Leasingvertrag

Transcrição

Leasingvertrag
 LeasePlan Deutschland GmbH Hellersbergstr. 10 b 41460 Neuss Tel. +49 21 31-­3 14 85 91 [email protected] Leasingvertrag Nur für den internen Gebrauch Angebotsnummer: Datum: Dieser Leasingvertrag und die Bestellung eines Fahrzeuges zur gewerblichen Nutzung gemäß nachfolgender Bestellnummer unter Einbeziehung der "Allgemeinen Bedingungen für Kilometerleasing" kommt mit Zusendung der Auftragsbestätigung durch LeasePlan an den Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit als Leasingnehmer zustande. Ihre Fahrzeugdaten Hersteller: Listenpreis: Modell: Sonderausstattung: s. Angebot Treibstoffart: Preis Sonderausstattung €: kW: Gesamtpreis €: Lackierung: Liefer-­/Zulassungskosten €: separate Berechnung Polsterfarbe: Ihre Vertragsart Finanzierung, die Liefer-­ und Zulassungskosten werden separat in Rechnung gestellt Ihre Leasingdaten Laufzeit in Monaten: Gesamtlaufleistung: Anzahlung €: Ihre Services Wartung und Verschleiß: Versicherung inkl. Schadenservice: Tankkarte EuroShell: Selbstbeteiligung: VK 500,-­ €, TK 150,-­ € Haftpflichtversicherung, GAP-­Deckung: Sommerreifen: 1 Satz 2 Sätze Monatl. Gesamtleasingrate € (netto) 1/16 LeasePlan Deutschland GmbH Postfach 10 09 65, 41409 Neuss | Hellersbergstr. 10 b, 41460 Neuss | Telefon: +49 21 31-­314 85 90, Telefax: +49 21 31-­132 68 86 88 www.leaseplan.de | Commerzbank AG, Neuss, BLZ 300 400 00, Konto-­Nr. 7 470 008 | BIC: COBADEFFXXX | IBAN DE87 3004 0000 0747 0008 00 USt.ID.Nr.: DE 813709529 | Steuernummer: 122/5747/4910 | Registergericht: Neuss HRB 8447 | Geschäftsführer: Johan Friman, Edwin de Jong 01-­2015-­D Angebot: Ihre Angaben Bankverbindung Kontoinhaber: IBAN-­Nr.: Bank: Erteilung eines SEPA-­Basismandats für wiederkehrende Zahlungen Der Kunde/LN ermächtigt LeasePlan Deutschland GmbH, die monatlich fälligen Beträge von seinem oben angegebenen Konto abzubuchen. Zugleich weist der Kunde sein Kreditinstitut an, die von der LeasePlan Deutschland GmbH auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Mit der Verkürzung der Vorabinformation auf einen Tag erklärt sich der LN einverstanden. Die Bekanntgabe der Gläubiger Identifikationsnummer und der Mandatsreferenznummer erfolgt in einem gesonderten Schreiben. Registerauszug Ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder die Gewerbeanmeldung liegt vor. Der Kunde/LN ist vorsteuerabzugsberechtigt: ja ja nein Elektronischer Rechnungsversand Der Versand der Rechnungen erfolgt mittels PDF an folgende eMail-­Adresse: Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA Der Kunde – nachfolgend Leasingnehmer (LN) genannt – willigt ein, dass die LeasePlan Deutschland GmbH – nachfolgend Leasinggeber (LG) genannt – der SCHUFA Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Leasingnehmer, Summe aller Leasingraten, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Vertragsbeendigung, Laufzeitverlängerung) dieser Geschäftsverbindung übermittelt. Unabhängig davon wird der LG der SCHUFA auch personenbezogene Daten über seine gegen den LN bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist zulässig nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere nach § 28a BDSG, und erfolgt nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Insoweit befreit der LN den LG zugleich von der Verschwiegenheitspflicht und dem Bankgeheimnis. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-­Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten-­ und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-­, Telekommunikations-­ und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-­Verfahren). Der LN kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-­Auskunfts-­ und Score-­
Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 600509, 44845 Bochum. LeasePlan Go ist eine Marke von LeasePlan Deutschland GmbH Hellersbergstraße 10 b 41460 Neuss Unterschrift Kunde/LN (Zeichnungsberechtigung gem. Vollmachtsregelung im Handelsregister) __________________________________________________ __________________________________________________ Name in Druckbuchstaben Kraftstofflieferung zum Leasingvertrag LeasePlan Go gem. AGB A. 18 und B. Mit der Unterzeichnung ist der Kunde gem. der AGB A. 18 und B. berechtigt, Kraftstofflieferungen vom LG mittels der zur Verfügung gestellten LP Go-­Tankkarte zu beziehen. Die Nutzung der LeasePlan Go-­Tankkarte ergibt sich aus den Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung LP Go-­Tankkarte ABG A. 18 und B. Unterschrift Kunde/LN (Zeichnungsberechtigung gem. LeasePlan Go ist eine Marke von Vollmachtsregelung im Handelsregister) LeasePlan Deutschland GmbH Hellersbergstraße 10 b __________________________________________________ 41460 Neuss __________________________________________________ Name in Druckbuchstaben 2/16 LeasePlan Deutschland GmbH Postfach 10 09 65, 41409 Neuss | Hellersbergstr. 10 b, 41460 Neuss | Telefon: +49 21 31-­314 85 90, Telefax: +49 21 31-­132 68 86 88 www.leaseplan.de | Commerzbank AG, Neuss, BLZ 300 400 00, Konto-­Nr. 7 470 008 | BIC: COBADEFFXXX | IBAN DE87 3004 0000 0747 0008 00 USt.ID.Nr.: DE 813709529 | Steuernummer: 122/5747/4910 | Registergericht: Neuss HRB 8447 | Geschäftsführer: Johan Friman, Edwin de Jong 01-­2015-­D Angebot: Leasingangebot (Anlage zum Leasingvertrag) Angebotsnummer: Datum: Ihre Fahrzeugdaten Hersteller: Modell: Erstzulassungsdatum: km-­Stand: kW: Listenpreis €: Treibstoffart: Preis Sonderausstattung** €: Kraftstoffverbrauch l/100km*: Gesamtpreis €: CO2-­Ausstoß g/km*: Liefer-­/Zulassungskosten €: separate Berechnung Energieklasse*: **siehe Seite 2 *laut Herstellerangaben Ihre Vertragsart Finanzierung, die Liefer-­ und Zulassungskosten werden separat in Rechnung gestellt Ihre Leasingdaten Laufzeit in Monaten: km-­Leistung/Jahr: Gesamtlaufleistung: Anzahlung €: Ihre Services Wartung und Verschleiß: Versicherung inkl. Schadenservice: Tankkarte EuroShell: Selbstbeteiligung: VK 500,-­ €, TK 150,-­ € Haftpflichtversicherung, GAP-­Deckung: Sommerreifen: 1 Satz 2 Sätze Monatl. Gesamtleasingrate € (netto) 3/16 LeasePlan Deutschland GmbH Postfach 10 09 65, 41409 Neuss | Hellersbergstr. 10 b, 41460 Neuss | Telefon: +49 21 31-­314 85 90, Telefax: +49 21 31-­132 68 86 88 www.leaseplan.de | Commerzbank AG, Neuss, BLZ 300 400 00, Konto-­Nr. 7 470 008 | BIC: COBADEFFXXX | IBAN DE87 3004 0000 0747 0008 00 USt.ID.Nr.: DE 813709529 | Steuernummer: 122/5747/4910 | Registergericht: Neuss HRB 8447 | Geschäftsführer: Johan Friman, Edwin de Jong 01-­2015-­D Angebot: Ihre Fahrzeugspezifikationen Ihr Fahrzeug: €: Sonderausstattung: €: Bezeichnung: 4/16 LeasePlan Deutschland GmbH Postfach 10 09 65, 41409 Neuss | Hellersbergstr. 10 b, 41460 Neuss | Telefon: +49 21 31-­314 85 90, Telefax: +49 21 31-­132 68 86 88 www.leaseplan.de | Commerzbank AG, Neuss, BLZ 300 400 00, Konto-­Nr. 7 470 008 | BIC: COBADEFFXXX | IBAN DE87 3004 0000 0747 0008 00 USt.ID.Nr.: DE 813709529 | Steuernummer: 122/5747/4910 | Registergericht: Neuss HRB 8447 | Geschäftsführer: Johan Friman, Edwin de Jong 01-­2015-­D Angebot: Ihre Fahrzeugspezifikationen Serienausstattung: (frei gewählte Sonderausstattungen können zum Teil entsprechende Serienausstattungen ersetzen, z. B. optional gewählte Bereifung ersetzt die Serienbereifung) Bezeichnung: Weitere Informationen Nachbelastung für Mehrkilometer/jeweils pro km Vergütung für Minderkilometer/jeweils pro km von 1 km bis 2.500 km €: von 1 km bis 2.500 km €: von 2.501 km bis 10.000 km €: von 2.501 km bis 10.000 km €: ab 10.001 km €: ab 10.001 km €: voraussichtliche Kraftstoffkosten auf Basis Ihrer Auswahl pro Monat €: Dieses Angebot ist unverbindlich. Grundlage dieser Kalkulation sind die gültigen Konditionen der LeasePlan Deutschland GmbH. Die vorgenannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Berücksichtigt sind die z.Zt. geltenden Tarife für Kfz-­Versicherung sowie die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Liefer-­ und Zulassungskosten werden entsprechend der Vertragsart berechnet. Basis des Angebots ist die Beschaffung des Fahrzeugs durch die LeasePlan Deutschland GmbH. Bestandteil dieses Vertrages sind die "Allgemeine Bedingungen für Kilometerleasing" in der Version 01-­2015-­D. 5/16 LeasePlan Deutschland GmbH Postfach 10 09 65, 41409 Neuss | Hellersbergstr. 10 b, 41460 Neuss | Telefon: +49 21 31-­314 85 90, Telefax: +49 21 31-­132 68 86 88 www.leaseplan.de | Commerzbank AG, Neuss, BLZ 300 400 00, Konto-­Nr. 7 470 008 | BIC: COBADEFFXXX | IBAN DE87 3004 0000 0747 0008 00 USt.ID.Nr.: DE 813709529 | Steuernummer: 122/5747/4910 | Registergericht: Neuss HRB 8447 | Geschäftsführer: Johan Friman, Edwin de Jong 01-­2015-­D Angebot: A. Allgemeine Bedingungen für Kilometerleasing 1. Vertragsabschluss, Abnahme und Leasingzeit Der Leasingvertrag kommt dadurch zustande, dass die LeasePlan Deutschland GmbH -­ nachfolgend Leasingge-­
ber (LG) genannt -­ den kompletten schriftlich zugeleiteten Antrag des Kunden -­ nachfolgend Leasingnehmer (LN) genannt -­ auf Abschluss des Leasingvertrages, an den der LN vier Wochen nach Zugang beim LG gebunden ist, durch Zusendung einer gleichlautenden Auftragsbestätigung annimmt. Die Vertragsannahme des LG bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil und bestehen nicht. Das Leasingobjekt wird dem LN in der spezifizierten Aus-­
führung und mit dem im Antrag aufgeführten Sonder-­
zubehör vollgetankt überlassen, wobei das Fahrzeug auf Kosten des LN geliefert, zugelassen und betankt wird. Der LN wird zuvor alle erforderlichen Unterlagen und Erklärun-­
gen für die Zulassung abgeben. Die Beschaffung des Lea-­
singobjektes obliegt dem LG. Änderungen zwischen der Bestellung und der Auslieferung des Leasingobjektes auf Grund von Änderungen des Lieferanten berechtigen den LN nicht zu einer Kündigung des dem jeweiligen Leasing-­
objekt zugehörigen Leasingvertrages, sofern die Abwei-­
chungen zumutbar sind. Der LN wird das Leasingobjekt für den LG -­ sofern er es nicht bereits im Besitz hat – ent-­
gegennehmen, die Betriebsbereitschaft prüfen und den ver-­
tragsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Liefer-­
bestätigung schriftlich bescheinigen. Mit dieser Übergabe-­
bestätigung und der Abnahme beginnt die Leasingvertrags-­
zeit. Hat der LN eine Verzögerung der Abnahme des Lea-­
singobjektes zu vertreten, so beginnt die Leasingzeit mit dem Tage, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen. 2. Leasingrate, Rechnungsstellung, Datenschutz a) Die erste Rate ist fällig bei Vertragsbeginn. Die weiteren Raten sind jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig. Liegt der Vertragsbeginn während eines Monats, wird die erste Rate errechnet für die Kalendertage vom Beginn der Vertragsdauer an bis zum Monatsultimo. Das Gleiche gilt entsprechend bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der LN erhält eine Gutschrift für die über den Rückgabetag hinaus bereits berechnete Rate. Die Zahlung der fälligen Beträge erfolgt im Rahmen des Basis-­SEPA-­Lastschriftverfahrens gegen Rechnung. Die Vorankündigungsfrist im SEPA-­
Lastschriftverfahren beträgt 1 Werk-­tag. Enthält eine auf den LG ausgestellte Rechnung Kosten für Lieferungen und/oder Leistungen, die vertraglich nicht vom LG zu tragen sind, kann der LG diese Rechnungen begleichen. Die verauslagten Kosten werden mit einem Bearbeitungsaufschlag von zurzeit 15,-­ € zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. pro Transaktion (ausgenommen: Mietwagenvermittlung und Reifenbezug) dem LN gesondert belastet. Der LG ist vor Beginn der Vertragszeit zur Anpassung der Rate/Dienstleistungskosten bei Änderung (1) der un-­ verbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers/ Importeurs und/oder (2) der Kostensätze für Dienst-­ leistungen des LG und/oder (3) des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt berechtigt, wenn zwischen dem Aus-­ stellungsdatum der Auftragsbestätigung und dem Beginn der Vertragszeit eine Frist von 4 Monaten (1 und 2) bzw. 1 Monat (3) überschritten wird. Bei einer Änderung der Mehrwertsteuer oder bei Einführung einer neuen Steuer, die unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Anschaffungskosten des LG oder der monatlichen Rate haben, kann der LG alle sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung oder Einführung der Steuer oder des Steuersatzes anpassen. Durch Übersendung eines geänderten Leasingvertrages teilt der LG dem LN mit, dass von diesem Änderungsrecht Gebrauch gemacht wurde. Sämtliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die beim Besitz und/oder bei der Nutzung des Leasingobjektes anfallen, trägt der LN. Derartige Weiterbelastungen sind sofort zur Zahlung fällig. b) Der LN erhält die Abrechnungen per E-­Mail im PDF-­
Format. Pflichten des LN bei der Teilnahme am Prozess des elektronischen Rechnungsversandes: Der LN ist zu einer revisionssicheren Archivierung der Rechnungen verpflichtet. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum beträgt mindestens 10 Jahre. Zustimmung zur Teilnahme am Verfahren des elektro-­
nischen Rechnungsversandes: Der LN stimmt dem Erhalt elektronischer Rechnungen zu. Der LN ist über die Pflichten bei Teilnahme an diesem Verfahren aufgeklärt worden (Archivierung). Der LN akzeptiert das vom LG gewählte Datenformat „PDF", lesbar ab der Acrobat Reader Version 5. Die angegebene E-­mail-­
Adresse wird regelmäßig vom LN auf den Eingang von E-­
mails überprüft. Im Falle einer Änderung wird der LN dies umgehend an seine zuständige Kundenbetreuung beim LG melden. Lt. Gesetzgeber darf nur eine E-­Mail-­Adresse angegeben werden. Allgemein: Die elektronische Rechnung (PDF-­Dokument) gilt als beim LN zugestellt, wenn die entsprechende E-­Mail an den Mailserver des LN übergeben wurde. c) Der LN ist damit einverstanden, dass der LG die sich aus dem Rahmenvertrag sowie den Einzelverträgen und deren Abwicklung ergebenden personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist speichert, übermittelt, verändert bzw. löscht. Dieses Einverständnis beinhaltet auch die Weitergabe der Daten an ein Rechenzentrum, bei dem der LG auch die Datenhoheit hat. Soweit im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Daten dritter Personen, wie z.B. Fahrer, betroffen sind, wird der LN deren Einverständnis, entsprechend den Bestimmungen des Bundesdaten-­
schutzgesetzes einholen. Der LG wird sämtliche zum Zweck der Vertragserfüllung übergebenen, personen-­
bezogenen Daten vertraulich behandeln. Entsprechend Version 01-­2015-­D 6/16
den Bestimmungen des § 5 des Bundesdatenschutz-­
gesetzes sind alle Mitarbeiter des LG mittels unterschrie-­
bener Erklärung zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. 3. Wartung und Reparaturen Der LN wird das Leasingobjekt sachgerecht nutzen und auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, mangelfreiem und funktionstüchtigem Zustand erhalten. Ersatzteile gehen in das Eigentum des LG über. Der LN ist alleiniger Halter des Leasingobjektes und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hat insbesondere für die Betriebs-­ und Verkehrssicherheit zu sorgen und das Leasingobjekt termingerecht zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vorzuführen. Er hat des Weiteren dafür Sorge zu tragen, dass die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen und darüber hinaus notwendig werdenden Wartungs-­ und Inspektionsarbeiten fristgemäß in autorisierten Vertragswerkstätten durchgeführt werden. 4. Lieferverzug Der LG bevollmächtigt den LN, Ansprüche gegen den Lieferanten auf Lieferung des Leasingobjektes geltend zu machen. Etwaige Ansprüche des LN gegenüber dem LG auf Grund von Lieferverzug des Herstellers/Lieferanten des Leasingobjektes sind ausgeschlossen, sofern der LG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig den Lieferverzug verursacht hat. Der LG tritt jedoch dem LN schon jetzt alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche wegen etwaigen Lieferverzugs und auf Lieferung ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Der LN ist verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten des Leasingobjekts innerhalb der gesetzlichen Frist -­ notfalls im Klagewege -­ geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten wegen dessen Insolvenz nicht durchgesetzt werden können. 5. Eigentum, Nutzung Der LG ist juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II für das Leasingobjekt lauten auf den LN. Die Zulas-­
sungsbescheinigung Teil II wird vom LG verwahrt, beide Vertragsparteien unterrichten die örtliche Zulassungsstelle darüber, dass der LG Eigentümer des Leasingobjektes ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II nur an den LG herauszugeben ist. Der LN kann Änderungen und Einbauten nach schriftlicher Freigabe durch den LG vornehmen, wenn dadurch Funktionsfähigkeit und Werthaltigkeit des Leasingobjektes nicht verschlechtert werden. Der LN hat das Leasingobjekt von allen Rechten Dritter freizuhalten. Er hat den LG über Voll-­
streckungsmaßnahmen und von Dritten behaupteter Ansprüche unverzüglich schriftlich oder per Email zu unterrichten. Er hat den LG von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem LG entstehende Kosten zu tragen. Der LN darf über das Leasingobjekt nicht verfügen. Das Einsatzgebiet des Fahrzeuges ist auf denjenigen Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den dafür gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" (AKB) zum Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-­Haftpflicht sowie Vollkaskoversicherung ergibt. Beabsichtigte und davon abweichende Einsätze des Fahrzeuges bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den LG. Eine Nutzung des Leasingobjektes zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder Mietwagen sowie für sportliche Veranstaltungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet. Der LN verpflichtet sich, nach Genehmigung der Änderung der Verwendungsart oder des Einsatzgebietes des Leasingobjektes durch den LG, dem LG unverzüglich eine Kopie des Versicherungsscheines über den Versicherungsschutz gemäß Verwendungsart und Einsatzgebiet zu übersenden. Für diesbezüglich ausreichenden Versicherungsschutz haftet der LN. 6. Versicherung, Schadenfall, Haftung des LG Für die Dauer des Leasingvertrages hat der LN das Fahr-­
zeug bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zuge-­
lassenen Versicherer und auf eigene Kosten zu versichern. Der LN hat eine Kraftfahrzeug-­Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme für Personen-­, Sach-­
und Vermögensschäden von mindestens 50 Mio. €, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 500,-­ € für Teilkaskotatbestände und maximal 500,-­ € für Vollkaskotatbestände sowie eine GAP Deckung (Guaranteed Asset Protection) abzuschließen. Den Abschluss und das Bestehen einer Kaskoversicherung weist der LN gegenüber dem LG innerhalb von vierzehn Tagen durch Vorlage eines Sicherungsscheins seines Versicherers nach. Erbringt der LN innerhalb von vierzehn Tagen nach Abnahme keinen Versicherungsnachweis durch Vorlage eines Sicherungsscheines, so ist der LG berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Leasingobjekt auf Kosten des LN zu versichern. Zusätzlich bevollmächtigt der LN den LG, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der LG ist berechtigt, die hiermit verbundenen Kosten dem LN zu berechnen. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der LN alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den LG ab, der die Abtretung annimmt. Unabhängig von der Abtretung ist der LN widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf eigene Kosten geltend zu machen und den Schadenfall abzuwickeln. Die Ermächtigung erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, wenn über das Vermögen des LN Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Zahlungen darf er nur an den LG oder an die durchführende Reparaturwerkstatt, nach Reparatur-­
freigabe durch den LG gegen Vorlage der ordnungsgemäßen Reparaturrechnung, verlangen. Im Schadenfall -­ auch bei unverschuldeten Unfällen -­ hat der LN dem LG den Schaden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten Euro 1.500,00 netto, so hat der LN den LG vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Schadenshöhe in Kenntnis zu setzen. Der LG hat erhaltene Entschädigungen dem LN zur Wiederherstellung des Leasingobjektes zur Verfügung zu stellen oder auf die Zahlungspflicht des LN anzurechnen. Im Schadenfall wird Version 01-­2015-­D 7/16
der LG eine etwaig an ihn gezahlte Versicherungsleistung zur Begleichung der Reparaturkosten dem LN oder der Werkstatt zur Verfügung stellen, soweit der LG dem Versicherer nicht die Freigabe zur Zahlung der Versicherungsleistung an die durchführende Reparaturwerkstatt erteilt hat. Bei einem Unfall oder anderen Beschädigungen des Fahrzeuges mit Nettoreparaturkosten über 1.000 € (nachgewiesen durch eine Reparaturkostenrechnung oder einen Kostenvoranschlag), ist der LG berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % als Wertminderung der Nettoreparaturkosten oder eine Wertminderung nach Gutachten dem LN in Rechnung zu stellen. Falls die Wertminderung mit Hilfe eines Gutachtens ermittelt wurde, ist diese maßgeblich für die Berechnung an den LN. Zahlungen Dritter auf die Wertminderung werden angerechnet. Dem LN zugehende Entschädi-­
gungsleistungen für Wertminderungen auf Grund von fremdverschuldeter Unfälle sind unverzüglich an den LG weiter zu leiten. Eine am Vertragsende noch bestehende Wertminderung des Fahrzeuges ist vom LN zu tragen, wenn sie nicht schon durch Zahlung des Schädigers oder durch den LN dem LG gegenüber ausgeglichen wurde. Im Falle des völligen Verlustes, des Totalschadens oder der wesentlichen Beschädigung des Leasingobjektes in Höhe von mindestens 50 % des Fahrzeugzeitwertes steht sowohl dem LN als auch dem LG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der LG wird den Vertrag nach der Kündigung entsprechend den Regelungen zur fristlosen Kündigung durch den LG (vgl. Ziffer 12) abrechnen. Er wird die Entschädigungsleistung Dritter auf seinen Anspruch gemäß Ziffer 12 anrechnen. Bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ord-­
nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der LN vertrauen kann, haftet der LG bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Scha-­
densersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden können in diesem Falle nicht verlangt werden. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet der LG bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Unbeschränkt ist die Haftung des LG für schuldhaft verursachte Schäden an Körper, Gesundheit sowie bei Tod, aus Garantiezusagen, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie im Falle arglistigen Handelns. 7. Gefahrtragung Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Bedingungen und Obliegenheiten sind durch den LN zu beachten und zu erfüllen. Er haftet in dieser Hinsicht für jedes Verschulden. Im Übrigen haftet der LN auch ohne Verschulden und ohne Rücksicht auf Art und Umfang eines Versicherungs-­
schutzes dem LG gegenüber für Untergang, Verlust oder Beschädigung jeder Art des Fahrzeuges und seiner Ausstattung. 8. Mangel-­ und fehlerabhängige Ansprüche, Haftung a) Sachmängelhaftung bei Neufahrzeugen Dem LN stehen gegen den LG wegen eines Sachmangels keine Ansprüche zu. Stattdessen tritt der LG dem LN schon jetzt alle Ansprüche ab, die dem LG gegenüber dem Hersteller, Importeur und/oder Lieferanten des Leasingobjektes wegen eines Sachmangels oder sonstigen Fehlverhaltens zustehen. Der LN nimmt die Abtretung an. Der LN macht diese abgetretenen Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller/Importeur und/oder Händler in eigenem Namen geltend und wird Mängelrügen unverzüglich geltend machen, wobei er den LG entsprechend unverzüglich unterrichten wird. Die Kosten einer eventuellen Rechtsverfolgung gegenüber Hersteller/Importeur und/oder Händler trägt der LN selbst. Macht der LN von seinem Schadensersatzanspruch in der Weise Gebrauch, dass u.a. der Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt wird (großer Schadensersatzan-­
spruch) oder tritt er vom Vertrag zurück, so endet der Lea-­ singvertrag, mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. Anerkennung des großen Schadensersatzanspruchs. Mit Anerkennung des Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und/oder des großen Schadensersatz-­ anspruchs durch den Hersteller/Importeur und/oder Lieferanten tritt der LN seinen Anspruch an den LG ab, der LG nimmt die Abtretung an. Müssen die mangelabhängigen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, sind bis zur Rechtshängigkeit dieser Ansprüche die Raten in voller Höhe an den LG zu zahlen. Für die Zeit von der Rechtshängigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird der LN die vollen Raten auf ein vom LG angegebenes Treuhandkonto einzahlen. Ist der LN hierzu nicht bereit, ist der LG berechtigt, das Fahrzeug für die Dauer des Gerichtsprozesses in Besitz zu nehmen. Obsiegt der LN, werden die hinterlegten Raten nach dem Maß des Obsiegens an ihn, andernfalls an den LG ausgezahlt. Der LN wird seinen Klageantrag so formulieren, dass der Scha-­
densersatz in Höhe des Kaufpreises oder die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt im Falle eines obsiegenden Urteils direkt vom Hersteller/Importeur und/oder Händler an den LG gezahlt wird. Das im Besitz des LN befindliche Fahrzeug wird dieser zum Zwecke der Rückabwicklung nach Anerkennung des Mangelanspruchs, spätestens aber nach rechtskräftig festgestelltem Mangelanspruch an den LG übergeben. Für die Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs zahlt der LN 0,67% des Brutto-­
anschaffungspreises dieses Fahrzeugs pro gefahrener 1.000 km zzgl. Mehrwertsteuer. Der LG zahlt an den LN die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gezahlten Leasingraten abzüglich der vorgenannten Nutzungsentschädigung zurück. Soweit der LN einen Anspruch auf Nachlieferung geltend macht, wird der Einzelleasingvertrag nach Anerkennung des Nachlieferungsanspruchs durch den Händler oder dessen rechtskräftiger Verurteilung hierzu mit Übergabe des Fahrzeugs an den LG beendet. Der LN wird den Nach-­
lieferungsanspruch nur geltend machen, wenn er mit Geltendmachung der Nachlieferung einen neuen Leasingvertrag über das Ersatzfahrzeug abschließt, wobei Version 01-­2015-­D 8/16
dieser Einzelleasingvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung des Nachlieferungsanspruchs steht. b) Sachmängelhaftung bei Gebrauchtfahrzeugen Wenn der Leasinggegenstand ein Gebrauchtfahrzeug ist, haben der LG und der Lieferant vereinbart, dass die Sach-­
mängelhaftung auf ein Jahr nach Ablieferung begrenzt ist, sofern zwischen dem LN und dem Lieferanten nicht etwas anderes vereinbart wurde. Garantieansprüche gegen den Hersteller gelten nur, wenn dies ausdrücklich durch eine dem LN übergebene Garantieerklärung des Herstellers bestätigt wurde. Die kaufvertragliche Beschaffenheit des Gebrauchtfahrzeugs ergibt sich unter Berücksichtigung des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs aus dem bei Vertragsabschluss erkennbar vorhandenen techni-­
schen und optischen Zustand. Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeits-­ oder Dienst-­
verhältnisses überlässt. Der LN kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte oder Ansprüche weder übertragen noch verpfänden. Der LG ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich des Eigentums an dem Leasingobjekt auf Dritte zu übertragen. 11. Fristlose Kündigung des Vertrages Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grunde zu kündigen. Der LG ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn • • Alle vertraglichen Ansprüche, die dem LN gegenüber dem LG wegen eines Sachmangels zustehen, sind abbedungen. Alle Ansprüche, die dem LN wegen irgendwelcher Mängel/Fehler des Leasingobjektes zustehen, sind darauf beschränkt, dass der LG dem LN schon jetzt alle Ansprüche abtritt, die dem LG gegenüber dem Hersteller und/oder Lieferanten des Leasingobjektes zustehen. Der LN nimmt die Abtretung an. Soweit sich aus dieser Ziffer 8b) nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen der Ziffer 8a) bei Vorliegen eines Sachmangels entsprechend. c) Minderung Hat im Falle der Minderung der Hersteller/Importeur und/oder Händler einen Teil des Kaufpreises an den LG zurückgezahlt, berechnet der LG auf der Grundlage des herabgesetzten Kaufpreises die noch ausstehenden Raten unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten neu. Der LN hat einen an ihn ausgezahlten Minderungsbetrag an den LG abzuführen. 9. Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Kommt der LN mit Zahlungen, die auf Grund des Vertrages oder Gesetzes geschuldet sind, in Verzug, gelten die Regelungen des §288 Abs. 1 – 5 BGB. Gegen die Ansprüche des LG kann der LN nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des LN unbestritten ist, vom LG anerkannt wurde oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der LN nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen. 10. Übertragung von Ansprüchen des LN oder des LG, Untervermietung Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüber-­
lassung des Leasingobjektes bedarf der schriftlichen Zustimmung des LG. Dies gilt nicht, sofern der LN das Leasingfahrzeug einem Familienangehörigen oder einem • • • eine ggf. vereinbarte Anzahlung nicht geleistet oder zurückgefordert wurde, der LN mit zwei Raten in Verzug ist oder, nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-­
verhältnisse des LN eingetreten ist, der LN die Zahlung einstellt, insbesondere die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ankündigt, der LN trotz Abmahnung verbunden mit dem Hin-­
weis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündi-­
gung seine Vertragspflichten verletzt, insbeson-­
dere das Leasingobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt, der LN wesentliche falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden. der LN bei Abschluss des Leasingvertrages falsche Angaben gemacht hat, insbesondere nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit i.S. des § 14 BGB handelte. 12. Folgen der fristlosen Kündigung Kündigt der LG den Leasingvertrag aus wichtigem Grund fristlos, ist er berechtigt, das Leasingobjekt auf Kosten des LN sofort in Besitz zu nehmen und weiter zu verwerten. Der LG kann als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die mit dem Refinanzierungssatz des LG abgezinsten Leasing-­
raten für den Zeitraum vom vorzeitigen Vertragsende bis zum regulären Vertragsende sowie den ebenso abgezinsten Restwert des Fahrzeugs abzüglich eines etwaigen Vorteils wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs beanspruchen. Ein etwaiger Mehrwert wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs ist durch einen vom LG beauftragten, vereidigten Sachverständigen auf Kosten des LN zu ermitteln. Die Differenz eines höheren Wertes des Fahrzeugs zum Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe ist dem LN gut zu schreiben. Etwaige nicht laufleistungsbedingte Schäden des Fahrzeuges sind vom LN auszugleichen. Eine Mehr-­/Minderkilometer-­
abrechnung erfolgt in der Weise, dass die Gesamt-­
laufleistung des Fahrzeugs in der ursprünglichen Vertrags-­
laufzeit auf die tatsächliche Laufzeit umgerechnet wird. 13. Beendigung des Vertrages, Logistik und Zustandsbewertungskosten a) Während der vereinbarten Leasingdauer ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Mit vertragsgemäßer Beendigung aufgrund der verein-­
Version 01-­2015-­D 9/16
barten Befristung erlischt das Nutzungs-­ und Besitzrecht des LN. Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages nicht fristgemäß zurück, so kann der LG für die Zeit der Vorenthaltung als Entschädigung ein Dreißigstel der vereinbarten Leasingraten pro Tag ver-­
langen. Die Vorenthaltung des Leasingobjektes stellt keine Fortsetzung des Vertrages dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Am Tage der Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit allen überlassenen Schlüsseln und Unterlagen wie zum Beispiel die Zulassungsbescheinigung Teil I, Wartungsheft, Prüfbücher, Radio-­Code-­Karte vom LN auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an dem zwischen dem LN und dem LG abgestimmten Rückgabeort innen und außen gereinigt, verkehrs-­ und betriebssicher zurückzugeben. Vor Beendigung des Einzelvertrages teilt der LN dem LG schriftlich mit, wo das Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch den Logistik-­Partner des LG übernommen werden kann. Erfolgt keine Mitteilung, hat der LN das Fahrzeug am Sitz des LG zu übergeben. Gibt der LN das Zubehör und/oder Unterlagen nicht zurück, so hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen. Erfolgt keine vollständige Rückgabe, so zahlt der LN jeweils eine Bearbeitungsgebühr -­ unbeschadet der weitergehenden Schadensersatzansprüche des LG -­ in Höhe von derzeit 50,-­ €, es sei denn, der LN weist einen geringeren oder der LG einen höheren Bearbeitungsaufwand nach. Für die Kosten der Fahrzeugrückholung sowie für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung von Rückgabeschäden zahlt der LN dem LG einen Betrag i.H.v. derzeit 260,00 € zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Diese werden gesondert berechnet. Die Kosten für die bundesweite Übernahme durch den Logistik-­Partner und den Transport des Fahrzeuges zum Logistik Center des LG gemäß jeweils gültiger Preisliste trägt der LN. Die Sach-­ und Preisgefahr geht erst mit Abholung des Fahrzeuges durch den Logistik-­Partner am mitgeteilten Übergabeort auf den LG über. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe an den LG in der gleichen Ausstattung sein wie zu Vertragsbeginn. Sofern es sich bei dem Fahrzeug um ein Flurförderzeug, Sonderfahrzeug (z.B. gepanzerte Fahrzeuge, Büromobile, etc.) oder ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t handelt, gelten zusätzlich die Bestimmungen des folgenden Absatzes: Alle Aggregate müssen einen gebrauchsfähigen Zustand aufweisen. Das Fahrgestell muss riss-­ und bruchfrei sein, darf keinerlei Verbiegungen, Stauchungen oder stärkere Rostschäden aufweisen. Der Aufbau darf keine über den normalen Verschleiß hinausgehenden Beschädigungen, insbesondere an den Bordwänden, Ladeflächen und Kipperbrücken aufweisen. Lenkung, Vorderachse und Hinterachsen müssen generell den Sicherheits-­
anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Sofern es sich um ein isoliertes Fahrzeug handelt, darf es keine Beschädigungen an der Isolation vorweisen, die die Effizienz der Temperaturkontrolle beeinträchtigen. Sofern es sich um ein Tankfahrzeug handelt, muss dieses bei der Rückgabe vollständig saubere, gereinigte und gasfreie Tanks aufweisen, die frei von Verunreinigungen sind, keine Lecks, Flecken oder porösen Stellen aufweisen. Druckbehälter müssen ein Zertifikat vorweisen, welches nicht älter als sechs Monate ist. Sofern es sich um einen Gardinenaufbau handelt, muss dieser wind-­ und wasserfeste Gardinen aufweisen. Die Befestigungen (z.B. Schnallen und Riemen) müssen vollständig und funktionsfähig sein und leicht auf den vorgesehenen Schienen laufen. Alle gegebenenfalls ausgeführten Reparaturen müssen fachmännisch ausgeführt worden sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Fahrzeugzustand wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren als Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den Richtlinien "Guidelines Fair Wear & Tear" zur Verfügung gestellt unter www.leaseplan-­go.de. b) Im Rahmen einer Fahrzeugbewertung dokumentiert auf Basis der Richtlinien "Guidelines Fair Wear & Tear" ein vom LG beauftragtes Sachverständigen-­Unternehmen alle Mängel, Schäden und Änderungen am Fahrzeug sowie evtl. fehlendes Zubehör. Dies schließt auch die Mängel, Schäden und Änderungen ein, die bei der Fahrzeugübergabe verdeckt waren oder auf Grund von Fahrzeugverschmutzung, Regen, Eis, Schnee oder Dunkelheit nicht festgestellt werden konnten. Sofern Schäden auf der Rücknahmequittung dokumentiert sind oder aus den vorgenannten Gründen verdeckt waren und damit nicht festgestellt wurden und auch gemäß den Richtlinien "Guidelines Fair Wear & Tear" nicht laufleistungsanalog sind, wird unter Berücksichtigung von Alter und Laufleistung eine Minderwertberechnung gemäß der jeweils aktuellen LeasePlan-­Minderwerttabelle erstellt. Laufleistungsanalog sind nur solche Schäden und Defekte, die unter Berücksichtigung von Alter des Fahrzeugs und Laufleistung zwangsläufig bei der ordnungsgemäßen Nutzung eines Fahrzeugs entstehen. Schäden an der Windschutzscheibe sind keine laufleistungsanalogen Schäden. Der LN ist verpflichtet, alle bis zur Rückgabe entstandenen nicht laufleistungsanalogen Schäden und technische Defekte zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Alle Reifen müssen mindestens das gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofil aufweisen. Karosserieschäden über 800 € netto Schadensumme, die nach Art und Umfang auf einen nicht oder nicht ordnungsgemäß beseitigten Unfallschaden schließen lassen, Schäden und Defekte, die die Verkehrssicherheit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen sowie Schäden an der Windschutzscheibe, werden separat in einem detailliertem Kostenvoranschlag dokumentiert. Die Minderwertberechnung und ggf. die Reparaturkosten lt. detailliertem Kostenvoranschlag werden dem LN schriftlich oder per E-­Mail zur Kenntnis gebracht. Etwaige Einwände hat der LN innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang mitzuteilen. Sofern Mängel vorhanden sind, erhöht sich die Minderwertberechnung um die Kosten für die Erstellung Version 01-­2015-­D 10/16
des detaillierten Kostenvoranschlages von derzeit 60,-­€ netto. Die Reparaturkosten lt. detaillierten Kosten-­
voranschlag werden nicht berechnet, wenn mit dem LG die Dienstleistung Schadenservice vereinbart ist und der Schaden anhand der vorliegenden Schadenmeldung bei einer Versicherung abgerechnet werden kann. Macht der LN vom Widerspruchsrecht Gebrauch uns ist keine Einigung über die Höhe des Minderwertes zu erzielen, wird auf Veranlassung des LG ein Minderwertgutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines unabhängigen Sachverständigenunternehmens erstellt und der darin er-­mittelte Minderwert dem LN berechnet. Basis für das Minderwertgutachten sind immer die Richtlinien "Guidelines Fair Wear & Tear" und die jeweils aktuelle LeasePlan-­Minderwerttabelle. Die Kosten des Gutachtens tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Gesamtfahrleistung voraussichtlich um mehr als zehn Prozent über-­ oder unterschritten, so ist der LG, nachdem der LN durch den LG unterrichtet wurde, berechtigt, den Leasingvertrag der tatsächlichen Fahrleistung anzupassen. Die Neufestsetzung der Rate erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kalkulations-­
grundlage, insbesondere der Anschaffungskosten und des Refinanzierungssatzes. Dies kann auch nachträglich nach Beendigung des Leasingvertrages vor der Mehr-­/Minder-­
Kilometerabrechnung erfolgen. 14. Fahrerzulassung Es kann vereinbart werden, dass in Abstimmung mit dem LN einige Fahrzeuge auf die Mitarbeiter zugelassen werden. Im Rahmen einer Dienstwagenüberlassungs-­
vereinbarung zwischen dem LN und dem Mitarbeiter muss c) Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben, schuldet der LN für jeden überschrittenen Tag die anteilige Rate pro Monat. Hierin ist keine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu sehen • Der LN verpflichtet sich, vor Rückgabe den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, wenn er während der Vertragszeit Änderungen wie z. B. zusätzliche Aus-­, Ein-­ oder Umbauten sowie Lackierungen und Be-­
schriftungen an dem Fahrzeug vorgenommen hat. Der LN ist berechtigt, von ihm vorgenommene Umbauten und Veränderungen zum Vertragsende unter der Voraus-­
setzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Die zum Zeitpunkt der Rückgabe noch vorhandenen Fahrzeugänderungen und zusätzlichen Umbauten werden nach Wahl des LG auf Kosten des LN entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Wahlweise gehen die Einbauten entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Dies gilt auch für solche Veränderungen und Umbauten an Fahrzeugen, die der berechtigte Fahrer des LN vorgenommen hat. • d) Die Abmeldung der Fahrzeuge wird durch den LG oder einen vom LG Beauftragten vorgenommen. Die Kosten i.H.v. derzeit 15,-­€ gemäß jeweils gültiger Gebühren/Preisliste für die Abmeldung trägt der LN. e) Hat der LN während der Vertragslaufzeit mehr Kilometer zurückgelegt, als vertraglich vereinbart, hat er dem LG die Mehrkilometer mit dem im Leasingvertrag aufgeführten Kilometersatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu erstatten. Hat der LN während der Vertragslaufzeit weniger Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt, hat der LG dem LN wegen der Minderkilometer eine Erstattung mit dem im Leasing-­
vertrag aufgeführten Kilometersatz und in dem dort aufge-­
führten Umfang zzgl. der jeweils gültigen MwSt. zu gewähren. Bei einer vorzeitigen Beendigung erfolgt die Kilometerabrechnung zeitanteilig. Bei Fahrzeugen, die statt eines Kilometerzählers mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind, erfolgt eine Berechnung gemäß den Betriebsstunden. f) Der Rate liegt die vom LN angegebene Gesamtfahrleistung während der Vertragsdauer des Leasingvertrags zu Grunde. Wird die festgelegte • der Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein von LP geleastes Fahrzeug handelt;; dem Mitarbeiter die Bedingungen dieses Vertrags bekannt gemacht werden;; Nachstehendes mit ihm vereinbart werden: Dem Mitarbeiter wird gestattet, sein Dienstfahrzeug auf seinen Namen zuzulassen. Der Mitarbeiter ist zu keinerlei Verfügung über das Fahrzeug berechtigt und darf es weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zum dauernden Gebrauch überlassen. Das Fahrzeug wird auf den Mitarbeiter zugelassen;; er ist alleiniger Halter des Fahrzeuges und hat die damit verbunden Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere hat er für die Betriebs-­ und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu sorgen und es termingemäß zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVO vorzuführen. Der Mitarbeiter hat den LG von allen Ansprüchen freizustellen, die aus der Haltereigenschaft resultieren. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des LN zu versichern und den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Mitarbeiter hat das Fahrzeug von Belastungen jeglicher Art freizuhalten und den LG von einem etwaigen Zugriff Dritter auf das Fahrzeug unverzüglich schriftlich per Einschreiben anzuzeigen. Der Mitarbeiter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind. Für die Vorführung des Fahrzeuges bei einer technischen Überprüfungsstelle etc. kann der Mitarbeiter den LG schriftlich veranlassen, die Zulassungsbescheinigung Teil II dorthin mit der Maßgabe zu übersenden, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II nach Abnahme des Fahr-­
zeuges durch diese Überprüfungsstelle unverzüglich an den LG zurück zu senden ist. Eine Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil II an den Mitarbeiter kommt nicht in Betracht. Die Kosten für die Zulassung auf den Mitarbeiter gehen zu seinen Lasten. Der LG ist zu jeder Zeit berechtigt, das Kraftfahrzeug zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Auf Aufforderung hin ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Kraftfahrzeug vorzuführen. Bei Beendigung des Arbeits-­ verhältnisses hat der Mitarbeiter alle erforderlichen Version 01-­2015-­D 11/16
Erklärungen gegenüber dem Straßenverkehrsamt abzu-­ geben, die erforderlich sind, um das Fahrzeug ab-­ oder umzumelden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat er an den LG oder auf Aufforderung durch den LG an den vom LG benannten Dritten zu übergeben. Die Haltereigenschaft begründet gegenüber dem LG oder dem LN kein Recht zum Besitz des Fahrzeuges. 15. Allgemeine Bestimmungen a) Schriftformerfordernis Alle Vereinbarungen und Mitteilungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Leasingverträge, die durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des LG abgeschlossen werden, ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. b) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der LG und der LN sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist -­ soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt -­ der Hauptsitz des LG. c) Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel-­ und Scheck-­
prozesse, ist der Sitz des LG, es sei denn, der LN ist nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens. Der LG hat jedoch das Recht, den LN auch an einem sons-­
tigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. d) Klauselanpassung Der LG ist berechtigt, diese AGB abzuändern. Änderungen werden dem LN schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der LN nicht schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein Widerspruch erhebt. Auf diese Folgen wird der LG besonders hinweisen. Der LN muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung an den LG absenden. 16. Mietwagen-­Vermittlung Der LN meldet seinen Ersatzwagenbedarf für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe seines Kennzeichens, welches der LG zur Identifikation benötigt. Des Weiteren teilt er die gewünschte Fahrzeugklasse mit. Zu dem vom LN vorgegebenen Termin wird bei einem der Partner namens und in Vollmacht des LN die Reservierung zu den allgemeinen Mietbedingungen des Partners und auf Basis der jeweils gültigen LG-­Preislisten vorgenommen. Die Kostenübernahme für die Reservierung geht schriftlich vom LG an die Vermietstation. Das Mietfahrzeug ist vom LN bei einer Vermietstation des Vermieters in Deutschland zurück zu geben. Die angefallenen Mietwagenkosten werden objektbezogen, monatlich an den LN weiter-­
belastet. Sollte die Mietwagenanmietung auf Grund eines reparatur-­
bedingten Ausfalls des Leasingfahrzeuges erfolgt sein, bleibt der LN verpflichtet, auch für die Zeit der Mietwagen-­
nutzung die Leasingrate für das ausgefallene Fahrzeug ohne Abzug an den LG zu entrichten. Für weitere Dienstleistungen (z.B. Tankkarten, Winterreifen, Navi-­
gationssysteme, Zustellung etc.) oder Anmietungen an Bahnhöfen oder Flughäfen wird eine separate Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste berechnet. 17. Dienstleistungsvereinbarungen Sofern der LN mit dem LG mindestens eine Dienstleistung vereinbart hat, gelten die nachfolgenden Bedingungen für die jeweilig vereinbarte Dienstleistung. Hierauf zahlt der LN monatlich den in der Bestellung/dem Leasingvertrag ausgewiesenen Betrag. Der LG ist zu einer fristlosen Kündigung nur der Dienstleistungsvereinbarung berechtigt, wenn der LN mit zwei Monatsraten in Verzug ist und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des LN gestellt wurde und/oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde. Ansonsten ist die Dienstleistungsvereinbarung von beiden Vertragsparteien während der Laufzeit des Einzel-­
leasingvertrages gesondert nicht kündbar. a) Wartung/Verschleiß inklusive Pannenhilfe Der LG übernimmt hierbei die vom Hersteller/Importeur vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsdienste einschließlich der dazu erforderlichen Materialien, Ölwechsel und Instandhaltung/Instandsetzung bei natürlichem Verschleiß. Unter Reparaturen bei natürlichem Verschleiß fallen weder Glas-­, Steinschlag-­ und Lackschäden, Schäden an Aufbauten, an auf eigene Kosten beschafften Sonderausstattungen noch Schäden oder Folgeschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Handhabung des Fahrzeugs verursacht wurden. Ausgenommen sind weiterhin alle Maßnahmen für eine längere Stilllegung und spätere Inbetriebnahme des Fahrzeugs sowie dadurch entstehende Standschäden, Verwindungsschäden, Lackpflege und Schönheits-­
reparaturen sowie Kosten, die infolge der Verwendung von paraffinierten Dieselkraftstoffen entstehen. Zur Erteilung von Instandhaltungs-­ und Instand-­
setzungsaufträgen stehen dem LN Reparaturauftrags-­
formulare des LG zur Verfügung, die den LN berechtigen, im Inland im eigenen Namen, aber auf Rechnung des LG Aufträge zu erteilen. Aufträge, deren Wert einen vom LG festgesetzten Betrag von zurzeit 500,-­ € zzgl. der jeweils gültigen MwSt. übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den LG. Diese Genehmigung ist von der beauftragten Werkstatt telefonisch einzuholen. Der LG behält sich nach Rücksprache mit dem LN vor, unwirtschaftliche Reparaturen abzulehnen, d. h. die dadurch entstehenden Kosten nicht zu begleichen oder dem LN zu erstatten. Des Weiteren übernimmt der LG die Gebühren für die Hauptuntersuchung, die Abgas-­
untersuchung, die Bremsensonderuntersuchung des Leasingobjektes sowie die Kosten für Schmier-­ und Version 01-­2015-­D 12/16
Hilfsstoffe. Obligatorisch enthalten ist ebenfalls die Bereitstellung einer Pannenhilfe-­Hotline. Die Gebühr der Pannenhilfe wird den angefallenen Gesamtkosten für Instandhaltung/Instandsetzung hinzugerechnet. Die folgen-­ den Pannenhilfe-­Leistungen bei technischem Defekt werden für PKW und LKW bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ohne zusätzliche Kosten erbracht, sofern die Beauftragung der Pannenhilfe durch die LeasePlan Go-­
Hotline oder den LG erfolgt: • • Abschleppdienst bis zur nächsten autorisierten Reparaturwerkstatt Fahrzeugrückführungen im In-­ und Ausland (Min-­
dest-­ Entfernung 100 km, Maximalentfernung 500 km) Bei einem unfallbedingten Fahrzeugausfall steht die LeasePlan Go-­Hotline ebenfalls zur Verfügung. Hier werden die Hilfemaßnahmen kostenlos vermittelt (z. B. Beauftragung eines Abschleppdienstes), die anfallenden Kosten dieser Hilfeleistungen werden jedoch über den LG mit dem LN abgerechnet. b) Sommerreifenersatz Bei limitiertem Sommerreifenersatz werden die Kosten für die vereinbarten 1 oder 2 Sätze inklusive der Umrüst-­ und Montagekosten übernommen. Ein Austausch der Reifen muss spätestens vorgenommen werden, sobald die Profiltiefe das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß erreicht hat. Der LG trägt dann höchstens die Kosten für den Reifentyp (Reifengröße), mit dem das Neufahrzeug vom Hersteller/Importeur ausgerüstet war. Die Beschaffung der Reifen darf nur bei Reifenpartnern des LG erfolgen. c) Winterreifenersatz Winterreifen können jederzeit mit der LeasePlan Go-­Karte bei den Reifenpartnern des LG bezogen werden. Die Kosten werden mit der nächsten Weiterbelastungs-­
rechnung dem LN in Rechnung gestellt. d) LeasePlan Go-­Tankkarte Sofern zwischen den Vertragsparteien vereinbart, kann der LN bezogenen Kraftstoff mittels der zur Verfügung gestellten LeasePlan Go-­Tankkarte bargeldlos bezahlen. Es gelten dann die Bestimmungen A, Ziffer 18. e) Versicherung Die Einstufung des Fahrzeugs und die Zahlung der Versicherungsprämien erfolgt auf der Basis eines Sondertarifes. Die dann im Leasingvertrag ausgewiesene Sondertarifprämie basiert auf vorschüssiger, monatlicher Zahlungsweise. Die Versicherungsprämien gelten für Flotten bis maximal 30 Fahrzeuge. Der Listenpreis eines einzelnen Fahrzeuges darf inklusive Zubehör 60.000,-­ € zzgl. der jeweils gültigen MwSt. nicht überschreiten. Die ausgewiesene Prämie gilt über die Laufzeit des Leasingvertrages unverändert, es sei denn, der Versicherer kündigt den Versicherungsvertrag. Der LG wird in diesem Fall dem Leasingnehmer ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages unterbreiten. Sofern dieses nicht vom LN angenommen wird, ist der Leasingnehmer berechtigt innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebotes über die Prämienerhöhung die Dienstleistung Versicherung gesondert, ohne dass hiervon die anderen Dienstleistungsbausteine lt. Leasingvertrag betroffen sind, mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Ausgeschlossen sind grundsätzlich Omnibusse, Auto-­ bzw. Mobilkräne und LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie Fahrzeuge für die Beförderung von Gefahrgütern, Fahrzeuge, die in Kurierdiensten, als Selbstfahrervermietfahrzeuge, als Taxen, im Rahmen von Personenbeförderungen, in Speditionen, in Zustelldiensten bzw. zur Stückgutverteilung eingesetzt werden. Sollte der LN gleichwohl die Fahrzeuge in der vorbezeichneten Weise nutzen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend zum Vertragsende. Sollte der Versicherer gleichwohl Leistungen an den Geschädigten erbringen müssen, kann er den LN nach den Regelungen in den zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung" (AKB) in Regress nehmen. f) Schadenservice Der LN überträgt dem LG die Schadenabwicklung wie nachfolgend beschrieben sofern er mit dem LG die Dienst-­
leistung „Versicherung" abgeschlossen hat. Dabei über-­
nimmt der LG den Schadenservice für das beschädigte Fahrzeug und veranlasst nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes eigenverantwortlich die Regulierung des Schadens. Abweichend von Ziffer 6 gilt Folgendes: Jeden Schadenfall, auch bei unverschuldeten Unfällen, hat der LN dem LG unverzüglich binnen 24 Stunden nach Schadeneintritt telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Sofern danach die telefonische Schadenmeldung vom LG nicht als ausreichend erachtet wird, hat der LN auf Verlangen des LG unverzüglich eine schriftliche Schadenmeldung abzugeben. Übersteigen die voraus-­
sichtlichen Reparaturkosten 300,-­ € zzgl. der jeweils gültigen MwSt. hat die Unterrichtung des LG vor Erteilung des Reparaturauftrages zu erfolgen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 50 % des Fahrzeug-­
zeitwertes, entscheidet der LG über die Instandsetzung oder Beendigung des Leasingvertrages. Eine etwaige Beendigung des Leasingvertrages begründet keinerlei Rechte des LN gegenüber dem LG. Der LG entscheidet bei Schäden über 1.000 € zzgl. der jeweils gültigen MwSt., ob im Schadenfall ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, das auch die Wertminderung auf Grund der Fahrzeug-­
beschädigung ausweist. Werden die Kosten für das Gut-­
achten nicht vom Versicherer oder einem Dritten reguliert, so trägt der LN die Kosten für die Beauftragung. Der LN lässt in Abstimmung mit dem LG, sofern die Reparaturkosten nicht 1.000,-­ € zzgl. der jeweils gültigen MwSt. oder 50 % des Fahrzeugzeitwertes übersteigen oder eine Freigabe durch den LG erfolgt ist, die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich in einem mit dem LG abgestimmten, autorisierten Fachbetrieb durchführen. Der LG wird alle schadenbedingten Reparaturkosten für das Fahrzeug inklusive etwaiger Sachverständigen-­, Standgeld-­, Abschlepp-­ und/oder Mietwagenkosten verauslagen. Zur Erteilung von Reparaturaufträgen stehen dem LN die Reparaturaufträge des LG im Schadenfall zur Verfügung. Aufträge, die den festgesetzten Betrag (zurzeit 300,-­€ netto) überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den LG. Die in Version 01-­2015-­D 13/16
Verbindung mit dem Schadenfall vom LG verauslagten Kosten, für die eine Haftpflicht-­ oder Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann, hat der LN nach Rechnungsstellung durch den LG auszugleichen. Diese Forderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Der LN tritt seine Ansprüche gegen den Unfallverursacher und/oder seine Kaskoversicherung in Höhe der vom LG tatsächlich verauslagten Kosten sicherungshalber an den LG ab, sofern nicht der LG selbst Anspruchsinhaber ist. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LN bzw. der Fahrer ist nicht berechtigt, solche Ansprüche an Dritte abzutreten, für die der LG die Kosten zu verauslagen hat. Sofern der LG weitere Kosten im Rahmen eines Schadenfalles an Dritte tatsächlich gezahlt hat und nicht selbst Anspruchsinhaber ist, tritt der LN auch bezüglich dieser Schadenposition seine Ansprüche gegen den Schadenverursacher und/oder seine Kasko-­
versicherung sicherungshalber an den LG ab. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gerichtlich gegen den Schadenverursacher oder Kasko-­
versicherer geltend zu machen. Aufgrund des Rechts-­
dienstleistungsgesetzes darf der LG Ansprüche, für die der LG tatsächlich keine Kosten verauslagt hat, nicht für den LN geltend machen. Für die Durchsetzung von solchen fremdverschuldeten Schadenfällen bevollmächtigt der LN den LG, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser soll ausschließlich die auf das Fahrzeug bezogenen Ansprüche geltend machen, die dem LG in eigenem Namen oder dem LN zustehen. Der LG ist weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob die Ansprüche, die durch den Rechtsanwalt geltend gemacht werden sollen, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen. Soweit verauslagte Kosten, auch solche im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung, nicht von einem Dritten an den LG auf Grund der Abtretung erstattet wurden, wird der LG diese dem LN spätestens mit der Dienstleistungsabrechnung in Rechnung stellen. Sollte mit einer Zahlung eines Dritten nicht mehr zu rechnen sein, wird der LG die ihm sicherungshalber abgetretenen An-­
sprüche an den LN rückübertragen. Sofern nach Be-­
endigung des Leasingvertrages noch die Zahlung durch einen Dritten erfolgt, wird der LG diesen Betrag dem LN erstatten, wenn dieser zuvor aufgrund der Dienstleis-­
tungsabrechnung dem LG die Kosten bereits erstattet hat. g) GAP Deckung/ GAP Haftungsfreistellung (Guaranteed Asset Protection) Die GAP Haftungsfreistellung ist für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtnettoanschaffungswert von 100.000 € immer Bestandteil des Leasingvertrags. Der LG stellt den LN im Falle eines Totalschadens bzw. einer Totalentwendung des Fahrzeugs wegen Forderungen aus der Differenz zwischen Buchwert und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, nach Maßgabe der AGB GAP Haftungsfreistellung, die Bestandteil dieser Dienstleistung sind und online unter www.leaseplan-­go.de, zur Verfügung stehen, frei. Für Fahrzeuge über einem Gesamtnettoanschaffungswert von 100.000 € kann diese Dienstleistung gesondert angefragt werden. 18. LeasePlan Go-­Tankkarte 1. Der Einsatz mindestens einer vom LG zur Verfügung gestellten Tankkarte, der so genannten LeasePlan Go-­
Tankkarte, erfolgt unter Verwendung einer Geheimzahl, des so genannten PIN-­Codes (Personal Identification Number). Die LeasePlan Go-­Tankkarte kann in den LG-­ Akzeptanznetzen der Mineralölpartner zur bargeldlosen Zahlung von Kraftstoff genutzt werden. Die LeasePlan Go Tankkarte ist gleichzeitig Legitimationsausweis in Verbindung mit einem Reparaturauftrag für Instandhaltung und Instandsetzung sowie bei Reifenbezug. Bezüglich des Einsatzes der LeasePlan Go-­Tankkarte und der Verwendung des PIN-­Codes verweist der LG ausdrücklich auf die Hinweise unter A, Ziffer 18., Abs. 2.2, 2.3 sowie die Haftungsbestimmungen unter A. Ziffer 18., Abs. 2. 2. Allgemeine Bedingungen Mit Zustandekommen des Leasingvertrages werden die nachstehend aufgeführten Bedingungen maßgeblich für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis, falls die vereinbarte Dienstleistung die Stellung von Tankkarten, im Folgenden „LeasePlan Go-­Tankkarte" genannt, vorsieht. 2.1 Unterschrift Der LN sorgt dafür, dass die als Karteninhaber vorgesehe-­
ne Person unverzüglich die LeasePlan Go-­Tankkarte an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet bzw. bei Pool-­
Fahrzeugen das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeuges im Unterschriftenfeld eingetragen wird. 2.2 PIN-­Code Jede LeasePlan Go-­Tankkarte ist mit einem PIN-­Code versehen. Der LeasePlan Go-­Tankkarteninhaber ist verpflichtet, diesen PIN-­Code geheim zu halten. Er darf insbesondere nicht auf den LeasePlan Go-­Tankkarten bzw. auf Kartenhüllen vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit den LeasePlan Go-­Tankkarten aufbewahrt werden. Bei Pool-­Fahrzeugen verpflichtet sich der LN, den PIN-­Code nur den von ihm zur Benutzung der LeasePlan Go-­Tankkarte ermächtigten Personen mitzuteilen. Der LN hat die Geheimhaltungspflicht des PIN-­Codes diesen Personen ebenfalls aufzuerlegen. Der LG verweist des Weiteren auf die Haftungsbestimmungen unter A Ziffer 18., Abs. 2.5. 2.3 Bezug von Waren und Dienstleistungen Der LeasePlan Go-­Tankkarten-­Inhaber ist berechtigt, bei Unternehmen, die die LeasePlan Go-­Tankkarte als Zah-­
lungsmittel akzeptieren (Vertragsunternehmen), Lieferun-­
gen und Leistungen ohne Barzahlung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur für das auf der LeasePlan Go-­
Tankkarte angegebene Fahrzeug und nur im Rahmen des vereinbarten Dienstleistungsumfanges. Der LeasePlan Go-­Tankkarten-­Inhaber hat dabei lediglich den vom Vertragsunternehmen vorgelegten Lieferschein/Belas-­
tungsbeleg zu unterschreiben. Ist auf der LeasePlan Go-­
Tankkarte auch der berechtigte Fahrer benannt, so darf nur dieser den Beleg unterschreiben. Die ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen, auch in Höhe des ausgewiesenen Betrages, gelten durch Unterschrift des LeasePlan Go-­Tankkarten-­ Inhabers auf dem Version 01-­2015-­D 14/16
Lieferschein/Belastungsbeleg bzw. durch Eingabe des PIN-­
Codes und Bestätigung des Betrages als erfolgt und anerkannt. Das Personal der Vertragsunternehmen ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers der vorgelegten LeasePlan Go-­Tankkarte weiter zu prüfen, wenn: • • • der PIN-­Code in das dafür vorgesehene Gerät eingegeben wird oder, sofern die Eingabe des PIN-­Codes nicht möglich ist, das auf der LeasePlan Go-­Tankkarte bezeichnete Fahrzeug mit dem zu beliefernden Fahrzeug (polizeiliches Kennzeichen) überein-­
stimmt bzw. die Unterschrift auf der LeasePlan Go-­Tankkarte mit der vom Inhaber der LeasePlan Go-­
Tankkarte auf dem Lieferschein geleisteten Unterschrift übereinstimmt. Die Annahme von Rückerstattungen in bar für Waren oder Dienstleistungen, die mit der LeasePlan Go-­Tankkarte erlangt wurden, ist nicht zulässig. 2.4 Mängelansprüche für bezogene Waren und Dienstleistungen Der LG übernimmt keine Mängel-­ und sonstige Haftung für die von Dritten (Vertragsunternehmen) erbrachten Leistun-­
gen. Der LG haftet insbesondere dann nicht, wenn ein Ver-­
tragsunternehmen aus irgendeinem Grund die LeasePlan Go-­Tankkarte nicht anerkennt oder die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen nicht ordnungsgemäß sind. Insofern tritt der LG dem LN alle etwaigen Ansprüche (wie z.B. mängelabhängige Ansprüche) gegen das Vertrags-­
unternehmen bzw. die entsprechende Mineralölge-­
sellschaft zur eigenen Geltendmachung ab, mit der Maßgabe, dass bei Rücktritt, großem Schadenersatz oder Minderung die Zahlung in Höhe des vom LG gezahlten Betrags an den LG zu erfolgen hat. Die Verpflichtung des LN zum sofortigen Ausgleich der Rechnung im Rahmen der Dienstleistungsabrechnung wird dadurch nicht berührt. 2.5 Sorgfaltspflicht und Haftung bei Abhandenkommen der LeasePlan Go-­Tankkarte Der LN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die LP Go-­Tankkarten nicht Dritten zugänglich gemacht, insbeson-­
dere nicht in unbewachten Fahrzeugen aufbewahrt werden. Der LN ist verpflichtet, Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen einer LeasePlan Go-­Tankkarte dem LG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei missbräuchlicher Benutzung einer verlorenen oder gestohlenen LeasePlan Go-­Tankkarte ist die Haftung für Forderungen, die nach der Benachrichtigung des LG begründet werden, auf einen Höchstbetrag von 300,-­ € zzgl. der jeweils gültigen MwSt. begrenzt, es sei denn, eine verlorene oder schriftlich als gestohlen gemeldete LeasePlan Go-­Tankkarte wird nach Verlustmeldung unter Verwendung des PIN-­Codes benutzt und der LN oder ein Dienstwagennutzer die Verwendung des PIN-­Codes nach der Sperrung zu vertreten hat. Eine als verloren oder gestohlen gemeldete LeasePlan Go-­
Tankkarte darf, falls sie wieder gefunden wird, nicht mehr benutzt werden. Der LN sendet diese LeasePlan Go-­
Tankkarte dann -­ im Magnetstreifen eingeschnitten -­ an den LG zurück. Der LN verpflichtet sich im Falle eines Diebstahls der LeasePlan Go-­Tankkarte oder einer bekannten missbräuchlichen Verwendung derselben, polizeiliche Anzeige zu erstatten und dem LG eine Kopie der polizeilichen Anzeige nebst Aktenzeichen und Anschrift der Polizeidienststelle unverzüglich schriftlich zuzuleiten. Der LG verweist des Weiteren auf die Sicherheitshinweise zum PIN-­Code unter A Ziffer 18, Abs. 2.2. Der LG ist berechtigt, die Kosten für die Ausstellung von Ersatzkarten bei Verlust, Diebstahl oder Defekt dem LN in Rechnung zu stellen. 2.6 Gültigkeitsdauer und Rückgabe der LeasePlan Go-­
Tankkarte Jede LeasePlan Go-­Tankkarte ist sechs Monate über die kalkulierte Laufzeit des jeweiligen Leasingvertrages hinaus gültig. Bei einer Anpassung des Leasingvertrages an eine längere Laufzeit gelten auch die LP Go-­Tankkarten sechs Monate über die Leasingvertragslaufzeit hinaus. Wird der Vertrag stillschweigend über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit verlängert, so erhält der Karteninhaber im Ablauf-­
monat neue LeasePlan Go-­Tankkarte mit einjähriger Gültigkeit. Die Nutzungsberechtigung einer LeasePlan Go-­
Tankkarte endet automatisch mit der Beendigung des Leasingvertrages. Sie ist mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den LG zurück zu senden. LeasePlan Go-­Tankkarten, die wegen Fahrerwechsels, Kennzeichenänderung und Vertragsbeendigung nicht mehr eingesetzt werden können, sendet der LN unverzüglich an den LG zurück. Der LN ist verpflichtet, alle LeasePlan Go-­Tankkarten vor Rücksendung durch einen Einschnitt in den Magnetstreifen zu entwerten. 2.7 Eigentum und Nutzungsrecht der LeasePlan Go-­ Tankkarte Jede LeasePlan Go-­Tankkarte bleibt Eigentum der Herausgeber. Der LG kann aus wichtigem Grund die Benutzung der LeasePlan Go-­Tankkarte untersagen. In diesem Falle sind die LeasePlan Go-­Tankkarten -­ im Magnetstreifen eingeschnitten -­ unverzüglich an den LG zurück zu senden. Der LG ist berechtigt, die Stornierung der LeasePlan Go-­Tankkarte dem Vertragsunternehmen mitzuteilen. Der LG haftet nicht für Feststellungen oder für Mitteilungen, die sich auf die Stornierung einer LeasePlan Go-­Tankkarte beziehen oder sich aus ihr ergeben, es sei denn, der LG hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt besteht für den LN oder Dienstwagennutzer ein Zurückbehaltungsrecht an den überlassenen Karten. B. Kraftstoffliefervertrag für Unternehmer Vereinbaren der LN und der LG den bargeldlosen Kraftstoffbezug gemäß A Ziffer 18. mittels einer LeasePlan Go-­ Tankkarte, gilt Folgendes: 1. Alle vorzunehmenden Betankungen und sonstige Leistungen, die mittels der vom LG herausgegebenen Tankkarte, der LeasePlan Go-­Tankkarte, unter Verwendung des PIN-­Codes bezahlt werden, erfolgen namens und für Rechnung des LG. Zu diesem Zweck erhält der LN vom LG eine LeasePlan Go-­Tankkarte mit PIN-­Code entsprechend den Regelungen unter A Ziffer 18. Version 01-­2015-­D 15/16
dieses Vertrages mit Ausnahme von A Ziffer 18., Abs. 2.4 auf der ausdrücklich vermerkt ist, dass der LN bei der Betankung namens und für Rechnung des LG handelt. 2. Mit Ablauf des jeweiligen Monats erhält der LN eine Ab-­
rechnung vom LG über die in diesem Monat gelieferten Kraftstoffmengen sowie sonstige mit der LeasePlan Go-­
Tankkarte unter Verwendung des PIN-­Codes bezahlten Leistungen. Die vom LG dem LN in Rechnung gestellten Kosten für Kraftstoff ergeben sich aus den geltenden, ausgezeichneten Preisen am Verkaufstag der Gesellschaft, die die jeweilige Tankstelle betreibt. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der LG das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Zahlung der Kraftstofflieferung erfolgt im Rahmen des Lastschriftverfahrens gegen Rechnung. 3. Wurde Kraftstoff ohne Verwendung der LeasePlan Go-­
Tankkarte bezogen, ist eine Erstattung der Kraftstoffkosten durch den LG mit Vornahme des Vorsteuerabzuges aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Solange es im Ausland keine der durch das Bundes-­
ministerium der Finanzen erlassenen Regelung entsprechende Anweisungen gibt, gilt Folgendes: Soweit der LN im Ausland mittels der zur Verfügung gestellten LeasePlan Go-­Tankkarte Kraftstoff bezieht, rechnet der LG gegenüber dem LN den Bruttobetrag, inklusive der ausländischen Umsatzsteuer, ohne Ausweis der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer ab. Eine umsatz-­
steuerliche Lieferung des Kraftstoffs durch den LG an den LN beziehungsweise ein Vorsteuerabzug aus den Rech-­
nungspositionen des LG über ausländische Betankungen ist nicht möglich. 4. Der LN ist berechtigt, bei Leistungsstörungen im Zusammenhang mit dem Kraftstoffbezug sowie für sonstige mit der LeasePlan Go-­Tankkarte unter Verwendung des PIN-­Codes bezahlten Leistungen, eventuelle Schadenersatz oder sachmangelabhängige Ansprüche unverzüglich gegenüber dem LG geltend zu machen. Er wird dem LG alle Informationen vollständig in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form zur Verfügung stellen, die den LG seinerseits in die Lage versetzt, die Ansprüche gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft fristwahrend geltend zu machen. Schadenersatzansprüche gegen die jeweilige Mineralölgesellschaft werden in Abweichung zu A Ziffer 18., Abs. 2.4 der AGB nicht an den LN abgetreten. 5. Bezüglich der Rechte und Pflichten aus der Hand-­
habung von LeasePlan Go-­Tankkarten durch den LN bei der Lieferung von Kraftstoff, wird ausdrücklich auf Ziffer 18., Abs. 2.5 bis 2.7 verwiesen. Darüber hinaus ist der LG zur Sperrung aus wichtigem Grund berechtigt, ins-­besondere bei Zahlungsverzug des LN. Version 01-­2015-­D 16/16