abschnallen - Österreichischer Alpenverein
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abschnallen - Österreichischer Alpenverein
ABSCHNALLEN ! 01 Sind Schitouren in Niederösterreich illegal? Ja, geht es nach dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) für Niederösterreich! DI Peter Kapelari, Referat für Hutten und Wege 01 Im tiefen Schnee ist oft nicht erkennbar, ob Jungwaldflächen befahren werden oder ob es sich um Weideflächen handelt. „G emäß § 33 Abs. 3, 2. Satz des Forstgesetzes 1975 ist das Abfahren mit Schiern im Wald im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet.” Wie interpretieren Sie diese Formulierung? – Richtig, es geht um Variantenfahrer, die nach der Auffahrt mit einem Schilift nicht auf der Piste sondern im Wald – vielleicht durch Jungwald – abfahren, und das u.U. unzählige Male am Tag. Klar, dass es durch eine derartige „Übernutzung” zu untragbaren Schäden kommen kann. Fernab von Aufstiegshilfen ist das Schifahren – und damit das Schitourengehen - aber sehr wohl dem Begriff „Betreten zu Erholungszwecken” zu subsumieren (geht auch aus allen gängigen Kommentaren zum Forstgesetz klar hervor). Der UVS im Land Niederösterreich befindet aber in einem Berufungsbescheid vom 02.06.2005: „Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Bestimmung hat der Gesetzgeber das Abfahren mit Schiern im Wald generell verboten und diese nur markierten Pisten oder Schirouten gestattet.” Der Hintergrund Eine Gruppe von neun Personen aus Mödling in Niederösterreich unter14 5. 05 nahm am 24.01.2004 gemeinsam eine Schitour auf den Eisenstein, Gemeinde Türnitz, Bezirk Lilienfeld. Am Gipfel erzählte ihnen ein einheimischer Tourengeher von einer ihnen unbekannten Abfahrtsroute, die aber auch wieder zurück zu den Autos führt. Diese fuhren die Neun ab. Bei der Rückkehr zu den zwei Autos wurden sie von einem jungen Mann unfreundlich darüber informiert, dass er die Autonummern fotografiert hätte und Anzeige erstatten werde, weil er keine Schitourengeher in seinem Wald dulde. Die Anzeige wurde auch tatsächlich erstattet, jetzt mit der Behauptung, die Schifahrer hätten ein forstliches Sperrgebiet betreten bzw. wären durch eine Jungwaldfläche abgefahren, die als solche gekennzeichnet war. (Forstliches Sperrgebiet ist hier lt. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld definitiv keines verordnet.) Als Beweis wurde ein Foto mit einer Schispur zwischen Jungwaldbäumen vorgelegt. Ein solches Foto könnte natürlich überall aufgenommen sein, niemals ist nachvollziehbar, wessen Spuren auf dem Foto zu sehen sind und von wann oder wem das Foto stammt! Angezeigt wurden nur die beiden Fahrzeughalter, die beide versicherten, keinen Jungwald und auch keine Hinweistafeln gesehen zu haben. Trotz klarer Stellungnahme – aber ohne weitere Beweisaufnahmen - wurde über beide Fahrzeughalter eine Verwaltungsstrafe von je € 55,- verhängt, und zwar mit der Begründung, das Schifahren im Wald sei nur im Bereich von Aufstiegshilfen und nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt. Dadurch hätten die Beiden eine Übertretung im Sinne des § 33 Abs. 3 iVm. § 174 Abs. 4 lit. B Z 1 ForstG 1975 idgF. begangen. Dies ergibt aber keinen Sinn § 33 Forstgesetz 1975 BGBl.Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987 (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (2) ... (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das WINTERFIT Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde. Im betreffenden Gebiet existiert jedoch keinerlei Aufstiegshilfe, auch kann mit Sicherheit nicht davon die Rede sein, dass ohne Zustimmung des Grundeigentümers eine Loipe angelegt worden wäre. § 174 Forstgesetz 1975 (BGBl.Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002) (4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 4 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Einen § 174 Abs. (4) lit. b Z 1 gibt es gar nicht. Auch wenn irrtümlich statt Abs. (3) Abs. (4) geschrieben worden wäre, ergibt dies keinen Sinn: (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer a) ... b) unbefugt im Walde 1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet. Fahren oder nicht Fahren? Das Schifahren zählt jedoch definitiv nicht zum „Fahren” und ist auch auf Forststraßen erlaubt. Aus dem geschilderten Sachverhalt lässt sich also damit sicher keine Verwaltungsübertretung ableiten. Möglich wäre, dass die Schifahrer wirklich irrtümlich eine Neubewaldungsflächen (ehemals Wiese) betreten haben, deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. Für derartige Flächen gibt es zum Schutz des Bewuchses ein Verbot der Betretung. Oftmals ist aber das Vorhandensein einer derartigen Fläche bei Überdeckung des Bewuchses durch Schnee – so wie eventuell im vorliegenden Fall – gar nicht erkennbar. BOBEK, PLATTNER, REINDL - deren Kommentar zum Forstgesetz 1977 absolut anerkannt und unumstritten ist - beschreiben dies als „verwaltungsstrafbefreiende Unkenntnis”. Die daher fristgerecht eingebrachte Berufung an den UVS wurde jedoch trotzdem mit eingangs erwähntem Argument zurückgewiesen! Neben zahlreichen - hier nicht weiter ausgeführten – Verfahrensfehlern kam es sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Berufungsverfahren zu einer völlig falschen Rechtsauslegung! Gegen den Bescheid des UVS ist kein ordentliches Rechtsmittel gültig. Ein absoluter Willkürakt? Als einzige Möglichkeit bleibt, eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben, diese ist jedoch von einem Rechtsanwalt einzubringen (lt. Gebührenordnung steht diesem ein Honorar von € 992,- zu), die Amtsgebühr beträgt € 180,-! Da der Alpenverein den Bescheid des UVS so nicht stehen lassen wollte, wurde die Beschwerde durch Vizepräsident RA Dr. Andreas Ermacora – sehr ausführlich und überzeugend begründet – eingebracht. Aber leider hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, da es „nicht um die Entscheidung einer Rechtsfrage geht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt”. Resümee Dieser Fall hinterlässt einen sehr unangenehmen Nachgeschmack. Sich auf Gerechtigkeit im Rechtsstaat Österreich zu verlassen, kann frustrierend und sehr teuer werden. Den beiden Angezeigten und uns allen bleibt nur das staunende Kopfschütteln und die Hoffnung, dass Vernaderung und Willkür nicht Schule machen. Kompetenz durch 100 Jahre alpine Erfahrung und über 1.500 Setangebote TOURENSETS SIND UNSERE STÄRKE! Jetzt gratis den neuen Winterkatalog 05/06anfordern! Fischer Tour X-TREME K2 8611 Ascent Auslauf Zielgruppe: aufstiegsorientierte Allroundtourengeher. 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