Satzung des - Heilig Kreuz Berlin
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Satzung des - Heilig Kreuz Berlin
Satzung des Förderverein Katholische Kirchengemeinde HEILIG KREUZ Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen § 1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR (1) Der Verein (nachstehend auch Förderverein genannt) führt den Namen "Förderverein Katholische Kirchengemeinde HEILIG KREUZ Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen”. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: "Förderverein Katholische Kirchengemeinde HEILIG KREUZ Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen e. V.". (3) Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2006. § 2 - ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS (1) Der Zweck des Fördervereins besteht in der Förderung der Unterhaltung und Ausgestaltung der zur katholischen Kirchengemeinde HEILIG KREUZ in Berlin - Lichtenberg / Hohenschönhausen gehörenden Kirchen HEILIG KREUZ und ST. KONRAD sowie der dazugehörenden Gemeindezentren, der Gestaltung und Unterstützung des Gemeindelebens – auch durch Initiieren von Projekten – sowohl durch Rat und Tat als auch durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Satzungszweck soll insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spendenaktionen, Annahme von Legaten und Sachspenden erfüllt werden. (2) Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet. § 3 - GEMEINNÜTZIGKEIT UND MITTELVERWENDUNG (1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 - MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN (1) Mitglieder können sowohl natürliche als auch privatrechtliche juristische Personen werden. Juristische Personen benennen schriftlich eine natürliche Person, die sie vertritt. (2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Mitgliedschaft der schriftlichen Erlaubnis ihrer Eltern. (3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag bestätigt der/die Beitretende, dass er/sie die satzungsgemäßen Ziele des Vereins akzeptiert und unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten. Dem Antragsteller ist die Aufnahme oder deren Ablehnung (diese mit Begründung) schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich (vgl. § 6 I) zu entrichten. § 5 - BEENDINGUNG DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft endet durch - Tod des Mitglieds, - freiwilligen Austritt, - förmlichen Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung, - Ausschluss mangels Interesse an der Tätigkeit des Fördervereins, wenn mindestens zwei Jahre ohne Begründung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden (hierüber beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit) - Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Grund zum Ausschluss kann auch unfaires oder boshaftes Verhalten gegenüber einem oder mehreren Vereinsmitgliedern sein. § 6 - MITGLIEDSBEITRÄGE (1) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres zu entrichten. (2) Die Mitglieder bestimmen ihre Beiträge selbst. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, der vom Vorstand vorgeschlagen wird. (3) In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden oder erlassen. § 7 - ORGANE DES VEREINS Vereinsorgane sind - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand. § 8 - DER VORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, und zwar durch - entweder den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden, - oder einem von diesen gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer. (3) Dem Vorstand können nur Mitglieder des Fördervereins angehören. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen entstandene Auslagen werden nur erstattet, wenn diese unabweisbar und angemessen sind. § 9 - AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES (1) Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. (2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Buchführung sowie Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschluß von Mitgliedern bei mangelndem Interesse, - Berufung eines ständigen Beirats. § 10 - WAHL DES VORSTANDES (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Form der Wahl beschließt die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Für den Widerruf gilt § 27 BGB. § 11 - VORSTANDSSITZUNGEN (1) Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die von dem Ersten oder dem Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher (auch per Fax oder in elektronischer Form) Ladung unter Einhaltung einer Frist von sieben Werktagen mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten, bei seiner Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden. (3) Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn der Beschlussvorschlag dem Stimmberechtigten mindestens drei Werktage zuvor per Fax oder in elektronischer Form zugeht. (4) Mitglieder des Beirats können auf Einladung des Vorstandes mit Rederecht an dessen Sitzungen teilnehmen. (5) Für die Haftung des Vorstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. § 12 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Der Erste, im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Auf Vorschlag des Ersten bzw. Zweiten Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen, der nicht Vereinsmitglied sein muss. (2) In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Nur die natürlichen Personen, die juristische Personen vertreten, können sich vertreten lassen; dieses Vertretungsrecht ist der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: - Wahl des Vorstandes, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und über die Vereinsauflösung, - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, - Beschlussfassung über Mittelverwendung und den Finanzplan, - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, - Wahl der Kassenprüfer, - Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandsmitglieder, - weitere Aufgaben, so weit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. (4) Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zugeben. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. (6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. (8) Beiratsmitglieder können auf Verlangen mit Rederecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. § 13 - PROTOKOLLIERUNG (1) Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestellen, der sodann über den Verlauf und insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll fertigt. (2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. § 14 - KASSENPRÜFER (1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen; über das Ergebnis ist einmal pro Jahr der Mitgliederversammlung zu berichten. (2) Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein oder dem Beirat angehören. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. § 15 - BEIRAT (1) Der Vorstand beruft für seine Amtszeit einen Beirat. Dieser unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Die Aufgaben des Beirates und die Zahl seiner Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt; entsprechende Wünsche der Mitgliederversammlung sollen berücksichtigt werden. (2) Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. In den Beirat sollen nur natürliche Personen berufen werden, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Berufes oder ihrer Erfahrung geeignet sind, die Verwirklichung des Vereinszwecks mit Rat und Tat zu fördern. (3) Geborenes Mitglied des Beirates ist der jeweils amtierende Pfarrer der Gemeinde HEILIG KREUZ. § 16 - AUFLÖSUNG DES VEREINS (1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigte Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde „Heilig Kreuz“ in Berlin-Hohenschönhausen zwecks Verwendung zur Renovierung und Unterhaltung der zur katholischen Kirchengemeinde gehörenden Kirchen HEILIG KREUZ und ST. KONRAD sowie der dazugehörenden Gemeindezentren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. (3) Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. (4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Diese Satzung ist am.05. Juli 2006 in der Gründungsversammlung beschlossen worden.