Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
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Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
3 U 105/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 O 219/02 Landgericht Neuruppin 022 Anlage zum Protokoll vom 1.9.2004 verkündet am 1.9.2004 ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn L... S..., Beklagten und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..., gegen die Sparkasse ..., Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..., hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 219/02 - wird zurückgewiesen. 2 Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines ERP-Darlehens aus Mitteln der ...bank in Höhe von 73.370,38 € in Anspruch. Der Beklagte hat das Darlehen aufgenommen, um damit ein Vorhaben der A... GmbH mit zu finanzieren. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A... GmbH war zunächst der Vater des Beklagten, Herr W... S.... Dieser beabsichtigte ein erhebliches Investitionsvorhaben unter Beteiligung der A... GmbH durchzuführen, nämlich die Errichtung und den Betrieb eines Gewerbeparks. Im Verlauf der Finanzierungsverhandlungen wurde das Investitionskonzept verändert. Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag des Notars E... in K... vom 24. August 1996 - UR.Nr. 519/1996 (Bl. 319 ff. GA) schenkte und übertrug Herr W... S... dem Beklagten und dessen damaliger Ehefrau Geschäftsanteile von je 24.500 DM. Er selbst behielt einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000 DM. Herr W... S... übernahm Bürgschaften, u.a. für die hier streitgegenständliche Darlehensverbindlichkeit des Beklagten. Herr W... S... ist inzwischen durch Urteil des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts zur Zahlung aus der Bürgschaft verurteilt worden. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Itzehoe - Az. 6 O 285/02 = SchleswigHolsteinisches OLG, Az. 5 U 196/02 - wird Bezug genommen. Der Beklagte hat sich in erster Instanz gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen damit verteidigt, das Darlehen sei nicht auf das vereinbarte Konto ausgezahlt worden, das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 5. April 2002 sei nicht durch bevollmächtigte Vertreter der Klägerin unterzeichnet worden, die Klägerin habe eine durch seinen Vater erwirkte Tilgungsaussetzung, die von der ...bank bewilligt worden sei, nicht berücksichtigt, es habe kein Kün- 3 digungsgrund vorgelegen und das Darlehen sei schließlich nicht wirksam gemäß § 12 VerbrkreditG a.F. gekündigt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht Neuruppin der Klage bis auf einen geringen Teil stattgegeben hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das ihm am 26. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 11. Juni 2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. August 2003 mit einem am 21. August 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Er rügt Verfahrensfehler, Fehler in der rechtlichen Würdigung sowie eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht. Er macht im Wesentlichen folgende Einwände geltend: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes verkannt. Der Beklagte meint, die Klägerin genüge nicht ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Kreditzwecks für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit. Der Beklagte behauptet dazu, er sei nur Arbeitnehmer der A... GmbH gewesen. Seinem Darlehensantrag lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal die Klägerin die Anträge durch ihre Mitarbeiter ausgefüllt und ihm nur zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Beklagte behauptet weiter, er sei stets nur technischer Leiter und damit leitender Angestellter der A... GmbH und nicht selbständig tätig gewesen. Er habe eine feste monatliche Vergütung erhalten und eine feste Wochenarbeitszeit sowie gesetzlichen Urlaub gehabt und sei dem Weisungsrecht der GmbH unterlegen gewesen. Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Es habe sich dabei um eine voll sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt; die Beiträge seien stets in vollem Umfange abgeführt worden. Verfügungsbefugnis habe er nur über eines der sechs Konten der A... GmbH gehabt. Er meint, das bloße Halten eines Gesellschaftsanteils sei als Vermögensverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit und er somit als Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes anzusehen. 4 Weiter meint der Beklagte, er habe nicht dasjenige Darlehen erhalten, auf das sich sein Antrag bezogen habe. Die Klägerin habe von sich aus gegenüber der ...bank das ursprünglich beantragte Darlehen als zu hoch bezeichnet, und zwar mit dem Ziel, selbst höhere Kredite an die A... GmbH auszureichen und dadurch höhere Zinsen erzielen zu können. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 hat der Beklagte die Anfechtung des Darlehensvertrags gemäß § 123 BGB erklärt und behauptet, die Klägerin habe ihn über die zur Verfügung stehenden ERPMittel getäuscht. Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, die Kündigung der Klägerin sei nicht nur wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz unwirksam, es habe vielmehr auch kein Verzug mit einer Zins- oder Tilgungsleistung vorgelegen. Zum einen sei die Stundung seitens der ...bank von der Klägerin nicht berücksichtigt worden, weshalb sich letztere jedenfalls treuwidrig verhalten haben. Die Kündigung sei deshalb auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Bei einer Besprechung am 14.1.2002 sei es allein um die Verpflichtungen der A... GmbH gegangen. Die Klägerin habe dabei nicht zu erkennen gegeben, dass die bestehenden Zins- und Tilgungsrückstände aus seinem ERP-Darlehen unabhängig von einer etwaigen Stundungsvereinbarung mit der ...bank alsbald getilgt werden müssten, um eine Kündigung des Darlehens durch sie, die Klägerin, zu vermeiden. Zum anderen behauptet der Beklagte, unstreitige monatliche Zahlungen von 1.500 DM seitens der A... GmbH ab Dezember 2001 seien durch die Klägerin falsch verbucht worden. Es habe eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und seinem Vater gegeben, dass die monatlichen Zahlungen von 1.500 DM zur Abwendung von Weiterungen gezahlt werden sollten. Jedenfalls aber könne nunmehr eine Tilgungsbestimmung dahin vorgenommen werden, dass die Zahlungen auf das streitgegenständliche Darlehen anzurechnen seien. Weiter hält der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht, wonach die Auszahlung der Kreditmittel auf ein falsches Konto erfolgt und die Kündigung ohne Vollmacht erklärt worden sei. Die im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte Vollmacht vom 7. April 2000 sei nachträglich erstellt worden. Die Kündigung durch einen vollmachtlosen Vertreter könne als einseitiges Rechtsgeschäft auch nicht nachträglich genehmigt werden. Schließlich hält der Beklagte die geltend gemachte Forderung der Höhe nach für nicht nachvollziehbar. 5 Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2003, Az. 5 O 219/02, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, auf Grund der zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004 stünde auch die Haftung des Beklagten fest. Die Klägerin ist der Ansicht, das Verbraucherkreditgesetz sei auf den Vertrag mit dem Beklagten nicht anzuwenden. Es sei um den Aufbau einer gewerblichen und selbständigen Existenz des Beklagten gegangen. Dies ergebe sich bereits aus dem Darlehensantrag des Beklagten. Überdies sei er nach außen für die A... GmbH teilweise wie ein Geschäftsführer aufgetreten. Der Beklagte habe auch Kontovollmacht gemacht. Die Klägerin meint, dass gesellschaftsrechtlich ein solcher Gesellschafter nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, der die Möglichkeit habe, durch Ausübung einer Sperrminorität maßgeblich die Geschicke der Gesellschaft mit zu beeinflussen. Dies müsse auch im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes für den Beklagten gelten. Überdies ist die Klägerin der Ansicht, die maßgeblichen Vorschriften der §§ 4 und 12 Verbraucherkreditgesetz a.F. seien jedenfalls nicht anwendbar, weil es sich um einen Realkreditvertrag gehandelt habe. Sie behauptet, das Darlehen sei von einer Grundschuld abhängig gemacht und der Kredit unter den üblichen Bedingungen für Realkreditverträge gewährt worden. Weiter behauptet die Klägerin, es seien ursprünglich durch den Beklagten ERP-Mittel im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Gewerbepark in Höhe von 427.000 DM beantragt worden. Der Gesamtbedarf habe sich auf 1,43 Mio DM belaufen, wobei ein Anteil des Beklagten von 49 % auf Grund der Übernahme der Gesellschaftsanteile der A... GmbH entsprechend mit 427.000,00 DM berechnet worden sei. Allein auf Wunsch des die Verhandlungen maßgeblich führenden Herrn W... S..., der stets für den Beklagten aufgetreten sei - was un- 6 streitig ist - sei im Rahmen der Verhandlungen das Konzept geändert worden, weil sich herausgestellt habe, dass ursprünglich nicht eingeplante Finanzhilfen doch zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte hätte nach dem ursprünglichen Konzept sogar einen weit höheren Kredit aufnehmen müssen als es schließlich der Fall war. Sie meint, es sei deshalb nicht ersichtlich, warum er meine, durch die Aufnahme eines niedrigeren Kredits geschädigt oder getäuscht worden zu sein. Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens verweist die Klägerin darauf, dass die Mittel, wie mit der A... GmbH vereinbart, ausgezahlt worden seien. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, es habe ein Verzug des Beklagten jedenfalls mit der Zahlung von Zinsen bestanden. Eine Stundung habe sich allenfalls auf Tilgungsraten für die Zukunft, nicht aber auf Rückstände und Zinsen beziehen können. Um die Aussetzung der Zinszahlungspflicht sei es zu keinem Zeitpunkt gegangen. Sie meint, auch der Beklagte habe nicht davon ausgehen könne, keinerlei Zahlungen erbringen zu müssen. Sie beruft sich insoweit auf ein Schreiben vom 10. Januar 2002 (Bl. 351 GA) an die A... GmbH, auf dessen Inhalt verwiesen wird und das dem Beklagten und seinem Vater nochmals bei der Besprechung am 14. Januar 2002 überreicht worden sei. Sie meint, darin sei unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die rückständigen Zinsbeträge gezahlt werden müssten. Der Beklagte und sein Vater seien bei dieser Besprechung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die rückständigen Zins- und Tilgungsraten ausgeglichen werden müssten, weil die Klägerin anderenfalls den ERP-Kredit kündigen werde. Weiter meint die Klägerin, auf eine Stundung seitens der ...bank sei es ohnehin nicht angekommen, weil das Vertragsverhältnis allein zwischen ihr und dem Beklagten bestanden habe. In Bezug auf die Ausführungen des Beklagten zum Kündigungsschreiben hält die Klägerin dessen Bestreiten der Vollmacht der Vertreter der Klägerin für unzulässig, da es ins Blaue hinein erfolge. Außerdem werde die Verursachung von Zinsschäden wegen verspäteter Auszahlung bestritten. Hinsichtlich der vom Beklagten ausgesprochenen Anfechtung ist die Klägerin der Meinung, ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Der Beklagte habe den Kreditantrag selbst unterzeichnet und ihm seien die vorausgegangenen Verhandlungen bekannt gewesen. Das ursprüngliche Konzept sei zuvor gescheitert. Deshalb habe auch keine Aufklärungspflicht ihrerseits bestanden. 7 Weiter behauptet die Klägerin, zur Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit des Beklagten hätte das ERP-Darlehen nicht gewährt werden dürfen. In diesem Fall hätte der Beklagte betrügerisch die Kreditmittel erlangt. Für den Fall, dass von einer Arbeitnehmer-Eigenschaft des Beklagten auszugehen sei, hat die Klägerin deshalb mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 die Anfechtung des Darlehensvertrages gemäß § 123 BGB erklärt. Sie meint, der Beklagte hafte deshalb jedenfalls auf Rückerstattung des ausgezahlten Kredites. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines Realkredits im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes bestreitet der Beklagte, dass das Darlehen zu den üblichen Bedingungen für Realkredite ausgereicht worden sei. Außerdem meint er, es fehle an einer bedingungsähnlichen Verknüpfung zwischen der Gewährung der Grundschuld und der Darlehensvereinbarung. Zur Anfechtung der Klägerin behauptet der Beklagte, ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben, weil die Klägerin durch ihren Kreditsachbearbeiter über sämtliche Umstände innerhalb der A... GmbH genau informiert gewesen sei. Er meint, von einer Täuschung könne deshalb keine Rede sein. Die Anfechtung sei überdies verspätet. Kondiktionsansprüche könnten allenfalls gegenüber der Empfängerin der Valuta, der A... GmbH, geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über den Inhalt des Gesprächs vom 14. Januar 2002 durch eidliche Vernehmung der Zeugen W... S..., H... H... und T... P... sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen R... K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. August 2004 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zu, § 607 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Dem steht insbesondere nicht § 4 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 6 Abs. 1 VerbrKreditG a.F. entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob das VerbrKreditG insgesamt unanwendbar ist, weil der Beklagte kein 8 Verbraucher im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKreditG ist. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil das Darlehen möglicherweise nicht für eine bereits ausgeübte oder noch auszuübende gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt war. Möglicherweise hat der Beklagte keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne einer planmäßigen und auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb ausgeübt, sondern war als Arbeitnehmer anzusehen, auch wenn er gleichzeitig einen erheblichen Gesellschaftsanteil inne hatte. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, wie in derartigen Fällen die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Selbständigem vorzunehmen ist (bei 25 % überschreitender Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Verbrauchereigenschaft: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 1 Rz. 23; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 Verbraucherkreditgesetz Rz. 21; Staudinger/KessalWulf, BGB, 13. Aufl., § 1 Verbraucherkreditgesetz Rz. 38 m.w.N. - Abgrenzung danach, ob Gesellschaftsanteile nur als Vermögen gehalten oder ob der Anteilseigentümer gleichzeitig eine unternehmerische Funktion übernimmt: Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl., § 1 Rz. 34; Vortmann, ZIP 1992, 229/231; wohl auch: BGH, NJW 1996, 2156/2158; NJW 1997, 1443) braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die hier allein zu Gunsten des Beklagten in Betracht kommende Anwendbarkeit von §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, 12 Abs. 1 VerbrKreditG a.F. aus einem anderen Grund ausscheidet: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. ist die Anwendung der genannten Vorschriften ausgeschlossen, wenn ein Realkreditvertrag vorliegt. Ein derartiger Vertrag ist hier zwischen den Parteien zustande gekommen. Voraussetzung für einen Realkredit ist zunächst, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, nachdem der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist. Ein Realkredit ist dadurch gekennzeichnet, dass für das Darlehen ein Grundpfandrecht als Sicherheit vertraglich bestellt wird. Streit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, ob es ausreichend ist, wenn für einen Kredit u.a. eine grundpfandrechtliche Absicherung vorgesehen ist, oder ob das Merkmal "abhängig" darüber hinaus fordert, dass das Grundpfandrecht zum einen den gesamten Kredit abdeckt und nicht nur einen Teil desselben und ob zum anderen der Beleihungswert von 80 % nach § 7 Abs. 1 BSpkG, §§ 11 f HypBG nicht erheblich überschritten wird. Die Vertreter der zuletzt genannten Ansicht meinen, die Abhängigkeit des Kredits vom Grundpfandrecht messe sich an der Aussicht, Befriedigung allein aus dem Grundpfandrecht für den gesamten Kredit, nicht etwa nur für einen Teil des selben zu erlangen. Der einzuräumende Toleranzrahmen sei überschritten, wenn das Fehlen einer realen Sicherung für den gesamten Kredit evident sei 9 (Bülow, Verbraucherkreditgesetz, a.a.O., § 3 Rz. 80; Pfeiffer, Der Einwendungsdurchgriff beim Realkredit, ZBB 1996, 304/305). Die Gegenansicht meint, eine derartige Einschränkung sei dem Verbraucherkreditgesetz nicht zu entnehmen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. stelle entscheidend auf die Zinshöhe und sonstigen Kreditkonditionen ab, setze aber nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen nach § 7 Abs. 1 BSpkG oder §§ 11, 12 HypBG eingehalten sei (BGH NJW 2000, 2352/2353 f.; OLG Stuttgart, WM 2000, 292/300; vermittelnd: Staudinger, a.a.O. § 3 VerbKreditG, Rz. 33). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erscheint die Einbeziehung von in anderen Rechtsvorschriften geregelten Beleihungsgrenzen eher fernliegend. Zudem ist die Einhaltung bestimmter Bedingungen in § 3 VerbrKreditG a.F. ausdrücklich geregelt. Dazu gehören jedoch die Beleihungsgrenzen nicht. Die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze zählt eher zu den Motiven der Kreditgewährung, wobei eine etwaige Untersicherung in den Risikobereich der Bank fällt. Da § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. eine Ausnahmevorschrift darstellt, darf sie auch nur in engeren Grenzen angewendet werden. Im Zweifel soll nach dem Sinn und Zweck des Verbraucherkreditgesetzes dieses Anwendung finden. Überdies gebietet die Rechtssicherheit, die Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht davon abhängig zu machen, wie ein Grundstück, das zur Sicherung dient, zu bewerten ist, was erfahrungsgemäß mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist. Unter diesen Voraussetzungen unterfällt der Darlehensvertrag § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. In dem Darlehensvertrag vom 21. Mai 1997 sind unter Ziffer 4 die zu stellenden Sicherheiten aufgeführt. Dabei ist die Eintragung einer Grundschuld auf einem bestimmten Grundstück (Grundbuch von Rheinsberg Blatt 1652, Flur 8, Flurstück 6/6) als erste Sicherheit benannt. Während sich das Darlehen auf 143.500,00 DM belief, sollte die Grundschuld im Nennwert von 450.000,00 DM eingetragen werden. Aus der Anlage zum Darlehensvertrag ergibt sich im letzten Absatz, dass bis zur Eintragung der Grundschuld die Finanzierung über ein Zwischenkonto zu einem höheren Zinssatz erfolgen sollte. Aus diesen Vereinbarungen kann nach Auffassung des Senats nur darauf geschlossen werden, dass der Darlehensvertrag zu den schriftlich festgehaltenen Bedingungen von der Sicherung durch Eintragung der Grundschuld abhängig gemacht worden ist. Nicht nur die Auszahlung der Valuta hängt von der Eintragung der Grundschuld ab, sondern die Darlehensgewährung zu den vereinbarten Konditionen, wie sich aus der abweichenden Vereinbarung für die Zwischenfinanzierung er- 10 gibt. Dass noch zusätzliche weitere Sicherheiten vereinbart worden sind, schadet nach ganz allgemeiner Ansicht nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, für welchen Zweck das Darlehen tatsächlich verwendet worden ist (Ulmer/Habersack, a.a.O. § 3 Rz. 28; Bülow, a.a.O. § 3 Rz. 83; Staudinger, a.a.O. § 3 Rz. 32 f.). Es liegt darüber hinaus auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Beleihungsgrenze für das Grundstück nicht eingehalten worden sein könnte, auch wenn dieses für weitere Forderungen haftet. Die Bedingungen der Kreditgewährung entsprechen auch "den üblichen Bedingungen" für Realkreditverträge. Unter diesem Merkmal ist zu verstehen, dass der Kredit zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Dazu gehören in erster Linie die Zinshöhe und die Laufzeit (Ulmer/Habersack, a.a.O. § 3 Rz. 27; Bülow, a.a.O. § 3 Rz. 89; BGH, NJW 2000, 2352/2353 f.; Staudinger, a.a.O. § 3 Rz. 34). Hinsichtlich der üblichen Zinshöhe besteht weiter Einigkeit darüber, dass zur Ermittlung des üblichen Marktzinses für Realkredite auf die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen werden kann (Bülow, a.a.O. Rz. 89; Pfeiffer, a.a.O. S. 310 f.; Staudinger, a.a.O. Rz. 34). Bewegt sich der Zinssatz innerhalb der angeführten Streubreite der Monatsberichte, so ist ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG a.F. zu bejahen (zusätzlich zu den zuvor genannten: BGH NJW-RR 1999, 1274). So liegt der Fall hier. Die Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre, der Effektivzinssatz 5,62 % p.a. Aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1997 ergibt sich für Mai 1997 für Realkredite (Hypothekarkredite auf Wohngrundstücken) zu Festzinsen auf 10 Jahre eine Streubreite von 6,4 bis 7,42 % p.a. Damit liegt der hier gewährte Zinssatz noch unterhalb des damals Üblichen. Es ist nicht ersichtlich und der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass auf Grund sonstiger Bedingungen eine Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mit den der Durchschnittsberechnung zu Grunde liegenden Verträgen nicht gegeben sein könnte. Deshalb kann hier auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen festgestellt werden, dass ein Realkreditvertrag zu den üblichen Bedingungen vorliegt. Ein Schriftsatznachlass war dem Beklagten zu den Fragen, die mit der Beurteilung des Darlehens als Realkredit zusammen hängen, nicht zu gewähren. Bereits seit den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.5.2004 bestand Anlass für den Beklagten, sich mit den aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG folgenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu befassen. Dies war ihm auch klar, wie sich aus seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 8.7.2004 11 ergibt. Eines zusätzlichen Hinweises seitens des Senats bedurfte es daher nicht. Der Senat hat im Termin vom 4.8.2004 zu erkennen gegeben, dass die Rechtsansicht der Klägerin zum Realkredit zutreffend sein dürfte. Dies war nach den zuvor gewechselten Schriftsätzen für den Beklagten nicht überraschend. Er hätte deshalb weitere Erklärungen unmittelbar im Termin abgeben können, so dass die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO nicht vorlagen. Weiteres Vorbringen des Beklagten zu Rechtsfragen ist damit überdies nicht ausgeschlossen worden, § 296 a ZPO. Der Darlehensvertrag ist auch nicht durch Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB). Zu Gunsten des Beklagten liegt kein Anfechtungsgrund vor. Ob ihn die Klägerin getäuscht hat, kann dahinstehen. Voraussetzung einer Anfechtbarkeit wegen Täuschung ist nämlich zusätzlich, dass diese für die Willenserklärung ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. Hier trägt der Beklagte aber selbst vor, dass er bei Kenntnis aller Umstände nicht etwa den ERP-Kredit nicht aufgenommen hätte, sondern dass er - bei der Klägerin - sogar noch ein weit höheres Darlehen in Anspruch genommen hätte. Soweit der Beklagte geltend macht, die A... GmbH oder sonstige "Beteiligte" seien mit teuren Hausbankkrediten der Klägerin belastet worden, so kann dies keinen Anfechtungsgrund für den Beklagten darstellen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um seine Verpflichtung aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag. In dem Umfang, in dem er jetzt in Anspruch genommen wird, hätte er nach seinem eigenen Vorbringen die Willenserklärung auf jeden Fall abgegeben. Auf die unter der Rechtsbedingung, dass der Beklagte als Arbeitnehmer anzusehen sei, erklärten Anfechtung der Klägerin kommt es nicht an, weil diese Rechtsbedingung nicht eingetreten ist. Der Senat hat die Frage vielmehr offen gelassen. Im Übrigen hat die Klägerin auch eine Täuschung seitens des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Wenn es auf eine Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten ankäme, so hätte sich die Klägerin lediglich in einem Rechtsirrtum befunden, nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes a.F. Dass dafür eine Täuschung über Tatsachen seitens des Beklagten ursächlich geworden ist, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und auch angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten, der behauptet, den maßgeblichen Mitarbeitern der Klägerin seien alle Umstände bekannt gewesen, nicht unter Beweis gestellt. 12 Der Darlehensbetrag ist auch ausgezahlt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dem Einverständnis des Beklagten die Auszahlung an die A... GmbH erfolgen sollte. Dass die Klägerin den Betrag nicht auf das ursprünglich vereinbarte Konto, sondern auf dasjenige Konto eingezahlt hat, wo der Betrag zur Ablösung des Zwischenkredits dienen konnte, ist ebenfalls unstreitig. Dieser Umstand steht einer auch gegenüber dem Beklagten wirksamen Auszahlung jedoch nicht entgegen. Zum einen hat der Beklagte bereits nicht substantiiert die Behauptung der Klägerin bestritten, wonach die Ablösung des Zwischenkredits zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist. Mit Nichtwissen kann der Beklagte sich nicht erklären. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn es sich um Vorgänge im eigenen Geschäftsoder Verantwortungsbereich handelt (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rz. 16; BGH NJW 1995, 130/131). Als Gesellschafter hatte der Beklagte die Möglichkeit, sich auf Grund seiner Informationsrechte die nötigen Kenntnisse über die Auszahlung der Darlehensvaluta zu beschaffen. Darüber hinaus muss er sich auch die Erklärungen seines Vaters zurechnen lassen, weil er gegenüber der Klägerin in allen Angelegenheiten, den Darlehensvertrag betreffend, durch seinen Vater vertreten worden ist, §§ 164, 166 Abs. 1 BGB. Herr W... S... hat nicht nur für die A... GmbH, sondern auch für seinen Sohn die maßgeblichen Verhandlungen u.a. mit der Klägerin geführt und ist in erheblichem Umfang für seinen Sohn mit dessen Wissen aufgetreten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Einlassungen des Herrn W... S... vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in dem dortigen Verfahren zum Az. 5 U 196/02, sondern auch aus seiner Vernehmung als Zeuge im vorliegenden Rechtsstreit. Im Verhandlungstermin am 18. September 2003 hat Herr W... S... vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erklärt, im Prinzip habe er selbst die Darlehensanträge gestellt. Die beiden Kinder gemeint sind der hiesige Beklagte und dessen damaligen Ehefrau - hätten damit eigentlich gar nichts zu tun gehabt. Als Geschäftsführer der A... GmbH habe er alle notwendigen Entscheidungen getroffen. Auch die Abwicklung der ERP-Darlehen sei im Endeffekt über ihn gelaufen. Sein Sohn habe das schon insgesamt jeweils mitbekommen. Auch bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Senat hat Herr W... S... durch seine Aussage und sein allgemeines Verhalten deutlich zu erkennen gegeben, dass er mit eigener Hand die Geschicke um die A... GmbH, einschließlich der Fragen, die seinen Sohn betreffen, leitet. Auch die weiteren vor dem Senat vernommenen Zeugen haben jeweils bekundet, dass Herr W... S... der Verhandlungspartner war und der Beklagte, wenn er überhaupt anwesend war, im Wesentlichen sich nicht eingemischt habe. Aus diesen Umständen lässt sich ohne Zweifel der Schluss ziehen, dass Herr W... S... von seinem Sohn bevollmächtigt war, alle Angelegenheiten in Bezug auf das ERPDarlehen in dessen Namen zu regeln. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte eigenhändig 13 den Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Wie er selbst mehrfach schriftsätzlich angegeben hat, hat er sich um die Geschäfte der A... einschließlich des hier streitgegenständlichen Darlehens nicht weiter gekümmert, dies vielmehr seinem Vater überlassen. Dies hat jedoch zur Folge, dass er sich Erklärungen und das Wissen seines Vaters, mit dessen Einverständnis die Auszahlung auf ein anderes als das ursprünglich gewählte Konto erfolgte, zurechnen lassen muss. Im Übrigen wäre es auch treuwidrig, wenn sich der Beklagte Jahre nach der Auszahlung, die niemals beanstandet worden ist, nunmehr darauf berufen will, es sei das falsche Konto für die Auszahlung gewählt worden. Er hätte der Vorgehensweise, wenn sie vertragswidrig gewesen wäre, ohne weiteres zeitnah widersprechen können, hat dies jedoch unterlassen. Die Klägerin hat das Darlehen auch wirksam gekündigt. Sie hat die Kündigung mit Schreiben vom 5.4.2002 ausgesprochen, das dem Beklagten am 6.4.2002 zugegangen ist. Die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner des Schreibens hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Bestreiten der vorgelegten schriftlichen Vollmacht vom 7.4. 2000 (Bl. 121) ist unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Justiziar der Klägerin, der Zeuge P..., nicht zur Kündigung befugt gewesen sein sollte. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Vollmacht ggf. nachträglich erstellt worden ist. Denn das gesamte vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Klägerin zeigt, dass jedenfalls eine Genehmigung erfolgt ist, sollte zunächst vollmachtlos gehandelt worden sein (§§ 177, 184 Abs. 1 BGB). Die Kündigungserklärung ist auch gemäß § 180 BGB genehmigungsfähig. Das Kündigungsschreiben vom 5.4.2002 enthält zumindest die konkludente Erklärung, dass die Unterzeichner vertretungsberechtigt sind. Eine unverzügliche Zurückweisung hat der Beklagte nicht erklärt. Dass er das Fehlen der Vertretungsmacht jedenfalls für möglich hielt, legt er selbst dar, weil er darauf hinweist, dass in dem Schreiben keine Erläuterungen hinsichtlich der Vertretungsmacht der Unterzeichner gegeben worden sind. Deshalb hätte der Beklagte ohne Weiteres dem Schreiben unverzüglich, das heißt innerhalb einer Frist von etwa 14 Tagen, widersprechen können. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie die Kündigung ist nach § 180 BGB genehmigungsfähig, wie sich bereits aus Satz 2 der Vorschrift ergibt (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 180 Rz.1). Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung befand sich der Beklagte in Zahlungsrückstand. Es bestand jedenfalls ein Rückstand mit den Zinszahlungen, und zwar hinsichtlich der am 30.9.2001, 30.12.2001 und 30.3.2002 fälligen Zinsraten. Mit den Zinsraten zum 30.9.2001 und 30.12.2001 bestand mithin ein Rückstand von mehr als einem Monat in Höhe eines Be- 14 trages von mindestens zwei Zinsraten. Der Kläger befand sich in Verzug gemäß §§ 284 Abs. 2, 285 BGB a.F.. Insbesondere war hinsichtlich der Zinsraten keine Stundungsvereinbarung getroffen worden. Es kann insoweit offen bleiben, ob die durch die ...bank der Klägerin zugeleitete Erklärung vom 8.2.2002 bereits die Stundung gegenüber dem Beklagten bewirkte, obwohl eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien noch nicht getroffen worden war und die Klägerin das Schreiben der ...bank kommentarlos an die A... GmbH übersandt hatte. Jedenfalls betraf eine etwaige Stundung nur die Tilgungs- und nicht die Zinsraten. Mit Schreiben vom 7.12.2001 hatte der Vater des Beklagten in dessen Vollmacht (siehe dazu die obigen Ausführungen) ausdrücklich eine Tilgungsaussetzung hinsichtlich der ERP-Kredite beantragt. In dem Schreiben der ...bank vom 8. Februar 2002 ist ebenfalls nur von einer Änderung der Tilgungspläne die Rede. Dass über das Vorliegen der schriftlichen Erklärungen hinaus sich die ...bank mit einer Stundung auch der Zinsbeträge einverstanden erklärt hat, trägt der Beklagte nicht schlüssig vor. Der Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass er auf Grund des Verhaltens der Klägerin die nicht rechtzeitige Zahlung der Zinsen ausnahmsweise nicht zu vertreten hat und deshalb nicht in Verzug geraten ist. Die Klägerin hat zunächst mit Schreiben vom 10.1.2002 ausdrücklich drauf hingewiesen, dass pro Darlehen ein Betrag von 958,37 € pro Quartal nötig sei, um die Zinszahlungen abzudecken. Insoweit hat sie ausdrücklich geschrieben: "Auch hier bitten wir um pünktliche Einhaltung der Zahlungstermine." Der Beklagte hat lediglich bestritten, selbst das Schreiben vom 10.1.2002 erhalten zu haben. Einen Zugang bei seinem Vater hat er im vorliegenden Rechtsstreit nicht bestritten, vielmehr im Schriftsatz vom 12.12. 2003, S. 10, ausdrücklich darauf verwiesen, das Schreiben sei an seinen Vater adressiert und auch versandt worden. Ein Zugang bei Herrn W... S... ist somit zwischen den Parteien unstreitig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beweisaufnahme. Danach erscheint es möglich, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Absendung des Schreibens und dem Gesprächstermin am 14.1.2002 dem Zeugen W... S... das Schreiben bei der Besprechung am 14.1.2002 noch nicht vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass es auch danach dem Zeugen als Geschäftsführer der Adressatin nicht zugegangen sein könnte, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Den Zugang des Schreibens bei seinem Vater muss sich der Beklagte zurechnen lassen, weil sein Vater in allen Angelegenheiten, dieses Darlehen betreffend, für den Beklagten als umfänglich bevollmächtigter Vertreter gegenüber der Klägerin aufgetreten ist. Das Wissen des Vertreters ist dem Beklagten zuzurechnen, § 166 Abs. 1 BGB. Nach diesem Schreiben konnte der Beklagte jedenfalls nicht davon ausgehen, Zinsrückstände bestünden nicht oder deren Zahlung würde von der Klägerin gestundet. Nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich des Gesprächs, das zwischen den Beteiligten am 14. Ja- 15 nuar 2002 stattgefunden hat. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass für die Klägerin Erklärungen abgegeben worden sind, auf Grund deren er darauf vertrauen durfte, rückständige Zinszahlungen würden gestundet bzw. er müsse nicht mit der Konsequenz einer Kündigung im Falle der weiteren Nichtzahlung rechnen. Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ein solches Beweisergebnis zu Gunsten des Beklagten nicht erbracht. Der Zeuge K... konnte zur Sache nichts bekunden. Die Zeugen H... und P... haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, es sei bei dem Gespräch neben den vorrangig erörterten Schulden der A... GmbH auch um den ERP-Kredit des Beklagten gegangen. Ihr Schreiben vom 10. Januar 2002 sei mit beiden Herren S... erörtert worden und Herr P... habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteingang der rückständigen Zinsraten nicht nur eine Stundung nicht in Betracht komme, sondern der Beklagte mit der Kündigung rechnen müsse. Die genannten Zeugen haben somit - unter Eid - des Gegenteil dessen bekundet, was der Beklagte vorgetragen hat. Aber auch der von ihm benannte Zeuge W... S... hat - ebenfalls unter Eid - nicht in ausreichendem Umfang die Behauptungen des Beklagten bestätigen können. So hat der Zeuge bekundet, es sei praktisch ausschließlich um die Schulden der A... GmbH gegangen und nur beim Hinausgehen habe er am Rande noch die ERP-Kredite angesprochen. Er habe sinngemäß gefragt, was denn nun mit diesen Krediten geschehen solle. Einen konkrete Antwort habe er darauf nicht erhalten. Selbst wenn man die Aussage dieses Zeugen, die dem Beklagten noch am günstigsten ist, als wahr annimmt, so ist sie nicht geeignet, den Beweis mangelnden Vertretenmüssens gemäß § 285 BGB zu führen. Denn danach wäre bei der Besprechung vom 14. 1.2002 die Frage der rückständigen Zinsraten nicht erörtert worden. Selbst wenn der Vater des Beklagten als dessen Vertreter gefragt haben sollte, was mit dem ERP-Kredit werden solle, so hätte er bestenfalls darauf keine Antwort der Klägerin erhalten. Damit hätte diese aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie auf die Zahlung der fälligen und länger rückständigen Zinsraten derzeit keinen Wert lege. Eine Stundungsvereinbarung liegt jedenfalls in der Nichtbeantwortung der Frage des Vaters und Vertreters des Beklagten nicht. Es liegt darin auch keine Erklärung der Klägerin, auf die hin sich der Beklagte darauf hätte verlassen dürfen, die Klägerin werde keine Konsequenzen aus den Rückständen ziehen. Ging es nur um die Schulden der A... GmbH, so blieb es für den Kredit des Beklagten bei den ursprünglichen Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen. Da die kalendermäßig bestimmten Ratenzahlungen nicht fristgemäß eingegangen waren und auch später nicht gezahlt wurden, bestand ein Verzug des Beklagten, den dieser nach den allgemeinen Regeln zu vertreten hatte. Auf die Frage, welchen Zeugen hinsichtlich der sehr unterschiedlichen Darstellungen des Gesprächs- 16 ablaufs vom 14.1.2002 zu folgen ist, kommt es demnach nicht an, weshalb der Senat dies offen lässt. Die Rückstände mit den Zinsraten waren auch nicht durch Zahlungen der A... GmbH in Höhe von 1.500 DM monatlich zurückgeführt worden. Die Klägerin hat diese unstreitig eingegangenen Beträge zutreffend auf andere Schulden, nämlich solche der A... GmbH verrechnet. Aus dem Schreiben des Zeugen W... S... vom 7.12.2001 an die Klägerin, mit dem im ersten Absatz die Tilgungsaussetzung beantragt worden war, hat der Zeuge im zweiten Absatz die Zahlung von monatlich 1.500 DM erwähnt, jedoch ausdrücklich "bezüglich Ihrer Kreditrückforderung". Aus der Formulierung des Schreibens wird deutlich, dass die Zahlung nicht auf die ERP-Kredite, für die ja ausdrücklich eine Tilgungsaussetzung beantragt worden war, geleistet werden sollte, sondern auf Kredite der A... GmbH. Auch aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Herrn W... S... vom 18.1.2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren der Klägerin gegen diesen ist auf Seite 3 unten ausdrücklich aufgeführt, dass Herr W... S... 1.500 DM monatlich zur vorläufigen Abtragung der "Forderung der Gläubigerin" beitragen wolle, wobei es sich insoweit jedenfalls nicht um den ERP-Kredit des Beklagten handelte. Eine eindeutige Tilgungsbestimmung betreffend den hier streitgegenständlichen Kredit hat die Leistende, nämlich die A... GmbH durch Herrn W... S... nicht getroffen. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung konnte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht treffen, da er weder Leistender war noch im Namen der A... GmbH handelte. Die erst in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 8.7.2004 vorgebrachte Behauptung, ein Betrag in Höhe von monatlich 1.500 DM habe "zur Abwendung von Weiterungen" geleistet werden sollen, ist jedenfalls unsubstantiiert. Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den bereits angeführten Schreiben, sondern es bleibt auch unklar, ob die Klägerin die Verrechnung auf den ERPKredit oder jedenfalls das Ausüben einer Kündigung mit diesen Zahlungen verbunden haben soll. Deshalb hatte der Senat den entsprechenden Beweisantritten des Beklagten nicht nachzugehen, weil es sich um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte. Überdies hat der Zeuge W... S... bei seiner Vernehmung auf ausdrückliches Befragen seitens des Prozessvertreters der Klägerin ausgesagt, er könne nichts mehr dazu sagen, ob er im Gespräch vom 14. Januar 2004 angeboten habe, im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kredit 1.500 DM weiter zu zahlen. Angesichts des danach bestehenden Verzugs jedenfalls mit den Zinsraten war die Klägerin auf Grund des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages zur Kündigung des gesamten 17 Darlehens berechtigt. Dies ergibt sich aus Ziffer 3 des Darlehensvertrages vom 21.5.1997 i.V.m. Ziffer 4 Abs. 2 S. 1 der Bestimmungen der ...bank sowie §§ 626, 554 a BGB a.F. entsprechend. Danach führt bereits der Verzug mit "Zinsen oder Tilgungsraten" in einer Höhe von mindestens zwei Raten zur Berechtigung, den Restbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Der Rückstand mit Zinsen in einer Höhe von mindestens zwei Raten über eine Frist von mehr als einem Monat begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dessen Voraussetzungen lagen - wie oben bereits dargestellt - vor. Soweit der Beklagte in erster Instanz bestritten hat, dass die Bedingungen des Refinanzierungsinstituts ihm im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt oder zur Einsicht überlassen worden seien, ist dies angesichts der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 3 des Darlehensvertrags und der Tatsache, dass unter Ziffer 10 am Ende ausdrücklich aufgeführt ist, die genannten Bestimmungen des Refinanzierungsinstituts seien dem Darlehensvertrag beigeheftet, vom Beklagten unterzeichnet am 21.5.1997, unsubstantiiert. Auch das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Bedingungen der ...bank anwendbar sind. Hiergegen hat der Beklagte mit der Berufung nichts vorgebracht. Ob über dieses Kündigungsrecht hinaus die Parteien am 14.1.2002 ein Kündigungsrecht der Klägerin zusätzlich vereinbart haben, wenn die bestehenden Zins- und Tilgungsrückstände nicht alsbald ausgeglichen werden, wie dies den Aussagen der Zeugen H... und P... zu entnehmen ist, kann daneben offen bleiben. Die Kündigungserklärung der Klägerin war auch nicht treuwidrig, weil die Klägerin, wie bereits dargestellt, keinen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt hat, sie werde die Rückstände hinsichtlich der Zinsraten auf sich beruhen lassen. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Mit diesen hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei seiner Berechnung Fehler unterlaufen sind. Ob darüber hinaus die vorgelegten Jahreskontoauszüge der Klägerin nachvollziehbar sind oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Das Landgericht hat seiner Berechnung den Anspruch aus der Hauptforderung sowie die rückständigen Zinsraten seit dem 30.9.2001 zu Grunde gelegt. Dass hierauf Leistungen erfolgt sind, die keine Berücksichtigung gefunden hätten, behauptet der Beklagte nicht. Auf die Zahlungen der A... GmbH in Höhe von 1.500 DM monatlich kam es, wie dargestellt, nicht an. Der Klägerin steht mithin auch auf der Grundlage des Berufungsvorbringens der Anspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 76.396,90 € festgesetzt (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. i.V.m. § 3 ZPO sowie Artikel 72 Abs. 1 KostRModG). ... RiOLG ... ist ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung gehindert. ... ...