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Main-Kinzig Berufsstammtisch vom 21. Februar 2013: Konfliktmanagement und Mediation Zu unserem turnusgemäßen Stammtischtreff wählten wir für den 21. Februar 2013 das Thema „Konfliktmangagement und Mediation“. Als Referenten konnten wir Herrn Andreas Bauer, Steuerberater und Wirtschtsmediator (MAB), gewinnen. Am 26.7.2012 ist das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ in Kraft getreten. Es wurde damit nach langjährigen Beratungen, Stellungnahmen, Referenten- und Regierungsentwürfen, die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt. Wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch klare Regelungen zu fördern. Es wird unterschieden zwischen „außergerichtlicher Mediation“, der „gerichtsnahen Mediation“ und „gerichtsinterner Mediation“. § 1 MediationsG definiert Mediation als „ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“ Der Mediator ist dabei „eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“ Die Mediation dient als rein außergerichtliches Konfliktcoaching für welches Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten geeignet sind, als Mediator selbst 36 oder aber als Berater einer Konfliktpartei aufzutreten. Herr Bauer legte in seinen Ausführungen das Schwergewicht auf die direkte Mediatorenaufgabe, also auf durch den Steuerberater moderierte Konfliktbewältigung. Mediation sei eine besondere Kunst des Verhandelns, mit dem Ziel die Parteien dazu zu bringen dass „sie wollen was sie sollen“ nämlich möglichst einen Kompromiss finden, der für alle Parteien ein „win – win“ Ergebnis bedeutet. Ist ein win-win Ergebnis nicht möglich, dann gelte es einen Kompromiss zu finden, der die Bedürfnisse und Rechte der Konfliktparteien am wenigsten einschränkt. Ist kein Kompromiss möglich, dann sei eine Mehrheitsentscheidung zu finden, welche die Rechte und Bedürfnisse der Minderheit mitberücksichtigt. Mediation sei immer dann sinnvoll, wenn die Beteiligten es weiterhin miteinander zu tun haben wollen oder müssen. Alle Beteiligten sitzen unter der Leitung des Mediators an einem Tisch. Bis hin zu praktischen Fragen nach der Sitzordnung am Tisch verdeutlichte Herr Bauer an Hand eines 5 Phasen Modells die Etappen der Vorgehensweise. ▪▪ „Es spricht immer nur einer.“ ▪▪ „Keine verbale oder körperliche Gewalt.“ ▪▪ „Sprich für Dich und nicht für Andere.“ In § 2 MediationsG wird dem Mediator ausdrücklich auferlegt, dass sich „der Mediator vergewissert“, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben. Selbst in einer vermeintlichen Einigungsphase können durchaus Situationen entstehen, durch die die Parteien wieder auf die Ebene der Bestandsaufnahme zurück geworfen werden. Herr Bauer erläuterte die Bedeutung der Mediation anhand möglicher Eskalationsstufen. Die Mediation könne in zahlreichen Streitfällen zu (überraschenden) Regelungen führen, bei denen andere Wege versagen oder schlechtere Ergebnisse produzieren! Abschließend verwies Herr Bauer darauf, dass das Einigungsergebnis in einer Abschlussvereinbarung zu dokumentieren ist und von allen Parteien unterzeichnet werden (§ 2 Abs. 6 MediationsG) sollte und zwar „hier und jetzt“. Mediation sei ein freiwilliges Arbeitsbündnis. Vor der Konfliktbearbeitung selbst liegt die Bestandsaufnahme an. In allen Phasen müsse der Mediator neutral sein und gleichzeitig Kommunikationskompetenz besitzen. Ein breites Anforderungsspektrum werde an den Mediator gestellt wie: Aktives Zuhören, Paraphrasieren, Loopen, Verlässlichkeit, Bestimmtheit und Geduld, Verhandlungswissen bis hin zu Deeskalationsstrategien. Hilfreich seien dabei klare Regeln wie: VN 70 – 1 | 2013 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Marburg Adventstreffen Unser diesjähriges Adventstreffen, bei dem auch die Familienangehörigen immer herzlich eingeladen sind, fand am Freitag den 07. Dezember 2012 im Restaurant Waldschlösschen in Marburg-Dagobertshausen statt. Trotz heftigem Schneefall kamen fast alle der angemeldeten Kollegen und Angehörige. So wurde es eine sehr gemütliche Feier mit sehr gutem Essen und anregenden Gesprächen. Ein Gang über den in unmittelbarer Nähe stattfindenden Weihnachtsmarkt erzeugte dann auch noch zusätzlich eine wunderbare vorweihnachtliche Stimmung. Thomas Nasemann VN 70 – 1 | 2013 U Veranstaltungen der BG Marburg J 18.04., 15.30.Uhr Kollegentreff mit Thema: „ Erste Erfahrungen mit Elstam “ – ein Erfahrungsbericht von Hr. Kreuter vom FA Marburg. Dabei wird sich auch der neue FA-Vorsteher, Hr. Naumann vorstellen. (Marburg TTZ) J 20.06., 15.30 Uhr Kollegentreff mit Thema: „Besondere Probleme bei der Vereinsbesteuerung“ – Vortrag von StB Steffen Werner (Marburg TTZ) J 07.09. Gesellige Veranstaltung: Tagesfahrt nach Kassel mit Besuch des Technikmuseums, Herkules, Löwenburg und abschließende Einkehr in einem Gilserberger Gasthaus J 26.09. Gemeinsame Veranstaltung mit der Sparkasse Mbg/Bied. Thema: noch nicht geklärt J 29.11. Adventsfeier in Marburg, Rosenpark 37 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel Kollegentreff am 06. November 2012 mit der Kasseler Bank Anforderungen an die zu übermittelnden Daten gestellt werden. Die Kasseler Bank war Gastgeberin des Kollegentreffs am 06. November 2012. Thema war „Die E-Bilanz kommt“. Als Referent fungierte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Herzogenrath. In der Regel werden Berater oder selbstbuchende Unternehmen einen standardisierten Kontenrahmen verwenden, in dem die entsprechenden Mussfelder vorgegeben sind. Konten, die keinem Mussfeld zugeordnet sind, werden Auffangposten zugeordnet. Bei Verwendung von Individualsoftware ist größere Achtsamkeit geboten. Es herrschte lange Zeit Unklarheit darüber, ob die Umsetzung des Projekts E-Bilanz tatsächlich stattfinden wird. Die ursprüngliche gesetzliche Erstanwendung konnte aus technischen Gründen nicht eingehalten werden. Seit dem 30.05.2012 steht nun fest, dass die Regelungen zur E-Bilanz Anwendung finden. Damit besteht auch für Steuerberater und Unternehmen die Notwendigkeit, sich mit der Umsetzung in der Praxis zu befassen. Ziel der Arbeitsgruppe E-Bilanz war es, möglichst keinen Eingriff in die bisherige Buchungspraxis zu nehmen. Die Mindestanforderungen an die Untergliederung von Bilanz und GuV muss der Steuerpflichtige erbringen. Inwieweit er seine Buchführung darüberhinaus anpasst, bleibt in seiner Entscheidung. Spätestens zum 01.01.2013 ist das Buchungsverhalten an die neuen Vorgaben anzupassen. Eine Aufschlüsselung erst im Rahmen der Übermittlung der E-Bilanz ist uneffektiv. Hierzu ist auch die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder Handels- und Steuerbilanz erstellt werden. Der Vortrag zeigte, dass die E-Bilanz grundsätzlich machbar ist, wenn man im Vorfeld die richtigen Weichen stellt. Es wurde aber auch deutlich, dass Berater und Steuerpflichtige zu Gunsten eines erhöhten Informationsbedarfs der Finanzverwaltung belastet werden. Nach dem Referat bestand die Gelegenheit des Gedankenaustauschs mit Kollegen und Bankberatern. Grundsätzlich sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, Bilanz und GuV sowie ggf. weitere Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Betroffen hiervon sind alle bilanzierenden Steuerpflichtigen. Ziele der Einführung der E-Bilanz sind Bürokratieabbau, aber auch EDV-gestützte Prüfungsmöglichkeiten durch Verprobungen und Kennziffern. Ob im Gegenzug ein Ranking eingeführt wird, um Steuerpflichtige vom Prüfungsplan abzusetzen, bleibt abzuwarten. Die Finanzverwaltung hat für die Übermittlung spezielle Vorgaben gemacht und eine Taxonomie erarbeitet, mit der sie mehr als die bloße Übermittlung der bisherigen Bilanzen, sondern weitergehende Informationen erhalten möchte. Mit der eigentlichen technischen Umsetzung haben sich Software-Anbieter zu beschäftigen, gleichwohl sollte auch der Anwender wissen, welche 38 Das Referat bot auch im Anschluss noch Anlass für angeregte Unterhaltungen VN 70 – 1 | 2013 Bezirksgruppen Kollegentreff am 26. November 2012: Sonderveranstaltung zum Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ Für die Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zuständig. Auch wenn damit Steuerberater nicht der Aufsicht des Regierungspräsidiums unterstehen, hatte das Regierungspräsidium Kassel am 26. November 2012 zu einer Sonderveranstaltung zum Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ eingeladen. Ziel dieser Veranstaltung war es, die Steuerberater als Multiplikator zu nutzen, um das Geldwäschegesetz und dessen Umsetzung bei betroffenen Mandanten bekannt zu machen. Das Regierungspräsidium Kassel ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, gewerbliche Güterhändler, Finanzunternehmen und bestimmte Dienstleister. Als Aufsichtsbehörde hat das Regierungspräsidium damit die Aufgaben, über die Pflichten aufgrund des Gesetzes zu informieren, die Einhaltung dieser Pflichten zu kontrollieren und gegebenenfalls gegen Zuwiderhandlungen vorzugehen. Das Regierungspräsidium sieht sich zunächst als Ansprechpartner. Hierzu werden Informationsveranstaltungen durchgeführt, Informationsbroschüren für die betroffenen Unternehmen zur Verfügung gestellt und umfangreiche Informationen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums veröffentlicht. Ab 2013 sind vom Regierungspräsidium Kassel dann aber auch Vor-Ort-Kontrollen geplant, mit denen die VN 70 – 1 | 2013 Umsetzung der Pflichten überprüft werden sollen. bank“, „Abgabetermin 28.02.“ und „Lohnsachbearbeiter für Lohnqualifikation“. Zu den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gehören interne Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählt, dass interne Grundsätze erstellt werden, wie das Geldwäschegesetz im Unternehmen umgesetzt wird und die betroffenen Mitarbeiter hierüber informiert werden, aber auch auf Zuverlässigkeit überprüft werden. Gegebenenfalls ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen. Bei gewerblichen Güterhändlern kann dies auch angeordnet werden. Danach wurde die eigentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Zunächst wurde den verstorbenen Mitgliedern gedacht. Andreas Meißner erklärte, dass er nach 12jähriger Tätigkeit für den Verband nicht mehr zur Wiederwahl zur Verfügung steht. Inge Peter dankte ihm im Namen des Vorstands für seine geleistete Arbeit. Weiterhin wurde über die durchgeführten Kollegentreffs im vergangenen Jahr informiert. Die weiteren Vorstandsmitglieder berichteten über ihre Tätigkeiten. Maxi Thiele erläuterte die Jahresrechnung und den Haushaltsplan, die einstimmig genehmigt wurden. Der Vorstand wurde entlastet. Die verpflichteten Unternehmen haben bei bestimmten Geschäftsvorfällen (abhängig vom eigenen Unternehmenszweck und vom Geschäftsvorfall an sich), aber auch in Verdachtsmomenten Sorgfaltspflichten wie Identifizierung des Geschäftspartners, Ermittlung des Geschäftszwecks und des wirtschaftlichen Berechtigten zu erfüllen. Die Dokumentation hierzu ist aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Verdachtsfälle sind umgehend zu melden. Ordentliche Mitgliederversammlung Bei der anschließenden Wahl wurden die Mitglieder des Vorstands wie folgt gewählt: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Schatzmeisterin Schriftführerin Winfried Guthardt Inge Peter Maxi Thiele Kirsten Hoffmann Nach einer Vorschau auf die Bezirksgruppenarbeit 2013 klang der Abend bei einem gemeinsamen Essen aus. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel fand am 19.02.2013 statt. Zu Beginn der Veranstaltung hielt der Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen Herr Burkhard Köhler einen Vortrag über „Deutschland – Stellung in Europa“ und unterrichtete anschließend über die Arbeit des Steuerberaterverbandes. Im Anschluss referierte Herr Lothar Boelsen, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hessen, zu den Themen „Vollmachtsdaten- 39 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Wetzlar Steuerberater-Stammtisch am 14.11.2012 in Gießen. Thema: „Energiewende in Mittelhessen – Chancen für die Region?“ Referent: Dr. Lars Witteck Auf Einladung des Vorstandes der Volksbank Mittelhessen e.G. trafen sich 31 Kolleginnen und Kollegen zum November-Steuerberaterstammtisch der Bezirksgruppe Wetzlar. Der Stammtisch fand in toller Atmosphäre im Hotel und Restaurant Heyligenstaedt in Gießen statt. Herr Dr. Lars Witteck gab interessante Einblicke in die verschiedenen Bereiche der erneuerbaren Energien. In seinem einstündigen Vortrag stellte Herr Dr. Witteck zunächst die Rolle des Regierungspräsidiums im Zusammenhang mit dem Thema „Erneuerbare Energien“ dar. Das RP übernimmt nicht nur die Bauleitung, sondern weist auch die Vorranggebiete aus und erteilt darüber hinaus auch die erforderlichen Genehmigungen. In Mittelhessen gibt es zur Zeit 280 Windkraftanlagen, von denen alleine im Vogelsbergkreis 199 WKA und im Landkreis Limburg-Weilburg weitere 11 WKA stehen. Des Weiteren gibt es 36 Biogasanlagen. Die überwiegende Energiegewinnung findet in Mittelhessen über Freiflächen- und Dachflächen-Photovoltaikanlagen statt. Für Wasserkraft und Tiefengeothermie ist Mittelhessen eher weniger geeignet. Aufgrund der Vorgaben des Hessischen Energiegipfels, welcher aus vier Arbeitsgruppen besteht, sollen bis zum Jahr 2050 100 % des Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren En- 40 ergien gedeckt werden. Bis dahin ist es aber laut Herrn Dr. Witteck noch ein weiter Weg, da hohe Investitionen notwendig sind, da weder das Stromnetz ausreichend geeignet noch eine hinreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Dahingehend ist das EEG dringend reformbedürftig. Weitere Informationen zum Thema „Erneuerbare Energien“ als auch einen „Potenzialrechner findet man im Internet unter: www. energieportal-hessen.de. Abgerundet wurde der informative Vortrag durch ein gemütliches Beisammensein bei einem vorzüglichen Abendessen und einem sehr guten Glas Wein. Der 1. Vorsitzende Herr Herrmann bedankte sich bei dem Referenten und dem Veranstalter der Volksbank Mittelhessen e.G. für diesen spannenden Vortrag in einem wirklich außergewöhnlichen Ambiente. Christine Laux Steuerberater-Stammtisch am 23.01.2013 in Löhnberg. Thema: „ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ Referent: Herr Steuerberater Lars Czech Am Mittwoch, den 23.01.2013 begrüßte die Bezirksgruppe Wetzlar den Kollegen Herrn Steuerberater Lars Czech als ersten Referenten unseres Steuerberaterstammtisches im Neuen Jahr. Vor 18 Kolleginnen und Kollegen referierte Herr Czech sehr aufschlussreich und praxisnah über den Umgang mit ELStAM und nahm damit vielen die Angst vor der Umstellung. Starttermin für ELStAM ist der 01.01.2013. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht verpflichtend, da jeder den Einstiegszeitpunkt selbst wählen kann („gestreckte Einführungsphase“). Der späteste Umstieg wird jedoch i.d.R. der Lohnabrechnungszeitraum Dezember 2013 sein, da dies der letzte in 2013 endende Lohnzahlungszeitraum ist und in diesem die Anwendung zwingend erfolgen muss. Herr Czech informierte umfassend über die Möglichkeiten der zeitnahen Information der Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, als auch der programmtechnischen Möglichkeiten einer möglichst einfachen und unkomplizierten Umstellung. Vor allem das Datenanalysesystem der DATEV e.G., welches in alternativer Form sicher auch von anderen Softwareherstellern im Rahmen ihrer Lohnabrechnungsprogramme angeboten wird, ist hier sehr hilfreich. Am Beispiel der Umstellung auf ELStAM in der eigenen Kanzlei erläuterte Herr Czech die einzelnen Schritte und wies auch auf die Besonderheiten wie z.B.: einer möglichen Abrufsperrung durch das Finanzamt (sog. „Vollsperrung“) als auch einer Abrufsperrung der Daten seitens des Arbeitnehmers selbst hin. Im Anschluss an den anderthalbstündigen Vortrag nutzten die Kolleginnen und Kollegen die verbleibende Zeit für einen regen Gedankenaustausch unter Praktikern. Der 1. Vorsitzende Lothar Herrmann bedankte sich herzlich bei Herrn Czech für den gelungenen Vortrag und lud zeitgleich alle Anwesenden zur Jahreshauptversammlung am 20. Februar 2013 ein. Christine Laux VN 70 – 1 | 2013 Bezirksgruppen Der 1. Vorsitzende Lothar Herrmann bedankte sich herzlich bei Herrn Hartmann für seine Ausführungen. Im Anschluss an den anderthalbstündigen Vortrag fand die Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Wetzlar statt. Der 1.Vorsitzenden Lothar Herrmann begrüßte die Ehrengäste Herrn Burkhard Köhler, neuer Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen, und die Mitglieder der Bezirksgruppe Wetzlar sowie Herrn Lothar Dölle, als Leiter der Steuerakademie. Referent Georg Hartmann (l.), Haupt geschäftsführer der Steuerberaterkammer Hessen und Lothar Herrmann, Vorsitzender der Bezirksgruppe Wetzlar Burkhard Köhler (links), Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen und Lothar Herrmann (rechts), Vorsitzender der Bezirksgruppe Wetzlar, gratulierten Jubilar Peter Keller zu seiner 40-jährigen Mitgliedschaft Steuerberater-Stammtisch am 20.02.2013 in Löhnberg. Thema: „Aktuelles zum Gebührenrecht unter Berücksichtigung der Neuerung des StBVV“ Referent: Herr Georg Hartmann, Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Hessen Hilfreich war hier vor allem die für die Mitglieder mitgebrachte Arbeitsunterlage, in welcher die wesentlichen Änderungen der StBVV rot hervorgehoben sind, so dass diese eine gute Orientierung zur Gebührenfindung darstellt. Im Vorgang zur Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Wetzlar informierte Herr Georg Hartmann die 20 Teilnehmer über die wesentlichen Änderungen der Gebührentabelle, insbesondere im Hinblick auf die neue StBVV. Herr Hartmann wies nochmals darauf hin, dass bei der Gebührenfindung auch immer der Schwierigkeitsgrad, der Aufwand als auch die Dringlichkeit wegen Fristenwahrung berücksichtigt werden sollen. Die Mitglieder nahmen dies zum Anlass, um sich angeregt über die jeweiligen Gebühren und das Vorgehen der einzelnen Kollegen auszutauschen. Die Jahreshauptversammlung wurde mit einem tollen Essen in gemütlicher Atmosphäre abgerundet. Christine Laux U Veranstaltungen der BG Wetzlar J 19.06.2013 Steuerberaterstammtisch E-Bilanz J 25.09.2013 Klimagespräch Hoffest FA Wetzlar BG Wetzlar J 16.10.2013 Steuerberaterstammtisch Ertragsteuern BG Wetzlar J 13.11.2013 Steuerberaterstammtisch Vereinsbesteuerung BG Wetzlar J 13.12.2013 Weihnachtsstammtisch BG Wetzlar Golfturnier: XIII. STB-VERBANDS-OPEN 29. und 30. Juni 2013 auf der Anlage des Golfclub Schloss Braunfels und Golfclub Wiesensee VN 70 – 1 | 2013 41 Bezirksgruppen ▶▶Bezirksgruppe Wiesbaden Weihnachtsstammtisch der Bezirksgruppe Wiesbaden Am 10. Dezember fand der alljährliche Weihnachtsstammtisch unserer Bezirksgruppe im Hotel Oranien in Wiesbaden statt. Unsere Vorsitzende Cornelia Ehlgen konnte Gäste der Finanzverwaltung und auch viele Referenten des vergangenen Jahres begrüßen. So konnten die Mitglieder untereinander und mit den Gästen einen regen Austausch bei einem guten Essen vornehmen. Beruflicher Stammtisch am 31. Januar 2013: Aktuelle Änderungen des Einkommensteuer rechts durch die Steuergesetzgebung Die Reihe der beruflichen Stammtische im Jahr 2013 startete mit dem Vortrag von Herr ROR Hans Peter Antweiler, Dipl. FW vom Finanzamt Wiesbaden II (Hauptsachgebietsleiter EKSt), der uns immer zum Jahreswechsel eine Übersicht über die Änderungen im EKSt-Recht gibt. (v.l.n.r.) Cornelia E. Peter, Uwe Stengert und Annerose Wartinger Da am 17.01.2013 der Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt hatte, konnte Herr Antweiler lediglich die bisher geplanten Änderungen für 2013 vortragen. Weitere Themen waren u. a. 1. das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, 2. das Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, 3. das Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, 42 (v.l.n.r.) Herr und Frau Quint, Wolfgang Ernst, Peter Zell und Sandra Göbel VN 70 – 1 | 2013 Bezirksgruppen Herr At, Finanzamts-Vorsteher des Finanzamtes Wiesbaden II und Frau Bornemann, Finanzamt vorsteherin des Finanzamtes Rheingau-Taunus 4.das deutsch-schweizerisches Steuerabkommen, 5. das Steuervereinfachungsgesetz 2013. Herr Antweiler ist schon seit vielen Jahren regelmäßig Referent bei unseren beruflichen Stammtischen und wir konnten wie immer eine rege Teilnahme der Kolleginnen und Kollegen verzeichnen. Cornelia E. Peter Jahreshauptversammlung am 28. Februar 2013 Die diesjährige Jahreshauptversammlung fand am 28. Februar 2013 im Restaurant To Limani in Wiesbaden statt. Herr Volker Hans, Vizepräsident des StBVHessen war als Vertreter des Präsidiums VN 70 – 1 | 2013 unser Gast. Er nahm die Gelegenheit wahr, sich in seinem neuen Amt vorzustellen und einen Ausblick auf die geplanten Projekte des Verbandes zu geben. Auf der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung standen der Bericht des Vorstandes und der Bericht der Rechnungsprüfer, sowie die Beschlussfassung über den neuen Haushaltsplan für 2014. Vorstandswahlen stehen erst wieder im Jahr 2014 an. Es wurde beschlossen, wegen der hohen Arbeitsbelastung und dem Termindruck durch die Abgabefrist im Februar die Jahreshauptversammlungen in Zukunft erst im März abzuhalten und damit eine höhere Teilnahme der Kolleginnen und Kollegen zu ermöglichen. Cornelia E. Peter U Veranstaltungen der BG Wiesbaden J 27.06.2013 Kollegentreffen akt. Gebührenrecht BG Wiesbaden J 25.07.2013 Kollegentreff akt. Umsatzsteuer BG Wiesbaden J 29.08.2013 Kollegentreff Mitarbeiterentsendung BG Wiesbaden mit Referent Herrn Wengenroth, Hauptsachgebietsleiter Großbetriebsprüfung beim Finanzamt Wiesbaden II J 26.09.2013 Kollegentreff Bürgschaftsanträge BG Wiesbaden J 31.10.2013 Kollegentreff akt. zur EDV J 09.12.2013 Weihnachtlicher Kollegentreff der BG Wiesbaden 43 Verbandsarbeit Fortbildung online j e d e r z e i t aktuell kompetent praxisnah w w w . t e l e t a x . d e 44 VN 70 – 1 | 2013 DStV ▶▶Aktuelles vom Deutschen Steuerberaterverband ▼ Anhebung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1.1.2013 Der Bundestag bestätigte am 17.1.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Anhebung des Grundfreibetrags. Damit wird – sofern auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt – rückwirkend zum 1.1.2013 die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerfreien Existenzminimums um 126 € auf 8.130 € erfolgen. Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann nochmals auf 8.354 €. Das äußerst lobenswerte Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung der kalten Progression ist damit dennoch in weiten Teilen gescheitert. Denn insbesondere das Ziel – nicht gewollten Steuerbelastungen durch eine Korrektur des Einkommensteuertarifs entgegenzuwirken – konnte sich nicht durchsetzen. Bereits im Mai 2012 hatten die SPD-geführten Länder die Gesetzesvorlage im Bundesrat blockiert. Das anschließende monatelange Vermittlungsverfahren zog sich schließlich bis in den Dezember des vergangenen Jahres und mündete in dem nunmehr vorliegenden stark beschnittenen Einigungsvorschlag. Dieser beinhaltet neben der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums wenigstens den Entschluss, künftig alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression vorzulegen. Mit dieser Maßnahme setzt der Gesetzgeber eine dringende Forderung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. um, da sich hierdurch die Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen infolge der kalten Progression künftig schwarz auf weiß belegen lassen. ▼ Vereine können aufatmen: Satzungsänderungen bis Ende 2014 möglich Die geplante Änderung des Zivilrechts durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte eine Vielzahl von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen. Der Gesetzgeber besinnt sich Sah noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur eine sechsmonatige Übergangsfrist nach Verkündung des Gesetzes vor, greift der Finanzausschuss mit seiner Beschlussempfehlung vom 17.1.2013 (BT-Drs.: 17/12123) auch die Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. aus dessen Stellungnahme S 18/12 auf. Das nunmehr geplante Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2015 räumt den Vereinen ausreichend Zeit ein, ihre Satzungen zu prüfen und an die zukünftigen Erfordernisse anzupassen. Noch ist nicht aller Tage Abend Ob es bei dieser Erleichterung für Vereine bleibt, ist allerdings zu beobachten. Über die derzeitige Beschlussempfehlung entscheidet der Bundestag am 1.2.2013. Mit der Zustimmung des Bundesrats ist frühestens in seiner Sitzung am 1.3.2013 zu rechnen. ▼ Die App für den informierten Steuerberater Schnell und überall informiert sein – so lautet heute die Devise. Dem wird auch der DStV durch seine Zeitschrift „Die Steuerberatung“ gerecht. Für Nutzer von iPads steht dafür jetzt im App Store von Apple eine Anwendung zur Verfügung, mit der Sie ab dem Heft 1/2013 „Die Steuerberatung“ nun auch jederzeit mobil lesen können. In der App erhalten Sie zudem Zugriff auf alle seit 1/2012 erschienen Hefte, die Sie herunterladen und dann auch ohne Online-Zugang jederzeit zur freien Verfügung haben. Neuartiger Lesekomfort z.B. durch App-typische Möglichkeiten wie Vergrößern, Blättern und Zwicken der Texte sowie eine Lesezeichen-Verwaltung liefern ein hohes Maß an Mobilität und Flexibilität. Weiterhin bietet die App Ihnen einen PDFExport für den E-Mail-Versand und eine Druckoption. Arbeiten Sie online, haben Sie mittels Verlinkung auf die Webseite von Stollfuß (einen unproblematischen) Zugriff auf Volltexte zitierter Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen.. In einer ersten Kundenrezension vergibt ein Nutzer vier Sterne und lobt die App mit den Worten: „Super praktisch – Praktische App, endlich kann man die informative Zeitung auch bequem unterwegs lesen.“ Download und Nutzung der App sind für Abonnenten der Printausgabe und der Online-Datenbank kostenlos. Downloadlink: https://itunes.apple.com/ de/app/stbg-die-steuerberatung-zeitschrift/id568359985?mt=8 VN 70 – 1 | 2013 45 DStV ▼ Qualitätsmanagement gewinnt an Bedeutung! Innerhalb des Berufsstandes hat das Qualitätsmanagement gegenüber dem Vorjahr weiter stark an Bedeutung gewonnen, wie der DStV-Praxenvergleich 2012 zeigt. Demnach stieg die Zahl der Kanzleien, die ein Qualitätsmanagement implementiert haben um 4,5 Prozentpunkte auf nunmehr 26,7 Prozent. Eine entsprechende Tendenz ist für Kanzleien mit zertifiziertem Qualitätsmanagement erkennbar. So erhöhte sich die Zahl der zertifizierten Kanzleien im Vergleich zu 2011 von 10 auf 13 Prozent. Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems dient insbesondere der mit der Straffung der Arbeitsabläufe einhergehenden besseren (Human-)Ressourcennutzung sowie der Erkennung von Verbesserungspotenzialen und anderen Entwicklungschancen. Aus diesem Grund hat der DStV mit seinen Landesverbänden das speziell auf die Bedürfnisse des Berufsstandes ausgerichtete DStV-Qualitätssiegel entwickelt. Das DStV-Qualitätssiegel ermöglicht es Kanzleien, mit vertretbarem organisatorischen Aufwand und überschaubaren Kosten einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Kanzlei einen bundesweit einheitlichen hohen Qualitätsstandard erfüllt. Am DStV-Praxenvergleich – Deutschlands größtes, kostenfreies und unabhängiges Steuerberater-Benchmarking – nehmen jedes Jahr weit über 1.300 Kanzleien teil (2012 sogar 1.628 Kanzleien). Viel bleibt nicht mehr übrig Das Bundeskabinett hat von den elf vorgeschlagenen Maßnahmen sieben ausdrücklich abgelehnt, da der vom Bundesrat beabsichtigte Vereinfachungseffekt nur teilweise eintrete. Die Bundesregierung unterstützt ausdrücklich nur die im Gesetzentwurf vorgesehene zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren. Diese Neuerung ist jedoch bereits Bestandteil des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2013, dessen Fortgang nach Ablehnung der Empfehlungen des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag weiterhin offen ist. Bei den folgenden Vorschlägen hat die Bundesregierung Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, sieht aber Prüfungs- und Handlungsbedarf: ▪▪ Umstellung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG auf das „Steuerbilanzmodell“, ▪▪ Neuregelung des Nachweises von Pflegekosten bzw. Pflegeheimkosten, ▪▪ Neufassung der Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltsleistungen in das Ausland. Maßnahmen wie beispielsweise die Begrenzung der steuerfreien Zuschüsse zur Kinderbetreuung, die Senkung der 44-EuroFreigrenze für Sachbezüge auf 20 Euro oder aber die Einführung eines „Sockelbetrags“ beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen hält die Bundesregierung hingegen nicht für zielführend. Noch ist nichts entschieden Da die Stellungnahme der Bundesregierung keine rechtliche Bindungswirkung für das weitere Gesetzgebungsverfahren entfaltet, ist zu abzuwarten, ob der Bundestag nach seinen Beratungen dem Reformpaket ebenfalls eine Absage erteilt. Zumindest scheinen die seit dem Beschluss der Finanzministerkonferenz im März 2012 politisch erörterten „Elf Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Steuervereinfachung und zur Entlastung der Steuerverwaltung“ nunmehr angesichts der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag bis zur Bundestagswahl in den Hintergrund zu treten. ▼ Geht das Jahressteuergesetz in die Verlängerung? Die am 12.12.2012 im Vermittlungsausschuss diskutierten und mit diversen Änderungs- bzw. Aufhebungsempfehlungen beschlossenen Gesetzesvorlagen ▪▪ zum Jahressteuergesetz 2013 ▪▪ zur Unternehmensbesteuerung und dem steuerlichen Reisekostenrecht ▪▪ zum Abbau der kalten Progression erreichten am 1.2.2013 schließlich erneut den Bundesrat. Nachdem die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 bereits Mitte Januar am Vorschlag der steuerlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit Ehen im Bundestag scheiterte, lag dem Bundesrat nunmehr wieder der unveränderte Gesetzentwurf zur Abstimmung vor. Erwartungsgemäß wurde dieser im Bundesrat erneut abgelehnt. Sofern nicht der Bundestag die Initiative ergreift und ein zweites Vermittlungsverfahren einlei- ▼ StVereinfG 2013 ausgebremst Der am 14.12.2012 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013 – BR-Drs. 684/12) dürfte nach der Stellungnahme der Bundesregierung vom 30.1.2013 ins Leere laufen. 46 VN 70 – 1 | 2013 DStV tet – damit ginge die Suche nach einem Kompromiss beim Jahressteuergesetz 2013 weiter –, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Die unstrittigen Neuregelungen müssten dann in einem neuen Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden. Unproblematisch gestaltet sich hingegen das Vorhaben zur Unternehmensbesteuerung und dem steuerlichem Reisekostenrecht sowie zur Anhebung des Grundfreibetrags. Mit der Zustimmung des Bundesrats kann die Neuregelung im Unternehmensteuerrecht unter Berücksichtigung der Änderungen des Vermittlungsausschusses zur Organschaftsbesteuerung nach Gesetzesverkündung in Kraft treten. Die Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht gelten ab dem 1.1.2014. ▼ Anpassung streitanfälliger GAV mit GmbHs bis spätestens Ende 2014 Durch die Zustimmung des Bundesrats zur Reform der Organschaft am 1.2.2013 wird der akribischen Suche der Finanzverwaltung nach Fehlern in VerlustübernahmeKlauseln insbesondere mit GmbHs zwar der Boden entzogen. Die Neuerungen sehen insoweit jedoch nicht nur Rechtssicherheit schaffende Vorgaben für zukünftige Abschlüsse oder Änderungen von Gewinnabführungsverträgen (GAV) vor. Sie machen auch die Prüfung sowie Anpassung von bestehenden Verträgen erforderlich. zur Verlustübernahme enthalten, eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2014 geschaffen. Selbst wenn die Verträge keine Bezugnahme auf § 302 AktG in seiner Gesamtheit enthalten, wird die Organschaft danach bis Ende 2014 unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: ▪▪ Eine Verlustübernahme erfolgt tatsächlich entsprechend § 302 AktG und ▪▪ die bisherige Vereinbarung zur Verlustübernahme wird bis zum 31.12.2014 durch den dynamischen Verweis ersetzt. Die Änderung der Alt-GAV aufgrund der Anpassung an die neue Vorschrift gilt zufolge des Gesetzes nicht als „Neuabschluss“, so dass die steuerliche Anerkennung der Organschaft insoweit nicht gefährdet ist. DStV rät zur Prüfung Die ohnehin verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung des Grundfreibetrags – ein letztes Überbleibsel des Gesetzentwurfs zum Abbau der kalten Progression – erfolgt nunmehr in zwei Stufen. Rückwirkend zum 1.1.2013 wird das steuerfreie Existenzminimum um 126 € auf 8.130 € angehoben. Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann nochmals auf 8.354 €. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird sich der kleine „Obolus“ im Geldbeutel voraussichtlich erstmals im April dieses Jahres bemerkbar machen. Zeitgleich mit der Sitzung des Bundesrats stand im Bundestag u. a. der Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts auf der Tagesordnung. Dieser Entwurf trägt nun den eingängigen Titel Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts und wurde in der 2./3. Lesung des Bundestags am 1.2.2013 mit breiter Mehrheit angenommen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hatte jüngst erfolgreich die zeitliche Verschiebung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Zivilrechts sowie der damit notwendigen Satzungsänderungen in den Vereinen gefordert. Das Inkrafttreten der Änderungen ist derzeit zum 1.1.2015 geplant. Verbandsmitglieder finden den regelmäßig aktualisierten Stand der Gesetzgebung unter www.stbdirekt.de! VN 70 – 1 | 2013 Dynamischer Verweis erforderlich Die Neufassung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG sieht vor, dass in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften über die Verlustübernahme ein ausdrücklicher Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung bleibt der Praxis zwar künftig kein Spielraum mehr für Formulierungsvarianten. Aber den bisherigen Turbulenzen, die in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH – vgl.: Beschluss vom 28.7.2010, I B 27/10, geändert durch Korrekturbeschluss vom 15.9.2010, I B 27/10) sowie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.10.2010 mündeten, dürfte nunmehr ebenfalls ein Ende bereitet sein. Auch Verwaltungsaufwand für Altverträge In folgenden Fällen ist die neue Vorgabe uneingeschränkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu beachten und die Verlustübernahmeklausel eventuell anzupassen: Angesichts der Rechtsprechung des BFH, der Auffassung des BMF und der sich in den letzten Jahren daraus ergebenden Beratungspraxis dürfte nur noch in wenigen Fällen Handlungsbedarf bestehen. Dennoch sollten Altverträge geprüft werden, da bei zweifelhaften Formulierungen aufgrund der Neuerung ab Anfang 2015 kein Spielraum mehr existiert und somit die Organschaft zerstört wird. ▼ Berufshaftpflichtversicherung Neuerungen bei der Vermögens schaden-Haftpflichtversicherung des HDI Interview mit DStV-Vizepräsident Hans-Joachim Oettinger Redaktion: Sehr geehrter Herr Oettinger, HDI stellt seit vielen Jahren Expertise für das Management des VermögensschadenHaftpflichtrisikos bei Steuerberatern zur Verfügung. Als erfahrener Versicherer der ▪▪ Abschlüsse neuer GAV sowie ▪▪ Änderungen bestehender GAV Unter Umständen besteht darüber hinaus auch Handlungsbedarf bei Altverträgen, die nicht geändert werden. Der Gesetzgeber hat für in der Vergangenheit abgeschlossene GAV, die den bisherigen Anforderungen nicht entsprechende Regelungen Hans-Joachim Oettinger 47 DStV Steuerberater und langjähriger Partner des Deutschen Steuerberaterverbandes und diverser regionaler DStV-Mitgliedsverbände kennt HDI spezifische Risiken der Berufsangehörigen. Vor kurzem hat HDI die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände in Abstimmung mit diesen vollständig überarbeitet. Sie, Herr Oettinger, sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und haben als Vizepräsident des DStV die Verhandlungen begleitet. Deshalb unsere erste Frage: Welche Neuerungen bietet die neue VH-Versicherung? Herr Oettinger: Für einen zeitgemäßen und optimalen Versicherungsschutz hat HDI zusätzliche Leistungen und Deckungserweiterungen in die VermögensschadenHaftpflichtversicherung integriert. Das sind unter anderem: ▪▪ Exklusive Sonderkonditionen ▪▪ Honorierung der Teilnahme an Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen der Steuerberaterverbände ▪▪ Sonderkonzept für Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.) ▪▪ Umfassender Versicherungsschutz bei gesellschaftsrechtlicher Haftung ▪▪ Mitversicherung ein- und austretender Sozien und Partner ▪▪ Mitversicherung der Haftung der GbR/ Partnerschaft als Rechtspersönlichkeit (Bedingungsklarstellung) ▪▪ Versicherungsschutz für die Mitgliedschaft in satzungsgemäß eingerichteten Gremien der berufsständischen Organisationen ▪▪ Mitversicherung von Insolvenzverwaltertätigkeiten ▪▪ Prämienfreie Mitversicherung des Datenschutzrisikos ▪▪ Bedarfsgerechte Sozien- und Mitarbeiterberechnung ▪▪ Spezielle Angebote für Kleinpraxen Sofortnachlass für Mitglieder von DStVSteuerberaterverbänden. Der Vorteil des neuen Verbandstarifes: Verbandsmitglieder kommen direkt in den Genuss von Prämienvergünstigungen und profitieren zusätzlich von den erheblichen Verbesserungen im Bedingungswerk. Redaktion: Was heißt das für das Verbandsmitglied konkret? Herr Oettinger: Alle bisher bei HDI versicherten Verbandsmitglieder können ab sofort ihren Vertrag auf den neuen Tarif umstellen. Mit der Umstellung entfällt die nachträgliche Prämienrückvergütung und es gilt der neue Tarif mit dem neuen Bedingungswerk. Der sofortige Verbandsrabatt beträgt 15% im Vergleich zum Normaltarif. Für alle Verbandsmitglieder, die bisher noch nicht bei HDI versichert waren, gilt der neue Tarif mit Vertragsschluss. Mit dem neuen Rahmenvertragstarif erfolgt übrigens auch die Öffnung dieser Konditionen für Makler, die mit HDI zusammenarbeiten. Auch hier gilt: Alle bisher über einen Makler bei HDI versicherten Verbandsmitglieder können ihren alten Vertrag ab sofort auf den neuen Rahmenvertragstarif umstellen. Redaktion: Gibt es noch weitere Änderungen? Herr Oettinger: Bereits seit dem 1. Juli 2012 bietet HDI einen verbesserten Versicherungsschutz für vermögensberatend tätige Steuerberater an. Mit den neuen „Besonderen Versicherungsbedingungen Vermögens- und Finanzplanung“ wird eine Deckungserweiterung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen angeboten, mit der die Beratung und Empfehlung bestimmter Kapitalanlageprodukte versichert werden kann, das ist ein besonderer Zusatznutzen für Verbandsmitglieder. Redaktion: Welche besonderen Vorteile ergeben sich für Verbandsmitglieder? Redaktion: Können Sie das bitte kurz näher erläutern? Herr Oettinger: Während der bisherige Rahmenvertragstarif eine nachgelagerte jährliche Prämienrückvergütung bei einem positiven Geschäftsverlauf der Versicherten des jeweiligen Regionalverbandes vorsah, profitiert das Verbandsmitglied nun sofort – denn der neue Tarif enthält einen Herr Oettinger: Den Kern des erweiterten Versicherungsschutzes bildet ein modularer Aufbau: Im Grundtarif (Modul 1) wird ein Versicherungsschutz für Mitglieder der regionalen DStV-Steuerberaterverbände ohne Mehrprämie mit einer Deckungssumme von 100.000 Euro ge- 48 boten. In einem erweiterten Tarif (Modul 2) ist ein besonderer Versicherungsschutz für Verbandsmitglieder, die zugleich als Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.) anerkannt sind möglich, und zwar ohne Mehrprämie mit einer Deckungssumme von bis zu 1.000.000 Euro p.a. Optional besteht außerdem die Möglichkeit, die Deckungssumme aus Modul 1 durch Einzelvereinbarung zu erhöhen. Redaktion: Wie beurteilen Sie diese besondere Erweiterung? Herr Oettinger: Ich finde es gut, dass mit den neuen besonderen Versicherungsbedingungen ein verbesserter Versicherungsschutz im Bereich der Vermögensund Finanzplanung geschaffen wurde. Vermögensberatend tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberatern, insbesondere auch denjenigen, die als Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.) anerkannt sind, wird damit eine angemessene Risikoabsicherung zu Bedingungen möglich, die den Vergleich mit anderen Anbietern nicht zu scheuen braucht. Nicht zuletzt durch die gewährten Prämienvorteile wird deutlich, dass sich die Verbandsmitgliedschaft neben vielen anderen Vorteilen auch im Versicherungsbereich auszahlt. Redaktion: An wen sollte man sich bei weiteren Fragen zur VH-Versicherung wenden? Herr Oettinger: Die Ansprechpartner bei HDI stehen für Fragen und Beratungen gern zur Verfügung. Aber auch die Kolleginnen und Kollegen der regionalen DStVSteuerberaterverbände helfen selbstverständlich gerne weiter. ▼ Gewerbesteuerliche Billigkeitsmaßnahmen – Regelungen gefährden Sanierungserfolg Vor exakt 10 Jahren hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im sog. Sanierungserlass zur ertragsteuerlichen VN 70 – 1 | 2013 DStV Behandlung von Sanierungsgewinnen geäußert. Seither stehen insbesondere die Regelungen zur abweichenden Zuständigkeit der Gemeinden für Stundung und Erlass der Gewerbesteuer in der Kritik – und dies zu Recht! Sehr häufig verzichten Gläubiger gegenüber einem angeschlagenen Unternehmen auf ihre Forderungen und verhindern hierdurch die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit des Betriebs. Gleichzeitig entsteht infolge des Forderungsverzichts ein Gewinn beim krisengeplagten Unternehmen. Dieser Gewinn ist seit Beseitigung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige kann jedoch – sofern die Steuererhebung für ihn eine erhebliche Härte darstellt – eine abweichende Festsetzung der Steuer beantragen. Für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ergeben sich insoweit keine Probleme, da die Finanzbehörden unter Berücksichtigung der im Sanierungserlass geregelten Voraussetzungen prüfen, ob eine Billigkeitsmaßnahme in Form von Stundung bzw. Erlass der Steuer zu gewähren ist. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer obliegt diese Prüfung hingegen den Gemeinden. Da diese nicht an den Sanierungserlass gebunden sind, prüft und entscheidet jede Gemeinde selbst über Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer. Unternehmen müssen somit ggf. mit mehreren Gemeinden über eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags verhandeln. Die Folgen sind: ▪▪ unterschiedliche Beurteilungen von Finanzverwaltung und Gemeinden ▪▪ langwierige Abstimmungsprozesse ▪▪ Unsicherheiten seitens der Steuerpflichtigen sowie ▪▪ ggf. eine Gefährdung des gesamten Sanierungserfolgs. Aus gegebenem Anlass macht der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) in einem Schreiben an den Finanzausschuss des Bundestags auf diese Schwierigkeiten aufmerksam und fordert eine zeitnahe Prüfung und Klarstellung seitens des Gesetzgebers. VN 70 – 1 | 2013 ▼ „ELStAM“-Start erfolgreich – Nun steht das Verfahren auf dem praktischen Prüfstein Gleich zweimal hat die Finanzverwaltung die letzten Tage genutzt, über den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren zu berichten und sich über bisher nicht identifizierte Brennpunkte in der Praxis zu informieren. Sowohl während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 19.2.2013 als auch im Rahmen der Informationsveranstaltung beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26.2.2013 kam es zwischen den Teilnehmern zu einem regen und konstruktiven Erfahrungsaustausch. Zwischen den Vertretern der an der Pilotphase beteiligten Arbeitgeberschaft, denen der Verbände sowie denen der Finanzverwaltung besteht Einigkeit, dass das Verfahren in der Praxis gut angenommen wird. Die Einführung verläuft zwar bisher in überwiegend erwarteten Bahnen. Dennoch geschieht noch nicht alles reibungslos. Aktueller Verfahrensstand Den ersten Datenerhebungen zufolge sind bereits rund 8.000.000 Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet, was bei insgesamt 42.000.000 Arbeitsverhältnissen deutschlandweit etwa 19 % ausmacht (Stand: 25.2.2013). Vorreiter sind derzeit angesichts ihres Anteils an der Arbeitnehmerschaft die Flächenstaaten Bayern sowie NordrheinWestfalen. Mit einem erheblichen Anstieg der Anmeldungen wird zudem nicht erst am Ende des Jahres, sondern bereits im 2. Quartal 2013 gerechnet. Die Finanzverwaltung hebt in ihren Berichten positiv hervor, dass die Steuerberaterschaft bereits in großem Umfang mit ihren Mandanten eingestiegen ist. So sollen inzwischen 40 % der Arbeitgeber, deren Lohnbuchhaltung von Steuerberatern betreut wird, am Verfahren teilnehmen. Ausbau der Kommunikationswege Den anfänglichen Defiziten der Hotline zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte begegnet die Projektgruppe derzeit mit erneuten umfangreichen fachlichen Fortbildungen sowie Kommunikationsschulungen der Ansprechpartner. Zur besseren Erreichbarkeit wird die Anzahl der Mitarbeiter deutlich erhöht. Zwar gilt weiterhin, dass die Hotline mangels Zugriff auf die ELStAM-Datenbank nur allgemeine Hilfestellungen geben kann. Ziel der aktuellen Maßnahmen ist es aber unter anderem, dass die Kontaktpersonen im Einzelfall konkrete Auskünfte über die zuständigen Stellen geben oder sich intern mit der Finanzverwaltung zur Klärung in Kontakt setzen. Neben der Erweiterung dieses Kommunikationswegs unterstützt die jüngste Aktualisierung der Internetseite „Elster“ den Informationsfluss. Ab sofort gibt die Seite an exponierter Stelle „Aktuelle Informationen“ zum Verfahren. Gegenwärtige technische Probleme (wie beispielsweise temporäre Verzögerungen bei der Abholung der Anmelde- oder Monatslisten) oder andere akute Verfahrensfragen werden dort schnellstmöglich erläutert. Technische Anlaufschwierigkeiten werden behoben Trotz der Pilotphase hat die Projektgruppe der Finanzverwaltung technische Problemfelder in der Praxis ausgemacht und wirkt auf zeitnahe Lösungen hin. In der Praxis sind insbesondere Sachverhalte rund um die Meldedaten von Bedeutung: Aktuell kommt es noch vermehrt zur Auslieferung inhaltsgleicher ELStAMMonatslisten an die Arbeitgeber. Dies ist darin begründet, dass jede Änderung der Meldedaten des Arbeitnehmers (beispielsweise Umzug) unabhängig von ihrer steuerlichen Auswirkung die Mitteilung einer Änderungsliste anstößt. Da für den Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Liste nur die für die lohnsteuerlichen Abzugsmerkmale relevanten Änderungen sichtbar sind, kommt bei ihm eine inhaltsgleiche Liste an. Die Finanzverwaltung sorgt für eine Reduzierung der entsprechenden Auslieferungen. 49 DStV In Einzelfällen ist die von Ehegatten noch zu Zeiten des Papierverfahrens beantragte Steuerklassenkombination III / V nicht mehr in den ELStAM vorgesehen. Bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für das Verfahren in 2010 kam es aufgrund von Softwareproblemen bei den Meldebehörden zu fehlerhaften Übertragungen von Ehegattenverknüpfungen. Nur in Bezug auf die Steuerklassenwahl konnten diese Informationen von der Finanzverwaltung nicht nachgepflegt werden, so dass in der Datenbank die gesetzlich vorgesehene Steuerklassenkombination IV / IV gespeichert ist. Bei entsprechenden Abweichungen sollte der Arbeitgeber auf die Anwendung der abgerufenen ELStAM mit Zustimmung des Arbeitnehmers zunächst verzichten. Innerhalb der sechsmonatigen Kulanzfrist kann der Lohnsteuerabzug dann auf Basis der bisher vorliegenden Papierbescheinigungen durchgeführt werden. Die betroffenen Ehegatten sollten schnellstmöglich einen neuen Antrag beim Finanzamt stellen. In der nächsten ELStAM-Monatsliste werden die zutreffenden Merkmale rückwirkend übermittelt. Verstirbt ein Arbeitnehmer, wendet die Abrechnungssoftware aufgrund ihrer Programmierung automatisch ab dieser Mitteilung der Meldedaten derzeit noch die Steuerklasse VI an. Die grundsätzlich anzuwendenden Besteuerungsmerkmale des Erben werden beim Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, nicht berücksichtigt. Ebenso kommt die Vereinfachungsregelung, wonach der Steuerabzug im Sterbemonat noch nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden darf (R 19.9 Abs. 1 S. 2 LStR 2011), ebenfalls nicht zur Anwendung. Den Grund für die softwarebedingte Umstellung auf die Steuerklasse VI erfährt der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht. Bis dieser Fall von den Softwareherstellern berücksichtigt wird, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, diese Abweichung aufzuklären und die Steuerklasse durch manuelle Einstellung in der Software zu ändern. (DStV) vor der Informationsveranstaltung des BMF eine Liste mit praxisrelevanten Themen an die Finanzverwaltung gerichtet. Diese ergaben sich unter anderem aus den Erörterungen im Rahmen des AWV-Arbeitskreises und konnten im Wesentlichen im Sinne der obigen Ausführungen bei der Veranstaltung des BMF geklärt werden. Für den DStV nahm an den Veranstaltungen Frau RAin/StBin Sylvia Mein teil. Um weiterhin einen reibungslosen Einstieg in das elektronische Verfahren durch einen engen Austausch zwischen Finanzverwaltung und Praxis zu gewährleisten sowie mögliche praktische Baustellen zeitnah zu beseitigen, sind weitere Sitzungen des AWV-Arbeitskreises sowie Veranstaltungen beim BMF geplant. Der AWV-Arbeitskreis Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen. ▼ Herstellungskosten – weiterhin Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerrecht Noch vor der endgültigen Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) im Bundessteuerblatt hat das BMF bereits ein Nichtanwendungsschreiben hinsichtlich der in den EStÄR 2012 enthaltenen Neuregelung der Richtlinie 6.3 Absatz 3 EStR zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff herausgegeben. Damit können Steuerpflichtige bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten – vorerst – weiter nach der bisherigen Regelung (R 6.3 Absatz 4 EStR 2008) verfahren. Weitere Erörterungen Gemeinsam mit weiteren Dachverbänden hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. 50 Hintergrund: Mit dem Erlass der EStÄR 2012 plante das BMF eine Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten. Das – bisher auch für steuerliche Zwecke gültige – handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung, der Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung sollte zu einer steuerlichen Aktivierungspflicht führen. Die Auswirkungen dieser Neuregelung sind für die Wirtschaft frappierend und zeigen sich infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze u. a. in folgenden Punkten: ▪▪ höherer Bilanzierungsaufwand und Mehrkosten seitens der Steuerpflichtigen, ▪▪ zunehmende Abstimmungsschwierigkeiten im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bereits mehrfach auf diesen und weiteren Bürokratie- und Mehraufwand für die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung hingewiesen und ein unbedingtes Festhalten am Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz gefordert. Diese Kritik hat der Nationale Normenkontrollrat aufgegriffen und in seiner Stellungnahme zu den EStÄR 2012 eine Schätzung der Bürokratiekosten angeregt. Da das Verfahren gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist, wird es – gemäß BMFSchreiben vom 25.3.2013 – seitens der Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des mit der Neuregelung verbundenen Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der Richtlinie R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird. VN 70 – 1 | 2013 DStV Da dieser Erfolg nur ein vorläufiges Ergebnis darstellt, wird sich der DStV auch weiterhin für eine dauerhafte Lösung und einen wirklichen Bürokratieabbau einsetzen. Insbesondere die bereits vom Finanzausschuss des Bundesrats empfohlene gesetzliche Verankerung der bisherigen langjährigen Verwaltungspraxis durch Einfügung eines § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG gilt es erneut aufzugreifen. ▼ Ehrenamt – überarbeitetes BMFSchreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da! Mit erheblicher Verzögerung hat das BMF nunmehr das überarbeitete Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis veröffentlicht. Die Neuregelungen geltend rückwirkend ab dem 1.1.2013 und enthalten gegenüber dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012 wichtige – vom DStV geforderte – Ergänzungen und Erleichterungen. Hervorzuheben sind u. a.: Ergänzungen zum Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 UStAE wird zur weiteren Definition des Begriffs „ehrenamtliche Tätigkeit“ um die Sätze 6 bis 8 erweitert. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen merkt das BMF darin an, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass selbige nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt. Demnach könnte auch ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was erneut den Intentionen zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) wird daher nochmals das Gespräch mit dem BMF suchen und eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung anstreben. VN 70 – 1 | 2013 Begrenzung der Betragsgrenzen auf Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG Die Betragsgrenzen von 50 € / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € / Jahr sind sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Zudem beschränkt sich der Betrag von 17.500 € nunmehr auf ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG, während sich die Grenze im BMF-Schreiben vom 2.1.2012 noch auf die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten bezog. Auslagenersatz bleibt steuerfrei Zur Behandlung eines (echten) Auslagenersatzes stellt das neuerliche BMF-Schreiben klar, dass eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen einfließt. Die Begrifflichkeit „Auslagenersatz“ orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien und umfasst – entgegen dem bisherigen Entwurf des BMF-Schreibens – nunmehr sämtliche im Sinne der Richtlinien angefallene Kosten. Hierunter zählen sowohl der pauschale Kilometersatz für Kraftwagen in Höhe von 0,30 €, als beispielsweise auch die in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Pauschale Vergütungen vertraglich regeln Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG. Dennoch entkräftet das BMF nun diese strenge Aussage und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn diese gemäß Vertrag, Satzung oder Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums – unter Angabe einer konkreten Anzahl an Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr – geregelt sind und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 € / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € / Jahr) nicht überschreiten. Neuregelung zur Behandlung pauschaler Zahlungen dennoch teilweise mit einer verstärkten Dokumentationspflicht verbunden sein können. Die konkreten Auswirkungen gilt es daher einzelfallbezogen zu prüfen. Der DStV stellt das überarbeitete BMFSchreiben vom 27.3.2013 den Mitgliedern der Steuerberaterverbände zum Download in StBdirekt zur Verfügung. ▼ Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern Bei der Beurteilung der Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern werden oft die Vergütungen von Geschäftsführern vergleichbarer GmbHs zum Maßstab. Steuerliche Berater von GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern sollten deshalb stets über aktuelle Übersichten zu den Jahresbezügen von GmbH-Geschäftsführern verfügen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. führt im Jahr 2013 wieder gemeinsam mit BBE media und dem Handelsblatt eine Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durch. Jeder Teilnehmer erhält einen kostenlosen Ergebnisbericht. Der Fragebogen liegt dieser Ausgabe bei. ▼ Das Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände Ggf. verstärkte Dokumentationspflicht beachten Das Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände ist speziell für Verbandsmitglieder zusammen gestellt worden und bietet Zugriff auf eine Reihe von Premiumprodukten zum Umsatzsteuerrecht aus dem Verlag Dr. Otto Schmidt – einem der führenden Fachverlage auf diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet. Die umfassende Überarbeitung des BMFSchreibens teils unter Berücksichtigung der Forderungen und Anregungen des DStV ist zu begrüßen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Einführung der Betragsgrenzen sowie die (mittlerweile entschärfte) Mit dem Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände erhalten Sie vollen Zugriff auf eine umfangreiche umsatzsteuerliche Bibliothek mit diesen Inhalten: 51 DStV DStV Anz 80x91 1_13.qxp:DStV Anz 80x91 1_13 ▪▪ Stadie, Kommentar zum UStG ▪▪ Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch ▪▪ Lippross, Basiskommentar Steuerrecht (UStG, GrEStG, KraftStG) ▪▪ Braun/Günther, Das Steuer-Handbuch ▪▪ Zeitschriften-Archiv des Der UmsatzSteuer-BeraterStB (inkl. ArchivEU-UStB) ▪▪ Zeitschrift Der EU-Umsatz-Steuer-Berater (inkl. Archiv) ▪▪ Zeitschriften-Steuerberater Woche (inkl. Archiv) ▪▪ Verwaltungsanweisungen (umfassend und sachorientiert verknüpft) ▪▪ Gerichtsentscheidungen im Volltext ▪▪ Gesetzestexte Abonnenten des Umsatzsteuer-Beraters zahlen für den uneingeschränkten Zugang nur 19 € + MwSt. im Monat, alle anderen 34 € + MwSt. Verbandsmitglieder können das Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände 4 Wochen kostenlos testen. Informationen finden Sie unter www.steuerberater-center.de/dstv 14.01.20 Exklusiv für Verbandsmitglieder Das Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände Jetzt 4 Wochen kostenlos testen. www.steuerberatercenter.de/dstv Die beSte entScheiDung für ihre KanzLei! Sonderkonditionen auf alle Ford und Škoda Neuwagen für alle Mitglieder im Steuerberaterverband. re h jetzt ih ic s ie S Sichern tionen! ndi o Sonderk urch at u n g d to p b e r hen e r s ö n l ic ihren p er! hpartn ansprec Stephan Langbecker Verkauf/Repräsentant Großkunden Telefon: Mobil: E-Mail: 069 420987-9268 0173 6111764 [email protected] Partner des Steuerberaterverbandes Hessen e. V. Hessengarage City-Garage Autohaus Hessengarage GmbH Hessengarage Riederwald Am Riederbruch 8 52 60386 Frankfurt www.hessengarage.de Hessengarage Galluswarte Camberger Straße 21 60327 Frankfurt EF S Automobile GmbH Hessengarage Dreieich Frankfurter Straße 150 63303 Dreieich-Sprendlingen City-Garage Frankfurt/Main Borsigallee 12 VN 60388 Frankfurt www.city-garage.de 70 – 1 | 2013 DStV ▶▶Nutzen Sie das vielfältige kostenlose OnlineInformationsangebot des DStV – exklusiv für Mitglieder der Steuerberaterverbände! www.dstv.de – Die Homepage des DStV mit vielen nützlichen Informationen www.die-steuerberatung.de – Die Wissensdatenbank für Leser der Steuerberatung www.xing.com/net/ forumsteuerberatung – Das XING-Forum Steuerberatung www.stbdirekt.de StBdirekt – Information/ Recherche/ Diskussion – Die Informationsplattform für unsere Mitglieder VN 70 – 1 | 2013 53 IHRE Verbandsarbeit M e d i e n S t o l l f u ß Stollfuß ONLINE VERBINDUNG ZUM STEUERRECHT Stotax Kanzlei – Die Software-Komplettlösung für Steuerberater! 54 Einfach wechseln mit Hilfe einer professionellen Datenübernahme Sofort starten mittels Online-Nutzung Top-Service erleben dank automatischer Softwareaktualisierung, Datensicherung, Virenschutz und kompetenter Hotline Schnell zurechtfinden mit kostenfreien Online-Seminaren Mit Zugriff auf Stotax First – dem Online-Fachportal für das gesamte Steuerrecht Mehr Informationen? Persönliche Beratung und Testzugänge unter: VN 70 – 1 | 2013 www.stotax-kanzlei-software.de • [email protected] • Tel: 0800 5225575 (gebührenfrei) Organisationen ▶▶So steigern Sie Ihren Kanzleiwert Der Wert einer Kanzlei spielt nicht erst dann eine Rolle, wenn sie verkauft wird und dadurch den Lebensstandard im Alter sichern soll. Vielmehr bringt eine Kanzlei mit höherem Wert zu jedem Zeitpunkt höhere Deckungsbeiträge ein, ist stets für die Zukunft gerüstet und zudem ein angenehmer Arbeitsort. Genügend Argumente, um sich über den Kanzleiwert Gedanken zu machen. Softwarelizenzen. Das Weiterbestehen der Kanzlei ist akut gefährdet und ihr Wert, auf den Verbliebene womöglich angewiesen sind, tendiert gegen Null. Um das auszuschließen, ist es im ersten Schritt von zentraler Bedeutung, ein Notfallmanagement zu definieren. Deshalb wird die Serie auch auf dieses Thema ausführlicher eingehen. Schlicht unbezahlbar – das ist die eigene Kanzlei als Existenzgrundlage, als beruflicher Lebensinhalt und als Ort vielfältiger Beziehungen sicherlich für die meisten selbstständigen Steuerberater. Leider trifft dies nicht gleichermaßen auf beliebige Dritte zu, die das Objekt zu gegebener Zeit gegen Entgelt übernehmen – potenzielle Käufer im Rahmen der Nachfolge. Denn der Kanzleiwert besteht im Gegenteil im Wesentlichen genau aus dem Über-Persönlichen, den übertragbaren Mandatsbeziehungen, den transparenten Strukturen und delegierbaren Prozessen. Im zweiten Schritt ist es hilfreich, den aktuellen Wert der eigenen Kanzlei in einem Schnellbewertungsverfahren grob einzuschätzen oder einschätzen zu lassen. Die DATEV bietet dazu den kostenlosen „QuickCheck Kanzleibewertung“ an. Auf Grundlage der eigenen Angaben – die wichtigste Größe dabei ist die Rendite – errechnet das Programm eine erste Wertorientierung und erstellt außerdem eine Liste mit Handlungsfeldern, deren Bearbeitung den Kanzleiwert nicht nur sichert, sondern steigert. Diese Hinweise sind freilich individuell und ersetzen auch keine ausführliche Beratung, konzentrieren sich aber im Wesentlichen immer auf die folgenden Aspekte. Was ein bisschen banal klingen mag, ist vielen Steuerberatern in dieser Schärfe nicht bewusst. Sie werden häufig von einer „Herzblutkomponente“ geleitet und wollen ihr Lebenswerk monetär angemessen gewürdigt sehen. Ein potenzieller Käufer dagegen hat keine emotionale Beziehung zum Kaufobjekt. Nicht umsonst sagt ein geflügeltes Wort, dass nur bei Eigenheimen die Vorstellungen von Käufern und Verkäufern ähnlich weit auseinander liegen wie bei Unternehmen. Lebenswerk: ganz nüchtern betrachten Wie viel oder besser wie wenig eine Kanzlei tatsächlich wert ist, entscheidet sich im ungünstigsten Fall sehr schnell im Notfall – nämlich dann, wenn keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass der Kanzleichef unerwartet ausfällt. Geht die Betreuung der Mandanten nicht weiter, werden diese die Kanzlei umgehend verlassen ebenso wie die Mitarbeiter und am Ende verbleibt womöglich nur noch ein Substanzwert aus Inventar, Rechnern und VN 70 – 1 | 2013 Status quo: richtig einschätzen (lassen) Im Zentrum der Bewertung steht die Mandanten- und Honorarstruktur. Denn der nachhaltige, erzielbare Umsatz ist die relevanteste Rechengröße für den Kanzleiwert und im Grunde das Wesentliche, das einen potenziellen Käufer interessiert. Wertmindernd wirken sich etwa Großmandate aus, da sie ein erhebliches Risikopotenzial bergen, bei Abwanderung unmittelbar eine große, schwer zu schließende Lücke im Umsatz zu hinterlassen. Im Sinne einer nachhaltigen Kanzleiführung empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass kein Mandat allein mehr als 30 Prozent des Umsatzes ausmacht. Ähnlich problematisch ist eine homogene Altersstruktur der Mandanten. Beizeiten sollten auch jüngere Mandanten gewonnen werden. Potenzial: effizienter arbeiten Neben dem Umsatz spielt selbstredend die Rendite die größte Rolle, sie beeinflusst den so genannten Multiplikator beträchtlich. Diese gestalten Kanzleichefs positiv, wenn sie eine Verbesserung ihrer Arbeitsabläufe unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit anstreben. Dabei spielen die technischen Möglichkeiten die zentrale Rolle. Viele Tätigkeiten lassen sich heute dank moderner IT-Lösungen viel einfacher und Ressourcen schonender gestalten, beispielsweise mit dem von DATEV angebotenen Belegwesen online oder dem Zahlungsverkehr über das Internet. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, das Personal mit in die Veränderungsprozesse einzubeziehen, denn ohne das entsprechende Know-how ist moderne Technik nicht nutzbar. Geschulte und weitergebildete Mitarbeiter arbeiten nicht nur motivierter und effizienter, sie sind auch eine Unterstützung in der Akquise und der Bearbeitung von Beratungsaufträgen. Zudem gehören sie zur Strategie eines Qualitätsmanagementsystems, das als solches bereits als wertsteigernder Zukunftsfaktor gilt – jenseits von vielen Vorteilen schon in der Kanzlei der Gegenwart. Chance: Marketing verstärken Ein Qualitätsmanagement hat beispielsweise einen positiven Effekt auf das Kanzleimarketing, das in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird, da die Konkurrenzsituation sich verstärkt. Ein professioneller Auftritt mit einem klaren Profil sorgt für Visibilität auf dem Markt bis hin zur Markenbildung und schafft damit einen über-personellen Wert der Dienstleistung. Der Einstieg gelingt über die Aufbereitung des Leistungsportfolios, einen entsprechenden Internetauftritt und die dazu gehörigen Online- und Offline-Kommunikationsmaßnahmen. Letztlich sorgen diese Anstrengungen dafür, dass sich nicht nur langfristig die Mandantenbasis verbreitert, sondern sich der Wert der Kanzlei dauerhaft steigert. 55 Organisationen Diesen stets im Blick zu behalten, ist für jeden Steuerberater absolut unerlässlich, der die eigene Kanzlei als alleinige oder hauptsächliche Absicherung für den Lebensstandard im Alter vorgesehen hat – egal, ob in der Einzelpraxis oder in der Partnerschaft, gleichgültig, ob im Verrentungsmodell an die Kinder oder über eine Veräußerung an einen externen Käufer. Im Grunde dürften aber darüber hinaus auch die meisten anderen Steuerberater wollen, dass ihr Le- benswerk nach ihrer eigenen aktiven Phase weiter lebt. fiziente IT-gestützte Prozesse und ein modernes, gezieltes Marketing. Am Ende ist klar: Jede Nachfolgestrategie beginnt mit einer realistischen Werteinschätzung der eigenen Kanzlei. Im Idealfall schließen sich daran eine Analyse der Verbesserungspotenziale und als Konsequenz daraus eine Steigerung von Rendite und Umsatz an. Letztere wird erreicht durch ef- Ganz konkret: mehr erfahren Wie Sie die Zukunft Ihrer Kanzlei sichern, den Wert erhalten oder steigern, erfahren Sie in den einzelnen Teilen der Serie „Kanzleinachfolge“ der DATEV eG. Im nächsten Teil lesen Sie, wie eine optimale Notfallplanung aussieht. ▶▶Notfalls auch ohne Sie (Serie Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme) Autor: Richard Luthardt, DATEV eG, Leiter Strategie- und Betriebswirtschaftliche Beratung Kaum ein Steuerberater stellt sich gern vor, dass er plötzlich ausfallen könnte und seine Kanzlei irgendwie ohne ihn weiterlaufen muss. Doch im Notfall sind Mitarbeiter und Mandanten genau darauf angewiesen, dass der Chef sich dieser unangenehmen Thematik rechtzeitig gestellt und verantwortungsbewusst vorgesorgt hat. Eigentlich lief es – in Anbetracht der Umstände – ganz gut: Als Steuerberater Jürgen Steinborn die Folgen seines Unfalls in der Rehaklinik größtenteils auskuriert hatte, kam er mit dem guten Gefühl in seine Kanzlei zurück, die wesentlichen Dinge in die richtigen Bahnen gelenkt zu haben. Die Kanzlei, als Sozietät betrieben, hatte während seiner Abwesenheit sein Partner geführt, ganz so wie es der Partnerschaftsvertrag vorsah. Zurück im Alltagsgeschäft allerdings sieht sich der Berater plötzlich Erwartungen von Mitarbeitern und Mandanten gegenüber, die er einfach nicht mehr erfüllen kann. Das weiß zunächst aber nur er selbst, die Mitarbeiter reagieren unsicher, Mandanten fühlen sich vernachlässigt. Erste Mandatskündigungen sind die unausweichliche Konsequenz. Es folgt eine unaufhaltsame „Erosion“, wie Steinborn heute sagt. 56 Ganz schnell einen Nachfolger finden? Um zu retten, was noch zu retten ist, beginnt er mit der fieberhaften Suche nach einem Nachfolger. Als dieser gefunden ist, stellt sich bald heraus, dass weder die Mitarbeiter noch die Mandanten mit ihm zurechtkommen. Die Kanzlei gerät immer mehr in Schwierigkeiten. Steinborn selbst hat Glück, die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt und bewahrt ihn und seine Familie zumindest vor akuten finanziellen Problemen. Das Beispiel zeigt anschaulich, dass selbst dann, wenn vieles gut geplant und frühzeitig geregelt ist, ein unvorhergesehener Ausfall drastische Folgen für die Kanzlei haben kann. Noch weitaus kritischer aber verläuft ein solcher ohne Notfallplanung – und das ist leider die Regel. Denn viele Steuerberater haben noch nicht einmal ein Testament, geschweige denn einen strukturierten Fahrplan für den Fall der Fälle. „Einen Notfallordner hat kein Mensch“, weiß Steinborn. Die psychologische Hürde überspringen Die Gründe dafür sind menschlich – Krankheit und Tod sind Tabuthemen, die Gedanken daran unangenehm. Hinzu kommen das allgemeine Phlegma und der fehlende Impuls, heute aktiv für ein vages Morgen vorzusorgen. Es ist in der Tat so, dass der Notfall die Ausnahme ist, die wahrscheinlich glücklicherweise nie Realität wird. Dennoch scheidet statistisch etwa jeder Vierte krankheitsbedingt vor dem Erreichen des Rentenalters aus dem Beruf aus. Für Steuerberater ist dies besonders problematisch, längst nicht alle haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung in ausreichender Höhe, und der Kanzleiwert stellt oftmals die einzige finanzielle Absicherung für das Alter dar. Letzterer schwindet in ungeahnter Geschwindigkeit, wenn im Notfall nicht sofort die richtigen Dinge veranlasst werden. Zwar bestellt die Kammer einen Vertreter, doch dies reicht keineswegs aus. Kommunikationsstrategie vorgeben und Notfallmanager finden Die zentrale Sofortmaßnahme, die im Notfall greifen muss, ist unter Werterhaltungsgesichtspunkten eine adäquate Kommunikation mit den Mandanten. Steuerberater sollten schriftlich auch eine Art Sprachregelung fixieren, die jeden Mitarbeiter in die Lage versetzt, ruhig und vertrauensbildend auf Mandantenanfragen zu reagieren. Konkret sollten sie vermitteln können, dass die Kanzlei auf einen solchen tragischen Fall natürlich vorbereitet sei, ein Vertreter bereit stehe und die Suche nach einem Nachfolger bereits in die Wege geleitet sei. Damit gewinnen die Mandanten zunächst einmal die Sicherheit, dass ihre Belange auch weiterhin gut in der Kanzlei aufgehoben sind. VN 70 – 1 | 2013 Organisationen Damit dies funktioniert, muss der Steuerberater innerhalb des Kanzleiteams einen Notfallmanager bestimmt haben, etwa die persönliche Assistentin, einen leitenden Mitarbeiter oder einen etwaigen Partner. Die Familie ist für diese Aufgabe im Übrigen ungeeignet, da sie selbstverständlich vollauf mit den persönlichen Belangen der Situation beschäftigt ist. Der Notfallmanager sollte die Notfallplanungen genauestens kennen und im Ernstfall schnell auf die wichtigen Informationen zugreifen können. Wesentlich sind dabei nicht nur Passwörter für sämtliche IT-Anwendungen, damit der Betrieb überhaupt weitergehen kann, sondern insbesondere die Erteilung von Kontovollmacht, damit die Mitarbeiter ihre Gehälter weiter ausbezahlt bekommen und auch andere Verbindlichkeiten nahtlos bedient werden können. Unterbleibt nämlich Letzteres, macht sich schnell Unsicherheit breit, die Mandate gefährdet. Ohne Vertrauen geht es nicht Um auszuschließen, dass ein fremder Berater schließlich vorübergehend die Geschäfte übernehmen muss, wie das Berufsrecht es vorsieht, sollten Steuerberater auf jeden Fall rechtzeitig einen befreundeten Kollegen darum bitten, sie gegebenenfalls zu vertreten. Für diesen (gegenseitigen) Gefallen bedarf es freilich eines erheblichen Maßes an Vertrauen, vor allem darauf, dass der andere das auch alles hinbekommt und dass nicht gar Mandate abgeworben werden. Die Alter- native allerdings – ein völlig Fremder erledigt den Job tadellos – erfordert erheblich mehr, nämlich Gottvertrauen. Wer sich darauf nicht verlassen will, findet Kontakt zu Kollegen bei Veranstaltungen der Kammern, Verbände und der DATEV eG. Letztere berät auch in allen Fragen rund um Kanzleiwert und Nachfolge und unterstützt bei der Anlage eines Notfallordners. Darin sollten nach privatem und geschäftlichem Bereich untergliedert alle wichtigen Dokumente oder der Verweis auf deren Aufbewahrungsort enthalten sein. Wichtige Dokumente und Handlungsleitungen vorbereiten Dazu zählen neben Konto- und sonstigen Vollmachten wichtige Verträge und Policen sowie eine Liste der Kennwörter, die Zugang zum Computersystem und zum Tresor ermöglicht. Der Notfallordner sollte jährlich auf Aktualität überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden. Das Unternehmertestament bewahren im Übrigen am zuverlässigsten die Registergerichte auf, denn im Todesfall erfolgt dort die Eröffnung hinterlegter Testamente automatisch. Was dagegen keineswegs selbsttätig erfolgt, ist die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Im Ernstfall ist es von entscheidender Bedeutung, unverzüglich damit zu beginnen, wenn dieser nicht ohnehin schon bestimmt und eingearbeitet ist, da jeder Zeitverlust den Kanzleiwert erheblich gefährdet. Eine entsprechende Handlungs- anleitung dazu, die auch Aufschluss darüber gibt, wer gegebenenfalls mit der Suche beauftragt werden soll, gehört ebenfalls in den Notfallordner – der hoffentlich nie zum Einsatz kommt. Ganz konkret: mehr erfahren Wie Sie die Zukunft Ihrer Kanzlei sichern, den Wert erhalten oder steigern, erfahren Sie in den einzelnen Teilen der Serie Kanzleinachfolge der DATEV eG, die sich mit den einzelnen Handlungsfeldern beschäftigen. Im nächsten Teil lesen Sie, wie Sie Ihren Kanzleiwert ermitteln und welche Konditionen der Markt aktuell vorgibt. Weitere Informationen zum Thema Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme erhalten Sie von den DATEV-Consulting-Experten über www.datev.de/consulting oder Telefon 0911 319-7051. Korrekturmeldung Fehlerteufel In dem von der DATEV zur Verfügung gestellten Text „Die Steuerberatungskanzlei – Lebenschance oder Ladenhüter?“, der in der Ausgabe VN 69 erschienen ist, hat leider der Fehlerteufel zugeschlagen. Eine Marktbeobachtung zur Entwicklung der Kanzleiwerte wurde fälschlicher Weise der Bundessteuerberaterkammer zugeschrieben. Diese hat sie aber tatsächlich nie in dieser Form geäußert. Wir bitten das zu entschuldigen. ▶▶Im Alter lieber in die Wohngemeinschaft Keine andere Form der Pflege ist so unbeliebt wie das Altenheim: Nur sieben Prozent der Menschen im erwerbsfähigen Alter wollen im Falle der Pflegebedürftigkeit in ein Altenheim ziehen. Über die Hälfte der Menschen fühlt sich zudem im Pflegefall finanziell nicht genug abgesichert, vor allem in den östlichen Bundesländern. Das ergab eine repräsentative Umfrage der DKV Deutsche Krankenversicherung aus 2012 bei Menschen unter 66 Jahren. Demnach würden sich 28 Prozent der Befragten wünschen, im Pflegefall von ihren Angehörigen betreut zu werden. Fast eben- VN 70 – 1 | 2013 so beliebt ist laut Umfrage die Aussicht auf Pflege in einer Wohngemeinschaft mit anderen Betroffenen und einem Pflegedienst. 24 Prozent wünschen sich, zuhause von einem Pflegedienst betreut zu werden. Dabei würden sich die meisten Männer für eine Pflege von Angehörigen zuhause entscheiden, während Frauen mehrheitlich in die Alten-WG ziehen würden. Nur sieben Prozent der Menschen würden von sich aus einen Heimplatz anstreben. Dabei sieht die Realität anders aus: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wird fast jeder dritte Pflegebedürftige in einem Heim vollstationär betreut. Mehr als jeder zweite Befragte (52,2 Prozent) fühlt sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit finanziell nicht ausreichend abgesichert. Männer fühlen sich dabei etwas häufiger gut abgesichert als Frauen. „In Wirklichkeit dürften noch viel mehr Menschen im Alter finanzielle Schwierigkeiten bekommen“, sa- 57 Organisationen gen die Versicherungsexperten der DKV. Die Pflegepflichtversicherung kommt nur für einen Teil der Pflegekosten auf, den Rest müssen der Pflegebedürftige oder seine Familie selbst zahlen. Eine private Pflegeversicherung, die diese Kosten übernehmen könnte, besitzen nur 1,9 Millionen Deutsche. Zum Vergleich: 26 Millionen Menschen haben eine Vollkasko-Versicherung für ihr Auto. Für private Pflegeversicherungen geben die Deutschen knapp 500 Millionen Euro pro Jahr aus, für die Vollkasko ihrer Autos 6.800 Millionen Euro. Interessant sind die Ergebnisse aus der Länderauswertung. Danach fühlt sich etwa die Hälfte der Befragten in den westlichen Bundesländern ausreichend abgesichert, in den östlichen Bundesländern allerdings nur etwa ein Drittel. Fast zwei Drittel der Menschen im Osten fühlen sich nicht gut abgesichert. Die DKV ließ im Rahmen des DKV-Reports „Wie gesund lebt Deutschland?“ 2012 die Menschen ergänzend zum Thema Pflege befragen. Die Zahlen beruhen auf den Antworten von 2.309 Menschen unter 66 Jahren, die im März und April 2012 von der GfK befragt wurden, und sind repräsentativ für die entsprechende Bevölkerung in Deutschland. über Ihre Berufsorganisation zu attraktiven Konditionen bei der DKV versichern. Bitte wenden Sie sich für ein Angebot an die: DKV Deutsche Krankenversicherung AG Kooperation Verbände und GKV 50594 Köln Telefon: 02 21 / 5 78 45 85 Telefax: 02 21 / 5 78 21 15 Mail: [email protected] Wenn Sie Interesse an einer Pflegeergänzungsversicherung haben, können Sie sich ▶▶www.dkv.com: „myDKV“ heißt jetzt „Meine Versicherungen“ Die DKV hat auf ihrer Internetseite www. dkv.com den Kundenbereich aktualisiert. Den bisherigen Einstieg in Ihren persönlichen Versicherungsbereich „myDKV“ finden Sie ab sofort unter „Meine Versicherungen“. Dort bietet die DKV Ihnen nicht nur Informationen zu Ihrer Krankenversicherung, sondern auch zu Ihren weiteren Versicherungen bei ERGO und D.A.S. Alle Services, die Sie aus „myDKV“ kennen, können Sie auch in „Meine Versicherungen“ nutzen. Sie sind bereits bei myDKV registriert gewesen? Um als myDKV-Nutzer jetzt auch das neue Portal nutzen zu können, müssen Sie sich dafür einmal neu registrieren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen war die automatische Übertragung bestehender myDKV-Accounts in Meine Versicherungen leider nicht möglich. Als myDKV-Nutzer macht die DKV Ihnen die Ummeldung so einfach wie möglich, Einzelheiten dazu finden Sie auf www.dkv.com/ meineVersicherungen ▶▶Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur vertraglichen Dritthaftung des Steuerberaters – Teil I Michael Brügge Rechtsanwalt HDI, Köln I. Einführung Die vertragliche Dritthaftung von Steuerberatern betrifft üblicherweise die Fälle, in de- 58 nen ein Vertragspartner des Mandanten im Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Steuerberater erstellten Jahresabschlusses eine Entscheidung über eine Darlehensgewährung oder den Erwerb eines GmbH-Anteils trifft.1 Daneben geht es um Sachverhalte, in denen sich eine mangelhafte Steuerdeklaration oder Gestaltungsberatung unmittelbar nachteilig auf einen Dritten auswirkt.2 Anspruchsgrundlage bei Fällen dieser Art ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten. Bei dieser von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur, die im Fahrlässigkeitsbereich den als defizitär empfundenen deliktischen Vermögensschutz ausgleichen soll, kann der Dritte zwar nicht die vertraglich geschuldete Hauptleistung beanspruchen, weil diese allein dem Mandanten als Vertragspartner zusteht. Jedoch ist er in der Weise in den Schutzbereich des zwischen dem Steu- VN 70 – 1 | 2013 Organisationen erberater und dem Mandanten geschlossenen Vertrages einbezogen, dass er bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten den Steuerberater unmittelbar auf Schadensersatzansprüche in Anspruch nehmen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für einen Beraterregress, insbesondere die Kausalität und der Schaden gegeben sind. In den jüngsten Entscheidungen des für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständigen IX. Zivilsenats des BGH ging es um die Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH seine gesetzliche Haftung nach § 69 AO oder § 64 S. 1 GmbHG mithilfe der vertraglichen Dritthaftung auf den Steuerberater der GmbH, für die er tätig war, abwälzen kann.3 Der BGH hat dies für ein Umsatzsteuermandat4 und einen Vertrag, bei dem es um die Prüfung einer möglichen Insolvenz einer GmbH5 ging, grundsätzlich bejaht und damit die vertragliche Dritthaftung des Steuerberaters deutlich erweitert. Anhängig ist beim BGH außerdem noch ein Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob der nach § 64 S. 1 GmbHG haftende Geschäftsführer auch in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater geschlossenen Vertrages über die Erstellung eines Jahresabschlusses einbezogen ist.6 Hier stellt sich zusätzlich die Frage, ob ein Steuerberater, der nur mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, die GmbH überhaupt über eine drohende Insolvenz aufklären muss. Der Beitrag befasst sich mit dem Inhalt und Gegenstand der Entscheidungen und erläutert deren Praxisfolgen. II. Geschäftsführer bei Umsatzsteuermandat mit GmbH 1. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Mit Urteil vom 13.10.20117 hat der BGH festgestellt, dass ein Umsatzsteuermandat zwischen einer GmbH und einem Steuerberater Schutzwirkungen gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH entfalten kann, wenn dieser im Anschluss an einer Umsatzsteuersonderprüfung für festgesetzte Steuernachforderungen vom Finanzamt gem. § 69 AO anstelle der insolventen GmbH in Anspruch genommen wird. In diesem Fall könne der Geschäftsführer den Steuerberater auf Schadensersatz aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen VN 70 – 1 | 2013 Voraussetzungen für eine Beraterhaftung – Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden – gegeben sind. Das OLG Köln8 als Vorinstanz hatte noch angenommen, das Steuerberatungsmandat zwischen der GmbH und dem Steuerberater könne keine Schutzpflichten zugunsten des Geschäftsführers entfalten, wenn dieser wegen einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH (§ 69 AO) als Haftungsschuldner für eine Steuernachforderung der zwischenzeitlich insolventen GmbH vom Finanzamt in Anspruch genommen werde. Der BGH9 hat diese Sichtweise zurückgewiesen. Die Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Umsatzsteuermandats, das die Gesellschaft mit dem Steuerberater geschlossen hatte, begründete er mit der im Rahmen der „Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung”10 entwickelten Einbeziehungskriterien der „Leistungsnähe des Dritten”, dem „Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung”, der „Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Schuldner” und der „Schutzbedürftigkeit des Dritten”. a) Leistungsnähe des Geschäftsführers zur Deklaration des Steuerberaters Die für eine Einbeziehung in den Schutzbereich erforderliche „Leistungsnähe” des Geschäftsführers zu der vom Steuerberater zu erbringenden Umsatzsteuerdeklaration ergibt sich nach Auffassung des BGH aus den §§ 34, 90 AO.11 Den Geschäftsführer der GmbH treffe persönlich die Pflicht, für die GmbH die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er müsse die Steuererklärungen der GmbH unterzeichnen und verantworten. Bei einer unrichtigen Steuererklärung drohe ihm vor allem bei einer zahlungsschwachen GmbH eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt (§ 69 AO).12 Für die Erfüllung dieser Pflichten sei der Geschäftsführer typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater der GmbH angewiesen. Habe der steuerliche Berater der GmbH die Unrichtigkeit der Steuererklärung zu vertreten, könne die Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO folgerichtig auch auf dessen Tätigkeit zurückgehen. Diese drittschützende Wirkung werde nicht dadurch infrage gestellt, dass eine Inanspruchnahme gemäß § 69 AO ein schweres Eigenverschulden – mindestens grobe Fahrlässigkeit – des Geschäftsführers voraussetze. Vielmehr seien die Grundsätze übertragbar, die er – der IX. Zivilsenat des BGH – für die vertragliche Haftung des Steuerberaters bei einem steuerstrafrechtlichen Schaden des Mandanten aufgestellt habe.13 Das Pflichtengefälle zwischen der vertraglichen Haftung des Steuerberaters – hier dürfe ein Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie die GmbH als Auftraggeberin darauf vertrauen, dass der beauftragte Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeite, ohne dass ihn diesbezüglich eine Überwachungspflicht treffe – und der gesetzlichen Haftung des Geschäftsführers gemäß § 69 AO – hier hafte der Geschäftsführer einer GmbH ausschließlich für ein eigenes Verschulden bei der mangelhaften Auswahl und Überwachung des Steuerberaters, dem er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen hat – könne nur dadurch aufgelöst werden, dass für steuerliche Haftungsschäden des Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie in den Fällen, wo es um den Ersatz einer Geldstrafe wegen leichtfertiger Steuerverkürzung geht, die vertragliche Dritthaftung des letztverantwortlichen Steuerberaters eröffnet werde.14 b) Berechtigtes Interesse der GmbH am Schutz des Geschäftsführers Das berechtigte Interesse des Mandanten am Schutz des Dritten als weitere Voraussetzung für eine Erstreckung einer vertraglichen Schutzwirkung auf einen Dritten nach der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung begründet der BGH damit, dass die GmbH ihren Geschäftsführer im Fall seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 69 AO nicht stets selbst schadlos halten wolle.15 c) Erkennbarkeit der Einbeziehung des Geschäftsführers für den Steuerberater Die für eine drittschützende Wirkung notwendige Erkennbarkeit für den Schuldner, mit der sichergestellt werden soll, dass der Steuerberater als Schuldner die mit der Dritthaftung verbundenen Risiken kalkulieren und absichern kann, bejaht der BGH, weil der geschützte Personenkreis durch § 34 AO eindeutig bezeichnet sei, dem steuerlichen Berater einer GmbH der Geschäftsführer der GmbH bekannt sei und 59 Organisationen er trotz der ungeklärten Rechtslage damit rechnen musste, dass sich der persönliche Schutzbereich des Steuerberatervertrages mit einer GmbH in bestimmten Grenzen auf deren Geschäftsführer als möglichen steuerrechtlichen Haftungsschuldner erstrecken würde.16 d) Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers Die Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers als letztes Einbeziehungskriterium nach der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung begründet der BGH damit, dass der Gesamtschuldnerrückgriff gegen die im Regelfall zahlungsschwache GmbH in seiner Durchsetzbarkeit unsicher sei und auch ein Vorgehen gegen den steuerlichen Berater aus dem nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB übergegangenen Anspruch der GmbH gegen den Steuerberater wegen dessen Deklarationsfehler nicht weiterhelfe, weil dieser, soweit es um zu Recht nachgeforderte Umsatzsteuer gehe, ohnehin unbegründet und im Übrigen eventuell auch schon verjährt sei.17 e) Zumutbarkeit der Erweiterung des haftungsrechtlichen Verantwortungsbereichs Abschließend stellte der BGH fest, dass diese Ausdehnung der vertraglichen Dritthaftung für den steuerlichen Berater zumutbar sei. Sie bedeute im Grunde keine Ausweitung seines haftungsrechtlichen Verantwortungsbereichs, denn die betreute GmbH und der geschützte Geschäftsführer seien – soweit es um vermeidbare Steuern gehe – im Beraterregress ohnehin Gesamtschuldner und – soweit es um nicht vermeidbare Steuern gehe – könne der Steuerberater, der den Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers ausgeglichen habe, die GmbH in Rückgriff nehmen (§ 255 BGB). Wolle ein Steuerberater den Drittschutz nicht, könne er mit dem Geschäftsführer der GmbH im Bedarfsfall ja über eine Beschränkung seiner vertraglichen Dritthaftung verhandeln.18 3. Einordnung und Bewertung Die Entscheidung des BGH zur Einbeziehung des Geschäftsführers einer GmbH in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats, welches die Gesellschaft mit dem Steuerberater geschlossen hat, führt zu einer deutlichen Ausweitung der vertraglichen Dritthaftung des steuerlichen Beraters und steht im Widerspruch zu 60 der zuletzt deutlich restriktiveren Handhabung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch den für die Abschlussprüferhaftung zuständigen III. Zivilsenat des BGH. Der für die Abschlussprüferhaftung zuständige III. Zivilsenat des BGH begründet die Dritthaftung damit, dass es in erster Linie Sache der Vertragsparteien sei, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen ein Dritter Schutzwirkungen für sich in Anspruch nehmen darf. Eine vertragliche Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages, in dem sich ein Wirtschaftsprüfer zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme verpflichte, setze deshalb voraus, dass die Begutachtung nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien auch den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken, und für den Wirtschaftsprüfer hinreichend deutlich erkennbar ist, dass seine gutachterliche Stellungnahme für den Dritten als Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen dienen soll.19 Speziell für den Abschlussprüfer müsse erkennbar sein, dass von ihm anlässlich der Prüfung eine besondere Leistung zugunsten eines bestimmten Dritten erwartet wird. Nicht ausreichend sei, dass das Ergebnis der jährlichen Prüfung typischerweise für jeden Gesellschafter oder auch Gläubiger interessant ist und diese möglicherweise zu Vermögensdispositionen veranlasst. Dies würde zu einer generellen und uferlosen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber all denjenigen, die am Gedeihen der Gesellschaft ein Interesse haben, führen. Dem Abschlussprüfer würde damit die Möglichkeit genommen, sein Haftungsrisiko bei Vertragsschluss kalkulieren und gegebenenfalls versichern zu können.20 Der für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH betont dagegen, dass es sich bei dem Vertrag zugunsten Dritter – auch wenn die Schutzwirkung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine Willensbildung der Vertragsparteien gestützt wird – um eine von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur handelt, die den unzulänglichen Deliktschutz ergänzen soll. Für den Fall, dass die Parteien an eine Schutzwirkung nicht gedacht hätten, könne der Einbeziehungswille der Parteien anhand der im Rahmen der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung ent- wickelten objektiven Kriterien „Leistungsnähe”, „Schutzinteresse des Gläubigers”, „Erkennbarkeit für den Schuldner” und „Schutzbedürfnis des Dritten” verlässlich ermittelt werden. Auch hierdurch werde das von der Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Person zu vermeiden, erreicht und der Steuerberater werde in die Lage versetzt, die mit der Dritthaftung verbundenen Risiken zu kalkulieren und sich hiergegen durch die Erweiterung des Versicherungsschutzes abzusichern.21 Die Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, wonach sich der Einbeziehungswillen anhand der Kriterien Leistungsnähe, Schutzinteresses des Gläubigers, Erkennbarkeit für den Schuldner und Schutzbedürfnis des Dritten verlässlich ermitteln lasse, überzeugt nicht. Es mag zwar sein, dass mithilfe dieser objektiven Kriterien in vielen Fällen der Umfang und vor allem die Grenzen der vertraglichen Dritthaftung interessengerecht festgestellt werden können. Jedoch muss zusätzlich kontrolliert werden, ob die Einbeziehung eines Dritten nach der objektiven Interessenlage auch mit dem tatsächlichen Parteiwillen übereinstimmt, denn allein die Vertragsparteien sind es, die wirksam vereinbaren können, dass ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages eingebunden ist.Gerade die Entscheidung des BGH zur Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats, welches der Steuerberater mit der Gesellschaft geschlossen hat, zeigt, dass die Ermittlung des Einbeziehungswillens allein nach den von der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einem Ergebnis führen kann, das mit dem wirklichen Parteiwillen – und hierauf muss es bei der vertraglichen Dritthaf-tung ankommen – nichts zu tun hat. Warum etwa die GmbH bei der Erteilung des Umsatzsteuermandats an den Steuerberater den Willen haben soll, ihren Geschäftsführer schadlos zu halten, wenn dieser in grob fahrlässiger Art und Weise seine auch gegenüber der GmbH übernommenen vertraglichen Pflichten verletzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso unklar ist, warum ein mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung beauftragter Steuerberater damit einverstanden sein soll, dass der Geschäftsführer, der die ihm vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten grob fahrlässig VN 70 – 1 | 2013 Organisationen verletzt hat, ihn im Anschluss wegen eines bloß fahrlässigen Deklarationsfehlers – ohne dass er wenigstens ein Mitverschulden einwenden könnte – für Steuernachforderungen der insolventen GmbH auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, die üblicherweise als zu Recht nachgeforderte Steuern keinen Schaden im Rechtssinne begründen. Unabhängig hiervon ist der grob fahrlässig handelnde Geschäftsführer auch nicht schutzbedürftig, denn ihm steht ja ein Erstattungsanspruch gegen die GmbH zu. Die Argumentation des BGH, die Schutzbedürftigkeit ergebe sich aus der Zahlungsschwäche der GmbH, steht im Widerspruch zu seiner sonstigen Rechtsprechung zur vertraglichen Dritthaftung. Danach soll das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gerade nicht der Absicherung des Risikos dienen, dass die eigentlich vertraglich verpflichtete Person – hier die GmbH – zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in der Lage ist.22 Im Ergebnis ist daher die Auf- fassung des BGH, wonach der Geschäftsführer einer GmbH seine Haftung gemäß § 69 AO über das Rechtsinstitut Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten auf den Steuerberater der Gesellschaft abwälzen kann, abzulehnen. Sie ignoriert den tatsächlichen Parteiwillen und führt zu einer unangemessenen Ausweitung der vertraglichen Dritthaftung des Steuerberaters. Anmerkungen 1 BGH, Urt. v. 19.12.1996 – IX ZR 327/95 – GI 1997, 81. 2 BGH, Urt. v. 12.11.2009 – IX ZR 218/08 – GI 2010, 152 betr. Gesellschafter einer KG; BGH, Urt. v. 07.12.2006 – IX ZR 37/04 – GI 2007, 75 betr.Tochtergesellschaft bei mangelhafter Beratung über § 6b EStG. 3 BGH, Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11 – GI 2012, 130. 4 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720. 5 BGH, Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11 – GI 2012, 130. 6 Az. des BGH IX ZR 64/12 vorg. OLG Köln, Urt. v. 23.2.2010 – 8 U 45/11 – DStR 2012, 923. 7 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720. 8 OLG Köln, Urt. v. 21.10.2010 – 8 U 12/10 – DStRE 2011, 785. 9 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720. 10 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 6 ff. 11 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 7 ff. 12 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 7. 13 BGH, Urt. v. 15.04.2010 – IX ZR 189/09 – GI 2011, 67. 14 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 15. 15 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 17 ff. 16 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 20. 17 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 16. 18 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012, 720 Rn. 20 ff. 19 BGH, Urt. v. 02.04.1998, III ZR 245/96, DStR 1998, 823 = GI 1998, 217, Urt. v. 07.05.2009 – III ZR 277/08 – DStR 2009, 2275 Rn. 17 betr.Abschlussprüfer. 20 BGH, Urt. v. 07.05.2009, III ZR 277/08, DStR 2009, 2275 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.04.1998, III ZR 245/96, DStR 1998, 823 = GI 1998, 217. 21 Siehe insoweit D. Fischer (Mitglied des IX. Zivilsenats des BGH) – Vertragliche Dritthaftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, DB 2012, 1489. 22 Siehe etwa BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03 Rn. 21, NJW 2004, 3630 betr. Anwaltshaftung. ▶▶Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen: Wahl zur 3. Vertreterversammlung im Wahljahr 2012 / Neuwahl des Vorstandes Im Oktober 2012 hat die Wal zur 3. Vertreterversammlung des Versorungswerks der Steuerberater (VStBH) in Hessen stattgefunden; letzter Wahltag war der 31.10.2012. Zu wählen waren 15 ordentliche Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder. Nach Auswertung der abgegeben Stimmen gibt der Wahlausschuss unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählten/ den Gewählten bekannt, dass nachstehende Mitglieder des Versorgungswerks als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung gewählt wurden. Als Mitglieder wurden gewählt: 1. Antje Poppe, Bad Vilbel 2. Lothar Boelsen, Frankfurt a.M. 3. Lothar Dölle, Eschwege 4. Ute Heubeck, Heusenstamm 5. Gudrun Weißenborn, Kassel 6. Sonja Prechtner, Rüdesheim a.R. 7. Markus Holzinger, Frankfurt a.M. 8. Elisabeth Bicker, Marburg 9. Axel Loebner, Frankurt a.M. VN 70 – 1 | 2013 10. Christine Laux, Hadamar 11. Inge Peter, Vellmar 12. Sybile Brand, Eltville-Erbach 13. Ursula Meisinger-Ahlers, Mühltal 14. Rabea Creutzburg, Kassel 15. Pia Krämer, Polheim Als Ersatzmitglieder wurden gewählt: 16. Marion Stanzel, Schenklengsfeld 17. Gabriele Rodik, Heppenheim 18. Adelheid K. Lingnau, Heusenstamm 19. Ernst J. Neumeier, Frankfurt a.M. 20. Ralf Dressel, Darmstadt 21. Dennis Fritsch, Kronberg 22. Herrmann Becker, Lauterbach 23. Peter Bodack, Kassel 24. Ludger Wösthoff, Hanau 25. Thomas Ziegler, Schlitz 26. Hartmut Ruppricht, Wetzlar 27. Tina Klinger, Reichelsheim 28. Martin Arlt, Kirchhain 29. Dirk Schuffert, Nidda 30. Meinolf vorm Walde, Kassel Neuwahl des Vorstandes des VStBH Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 5. Februar 2013 einen neuen Vorstand gewählt. Der Vorstand VStBH setzt sich wie folgt zusammen: ▪▪ Vorstandsvorsitzender StB/vBP Lothar Dölle ▪▪ stellv. Vorstandsvorsitzende StB Antje Poppe ▪▪ Mitglieder: StB/RA/WP Lothar Boelsen StB/Dipl. Betriebsw. (FH) Christine Laux StB Gudrun Weißenborn 61 Verbandsarbeit Weil die Zeit nicht alles heilen kann. Ob auf Ihre Versicherung hundertprozentig Verlass ist, zeigt sich immer erst, wenn ein Schaden eintritt. Mit einer Berufshaftpflicht von HDI können Sie sicher sein: Im Schadenfall können Sie auf unsere Unterstützung zählen. Das Spezialgebiet von HDI: Vermögensschaden-Haftpflicht auf höchstem Niveau. 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Der Kläger hatte in Großbritannien ein Unternehmen gegründet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger erfolglos die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG. Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen bei der Bundesrepublik Deutschland liege. Denn nach den konkreten Verhältnissen liege im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts VN 70 – 1 | 2013 zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich habe nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht bestanden. Der zutreffenden Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle nach § 15 b EStG nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr habe die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar habe sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten. Gegen das Urteil vom 15.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: I R 3/13). ▼ Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften Alt-Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne weiteres mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen Investmentsteuergesetzes (InvStG) erzielt wurden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1902/08). Im entschiedenen Streitfall waren bei dem klagenden Sondervermögen zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge in Höhe von ca. 1 Million Euro vorhanden, welche als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes 63 Fachthemen über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden. In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe von ca. 4 Millionen Euro und beantragte die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes. Das Hessische Finanzgericht lehnte – wie bereits zuvor das Finanzamt – die beantragte Verlustverrechnung ab. Eine solche Verlustverrechnung komme nur auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlustverrechnung auf der Ebene des Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien. Zudem enthalte das Investmentsteuergesetzes keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit habe der Gesetzgeber die Praxis der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften entstanden sind. Schließlich verstoße der Umstand, dass § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 64 Gegen das Urteil vom 14.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 49/12). ▼ Hessisches Finanzgericht bestellt Güterichter Seit dem 1. Januar 2013 können beim Hessischen Finanzgericht auch Güterichterverfahren durchgeführt werden. Mit dem „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vom 21. Juli 2012 wurde für alle Gerichtsbarkeiten, d.h. auch für die Finanzgerichtsbarkeit, geregelt, dass Güterichter zur Bereitstellung eines Güterichterverfahrens zu bestellen sind. Mit Zustimmung der Prozessbeteiligten kann das Verfahren an einen Güterichter verwiesen werden. Das Güterichterverfahren stellt für die Beteiligten neben dem normalen streitigen gerichtlichen Verfahren eine zusätzliche Option zur einvernehmlichen Beilegung des Konflikts dar. Das Verfahren eignet sich für Fälle, in denen besondere Konflikte zwischen den Beteiligten bestehen, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen. Der Güterichter soll innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens versuchen, mit den Beteiligten eine einvernehmliche, interessen- und sachgerechte Streitlösung zu finden. Er kann hierbei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Das Präsidium des Hessischen Finanzgerichts hat die Richterinnen am Finanzgericht Dr. Hackel, Hofmann, Dr. Klose und Tuchan zu Güterichterinnen bestellt. Diese nehmen diese Aufgabe ab dem 1. Januar 2013 neben ihrer üblichen richterlichen Tätigkeit wahr. Weitere Einzelheiten zum Verfahren sind unter der Homepage des Hessischen Finanzgerichts (www.fg-kassel.justiz.hessen. de>Service>Güterichter) abrufbar. ▼ Hessisches Finanzgericht: Eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz. Ein Arbeitnehmer, der bereits in einem europäischen Nicht-EU-Land einen Familienwohnsitz hat, begründet in Deutschland in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung (AO), wenn er sich gemeinsam mit Berufskollegen im ständigen zeitlichen Wechsel und ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit eine Wohnung in Deutschland teilt. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 3 K 1062/09). Geklagt hatte ein Pilot, der als europäischer Nicht-EU-Bürger in der Nähe eines deutschen Flughafens im Wechsel mit anderen Piloten eine sog. Standby-Wohnung (4ZKBB) angemietet hatte. Damit erfüllte er auch seine arbeitsvertragliche Pflicht, auf Abruf seines Arbeitgebers innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst anzutreten. Hauptmieter war ein Kollege des Klägers. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass mit der Standby-Wohnung ein Wohnsitz vorliege, mit der Folge, dass der Kläger in Deutschland nicht nur – wie geschehen – den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern vielmehr seine gesamten Einkünfte zu versteuern habe und erließ einen sog. Lohnsteuernachforderungsbescheid nach § 41 c Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass der Lohnsteuernachforderungsbescheid rechtswidrig ist und hob diesen zu Gunsten des Klägers auf. Eine Person, die wie der Kläger eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutze, begründe dort in aller Regel keinen Wohnsitz nach § 8 AO. So habe der Kläger die Wohnung nur dann nutzen können, wenn diese nicht zuvor von drei anderen Kollegen in Beschlag genommen worden sei. Denn auf die Wohnungsschlüssel hätten nur drei Nutzer VN 70 – 1 | 2013 Fachthemen gleichzeitig zugreifen können. Damit fehle es aber an der Möglichkeit, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über die Wohnung zu verfügen. Es habe auch keine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft bestanden. Vielmehr habe der Kläger immer damit rechnen müssen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier suchen zu müssen. Gegen das Urteil vom 13.11.2012 wurde Revision eingelegt. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: VI R 13/13. ▶▶Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) veröffentlicht „Vergleichsfaktoren des Landes Hessen 2013“ Schnelle und einfache Abschätzung des Immobilienpreises Wiesbaden, 15. Januar 2013: Lage des Objekts, Größe des Objekts, Alter des Objekts, Grundstücksgröße – das sind die wichtigsten wertbeeinflussenden Merkmale für bebaute Grundstücke. Die dafür abgeleiteten Vergleichsfaktoren, die die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) jetzt für 2013 herausgegeben hat, dienen beispielsweise Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung von Häusern bei Erbschaftsangelegenheiten. Die ZGGH ermittelt jährlich Vergleichsfaktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhaushälften sowie Eigentumswohnungen („Standardimmobilien“). Sie ermöglichen eine schnelle Einschätzung des Immobilienpreises. Zur Abschätzung eines Immobilienpreises genügen die Kenntnis der Wohn- und Grund- VN 70 – 1 | 2013 stücksfläche sowie des Baujahres und des Bodenrichtwertes. Die Internetseite www. boris.hessen.de hilft bei der Recherche nach dem Bodenrichtwert. Für die individuelle Bewertung von Grundstücken und Gebäuden kann ein Verkehrswertgutachten beim Gutachterausschuss oder bei einem Immobiliensachverständigen eingeholt werden. Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsfaktoren ist die Kaufpreissammlung der hessischen Gutachterausschüsse für Immobilienwerte, in der alle Immobilientransaktionen in Hessen gesammelt werden. Die Gutachterausschüsse liefern Vertragsdaten von Standardimmobilien aus den letzten drei Jahren (ca. 20.000 Kaufverträge), die die ZGGH mit Hilfe von mathematisch-statistischen Verfahren auswertet. Die Vergleichsfaktoren 2013 sind im pdfFormat (116 Seiten) zum Preis von 50,00 € bei der ZGGH sowie bei jeder Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte erhältlich. Sie können auch im Internetshop unter www.gds.hessen.den herunter geladen werden. Weitere Informationen zu den Produkten und Dienstleistungen der Gutachterausschüsse finden Sie unter www.gutachterausschuss.hessen.de. 65 Fachthemen Fortbildung online Schwerpunktthema Fortbildungs-DVDs: Grunderwerbsteuer uer I : e t s b r e nderw r GrESt e d e z t DVD Gru ä Grunds eschäfte e g n s i t e h c m e e Allg andere R d n u e fugnis g ä e r b t s r e g v n f u Kau Verwert r e d g n klausel u n f r f e a z h n c o s r K Ve uerliche e t s b r e w Grunder euer II : t s b r e w nd einer r a e t d s n e u b r r e DVD G llschaft e s e G m li Wechse esellschaft gung a r t r e b g ü n s Persone d Anteil n u g n u t ereinig anschaf g r O e Anteilsv h teuerlic s b r e w r uerung e t s e b l Grunde e er Dopp d g n u d i Verme Mehr Infos unter www.teletax.de oder rufen Sie Frau Merkl an Tel. 0911 319-8509 66 70 – 1 | 2013 TeleTax, die Kompetenz Ihrer Steuerberaterverbände und DATEV in der steuerrechtlichenVN Praxis Anzeigen ▶▶Anzeigen Partner, Kollegen, Kooperationsmöglichkeiten und zu erwerbende Praxen gesucht Die Unternehmensgruppe DanRevision, mit Standorten in Flensburg-Handewitt, Husum, Schleswig, Hamburg, Kiel, Neumünster und Frankfurt umfasst rund 150 Mitarbeiter und sucht Partner, Kollegen, zu erwerbende Praxen sowie Kooperationsmöglichkeiten. 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Rechtsanwälte Löffler, Schirmer & Kollegen Mathildenplatz 8 64283 Darmstadt Telefon: 06151 101540 www.rechtsanwaelte-darmstadt.net Steuerberater (m/w) gesucht Raum Marburg: Wir sind auf der Suche nach einem weiteren Steuerberater (m/w). Idealerweise sind Sie ein Berufseinsteiger mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung oder stehen kurz vor dem Examen. Wir möchten unsere gut eingeführte Kanzlei zu einer 3-Generationen-Kanzlei (55; 42; ?) ausbauen. Beteiligung ist nach Kennenlernphase und bei Eignung gewünscht. Chiffre: 7001 StB / RA – Kanzlei sucht RA- / StBKollegen/Kolleginnen Wir sind eine junge aufstrebende StB- und RA-Sozietät mit 4 Partnern und zwei Standorten im Rhein-Main-Gebiet (Darmstadt und Bad Homburg). Wir suchen zur weiteren Expansion RA- und/oder StB-Kollegen/Kolleginnen (mit oder ohne eigenen Mandantenstamm) zur Integration in die bestehende Sozietät sowie zur Übernahme bestehende Kanzlein. Eine entsprechende (auch längerfristige) Überleitung kann garantiert werden. Wir betreuen Unternehmen jeglicher Rechtsform, Branche und Größe (von Einzelunternehmen über start up´s bis zu gelisteten Gesellschaften mit internationalem Bezug) vorzugsweise Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter oder Aktionäre sowie Privatpersonen. In der Rechtsberatung liegt unser Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Gesellschafts- und Handelsrecht, M&A, Umwandlungsrecht, IT-Recht sowie im Arbeitsrecht. www.stb-nasemann.de; Tel. Nr. 6428/92380 StB/in als Partner/Geschäftspartner gesucht Wir suchen für unser international ausgerichtetes Büro in Frankfurt StB/StBin als weiteren Partner/Geschäftsführer mit Interesse an Beteiligungserwerb. StB-Kanzlei sucht StB/in StB-Kanzlei in Darmstadt sucht StB/in zur freien Mitarbeit oder Festanstellung für die selbständige Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie für die steuer- und betriebswirtschaftliche Beratung. Langfristige Zusammenarbeit wird angestrebt, Partnerschaft ist möglich. Kontakt: Jörg Hofmann · E-Mail: [email protected] Internet: www.hofmann-partner-stb.de. VN 70 – 1 | 2013 Zudem bieten wir die Möglichkeit der Weiterbildung zum Wirtschaftsprüfer. AUREN GmbH WPG StbG Eschersheimer Landstraße 327 60320 Frankfurt am Main Telefon 069-905096-0 www.auren.de z.Hd WP/StB/RB Carsten Baums E-Mail: [email protected] 67 Ihre Ansprechpartner ▶▶Die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerakademie Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes und der Steuerakademie haben folgende Tätigkeitsgebiete und sind unter den unten angegebenen Telefonnummern zu erreichen: Name Zuständigkeit Kontakt Dipl.-Volksw. Andreas Schmidt Geschäftsführer 069 / 97 57 45 – 0 [email protected] RAin Janine Denne Referentin / Rechtsberatung / Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung und -service 069 / 97 57 45 – 40 [email protected] Julie Kornfeld GF-Sekretariat / Seminarbetreung und -verwaltung / Herbstfachtagung / Verbandstag 069 / 97 58 21 – 0 [email protected] Gabriele Krambs Organisatorische Leiterin der Steuerakademie / Steuerforum 069 / 97 58 21 – 80 [email protected] Daniela Leder Buchhaltung 069 / 97 57 45 – 60 [email protected] Manuela Liebscher Seminarverwaltung / Kollegen- und Mitarbeiterseminare 069 / 97 58 21 – 75 [email protected] Gabriele Schmitz Seminarverwaltung / Kollegenseminare und 069 / 97 58 21 – 70 [email protected] Mitarbeiterseminare / AuszubildendenKurse Bürokernzeiten: M ontag – Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr ▶▶Ihre Ansprechpartner im Präsidium Präsident, Dipl.-Betriebsw., StB Burkhard Köhler, Guxhagen Vizepräsident, Dipl.-Kaufmann, StB/ Wirtschaftsprüfer Volker Hans, Fulda Vizepräsident für Finanzen, Dipl.-Betriebsw., StB Ulrich Froemel, Marburg Vizepräsidentin für Öffentlichkeitsarbeit, StBin Sonja Prechtner, Rüdesheim Vizepräsident für Berufsaus- und -fortbildung, StB/vBP Lothar Dölle, Eschwege Sollten Sie Kontakt zu einem der Präsidialmitglieder wünschen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle 68 VN 70 – 1 | 2013 Für Steuerberater, die sich von der Masse abheben. Manchmal sieht es auf den ersten Blick so aus, als gäbe es nur einen Weg. Aber wer offen ist, andere Pfade zu prüfen, kann seine Ziele schneller erreichen. Wenn Sie mehr über eine innovative, produktive und günstige Kanzlei-Software erfahren wollen, kontaktieren Sie uns: [email protected] www.addison.de +49 6131 98201-1 tel PRO ADDISON Komplettlösungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer www.addison.de Mit meiner Kanzlei bin ich sehr erfolgreich. Mit meiner Genossenschaft bleibe ich es. Beruflichen Erfolg erreichen Sie am besten gemeinsam mit Ihrer Genossenschaft. Denn mit Software und Serviceleistungen von DATEV bringen Sie Ihre Kanzlei dauerhaft nach vorne. Durch unser einzigartiges Beteiligungsmodell profitieren Sie dabei in jeder Beziehung. Mehr Infos unter Tel. 0800 3283823. www.datev.de/genossenschaft