Internationale Versicherungsprogramme
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Internationale Versicherungsprogramme
Internationale Versicherungsprogramme Rechtliche und faktische Umsetzung Ausgangssituation Konzerne mit ausländischen Tochterunternehmungen können auch im Bereich des Versicherungsmanagements durch den Einkauf von konzernweiten Versicherungslösungen, bei Qualität und Kosten, essentielle Vorteile erzielen. Derzeit wird jedoch die rechtliche und faktische Umsetzung solcher internationaler Versicherungsprogramme heiß diskutiert. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass die aktuell gebräuchlichen Umsetzungsmaßnahmen teilweise gegen ausländische aufsichtsund steuerrechtliche Vorschriften verstoßen. (1) Die überwiegende Anzahl der Länder außerhalb der Europäischen Union , schreiben niedergelassenen Unternehmen – somit auch Tochterunternehmen ausländischer Konzerne – vor, eine lokale Versicherung bei einem lokal zugelassenen Versicherer einzukaufen. Der Zweck dieses sogenannten „non-admitted-Verbotes“ besteht unter anderem im Schutz der lokalen Versicherungsunternehmen und des eigenen Finanzplatzes. Um Versicherungsprogramme „compliant“ zu gestalten, sind alle lokalen steuer- und aufsichtsrechtlichen Regeln in Ländern, in denen Konzerngesellschaften ansässig sind, zu berücksichtigen. Internationale Programme Internationale Versicherungsprogramme (IP) sind durch das Konzernmanagement gesteuerte Deckungskonzepte, die über einen „Mastervertrag“ konzernweit den Mindestversicherungsstandard und eine zentral gesteuerte Preispolitik sicherstellen. Üblicherweise werden IP´s von international agierenden Unternehmen mit Tochtergesellschaften im Ausland eingekauft und bieten eine Reihe von Vorteilen, wie beispielsweise • • • • • gleiches Eigentumsinteresse wird weltweit einheitlich abgesichert Reduktion der Versicherungskosten durch Preispooling und Risikoausgleich im eigenen Portfolio Eliminierung von allfälligen Regressen der Versicherer von Konzerngesellschaften gegen andere Konzerngesellschaften administrativ schlanke Vertragsgestaltung Transparenz für das Konzernmanagement _________________________ (1) Solche Länder sind beispielsweise Indien, China, Russland und auch die Schweiz Stand per November 2008 Regelkonforme Programme Das in der Praxis bevorzugte Versicherungsprogramm besteht aus einer Kombination einzelner Lokalpolizzen vor Ort und einem Mastervertrag, der lokale Deckungslücken dem 1 Inhalt und der Höhe nach ausgleicht . Alle Polizzen werden in der Regel bei einem Versicherer sowie dessen Frontingpartner platziert und bilden eine vertragliche Einheit in Form eines „internationalen Versicherungsprogrammes“. Bei der Gestaltung des Mastervertrages sind die unterschiedlichen steuer- und aufsichstrechtlichen Bestimmungen der einzubeziehenden Länder zu berücksichtigen: Länder ohne „non admitted Verbote“ (z.B. EU-Länder): Hier kann der Versicherungsschutz des Mastervertrages über sogenannte Konditions(2) und Summendifferenzdeckungen (DIC/DIL ) auch für die lokalen Tochterunternehmen sichergestellt werden. Länder, welche „non-admitted“- und DIC/DIL-Deckungen durch ausländische Versicherer nicht erlauben (z.B. China, Russland, Schweiz): In diesen Ländern sollte der Versicherungsschutz des Mastervertrages möglichst weitgehend in einer lokalen Programmpolizze abgebildet werden. Eine weitere Möglichkeit bietet die „Absicherung des finanziellen Interesses“ der Muttergesellschaft im Mastervertrag. Struktur-Beispiel eines regelkonformen Versicherungsprogrammes M a s t er v e r t r a g DIC/DILDeckung Deutschland GL = General Liability PL = Product Liability Italien DIC/DILDeckung Absicherung „finanzielles Interesse“ Master-Cover UK China Russland EL = Employers Liability WC= Workers Compensation US-Umbrella Schweiz USA GL + PL USA AL/ EL + WC AL = Automobile Liability Versicherung des finanziellen Interesses Bei diesem Konzept ist allein das finanzielle Interesse der Muttergesellschaft, das durch einen Schadenfall bei einer ausländischen Tochter beeinträchtigt wird, versichert. Es handelt sich somit um eine Form der Vermögensschadenversicherung, die den entstehenden Werteverlust, ausgelöst durch ein versichertes Schadenereignis bei einem Konzernunternehmen, ersetzt. Diese Form der Absicherung ist derzeit eine Lösung, welche noch am ehesten im Einklang mit aufsichtsrechtlichen Vorschriften steht, wenn ausländisches Recht DIC/DIL-Deckungen nicht zulässt und die weitgehende Abbildung des Mastervertrages in einer lokalen Programmpolizze nicht darstellbar ist. Aon Kontakt: Frau Mag. Barbara Schaffer-Stockhammer t: +43(0)57 800-428 e: [email protected] Ihr Aon Kontakt unterstützt gerne bei der Überprüfung und Optimierung Ihrer Versicherungsprogramme – auch im Hinblick auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den Sitzländern Ihrer Konzernbetriebe. 1 „Difference In Conditions“ und „Difference In Limits“