Schwangerschaft und Geburt Kinderbetreuung Familie
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Schwangerschaft und Geburt Kinderbetreuung Familie
Einkommen und Kinderbetreuung Die Anspruchsberechtigte ist im Hinblick auf den Nachrang der SGB II-Leistungen verpflichtet, vorrangige Leistungen geltend zu machen (§ 12a SGB II). Dazu gehören Kindergeld, Elterngeld, Betreuungs- und Kindesunterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss. Diese Einkommen werden auf den Bedarf angerechnet. Das Jobcenter unterstützt Sie bei der Antragstellung. Hier erhalten Sie auch weitere Auskünfte. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das SGB II berücksichtigt jedoch, dass die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines Kindes beeinträchtigen kann. Ab dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes sieht das Gesetz die Erziehung eines Kindes während der Berufstätigkeit der Mutter jedoch nicht mehr als beeinträchtigt an, soweit die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie bereits für Ihr einjähriges Kind einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jugendamt notwendige Kinderbetreuungskosten erstatten. Das Jobcenter, das Jugendamt und die Familienservicebüros des Landkreises Hameln-Pyrmont unterstützen Sie bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagesbetreuung. Damit auch Sie Familie und Beruf vereinbaren können, hält das Jobcenter zahlreiche Förderangebote – auch in Teilzeit – bereit. Der Arbeitsmarkt ist ständig in Bewegung und in den kommenden Jahren wird die Nachfrage an Arbeitskräften steigen. Daher sind die Potenziale der Mütter und Väter wieder stärker gefragt. Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin mit ihrem persönlichen Ansprechpartner und lassen sich beraten. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf umsetzen zu können, unterstütze ich die Fachkräfte im Jobcenter. Mein besonderes Augenmerk gilt dabei den Alleinerziehenden und Arbeitssuchenden mit Betreuungspflichten. Dazu arbeite ich eng mit den zuständigen Beratungsstellen im Landkreis Hameln-Pyrmont zusammen. Bitte nutzen Sie diesen Flyer, damit auch Sie alle erforderlichen Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. Ihre Regine Hölscher Beauftragte für Chancengleichheit Jobcenter Hameln-Pyrmont Familienservicebüro Aerzen Kirchplatz 2 31855 Aerzen Tel.: 05154 / 988 34 Internet: www.aerzen.de Familienservicebüro Bad Münder Obertorstraße 3 31848 Bad Münder Tel.: 05042 / 943 217 www.bad-muender.de Familienservicebüro Bad Pyrmont Humboldtstraße 23 31812 Bad Pyrmont Tel.: 05281 / 949 512 www.familien-servicebueropyrmont.de Familienservicebüro Coppenbrügge Niederstr. 11 31863 Coppenbrügge Tel.: 05156 / 786 87 17 www.coppenbruegge.de am Arbeitsmarkt Familienservicebüro Emmerthal, Neue Str. 28 d 31860 Emmerthal Tel.: 05155 / 695 41 www.familienserviceemmerthal.de Familienservicebüro Hameln Osterstr. 46 31785 Hameln Tel.: 05151 / 202 34 56 www.fiz.hameln.de Familienservicebüro Hessisch Oldendorf Marktplatz 13 31840 Hessisch Oldendorf Tel.: 05152 / 782 212 www.stadt-hessischoldendorf.de Familienservicebüro Salzhemmendorf Kleiner Lahweg 2 31020 Salzhemmendorf Tel.: 05153 / 808 51 www.salzhemmendorf.de Herausgeber, Anschrift und Impressum (Stand: 09/2014) Jobcenter Hameln-Pyrmont Süntelstr. 5 31785 Hameln Tel: 05151/7815-4 Fax: 05151/7815-599 Telefonzentrale E-Mail Das Jobcenter Hameln-Pyrmont informiert über die Themen Geschäftsstelle Bad Pyrmont Mühlenbergstr. 8 31812 Bad Pyrmont Tel: 05281/9356-83 Fax: 05281/9356-60 05151/7815-4 [email protected] © motorradcbr – Fotolia.com Schwangerschaft und Geburt Kinderbetreuung Familie und Beruf Informationen für Schwangere und Alleinerziehende Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sind besondere Lebenssituationen, die Auswirkungen auf die Gewährung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben. Bitte teilen Sie daher rechtzeitig Ihre Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin mit. Legen Sie dazu bitte Ihren Mutterpass vor und benennen den Kindsvater. Mehrbedarfe Schwangere erhalten ab der 13.Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgeblichen Regelbedarfes. Dieser Mehrbedarf wird bis zum tatsächlichen Geburtstermin gezahlt. Kosten der Unterkunft Jugendliche unter 25 Jahren benötigen für die Anmietung einer eigenen Wohnung die Zustimmung des Jobcenters. Schwangere haben jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens möchte schwangeren Frauen in Notlagen durch Geldleistungen die Entscheidung für die Fortführung ihrer Schwangerschaft erleichtern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können weitere Kosten (z.B. für Renovierung, Kaution, Umzug und evtl. die Erstausstattung) übernommen werden. Weiteres zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem Flyer Wohnen und Umzug, der vom Jobcenter Hameln-Pyrmont herausgegeben wurde. Die einmaligen Stiftungsmittel können für Aufwendungen bewilligt werden, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt entstehen. Der Zuschuss kann beispielsweise für den Kauf von Umstandskleidung, einer Babyerstausstattung, zur Einrichtung eines Kinderzimmers oder für die Kosten eines Wohnungswechsels gezahlt werden. Für die Erstausstattung eines Kinderzimmers (z.B. Kinderbett, Wickelkommode und Schrank) werden einmalig 150 € ausgezahlt. Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf, der abhängig von Alter und Anzahl der Kinder ist. Dieser Mehrbedarf wird ab dem Tag der Entbindung gezahlt. Die Geldmittel müssen vor der Entbindung bei den örtlichen Schwangerenberatungsstellen beantragt werden. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage sowie nach der Verfügbarkeit der Geldmittel und wird von der Stiftung entschieden. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Neben den Mehrbedarfen kann ein Anspruch auf weitere Leistungen bestehen, die formlos im Jobcenter beantragt werden können. Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die Bundesstiftung. Für den Erwerb von Umstandskleidung werden einmalig 120 € ausgezahlt. Die Antragstellung ist ab der 13. Schwangerschaftswoche möglich. Schwangerenberatungsstellen Für die Beschaffung der Erstlingsausstattung (z.B. Babykleidung und Kinderwagen) werden insgesamt 500 € ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen: 1.Teilbetrag (300 €) ab 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin . 2.Teilbetrag (200 €) unmittelbar nach der Geburt Anspruch bei BAföG und BAB Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben (dabei ist unerheblich, ob sie diese Leistung auch erhalten), sind im Regelfall nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Sie können jedoch die Mehrbedarfe in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt beantragen, wenn die Ausbildungsvergütung zwar den laufenden Lebensunterhalt, nicht aber die Anschaffung in Zusammenhang mit der Schwangerschaft sichert. Sozialdienst kath. Frauen Ostertorwall 6 31785 Hameln Tel. 0 51 51 / 246 46 Internet: www.skf-hameln.de Sozialberatungsstelle AIBP Altenauplatz 4 31812 Bad Pyrmont Tel.: 0 52 81 / 608297 [email protected] Haus der Diakonie Münsterkirchhof 10 31785 Hameln Tel.: 0 51 51 / 92 45 77 [email protected]