Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

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Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
3 U 105/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
5 O 219/02 Landgericht Neuruppin
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Anlage zum Protokoll vom 1.9.2004
verkündet am 1.9.2004
...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn L... S...,
Beklagten und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...,
gegen
die Sparkasse ...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...,
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2004 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 219/02 - wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines ERP-Darlehens aus Mitteln der
...bank in Höhe von 73.370,38 € in Anspruch. Der Beklagte hat das Darlehen aufgenommen,
um damit ein Vorhaben der A... GmbH mit zu finanzieren. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A... GmbH war zunächst der Vater des Beklagten, Herr W... S.... Dieser beabsichtigte ein erhebliches Investitionsvorhaben unter Beteiligung der A... GmbH durchzuführen, nämlich die Errichtung und den Betrieb eines Gewerbeparks. Im Verlauf der Finanzierungsverhandlungen wurde das Investitionskonzept verändert. Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag des Notars E... in K... vom 24. August 1996 - UR.Nr. 519/1996 (Bl. 319 ff. GA)
schenkte und übertrug Herr W... S... dem Beklagten und dessen damaliger Ehefrau Geschäftsanteile von je 24.500 DM. Er selbst behielt einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000
DM. Herr W... S... übernahm Bürgschaften, u.a. für die hier streitgegenständliche Darlehensverbindlichkeit des Beklagten. Herr W... S... ist inzwischen durch Urteil des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts zur Zahlung aus der Bürgschaft verurteilt worden. Auf den
Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Itzehoe - Az. 6 O 285/02 = SchleswigHolsteinisches OLG, Az. 5 U 196/02 - wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat sich in erster Instanz gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen damit
verteidigt, das Darlehen sei nicht auf das vereinbarte Konto ausgezahlt worden, das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 5. April 2002 sei nicht durch bevollmächtigte Vertreter der
Klägerin unterzeichnet worden, die Klägerin habe eine durch seinen Vater erwirkte Tilgungsaussetzung, die von der ...bank bewilligt worden sei, nicht berücksichtigt, es habe kein Kün-
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digungsgrund vorgelegen und das Darlehen sei schließlich nicht wirksam gemäß § 12
VerbrkreditG a.F. gekündigt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht Neuruppin der Klage bis auf
einen geringen Teil stattgegeben hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils
wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 26. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 11. Juni
2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. August 2003 mit einem am 21. August 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Er rügt Verfahrensfehler, Fehler in der rechtlichen Würdigung sowie eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht. Er macht im Wesentlichen folgende Einwände geltend:
Das Landgericht habe die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes verkannt. Der Beklagte meint, die Klägerin genüge nicht ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Kreditzwecks
für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit. Der Beklagte behauptet dazu, er
sei nur Arbeitnehmer der A... GmbH gewesen. Seinem Darlehensantrag lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal die Klägerin die Anträge durch ihre Mitarbeiter ausgefüllt und
ihm nur zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Beklagte behauptet weiter, er sei stets nur technischer Leiter und damit leitender Angestellter der A... GmbH und nicht selbständig tätig gewesen. Er habe eine feste monatliche Vergütung erhalten und eine feste Wochenarbeitszeit
sowie gesetzlichen Urlaub gehabt und sei dem Weisungsrecht der GmbH unterlegen gewesen.
Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Es habe sich dabei um eine voll
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt; die Beiträge seien stets in vollem Umfange
abgeführt worden. Verfügungsbefugnis habe er nur über eines der sechs Konten der A...
GmbH gehabt. Er meint, das bloße Halten eines Gesellschaftsanteils sei als Vermögensverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit und er somit als Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes anzusehen.
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Weiter meint der Beklagte, er habe nicht dasjenige Darlehen erhalten, auf das sich sein Antrag bezogen habe. Die Klägerin habe von sich aus gegenüber der ...bank das ursprünglich
beantragte Darlehen als zu hoch bezeichnet, und zwar mit dem Ziel, selbst höhere Kredite an
die A... GmbH auszureichen und dadurch höhere Zinsen erzielen zu können. Mit Schriftsatz
vom 12. Dezember 2003 hat der Beklagte die Anfechtung des Darlehensvertrags gemäß § 123
BGB erklärt und behauptet, die Klägerin habe ihn über die zur Verfügung stehenden ERPMittel getäuscht.
Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, die Kündigung der Klägerin sei nicht nur wegen
Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz unwirksam, es habe vielmehr auch kein Verzug
mit einer Zins- oder Tilgungsleistung vorgelegen. Zum einen sei die Stundung seitens der
...bank von der Klägerin nicht berücksichtigt worden, weshalb sich letztere jedenfalls treuwidrig verhalten haben. Die Kündigung sei deshalb auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Bei einer Besprechung am 14.1.2002 sei es allein um die Verpflichtungen der A... GmbH gegangen. Die Klägerin habe dabei nicht zu erkennen gegeben, dass die bestehenden Zins- und
Tilgungsrückstände aus seinem ERP-Darlehen unabhängig von einer etwaigen Stundungsvereinbarung mit der ...bank alsbald getilgt werden müssten, um eine Kündigung des Darlehens
durch sie, die Klägerin, zu vermeiden. Zum anderen behauptet der Beklagte, unstreitige monatliche Zahlungen von 1.500 DM seitens der A... GmbH ab Dezember 2001 seien durch die
Klägerin falsch verbucht worden. Es habe eine entsprechende Vereinbarung zwischen der
Klägerin und seinem Vater gegeben, dass die monatlichen Zahlungen von 1.500 DM zur Abwendung von Weiterungen gezahlt werden sollten. Jedenfalls aber könne nunmehr eine Tilgungsbestimmung dahin vorgenommen werden, dass die Zahlungen auf das streitgegenständliche Darlehen anzurechnen seien.
Weiter hält der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht, wonach die Auszahlung
der Kreditmittel auf ein falsches Konto erfolgt und die Kündigung ohne Vollmacht erklärt
worden sei. Die im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte Vollmacht vom 7. April 2000 sei
nachträglich erstellt worden. Die Kündigung durch einen vollmachtlosen Vertreter könne als
einseitiges Rechtsgeschäft auch nicht nachträglich genehmigt werden.
Schließlich hält der Beklagte die geltend gemachte Forderung der Höhe nach für nicht nachvollziehbar.
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Der Beklagte beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2003,
Az. 5 O 219/02, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Sie wiederholt und vertieft
ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, auf Grund der zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März
2004 stünde auch die Haftung des Beklagten fest.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Verbraucherkreditgesetz sei auf den Vertrag mit dem Beklagten nicht anzuwenden. Es sei um den Aufbau einer gewerblichen und selbständigen Existenz des Beklagten gegangen. Dies ergebe sich bereits aus dem Darlehensantrag des Beklagten. Überdies sei er nach außen für die A... GmbH teilweise wie ein Geschäftsführer aufgetreten. Der Beklagte habe auch Kontovollmacht gemacht. Die Klägerin meint, dass gesellschaftsrechtlich ein solcher Gesellschafter nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, der die
Möglichkeit habe, durch Ausübung einer Sperrminorität maßgeblich die Geschicke der Gesellschaft mit zu beeinflussen. Dies müsse auch im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes
für den Beklagten gelten. Überdies ist die Klägerin der Ansicht, die maßgeblichen Vorschriften der §§ 4 und 12 Verbraucherkreditgesetz a.F. seien jedenfalls nicht anwendbar, weil es
sich um einen Realkreditvertrag gehandelt habe. Sie behauptet, das Darlehen sei von einer
Grundschuld abhängig gemacht und der Kredit unter den üblichen Bedingungen für Realkreditverträge gewährt worden.
Weiter behauptet die Klägerin, es seien ursprünglich durch den Beklagten ERP-Mittel im
Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Gewerbepark in Höhe von 427.000 DM beantragt
worden. Der Gesamtbedarf habe sich auf 1,43 Mio DM belaufen, wobei ein Anteil des Beklagten von 49 % auf Grund der Übernahme der Gesellschaftsanteile der A... GmbH entsprechend mit 427.000,00 DM berechnet worden sei. Allein auf Wunsch des die Verhandlungen
maßgeblich führenden Herrn W... S..., der stets für den Beklagten aufgetreten sei - was un-
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streitig ist - sei im Rahmen der Verhandlungen das Konzept geändert worden, weil sich herausgestellt habe, dass ursprünglich nicht eingeplante Finanzhilfen doch zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte hätte nach dem ursprünglichen Konzept sogar einen weit höheren Kredit aufnehmen müssen als es schließlich der Fall war. Sie meint, es sei deshalb nicht
ersichtlich, warum er meine, durch die Aufnahme eines niedrigeren Kredits geschädigt oder
getäuscht worden zu sein.
Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens verweist die Klägerin darauf, dass die Mittel, wie
mit der A... GmbH vereinbart, ausgezahlt worden seien.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, es habe ein Verzug des Beklagten jedenfalls mit der
Zahlung von Zinsen bestanden. Eine Stundung habe sich allenfalls auf Tilgungsraten für die
Zukunft, nicht aber auf Rückstände und Zinsen beziehen können. Um die Aussetzung der
Zinszahlungspflicht sei es zu keinem Zeitpunkt gegangen. Sie meint, auch der Beklagte habe
nicht davon ausgehen könne, keinerlei Zahlungen erbringen zu müssen. Sie beruft sich insoweit auf ein Schreiben vom 10. Januar 2002 (Bl. 351 GA) an die A... GmbH, auf dessen Inhalt verwiesen wird und das dem Beklagten und seinem Vater nochmals bei der Besprechung
am 14. Januar 2002 überreicht worden sei. Sie meint, darin sei unmissverständlich darauf
hingewiesen worden, dass die rückständigen Zinsbeträge gezahlt werden müssten. Der Beklagte und sein Vater seien bei dieser Besprechung ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass die rückständigen Zins- und Tilgungsraten ausgeglichen werden müssten, weil die Klägerin anderenfalls den ERP-Kredit kündigen werde. Weiter meint die Klägerin, auf eine Stundung seitens der ...bank sei es ohnehin nicht angekommen, weil das Vertragsverhältnis allein
zwischen ihr und dem Beklagten bestanden habe.
In Bezug auf die Ausführungen des Beklagten zum Kündigungsschreiben hält die Klägerin
dessen Bestreiten der Vollmacht der Vertreter der Klägerin für unzulässig, da es ins Blaue
hinein erfolge. Außerdem werde die Verursachung von Zinsschäden wegen verspäteter Auszahlung bestritten. Hinsichtlich der vom Beklagten ausgesprochenen Anfechtung ist die Klägerin der Meinung, ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Der Beklagte habe den Kreditantrag selbst unterzeichnet und ihm seien die vorausgegangenen Verhandlungen bekannt
gewesen. Das ursprüngliche Konzept sei zuvor gescheitert. Deshalb habe auch keine Aufklärungspflicht ihrerseits bestanden.
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Weiter behauptet die Klägerin, zur Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit des Beklagten hätte das ERP-Darlehen nicht gewährt werden dürfen. In diesem Fall hätte der Beklagte
betrügerisch die Kreditmittel erlangt. Für den Fall, dass von einer Arbeitnehmer-Eigenschaft
des Beklagten auszugehen sei, hat die Klägerin deshalb mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 die
Anfechtung des Darlehensvertrages gemäß § 123 BGB erklärt. Sie meint, der Beklagte hafte
deshalb jedenfalls auf Rückerstattung des ausgezahlten Kredites.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines Realkredits im Sinne
des Verbraucherkreditgesetzes bestreitet der Beklagte, dass das Darlehen zu den üblichen
Bedingungen für Realkredite ausgereicht worden sei. Außerdem meint er, es fehle an einer
bedingungsähnlichen Verknüpfung zwischen der Gewährung der Grundschuld und der Darlehensvereinbarung. Zur Anfechtung der Klägerin behauptet der Beklagte, ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben, weil die Klägerin durch ihren Kreditsachbearbeiter über sämtliche
Umstände innerhalb der A... GmbH genau informiert gewesen sei. Er meint, von einer Täuschung könne deshalb keine Rede sein. Die Anfechtung sei überdies verspätet. Kondiktionsansprüche könnten allenfalls gegenüber der Empfängerin der Valuta, der A... GmbH, geltend
gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über den Inhalt des Gesprächs vom 14. Januar 2002 durch eidliche Vernehmung der Zeugen W... S..., H... H... und T... P... sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen R... K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. August 2004 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch
auf Rückzahlung des Darlehens zu, § 607 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB.
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Dem steht
insbesondere nicht § 4 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 6 Abs. 1 VerbrKreditG a.F. entgegen. Es kann
dabei offen bleiben, ob das VerbrKreditG insgesamt unanwendbar ist, weil der Beklagte kein
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Verbraucher im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKreditG ist. Daran bestehen erhebliche
Zweifel, weil das Darlehen möglicherweise nicht für eine bereits ausgeübte oder noch auszuübende gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt war.
Möglicherweise hat der Beklagte keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne einer planmäßigen
und auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb ausgeübt, sondern war als Arbeitnehmer anzusehen, auch wenn er gleichzeitig einen
erheblichen Gesellschaftsanteil inne hatte. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene
Frage, wie in derartigen Fällen die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Selbständigem
vorzunehmen ist (bei 25 % überschreitender Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine
Verbrauchereigenschaft: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 1 Rz. 23;
MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 Verbraucherkreditgesetz Rz. 21; Staudinger/KessalWulf, BGB, 13. Aufl., § 1 Verbraucherkreditgesetz Rz. 38 m.w.N. - Abgrenzung danach, ob
Gesellschaftsanteile nur als Vermögen gehalten oder ob der Anteilseigentümer gleichzeitig
eine unternehmerische Funktion übernimmt: Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl., § 1
Rz. 34; Vortmann, ZIP 1992, 229/231; wohl auch: BGH, NJW 1996, 2156/2158; NJW 1997,
1443) braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die hier allein zu Gunsten des Beklagten in
Betracht kommende Anwendbarkeit von §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, 12 Abs. 1 VerbrKreditG a.F. aus
einem anderen Grund ausscheidet:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. ist die Anwendung der genannten Vorschriften ausgeschlossen, wenn ein Realkreditvertrag vorliegt. Ein derartiger Vertrag ist hier zwischen den
Parteien zustande gekommen. Voraussetzung für einen Realkredit ist zunächst, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, nachdem der Kredit von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist. Ein Realkredit ist dadurch gekennzeichnet,
dass für das Darlehen ein Grundpfandrecht als Sicherheit vertraglich bestellt wird. Streit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, ob es ausreichend ist, wenn für einen Kredit
u.a. eine grundpfandrechtliche Absicherung vorgesehen ist, oder ob das Merkmal "abhängig"
darüber hinaus fordert, dass das Grundpfandrecht zum einen den gesamten Kredit abdeckt
und nicht nur einen Teil desselben und ob zum anderen der Beleihungswert von 80 % nach §
7 Abs. 1 BSpkG, §§ 11 f HypBG nicht erheblich überschritten wird. Die Vertreter der zuletzt
genannten Ansicht meinen, die Abhängigkeit des Kredits vom Grundpfandrecht messe sich an
der Aussicht, Befriedigung allein aus dem Grundpfandrecht für den gesamten Kredit, nicht
etwa nur für einen Teil des selben zu erlangen. Der einzuräumende Toleranzrahmen sei überschritten, wenn das Fehlen einer realen Sicherung für den gesamten Kredit evident sei
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(Bülow, Verbraucherkreditgesetz, a.a.O., § 3 Rz. 80; Pfeiffer, Der Einwendungsdurchgriff
beim Realkredit, ZBB 1996, 304/305). Die Gegenansicht meint, eine derartige Einschränkung
sei dem Verbraucherkreditgesetz nicht zu entnehmen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F.
stelle entscheidend auf die Zinshöhe und sonstigen Kreditkonditionen ab, setze aber nicht
voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des
belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen nach § 7 Abs. 1 BSpkG oder
§§ 11, 12 HypBG eingehalten sei (BGH NJW 2000, 2352/2353 f.; OLG Stuttgart, WM 2000,
292/300; vermittelnd: Staudinger, a.a.O. § 3 VerbKreditG, Rz. 33). Der Senat schließt sich
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erscheint
die Einbeziehung von in anderen Rechtsvorschriften geregelten Beleihungsgrenzen eher fernliegend. Zudem ist die Einhaltung bestimmter Bedingungen in § 3 VerbrKreditG a.F. ausdrücklich geregelt. Dazu gehören jedoch die Beleihungsgrenzen nicht. Die Einhaltung einer
bestimmten Beleihungsgrenze zählt eher zu den Motiven der Kreditgewährung, wobei eine
etwaige Untersicherung in den Risikobereich der Bank fällt. Da § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. eine Ausnahmevorschrift darstellt, darf sie auch nur in engeren Grenzen angewendet
werden. Im Zweifel soll nach dem Sinn und Zweck des Verbraucherkreditgesetzes dieses
Anwendung finden. Überdies gebietet die Rechtssicherheit, die Anwendung der Vorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes nicht davon abhängig zu machen, wie ein Grundstück, das zur
Sicherung dient, zu bewerten ist, was erfahrungsgemäß mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist.
Unter diesen Voraussetzungen unterfällt der Darlehensvertrag § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG
a.F. In dem Darlehensvertrag vom 21. Mai 1997 sind unter Ziffer 4 die zu stellenden Sicherheiten aufgeführt. Dabei ist die Eintragung einer Grundschuld auf einem bestimmten Grundstück (Grundbuch von Rheinsberg Blatt 1652, Flur 8, Flurstück 6/6) als erste Sicherheit benannt. Während sich das Darlehen auf 143.500,00 DM belief, sollte die Grundschuld im
Nennwert von 450.000,00 DM eingetragen werden. Aus der Anlage zum Darlehensvertrag
ergibt sich im letzten Absatz, dass bis zur Eintragung der Grundschuld die Finanzierung über
ein Zwischenkonto zu einem höheren Zinssatz erfolgen sollte. Aus diesen Vereinbarungen
kann nach Auffassung des Senats nur darauf geschlossen werden, dass der Darlehensvertrag
zu den schriftlich festgehaltenen Bedingungen von der Sicherung durch Eintragung der
Grundschuld abhängig gemacht worden ist. Nicht nur die Auszahlung der Valuta hängt von
der Eintragung der Grundschuld ab, sondern die Darlehensgewährung zu den vereinbarten
Konditionen, wie sich aus der abweichenden Vereinbarung für die Zwischenfinanzierung er-
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gibt. Dass noch zusätzliche weitere Sicherheiten vereinbart worden sind, schadet nach ganz
allgemeiner Ansicht nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, für welchen Zweck das Darlehen tatsächlich verwendet worden ist (Ulmer/Habersack, a.a.O. § 3 Rz. 28; Bülow, a.a.O. § 3
Rz. 83; Staudinger, a.a.O. § 3 Rz. 32 f.). Es liegt darüber hinaus auch kein Anhaltspunkt dafür
vor, dass die Beleihungsgrenze für das Grundstück nicht eingehalten worden sein könnte,
auch wenn dieses für weitere Forderungen haftet.
Die Bedingungen der Kreditgewährung entsprechen auch "den üblichen Bedingungen" für
Realkreditverträge. Unter diesem Merkmal ist zu verstehen, dass der Kredit zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Dazu gehören in
erster Linie die Zinshöhe und die Laufzeit (Ulmer/Habersack, a.a.O. § 3 Rz. 27; Bülow, a.a.O.
§ 3 Rz. 89; BGH, NJW 2000, 2352/2353 f.; Staudinger, a.a.O. § 3 Rz. 34). Hinsichtlich der
üblichen Zinshöhe besteht weiter Einigkeit darüber, dass zur Ermittlung des üblichen Marktzinses für Realkredite auf die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen
werden kann (Bülow, a.a.O. Rz. 89; Pfeiffer, a.a.O. S. 310 f.; Staudinger, a.a.O. Rz. 34). Bewegt sich der Zinssatz innerhalb der angeführten Streubreite der Monatsberichte, so ist ein
Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. zu bejahen (zusätzlich zu den
zuvor genannten: BGH NJW-RR 1999, 1274). So liegt der Fall hier. Die Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre, der Effektivzinssatz 5,62 % p.a. Aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1997 ergibt sich für Mai 1997 für Realkredite (Hypothekarkredite auf
Wohngrundstücken) zu Festzinsen auf 10 Jahre eine Streubreite von 6,4 bis 7,42 % p.a. Damit
liegt der hier gewährte Zinssatz noch unterhalb des damals Üblichen.
Es ist nicht ersichtlich und der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass auf Grund sonstiger Bedingungen eine Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mit den
der Durchschnittsberechnung zu Grunde liegenden Verträgen nicht gegeben sein könnte.
Deshalb kann hier auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen festgestellt werden, dass
ein Realkreditvertrag zu den üblichen Bedingungen vorliegt.
Ein Schriftsatznachlass war dem Beklagten zu den Fragen, die mit der Beurteilung des Darlehens als Realkredit zusammen hängen, nicht zu gewähren. Bereits seit den Ausführungen der
Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.5.2004 bestand Anlass für den Beklagten, sich mit den
aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG folgenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu befassen. Dies war ihm auch klar, wie sich aus seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 8.7.2004
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ergibt. Eines zusätzlichen Hinweises seitens des Senats bedurfte es daher nicht. Der Senat hat
im Termin vom 4.8.2004 zu erkennen gegeben, dass die Rechtsansicht der Klägerin zum
Realkredit zutreffend sein dürfte. Dies war nach den zuvor gewechselten Schriftsätzen für den
Beklagten nicht überraschend. Er hätte deshalb weitere Erklärungen unmittelbar im Termin
abgeben können, so dass die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO nicht vorlagen. Weiteres
Vorbringen des Beklagten zu Rechtsfragen ist damit überdies nicht ausgeschlossen worden,
§ 296 a ZPO.
Der Darlehensvertrag ist auch nicht durch Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen
(§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB). Zu Gunsten des Beklagten liegt kein Anfechtungsgrund
vor. Ob ihn die Klägerin getäuscht hat, kann dahinstehen. Voraussetzung einer Anfechtbarkeit
wegen Täuschung ist nämlich zusätzlich, dass diese für die Willenserklärung ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung
nicht abgegeben hätte. Hier trägt der Beklagte aber selbst vor, dass er bei Kenntnis aller Umstände nicht etwa den ERP-Kredit nicht aufgenommen hätte, sondern dass er - bei der Klägerin - sogar noch ein weit höheres Darlehen in Anspruch genommen hätte. Soweit der Beklagte
geltend macht, die A... GmbH oder sonstige "Beteiligte" seien mit teuren Hausbankkrediten
der Klägerin belastet worden, so kann dies keinen Anfechtungsgrund für den Beklagten darstellen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um seine Verpflichtung aus dem mit der
Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag. In dem Umfang, in dem er jetzt in Anspruch
genommen wird, hätte er nach seinem eigenen Vorbringen die Willenserklärung auf jeden
Fall abgegeben.
Auf die unter der Rechtsbedingung, dass der Beklagte als Arbeitnehmer anzusehen sei, erklärten Anfechtung der Klägerin kommt es nicht an, weil diese Rechtsbedingung nicht eingetreten ist. Der Senat hat die Frage vielmehr offen gelassen. Im Übrigen hat die Klägerin auch
eine Täuschung seitens des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Wenn es auf eine Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten ankäme, so hätte sich die Klägerin lediglich in einem
Rechtsirrtum befunden, nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes a.F. Dass dafür eine Täuschung über Tatsachen seitens des Beklagten ursächlich geworden ist, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und auch angesichts des substantiierten
Bestreitens des Beklagten, der behauptet, den maßgeblichen Mitarbeitern der Klägerin seien
alle Umstände bekannt gewesen, nicht unter Beweis gestellt.
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Der Darlehensbetrag ist auch ausgezahlt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass
mit dem Einverständnis des Beklagten die Auszahlung an die A... GmbH erfolgen sollte. Dass
die Klägerin den Betrag nicht auf das ursprünglich vereinbarte Konto, sondern auf dasjenige
Konto eingezahlt hat, wo der Betrag zur Ablösung des Zwischenkredits dienen konnte, ist
ebenfalls unstreitig. Dieser Umstand steht einer auch gegenüber dem Beklagten wirksamen
Auszahlung jedoch nicht entgegen. Zum einen hat der Beklagte bereits nicht substantiiert die
Behauptung der Klägerin bestritten, wonach die Ablösung des Zwischenkredits zwischen den
Parteien vereinbart gewesen ist. Mit Nichtwissen kann der Beklagte sich nicht erklären. Eine
Erklärung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn es sich um Vorgänge im eigenen Geschäftsoder Verantwortungsbereich handelt (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rz. 16; BGH NJW
1995, 130/131). Als Gesellschafter hatte der Beklagte die Möglichkeit, sich auf Grund seiner
Informationsrechte die nötigen Kenntnisse über die Auszahlung der Darlehensvaluta zu beschaffen. Darüber hinaus muss er sich auch die Erklärungen seines Vaters zurechnen lassen,
weil er gegenüber der Klägerin in allen Angelegenheiten, den Darlehensvertrag betreffend,
durch seinen Vater vertreten worden ist, §§ 164, 166 Abs. 1 BGB. Herr W... S... hat nicht nur
für die A... GmbH, sondern auch für seinen Sohn die maßgeblichen Verhandlungen u.a. mit
der Klägerin geführt und ist in erheblichem Umfang für seinen Sohn mit dessen Wissen aufgetreten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Einlassungen des Herrn W... S... vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in dem dortigen Verfahren zum Az. 5 U 196/02, sondern auch aus seiner Vernehmung als Zeuge im vorliegenden Rechtsstreit. Im Verhandlungstermin am 18. September 2003 hat Herr W... S... vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erklärt, im Prinzip habe er selbst die Darlehensanträge gestellt. Die beiden Kinder gemeint sind der hiesige Beklagte und dessen damaligen Ehefrau - hätten damit eigentlich gar
nichts zu tun gehabt. Als Geschäftsführer der A... GmbH habe er alle notwendigen Entscheidungen getroffen. Auch die Abwicklung der ERP-Darlehen sei im Endeffekt über ihn gelaufen. Sein Sohn habe das schon insgesamt jeweils mitbekommen. Auch bei seiner Vernehmung
als Zeuge vor dem Senat hat Herr W... S... durch seine Aussage und sein allgemeines Verhalten deutlich zu erkennen gegeben, dass er mit eigener Hand die Geschicke um die A... GmbH,
einschließlich der Fragen, die seinen Sohn betreffen, leitet. Auch die weiteren vor dem Senat
vernommenen Zeugen haben jeweils bekundet, dass Herr W... S... der Verhandlungspartner
war und der Beklagte, wenn er überhaupt anwesend war, im Wesentlichen sich nicht eingemischt habe. Aus diesen Umständen lässt sich ohne Zweifel der Schluss ziehen, dass Herr
W... S... von seinem Sohn bevollmächtigt war, alle Angelegenheiten in Bezug auf das ERPDarlehen in dessen Namen zu regeln. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte eigenhändig
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den Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Wie er selbst mehrfach schriftsätzlich angegeben hat,
hat er sich um die Geschäfte der A... einschließlich des hier streitgegenständlichen Darlehens
nicht weiter gekümmert, dies vielmehr seinem Vater überlassen. Dies hat jedoch zur Folge,
dass er sich Erklärungen und das Wissen seines Vaters, mit dessen Einverständnis die Auszahlung auf ein anderes als das ursprünglich gewählte Konto erfolgte, zurechnen lassen muss.
Im Übrigen wäre es auch treuwidrig, wenn sich der Beklagte Jahre nach der Auszahlung, die
niemals beanstandet worden ist, nunmehr darauf berufen will, es sei das falsche Konto für die
Auszahlung gewählt worden. Er hätte der Vorgehensweise, wenn sie vertragswidrig gewesen
wäre, ohne weiteres zeitnah widersprechen können, hat dies jedoch unterlassen.
Die Klägerin hat das Darlehen auch wirksam gekündigt. Sie hat die Kündigung mit Schreiben
vom 5.4.2002 ausgesprochen, das dem Beklagten am 6.4.2002 zugegangen ist. Die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner des Schreibens hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten,
wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Bestreiten der vorgelegten schriftlichen Vollmacht vom 7.4. 2000 (Bl. 121) ist unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgt ist.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Justiziar der Klägerin, der Zeuge P..., nicht zur Kündigung
befugt gewesen sein sollte. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Vollmacht ggf.
nachträglich erstellt worden ist. Denn das gesamte vorprozessuale und prozessuale Verhalten
der Klägerin zeigt, dass jedenfalls eine Genehmigung erfolgt ist, sollte zunächst vollmachtlos
gehandelt worden sein (§§ 177, 184 Abs. 1 BGB). Die Kündigungserklärung ist auch gemäß
§ 180 BGB genehmigungsfähig. Das Kündigungsschreiben vom 5.4.2002 enthält zumindest
die konkludente Erklärung, dass die Unterzeichner vertretungsberechtigt sind. Eine unverzügliche Zurückweisung hat der Beklagte nicht erklärt. Dass er das Fehlen der Vertretungsmacht jedenfalls für möglich hielt, legt er selbst dar, weil er darauf hinweist, dass in dem
Schreiben keine Erläuterungen hinsichtlich der Vertretungsmacht der Unterzeichner gegeben
worden sind. Deshalb hätte der Beklagte ohne Weiteres dem Schreiben unverzüglich, das
heißt innerhalb einer Frist von etwa 14 Tagen, widersprechen können. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie die Kündigung ist nach § 180 BGB genehmigungsfähig, wie sich
bereits aus Satz 2 der Vorschrift ergibt (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 180 Rz.1).
Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung befand sich der Beklagte in Zahlungsrückstand. Es
bestand jedenfalls ein Rückstand mit den Zinszahlungen, und zwar hinsichtlich der am
30.9.2001, 30.12.2001 und 30.3.2002 fälligen Zinsraten. Mit den Zinsraten zum 30.9.2001
und 30.12.2001 bestand mithin ein Rückstand von mehr als einem Monat in Höhe eines Be-
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trages von mindestens zwei Zinsraten. Der Kläger befand sich in Verzug gemäß §§ 284
Abs. 2, 285 BGB a.F.. Insbesondere war hinsichtlich der Zinsraten keine Stundungsvereinbarung getroffen worden. Es kann insoweit offen bleiben, ob die durch die ...bank der Klägerin
zugeleitete Erklärung vom 8.2.2002 bereits die Stundung gegenüber dem Beklagten bewirkte,
obwohl eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien noch nicht getroffen worden
war und die Klägerin das Schreiben der ...bank kommentarlos an die A... GmbH übersandt
hatte. Jedenfalls betraf eine etwaige Stundung nur die Tilgungs- und nicht die Zinsraten. Mit
Schreiben vom 7.12.2001 hatte der Vater des Beklagten in dessen Vollmacht (siehe dazu die
obigen Ausführungen) ausdrücklich eine Tilgungsaussetzung hinsichtlich der ERP-Kredite
beantragt. In dem Schreiben der ...bank vom 8. Februar 2002 ist ebenfalls nur von einer Änderung der Tilgungspläne die Rede. Dass über das Vorliegen der schriftlichen Erklärungen hinaus sich die ...bank mit einer Stundung auch der Zinsbeträge einverstanden erklärt hat, trägt
der Beklagte nicht schlüssig vor. Der Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass er auf
Grund des Verhaltens der Klägerin die nicht rechtzeitige Zahlung der Zinsen ausnahmsweise
nicht zu vertreten hat und deshalb nicht in Verzug geraten ist. Die Klägerin hat zunächst mit
Schreiben vom 10.1.2002 ausdrücklich drauf hingewiesen, dass pro Darlehen ein Betrag von
958,37 € pro Quartal nötig sei, um die Zinszahlungen abzudecken. Insoweit hat sie ausdrücklich geschrieben: "Auch hier bitten wir um pünktliche Einhaltung der Zahlungstermine." Der
Beklagte hat lediglich bestritten, selbst das Schreiben vom 10.1.2002 erhalten zu haben. Einen Zugang bei seinem Vater hat er im vorliegenden Rechtsstreit nicht bestritten, vielmehr im
Schriftsatz vom 12.12. 2003, S. 10, ausdrücklich darauf verwiesen, das Schreiben sei an seinen Vater adressiert und auch versandt worden. Ein Zugang bei Herrn W... S... ist somit zwischen den Parteien unstreitig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beweisaufnahme.
Danach erscheint es möglich, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Absendung
des Schreibens und dem Gesprächstermin am 14.1.2002 dem Zeugen W... S... das Schreiben
bei der Besprechung am 14.1.2002 noch nicht vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass es auch danach dem Zeugen als Geschäftsführer der Adressatin nicht zugegangen sein könnte, haben
sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Den Zugang des Schreibens bei seinem Vater
muss sich der Beklagte zurechnen lassen, weil sein Vater in allen Angelegenheiten, dieses
Darlehen betreffend, für den Beklagten als umfänglich bevollmächtigter Vertreter gegenüber
der Klägerin aufgetreten ist. Das Wissen des Vertreters ist dem Beklagten zuzurechnen, § 166
Abs. 1 BGB. Nach diesem Schreiben konnte der Beklagte jedenfalls nicht davon ausgehen,
Zinsrückstände bestünden nicht oder deren Zahlung würde von der Klägerin gestundet. Nichts
anderes ergibt sich auch hinsichtlich des Gesprächs, das zwischen den Beteiligten am 14. Ja-
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nuar 2002 stattgefunden hat. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass für die Klägerin Erklärungen abgegeben worden sind, auf Grund deren er darauf vertrauen durfte, rückständige
Zinszahlungen würden gestundet bzw. er müsse nicht mit der Konsequenz einer Kündigung
im Falle der weiteren Nichtzahlung rechnen. Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ein solches Beweisergebnis zu Gunsten des Beklagten nicht erbracht. Der Zeuge
K... konnte zur Sache nichts bekunden. Die Zeugen H... und P... haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, es sei bei dem Gespräch neben den vorrangig erörterten Schulden der
A... GmbH auch um den ERP-Kredit des Beklagten gegangen. Ihr Schreiben vom 10. Januar
2002 sei mit beiden Herren S... erörtert worden und Herr P... habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteingang der rückständigen Zinsraten nicht nur eine Stundung nicht in
Betracht komme, sondern der Beklagte mit der Kündigung rechnen müsse. Die genannten
Zeugen haben somit - unter Eid - des Gegenteil dessen bekundet, was der Beklagte vorgetragen hat. Aber auch der von ihm benannte Zeuge W... S... hat - ebenfalls unter Eid - nicht in
ausreichendem Umfang die Behauptungen des Beklagten bestätigen können. So hat der Zeuge
bekundet, es sei praktisch ausschließlich um die Schulden der A... GmbH gegangen und nur
beim Hinausgehen habe er am Rande noch die ERP-Kredite angesprochen. Er habe sinngemäß gefragt, was denn nun mit diesen Krediten geschehen solle. Einen konkrete Antwort habe er darauf nicht erhalten. Selbst wenn man die Aussage dieses Zeugen, die dem Beklagten
noch am günstigsten ist, als wahr annimmt, so ist sie nicht geeignet, den Beweis mangelnden
Vertretenmüssens gemäß § 285 BGB zu führen. Denn danach wäre bei der Besprechung vom
14. 1.2002 die Frage der rückständigen Zinsraten nicht erörtert worden. Selbst wenn der Vater
des Beklagten als dessen Vertreter gefragt haben sollte, was mit dem ERP-Kredit werden
solle, so hätte er bestenfalls darauf keine Antwort der Klägerin erhalten. Damit hätte diese
aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie auf die Zahlung der fälligen und länger rückständigen Zinsraten derzeit keinen Wert lege. Eine Stundungsvereinbarung liegt jedenfalls in
der Nichtbeantwortung der Frage des Vaters und Vertreters des Beklagten nicht. Es liegt darin
auch keine Erklärung der Klägerin, auf die hin sich der Beklagte darauf hätte verlassen dürfen, die Klägerin werde keine Konsequenzen aus den Rückständen ziehen. Ging es nur um die
Schulden der A... GmbH, so blieb es für den Kredit des Beklagten bei den ursprünglichen
Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen. Da die kalendermäßig bestimmten Ratenzahlungen nicht fristgemäß eingegangen waren und auch später nicht gezahlt wurden, bestand ein
Verzug des Beklagten, den dieser nach den allgemeinen Regeln zu vertreten hatte. Auf die
Frage, welchen Zeugen hinsichtlich der sehr unterschiedlichen Darstellungen des Gesprächs-
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ablaufs vom 14.1.2002 zu folgen ist, kommt es demnach nicht an, weshalb der Senat dies offen lässt.
Die Rückstände mit den Zinsraten waren auch nicht durch Zahlungen der A... GmbH in Höhe
von 1.500 DM monatlich zurückgeführt worden. Die Klägerin hat diese unstreitig eingegangenen Beträge zutreffend auf andere Schulden, nämlich solche der A... GmbH verrechnet.
Aus dem Schreiben des Zeugen W... S... vom 7.12.2001 an die Klägerin, mit dem im ersten
Absatz die Tilgungsaussetzung beantragt worden war, hat der Zeuge im zweiten Absatz die
Zahlung von monatlich 1.500 DM erwähnt, jedoch ausdrücklich "bezüglich Ihrer Kreditrückforderung". Aus der Formulierung des Schreibens wird deutlich, dass die Zahlung
nicht auf die ERP-Kredite, für die ja ausdrücklich eine Tilgungsaussetzung beantragt worden
war, geleistet werden sollte, sondern auf Kredite der A... GmbH. Auch aus dem Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Herrn W... S... vom 18.1.2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren der Klägerin gegen diesen ist auf Seite 3 unten ausdrücklich aufgeführt, dass Herr
W... S... 1.500 DM monatlich zur vorläufigen Abtragung der "Forderung der Gläubigerin"
beitragen wolle, wobei es sich insoweit jedenfalls nicht um den ERP-Kredit des Beklagten
handelte. Eine eindeutige Tilgungsbestimmung betreffend den hier streitgegenständlichen
Kredit hat die Leistende, nämlich die A... GmbH durch Herrn W... S... nicht getroffen. Eine
nachträgliche Tilgungsbestimmung konnte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht
treffen, da er weder Leistender war noch im Namen der A... GmbH handelte. Die erst in
zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 8.7.2004 vorgebrachte Behauptung, ein Betrag in Höhe
von monatlich 1.500 DM habe "zur Abwendung von Weiterungen" geleistet werden sollen, ist
jedenfalls unsubstantiiert. Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den bereits angeführten
Schreiben, sondern es bleibt auch unklar, ob die Klägerin die Verrechnung auf den ERPKredit oder jedenfalls das Ausüben einer Kündigung mit diesen Zahlungen verbunden haben
soll. Deshalb hatte der Senat den entsprechenden Beweisantritten des Beklagten nicht nachzugehen, weil es sich um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte. Überdies hat der
Zeuge W... S... bei seiner Vernehmung auf ausdrückliches Befragen seitens des Prozessvertreters der Klägerin ausgesagt, er könne nichts mehr dazu sagen, ob er im Gespräch vom 14.
Januar 2004 angeboten habe, im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kredit 1.500 DM
weiter zu zahlen.
Angesichts des danach bestehenden Verzugs jedenfalls mit den Zinsraten war die Klägerin
auf Grund des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages zur Kündigung des gesamten
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Darlehens berechtigt. Dies ergibt sich aus Ziffer 3 des Darlehensvertrages vom 21.5.1997
i.V.m. Ziffer 4 Abs. 2 S. 1 der Bestimmungen der ...bank sowie §§ 626, 554 a BGB a.F. entsprechend. Danach führt bereits der Verzug mit "Zinsen oder Tilgungsraten" in einer Höhe
von mindestens zwei Raten zur Berechtigung, den Restbetrag zur sofortigen Rückzahlung
fällig zu stellen. Der Rückstand mit Zinsen in einer Höhe von mindestens zwei Raten über
eine Frist von mehr als einem Monat begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dessen Voraussetzungen lagen - wie oben bereits dargestellt - vor. Soweit der Beklagte in erster
Instanz bestritten hat, dass die Bedingungen des Refinanzierungsinstituts ihm im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt oder zur Einsicht überlassen worden seien, ist dies
angesichts der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 3 des Darlehensvertrags und der Tatsache,
dass unter Ziffer 10 am Ende ausdrücklich aufgeführt ist, die genannten Bestimmungen des
Refinanzierungsinstituts seien dem Darlehensvertrag beigeheftet, vom Beklagten unterzeichnet am 21.5.1997, unsubstantiiert. Auch das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Bedingungen der ...bank anwendbar sind. Hiergegen hat der Beklagte mit der
Berufung nichts vorgebracht.
Ob über dieses Kündigungsrecht hinaus die Parteien am 14.1.2002 ein Kündigungsrecht der
Klägerin zusätzlich vereinbart haben, wenn die bestehenden Zins- und Tilgungsrückstände
nicht alsbald ausgeglichen werden, wie dies den Aussagen der Zeugen H... und P... zu entnehmen ist, kann daneben offen bleiben.
Die Kündigungserklärung der Klägerin war auch nicht treuwidrig, weil die Klägerin, wie bereits dargestellt, keinen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt hat, sie werde die Rückstände hinsichtlich der Zinsraten auf sich beruhen lassen.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung wird auf die Ausführungen des
Landgerichts Bezug genommen. Mit diesen hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei seiner Berechnung Fehler unterlaufen sind. Ob darüber hinaus die vorgelegten Jahreskontoauszüge der
Klägerin nachvollziehbar sind oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Das Landgericht hat seiner
Berechnung den Anspruch aus der Hauptforderung sowie die rückständigen Zinsraten seit
dem 30.9.2001 zu Grunde gelegt. Dass hierauf Leistungen erfolgt sind, die keine Berücksichtigung gefunden hätten, behauptet der Beklagte nicht. Auf die Zahlungen der A... GmbH in
Höhe von 1.500 DM monatlich kam es, wie dargestellt, nicht an. Der Klägerin steht mithin
auch auf der Grundlage des Berufungsvorbringens der Anspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Entscheidung des Senats befindet
sich im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und beruht auf einer
Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 76.396,90 € festgesetzt (§§ 12
Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. i.V.m. § 3 ZPO sowie Artikel 72 Abs. 1 KostRModG).
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RiOLG ... ist ortsabwesend und
deshalb an der Unterzeichnung gehindert.
...
...