Satzung des - Heilig Kreuz Berlin

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Satzung des - Heilig Kreuz Berlin
Satzung des
Förderverein Katholische Kirchengemeinde HEILIG KREUZ
Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen
§ 1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1)
Der Verein (nachstehend auch Förderverein genannt) führt den Namen
"Förderverein Katholische Kirchengemeinde HEILIG KREUZ Berlin - Lichtenberg /
Hohenschönhausen”.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: "Förderverein Katholische
Kirchengemeinde HEILIG KREUZ Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen e. V.".
(3)
Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2006.
§ 2 - ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS
(1)
Der Zweck des Fördervereins besteht in der Förderung
der Unterhaltung und Ausgestaltung der zur katholischen Kirchengemeinde HEILIG
KREUZ in Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen gehörenden Kirchen HEILIG
KREUZ und ST. KONRAD sowie der dazugehörenden Gemeindezentren,
der Gestaltung und Unterstützung des Gemeindelebens – auch durch Initiieren von
Projekten – sowohl durch Rat und Tat als auch durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spendenaktionen,
Annahme von Legaten und Sachspenden erfüllt werden.
(2)
Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine
Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
§ 3 - GEMEINNÜTZIGKEIT UND MITTELVERWENDUNG
(1)
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Fördervereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Mitglieder können sowohl natürliche als auch privatrechtliche juristische Personen
werden. Juristische Personen benennen schriftlich eine natürliche Person, die sie vertritt.
(2)
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Mitgliedschaft der schriftlichen Erlaubnis
ihrer
Eltern.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag
bestätigt der/die Beitretende, dass er/sie die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
akzeptiert und unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten. Dem Antragsteller ist die Aufnahme oder deren Ablehnung (diese mit
Begründung) schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann
der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich
Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich (vgl. § 6 I) zu
entrichten.
§ 5 - BEENDINGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds,
- freiwilligen Austritt,
- förmlichen Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
- Ausschluss mangels Interesse an der Tätigkeit des Fördervereins, wenn mindestens
zwei Jahre ohne Begründung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden (hierüber
beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit)
- Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur
zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat. Grund zum Ausschluss kann auch unfaires oder boshaftes Verhalten gegenüber
einem oder mehreren Vereinsmitgliedern sein.
§ 6 - MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres zu
entrichten.
(2) Die Mitglieder bestimmen ihre Beiträge selbst. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch
einen Mindestbeitrag fest, der vom Vorstand vorgeschlagen wird.
(3) In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden oder erlassen.
§ 7 - ORGANE DES VEREINS
Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 - DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch
je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, und zwar durch
- entweder den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden,
- oder einem von diesen gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
(3) Dem Vorstand können nur Mitglieder des Fördervereins angehören.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen entstandene
Auslagen werden nur erstattet, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
§ 9 - AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES
(1)
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie
nicht
durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2)
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung sowie Aufstellung des jährlichen Finanzplanes,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschluß von Mitgliedern bei
mangelndem Interesse,
- Berufung eines ständigen Beirats.
§ 10 - WAHL DES VORSTANDES
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Form der Wahl beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
Für den Widerruf gilt § 27 BGB.
§ 11 - VORSTANDSSITZUNGEN
(1) Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die von dem Ersten oder dem
Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher (auch per Fax oder in
elektronischer Form) Ladung unter Einhaltung einer Frist von sieben Werktagen
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Ersten, bei seiner Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.
(3) Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn der Beschlussvorschlag dem
Stimmberechtigten mindestens drei Werktage zuvor per Fax oder in elektronischer Form
zugeht.
(4) Mitglieder des Beirats können auf Einladung des Vorstandes mit Rederecht an dessen
Sitzungen teilnehmen.
(5)
Für die Haftung des Vorstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 12 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Der Erste, im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten
lassen.
Auf Vorschlag des Ersten bzw. Zweiten Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung
einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen, der nicht Vereinsmitglied sein muss.
(2) In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Nur die natürlichen Personen, die
juristische Personen vertreten, können sich vertreten lassen; dieses Vertretungsrecht ist
der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und über die
Vereinsauflösung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Mittelverwendung und den Finanzplan,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- weitere Aufgaben, so weit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens vierzehn Tage
vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zugeben.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder; hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
(8) Beiratsmitglieder können auf Verlangen mit Rederecht an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
§ 13 - PROTOKOLLIERUNG
(1) Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestellen, der sodann
über den Verlauf und insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein
Protokoll fertigt.
(2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 14 - KASSENPRÜFER
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer, die die
Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüfen. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen; über das Ergebnis ist einmal pro
Jahr der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein oder dem Beirat
angehören. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben.
§ 15 - BEIRAT
(1) Der Vorstand beruft für seine Amtszeit einen Beirat. Dieser unterstützt den Vorstand bei
der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Die Aufgaben des Beirates und die Zahl
seiner Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt; entsprechende
Wünsche der Mitgliederversammlung sollen berücksichtigt werden.
(2) Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. In den Beirat sollen nur
natürliche Personen berufen werden, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Berufes
oder ihrer Erfahrung geeignet sind, die Verwirklichung des Vereinszwecks mit Rat und
Tat zu fördern.
(3) Geborenes Mitglied des Beirates ist der jeweils amtierende Pfarrer der Gemeinde
HEILIG KREUZ.
§ 16 - AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder herbeizuführen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigte Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde „Heilig Kreuz“ in
Berlin-Hohenschönhausen zwecks Verwendung zur Renovierung und Unterhaltung der
zur katholischen Kirchengemeinde gehörenden Kirchen HEILIG KREUZ und ST.
KONRAD sowie der dazugehörenden Gemeindezentren.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
durch das Finanzamt ausgeführt werden.
(3) Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die
unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung in einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Diese Satzung ist am.05. Juli 2006 in der Gründungsversammlung beschlossen worden.