Ordnungsbehördliche Verordnung Offenhalten
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Ordnungsbehördliche Verordnung Offenhalten
1.12 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 25.03.2015 Präambel Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV.NRW.S.516) geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW.S.208) sowie §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.03.2015 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel erlassen: § 1*1 (1) Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen jeweils an den nachfolgend genannten Sonntagen in der Zeit von 12:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sein: 1. im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am Sonntag nach dem 1. Mai (Maifest), 2. im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 4. Sonntag im August (Flaggenfest), 3. im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 4. Sonntag im September (Michaelsmarkt) 4. im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 2. Adventssonntag. (Lichterfest) in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt (2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.2012 bleiben hiervon unberührt. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle entgegen der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstätten öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verbrauch anbietet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. -2§3 (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel in Kraft. (2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom 14.05.2014 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. in Kraft getreten am 24.04.2015 *1 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 geändert durch die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 15.03.2016, in Kraft getreten am 25.03.2016 Stand: 25.03.2016