Ehegatten-Arbeitslohn: Nur der angemessene Teil mindert den
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Ehegatten-Arbeitslohn: Nur der angemessene Teil mindert den
AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Wankelstraße 9 | 50996 Köln Telefon: +49 (0) 22 36 . 39 82 - 0 E-Mail: [email protected] Juni 2014 Ehegatten-Arbeitslohn: Nur der angemessene Teil mindert den Gewinn Wird im Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, kann nur der angemessene Teil des Arbeitslohns als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das hat aktuell das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Im Streitfall ging es um Bürotätigkeiten. Wie häufig beim Thema Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis (und generell bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen) ging es auch in diesem Fall um den Punkt der Fremdüblichkeit: Der Ehemann hatte einen Stundenlohn für die Mithilfe angegeben, der deutlich über dem üblichen lag. Aber der Reihe nach... Bei der Betriebsprüfung fehlten Stundennachweise Eine Ehefrau war für Büroarbeiten auf 400 EUR-Basis bei ihrem Mann beschäftigt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass es keine Originalaufzeichnungen zu dieser Beschäftigung gab. Der Prüfer erkannte das Arbeitsverhältnis deshalb zunächst nicht an. Arbeitsverhältnis nach Einspruch anerkannt Das Finanzamt befragte im Einspruchsverfahren die Ehefrau und kam zu dem Schluss, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten, so zum Beispiel die Überwachung der Einhaltung von Zahlungsterminen und allgemeine Bürotätigkeiten, der Art nach tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis wurde dem Grunde nach anerkannt. Zu hoher Arbeitslohn Der Ehemann hatte allerdings einen Stundenlohn von 20 EUR zugrundegelegt. 20 EUR sind viel zu viel, fand das Finanzamt. Es erkannte nur 10 EUR an. Ausschlaggebend war der Vergleich mit dem üblichen Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Klage ohne Erfolg Der Ehemann klagte gegen die Kürzung der Betriebsausgaben. Die Klage begründete er unter anderem damit, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau nicht entspreche, da sie gelernte Bürokauffrau sei. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. Durchführung des Ehegatten-Arbeitsvertrages nicht überprüft Der Ehemann konnte wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden. Daher musste das FG Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des mündlich geschlossenen - Arbeitsvertrags nicht überprüfen. Die Tätigkeit ist entscheidend, nicht die Qualifikation Den vom Finanzamt geschätzten Stundenlohn von 10 EUR fanden die FG-Richter in Ordnung. Sie urteilten eindeutig: Wie hoch der Lohn ist, richtet sich nach der geforderten Arbeit. Die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten sind entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle – aber eben nur soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Im konkreten Fall sahen die Richter offenbar keine großen Einsatzmöglichkeiten. Juristin als Putzfrau Seite 1/2 AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Wankelstraße 9 | 50996 Köln Telefon: +49 (0) 22 36 . 39 82 - 0 E-Mail: [email protected] Um es auf den Punkt zu bringen: Auch eine Juristin mit zwei Staatsexamina verdiene als Putzfrau trotz ihrer hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht. Tipps für Verträge zwischen nahen Angehörigen Bitte beachten Sie folgende Tipps von AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte für Verträge zwischen nahen Angehörigen: Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Leistung und Gegenleistung müssen eindeutig formuliert werden. Vereinbarungen müssen so eingehalten werden, wie sie beschrieben wurden. Nehmen Sie sich die Zeit für einen schriftlichen Vertrag. Haben Sie Fragen zum Vertrags-, Arbeits- oder Steuerrecht? Unsere Experten von AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte helfen Ihnen jederzeit gern. Zum Nachlesen des Falls: FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12). Seite 2/2 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)