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Berlin, 27. Mai 2004
D II 2 - 220 770-1/18
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998
- Mein Rundschreiben vom 24. Februar 2004 - D II 2 - 220 770-1/18 - Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes vom
9. März 2004 (siehe Internet z. B.: www.vdr.de)
-2-
In meinem Rundschreibens vom 24. Februar 2004 – D II 2 – 220 770-1/18 – machte ich allgemeine Ausführungen zu den im Rahmen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S 2848 ff) in Artikel 95 geänderten gesetzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes (AtG), die am 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Die gesetzlichen Änderungen gelten nur für Altersteilzeitarbeit, die nach dem 30. Juni 2004
beginnt. Soweit mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde, sind nach
der Übergangsregelung des § 15g Satz 1 AtG die Vo rschriften des Altersteilzeitgesetzes - mit
Ausnahme des § 15 AtG – in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In meinem Bezugsrundschreiben hatte ich darauf hingewiesen, dass sich Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des TV ATZ unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der
Altersteilzeit weiterhin grundsätzlich nach den tarifvertraglichen Regelungen richten. Weiterhin hatte ich unter Punkt 3 dazu ausgeführt, dass die tariflichen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbart werden.
Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist daher u. a. erforderlich, dass die gesetzlich geforderten Mindestvoraussetzungen erfüllt werden; insbesondere dürfen die tariflichen Aufstockungsleistungen die gesetzlich vorgegebenen Mindestbeträge nicht unterschreiten.
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT
VERKEHRSANBINDUNG
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße
Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
SEITE 2 VON 2
Die folgenden Ausführungen zu den Auswirkungen der Neuregelungen des Altersteilzeitgesetzes auf den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 gelten
daher nur für Altersteilzeitarbeitverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen („Neufä lle“). Dabei ist auf den tatsächlichen Beginn der Altersteilzeit abzustellen und nicht auf
den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli
2004 begonnen („Altfälle“), gilt die bisherige Rechtslage weiterhin; die bisherigen Durchführungshinweise gelten insoweit fort.
Ergänzend zu den vorgenannten Ausführungen in meinem Bezugsrundschreiben gebe ich fo lgende Hinweise:
1.
Regelarbeitsentgelt
Für „Neufälle“, deren Altersteilzeit nach dem 30. Juni 2004 beginnt, wurde im Altersteilzeitgesetz u. a. das sog. Regelarbeitsentgelt als neue Berechnungsbasis für den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge eingeführt (vgl. § 6
Abs. 1 AtG). Im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialve rsicherung vom 9. März 2004 werden zum Regelarbeitsentgelt unter Nr. 2.1.1.2 ergänze nde Aussagen getroffen. Danach gehören zum Regelarbeitsentgelt auch variable Lohnbestandteile für bestimmte Arbeiten (z. B. unständ ige Bezügebestandteile wie Erschwernisoder Schmutzzulagen), die nach Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind
und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Ebenso gehören zum
Regelarbeitsentgelt Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, so dass es, entsprechend der dort beschriebenen sog. Drei-Monats-Klausel, ggf. jeden Monat neu festzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die dortigen detaillierten Ausführungen.
2.
Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung
Bei „Neufällen“ ab 1. Juli 2004 weicht somit die tarifliche und die gesetzliche Berechnungsbasis für die Aufstockungsleistungen generell voneinander ab, da es zu den Änderungen im AtG keine Entsprechung im TV ATZ gibt. Um sicherzustellen, dass die tariflichen Aufstockungsleistungen die gesetzlich vorgegebenen Mindestbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz nicht unterschreiten, ist eine Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung erforderlich. Soweit die tariflichen Aufstockungsleistungen den gesetzlich garantierten Mindestbetrag nicht erreichen, ist darüber hinaus vom Arbeitgeber der fehlende
Differenzbetrag zu zahlen.
2.1 Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ
Die tariflichen Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ dürften regelmäßig
günstiger als die gesetzliche Rege lung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG in der ab
1. Juli 2004 geltenden Fassung sein; nur in Einzelfällen kann die gesetzliche Regelung
zum Tragen kommen (z. B. bei Anspruch auf Entgelt für Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft).
SEITE 3 VON 3
2.2 Zusätzliche Rentenve rsicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
Hier hat die Vergleichsberechnung eine größere Bedeutung (z. B. bei Anspruch auf unständige Bezüge bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell). Im Rahmen der Günstigerprüfung
sind hier gegenüberzustellen:
• einerseits die Berechnung nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
und
• andererseits die Berechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG bzw. § 163 Abs. 5
SGB VI, jeweils i. d. F. ab 1. Juli 2004.
Hinweis: Danach gilt bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, auch mindestens ein Betrag in
Höhe von 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als beitragspflichtige Einnahme.
Der Arbeitgeber hat den höheren Betrag als zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag zu
zahlen und allein zu tragen (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI ggf. i. V. m. § 279g
SGB VI). Siehe auch Anlage (Berechnungsbeispiele 1 und 2).
3.
Einmalzahlungen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. Juli 2004 beginnt,
nur noch bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4
TV ATZ i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG i. d. F. ab 1. Juli 2004 bzw. § 163 Abs. 5
SGB VI i. d. F. ab 1. Juli 2004 besteht nicht mehr die Möglichkeit, einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil eine tarifliche Regelung im Sinne der Ausführungen in Nr. 3.1.3.1 im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. März 2004 nicht vorhanden ist (vgl. dortige detaillierte Ausführungen).
Folgerichtig findet das Beispiel zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeit sentgelt bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (Unterschiedsbeträge) in der Anlage 4 meines Rundschreibens vom 9. September 1998 (GMBl S. 638)
– D II 4 – 220 770-1/18 – bei Altersteilzeitarbeit, die ab dem dem 1. Juli 2004 beginnt,
keine Anwendung mehr.
Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Bredendiek
Beispiel 1 (Rechtskreis West):
Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen
die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung).
[tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen stimmen überein]
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der RV
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI
(jeweils in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung)
Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
(i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG und § 163 Abs. 5 SGB VI; gem. § 15g AtG und § 279g SGB VI
jeweils in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung)
Spalte
Zeile
Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell
A
B
C
fiktives
bisheriges
Entgelt
tatsächl.
ATZEntgelt
Regelarbeitsentgelt
1
Grundvergütung (VergGr. Vc BAT B/L, Endstufe)
1.891,70 €
945,85 €
945,85 €
2
Ortszuschlag (Tarifklasse II Stufe 1)
473,21 €
236,61 €
236,61 €
3
allgemeine Zulage
107,44 €
53,72 €
53,72 €
4
vermögenswirksame Leistungen (kein ZVE)
6,65 €
3,33 €
3,33 €
5
Brutto insgesamt
2.479,00 €
1.239,51 €
1.239,51 €
6
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)
2.472,35 €
2.225,12 €
7
Arbeitgeber-Umlage (VBL-Abrechnungsverband West)
159,47 €
143,52 €
143,52 €
8
davon pauschal zu versteuern (max. 92,03 €)
92,03 €
92,03 €
92,03 €
9
individuell zu versteuern
67,44 €
51,49 €
51,49 €
10
Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV) [1.426,82 € x 2,5% ./. 13,30 €]
11
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt [A5+A9+A10]
12
Fiktives bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(max. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung [BBG RV])
13
14
6,45%
22,37 €
22,37 €
2.568,81 €
1.313,37 €
2.225,12 €
22,37 €
Regelarbeitsentgelt (RAE) [C5+C9+C10]
1.313,37 €
2.568,81 €
90 v. H. der BBG RV
4.635,00 €
davon 90% [A13 x 90%]
2.311,93 €
Differenz zum RAE [C12 ./. C11]
3.321,63 €
./. bereits verbeitragtes ATZ-Entgelt [B11]
1.313,37 €
80 v. H. des RAE [C11 x 80%]
1.050,70 €
998,56 €
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
[Minimum von C13 und C14]
1.050,70 €
194,72 €
zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des ArbG
15
Unterschiedsbetrag [A13 ./. A14]
16
zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des ArbG
5.150,00 €
19,50%
Der Arbeitgeber zahlt den höheren zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag von
1)
1)
204,89 €
204,89 €
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Altersteilzeitgesetz.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Tarifvertrag Altersversorgung beträgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei nach dem 31.12.2002 vereinbarter Altersteilzeit das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge
nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.
zusRV-Beitrag2004.xls / Bsp1 / 20.04.2004
1)
Beispiel 2 (Rechtskreis West):
Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen
die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung).
[tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen weichen ab - hier verdeutlicht am Beispiel Erschwerniszulagen]
Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
(i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG und § 163 Abs. 5 SGB VI; gem. § 15g AtG und § 279g SGB VI
jeweils in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung)
Spalte
Zeile
Altersteilzeit im Teilzeitmodell
A
B
C
fiktives
bisheriges
Entgelt
tatsächl.
ATZEntgelt
Regelarbeitsentgelt
1
Grundvergütung (VergGr. Vc BAT B/L, Endstufe)
1.891,70 €
945,85 €
945,85 €
2
Ortszuschlag (Tarifklasse II Stufe 1)
473,21 €
236,61 €
236,61 €
3
allgemeine Zulage
107,44 €
53,72 €
53,72 €
4
vermögenswirksame Leistungen (kein ZVE)
6,65 €
3,33 €
3,33 €
5
Erschwerniszulagen (letzte 3 Monate nicht durchgehend angefallen)
200,00 €
100,00 €
6
Brutto insgesamt
2.679,00 €
1.339,51 €
7
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)
8
Arbeitgeber-Umlage (VBL-Abrechnungsverband West)
6,45%
kein RAE
2.405,12 €
2.225,12 €
172,37 €
155,13 €
143,52 €
9
davon pauschal zu versteuern (max. 92,03 €)
92,03 €
92,03 €
92,03 €
10
individuell zu versteuern
80,34 €
63,10 €
51,49 €
11
Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV)
12
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt [A6+A10+A11]
13
Fiktives bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(max. bis zu BBG RV)
14
15
[1.426,82 € x 2,5% ./. 13,30 €]
22,37 €
22,37 €
2.781,71 €
1.424,98 €
22,37 €
Regelarbeitsentgelt (RAE) [C6+C10+C11]
1.313,37 €
2.781,71 €
90 v. H. der BBG RV
4.635,00 €
davon 90% [A13 x 90%]
2.503,54 €
Differenz zum RAE [C13 ./. C12]
3.321,63 €
./. bereits verbeitragter ATZ-Entgelt [B12]
1.424,98 €
80 v. H. des RAE [C12 x 80%]
1.050,70 €
1.078,56 €
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
[Minimum von C15 und C16]
1.050,70 €
16
Unterschiedsbetrag [A14 ./. A15]
17
zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des ArbG
5.150,00 €
19,50%
210,32 €
zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des ArbG
210,32 €
204,89 €
gemäß § 5 Abs. 4 TV ATZ.
Nach den Ausführungen in Nr. 2.1.1.2 im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.03.2004 gehören Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, nur zum Regelarbeitsentgelt, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass diese in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen sind; andernfalls nicht.
2)
1)
1.239,51 €
2)
2.672,35 €
Der Arbeitgeber zahlt den höheren zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag von
1)
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der RV
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI
(jeweils in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung)
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Tarifvertrag Altersversorgung beträgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei nach dem 31.12.2002 vereinbarter Altersteilzeit das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge
nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.
zusRV-Beitrag2004.xls / Bsp2 / 20.04.2004
2)