Der Mindestlohn – Fragen und Antworten
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Der Mindestlohn – Fragen und Antworten
Der Mindestlohn Fragen & Antworten www.der-mindestlohn-wirkt.de Liebe Leserin, lieber Leser, der Mindestlohn gilt - der Mindestlohn ist Ihr gutes Recht. Diese wichtigste sozial politische Reform der letzten Jahre ist eine Erfolgsgeschichte: Aus vielen geringfügigen Jobs sind reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geworden, es gibt mehr Beschäftigte und mehr Lohn. Damit bringen wir die soziale Gerechtigkeit in Deutschland ein großes Stück voran. Unseren Wohlstand in Deutschland erarbeiten wir gemeinsam, er fußt auf der guten Arbeit von Millionen Menschen in unserem Land. Der Mindestlohn stellt sicher, dass auch alle am zusammen erwirtschafteten Erfolg beteiligt werden. Er sorgt für anständige Löhne, gerade auch in Branchen, in denen vorher Niedriglöhne verbreitet waren. Er gibt der Arbeit ihren Wert und zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anerkennung für ihre Leistung. Damit legt er den Grund für weiteren Wohlstand und Erfolg in unserem Land und festigt den Zusammenhalt. Das ist wichtig, denn wenn Arbeit nicht wertgeschätzt wird, untergräbt dies das Fundament, auf dem wir gemeinsam stehen. Der Mindestlohn liegt in der Hand der Sozialpartner, sie entscheiden in der Mindestlohnkommission miteinander über seine Anpassung an die wirtschaftliche und tarifliche Entwicklung. Dieses Zusammenwirken hat in Deutschland gute Tradition und funktioniert, das hat der verbindliche Vorschlag der Kommission, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro anzuheben, gezeigt. Diese Erhöhung wird vor allem denjenigen zugutekommen, die jeden Euro zweimal umdrehen müssen. So geht verantwortungsvolle Sozialpartnerschaft - und so machen wir Deutschland zusammen stark. Andrea Nahles Bundesministerin für Arbeit und Soziales 4 5 Fragen und Antworten zum Mindestlohn W ie hoch ist der Mindestlohn? Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 betrug der Mindestlohn 8,50 Euro. Inzwischen ist der Mindestlohn auf entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro angehoben worden. Die nächste Anpassung wird zum 1. Januar 2019 erfolgen. W arum wurde in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt? Ein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit leistet der gesetzliche Mindestlohn zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb. Gleichzeitig sorgt er für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen. W elche gesetzlichen Grundlagen regeln den Mindestlohn? Der Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Zusätzlich können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden. G ibt es eine Übergangszeit? In einer gestuften Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz noch unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen. Ab dem 1. Januar 2017 be tragen diese Branchenmindestlöhne mindestens 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. www.der-mindestlohn-wirkt.de W elche Regel gilt für Zeitungszustellerinnen und -zusteller? Für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller sieht das Mindestlohngesetz während der Übergangszeit eine gestufte Heranführung an den gesetzlichen Mindestlohn vor. Seit dem 1. Januar 2015 erhalten sie mindestens 75 Prozent, seit dem 1. Januar 2016 mindestens 85 Prozent des seinerzeit geltenden Mindestlohns von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro, ab dem 1. Januar 2018 bekommen sie den von der Mindestlohnkommission beschlossenen Mindestlohn ohne Einschränkung. W er profitiert vom Mindestlohn? Der Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen. Außerdem trägt der Mindestlohn dazu bei, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne, sondern um die besseren Produkte und Dienstleistungen stattfindet. Auch konnten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijobs) in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überführt werden. 6 7 F ür wen gilt der allgemeine Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. F ür wen gilt der allgemeine Mindestlohn nicht? Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind: • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz • ehrenamtlich tätige Personen • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz • Selbstständige G ilt der Mindestlohn für Rentnerinnen und Rentner? Ja. G ilt der Mindestlohn für Jugendliche? Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Der Mindestlohn hat zu einer Erhöhung der Löhne geführt. G ilt der Mindestlohn für Schülerinnen und Schüler? Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. 8 9 Ein gesetzlicher Mindestlohn verringert die Zahl der „Aufstocker“, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. www.der-mindestlohn-wirkt.de G ilt der Mindestlohn auch für Menschen, die an einer Maßnahme der Arbeitsförderung teilnehmen, z. B. 1-Euro-Jobs? Nein, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei ihnen steht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund. Zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erhalten sie regelmäßig unterstützende Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) oder dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). E rhalten auch ausländische Beschäftigte den Mindestlohn? Ja. Der Mindestlohn gilt auch für sie, wenn sie in Deutschland arbeiten – egal ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind. Die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers in bestimmten Bereichen des Verkehrssektors ist Gegenstand einer europarechtlichen Überprüfung. Bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen gilt für den Bereich des reinen Transitverkehrs eine Übergangslösung. Die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen durch die Zollbehörden sind danach für diesen Bereich ausgesetzt. W elche Regeln gelten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten? Für grenzüberschreitende Tätigkeiten für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten keine Sonderregelungen. Die mit einer Geldbuße hinterlegte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist auf das Inland beschränkt. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich auch bei Überschreitung der Grenzen an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebunden. Dazu gehört auch der Anspruch auf Mindestlohn. 10 11 E rhalten Auszubildende einen Mindestlohn? Für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. G ilt der Mindestlohn für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten? Das hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, wie z. B. in Integrationsbetrieben, gilt der Mindestlohn. Stehen Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“, etwa im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, gilt der Mindestlohn für sie nicht. W as gilt für Langzeitarbeitslose? Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. www.der-mindestlohn-wirkt.de W as gilt für Personen mit einem Minijob? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Das heißt, auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Minijobs trägt der Arbeitgeber – zusätzlich zum Bruttostundenlohn. Neu ist seit Einführung des Mindestlohns, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen sowie diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren und bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen muss. Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber in Privathaushalten und nicht für enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder). 12 13 E rhalten auch Saisonarbeiterinnen und -arbeiter den Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn von 8.84 Euro gilt auch für Saisonkräfte. Um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern, wurde die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Sie beeinflusst die Höhe des Mindestlohns nicht. Für Beschäftigte (auch Saisonkräfte) in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt bis zum 31. Dezember 2017 ein bundeseinheitlicher Branchenmindestlohn. E rhalten auch Praktikantinnen und Praktikanten den Mindestlohn? Ja, es gilt der Grundsatz, dass Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn haben. Ausgenommen vom Mindestlohn sind so genannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschul rechtlichen Bestimmung geleistet werden. Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie der Orientierung für die Ausbildung oder des Studiums dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in sämtlichen Branchen. Auch Tarifverträge dürfen nicht unter dem Mindestlohn liegen. 14 15 W enn freiwillige Praktika länger als drei Monate dauern – ist der Mindestlohn ab dem ersten Tag oder ab dem vierten Monat zu zahlen? Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt kein Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird. Mindestlohn im Praktikum? Ob ein Praktikum mit dem Mindestlohn vergütet wird, lässt sich mit Hilfe des Klickpfads auf der Website www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/praktikum ganz leicht herausfinden. A bschlussarbeit während eines Betriebspraktikums – gilt der Mindestlohn? Bei der bloßen Anfertigung von studienbezogenen Abschlussarbeiten (wie einer Bachelor- oder Masterarbeit) oder Doktorarbeiten handelt es sich um kein Praktikumsverhältnis, da sich der Studierende im Unternehmen keiner betrieblichen Tätigkeit unterzieht. Soweit er auch nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns kann jedoch dann bestehen, wenn anlässlich der Abschlussarbeit ein (begleitendes) Praktikum vereinbart worden ist, in dessen Rahmen der Studierende auch betrieblich tätig wird, und kein nach dem Mindestlohngesetz vorgesehener Ausnahmefall gegeben ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. www.der-mindestlohn-wirkt.de T arifvertragliche Regelungen und der gesetzliche Mindestlohn widersprechen sich – was gilt? Der Mindestlohn geht allen entgegenstehenden tarifvertraglichen Regelungen vor, die für die Beschäftigten ungünstiger sind. Lediglich tarifgestützte Branchenmindestlohnverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüber lassungsgesetz dürfen während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2017 den gesetzlichen Mindestlohn noch unterschreiten, dürfen aber ab dem 1. Januar 2017 nicht unter 8,50 Euro liegen. S ind Stücklöhne und Monatsgehälter mit dem Mindestlohn vereinbar? Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns 8,84 Euro. Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen sowie Monatsgehältern bleibt weiterhin zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Abrechnungszeitraum erreicht wird. 16 17 I n welchen Fällen muss der Arbeitgeber die Arbeitsstunden seiner Arbeitnehmer dokumentieren?? Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Fällen einer Dokumentationspflicht. Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro (brutto) ist. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten kontinuierlich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben, ist der Arbeitgeber ebenfalls von der Dokumentationspflicht befreit. Hier kommt es darauf an, dass diese Gehaltszahlung belegt werden kann. Ausschließlich mobil tätige Arbeitnehmer, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, ist für sie die Aufzeichnungspflicht lediglich auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit beschränkt. Damit schließt das Mindestlohngesetz an bereits bestehende Dokumentationspflichten an. Das Arbeitszeitgesetz schreibt beispielsweise vor, dass für alle Beschäftigten alle Arbeitszeiten über acht Stunden werktäglich aufgezeichnet werden müssen, d. h. die Mehrarbeit an Werktagen sowie die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Dokumentationspflicht besteht auch bereits bei Minijobs im Rahmen der „Geringfügigkeits-Richtlinien“ der Sozialversicherungen und der Bundesagentur für Arbeit. www.der-mindestlohn-wirkt.de I n welcher Form müssen aufzeichnungspflichtige Arbeitgeber die Arbeitszeit dokumentieren? Wenn Arbeitgeber zur Dokumentation nach dem MiLoG verpflichtet sind (s. o.), müssen sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfassen. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form, sondern kann z. B. handschriftlich auf einem einfachen Stundenzettel vermerkt werden. Auch die konkrete Dauer und Lage der Arbeitspausen muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei Beschäftigten, die ausschließlich mobil tätig sind und ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können, genügt es, die Dauer der Arbeitszeit festzuhalten. BMAS-App: „einfach erfasst“ Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten steht auf der Website www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/app die kostenlose BMAS-App „einfach erfasst“ für Android-Geräte zum Download zur Verfügung. 18 19 H aftet ein Auftraggeber, wenn sich ein Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält? Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat. Nur die Auftraggeberhaftung kann Systeme verhindern, deren Ziel die Verschleierung von ausbeuterischen Arbeitsmethoden über sogenannte Subunternehmerketten ist. Ohne die Regelung bestünde eine Gesetzeslücke, die letztendlich vor allem ehrlichen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schaden würde Nach der Rechtsprechung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz greift die Haftung, wenn der Unternehmer eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernimmt und zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt. Privatpersonen sind danach generell nicht betroffen, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Werk- oder Dienstleistung bestellen, die sie selbst für eigene Zwecke in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf die Haftungsregelung des Mindestlohngesetzes angewendet wird. Findet die Auftraggeberhaftung Anwendung, so hat der ursprüngliche Unternehmer auch für die Auszahlung des Mindestlohns einzustehen, wenn der von ihm Beauftragte wiederum noch weitere Unternehmer zur Erledigung des Auftrags einsetzt. www.der-mindestlohn-wirkt.de Beispiel 1 Privatpersonen Privatpersonen fallen nicht unter die Auftraggeberhaftung, da ihr nur Unternehmen unterliegen. Egal ob ein Brief versandt wird, Handwerker zu Reparaturarbeiten in der eigenen Wohnung beauftragt werden oder ein Taxi benutzt wird – als Privatperson kann ich nicht haftbar gemacht werden für die Bezahlung des Mindestlohns von Firmen. Beispiel 2 Unternehmen Auch Unternehmen haften in vielen anfänglich in der Öffentlichkeit diskutierten Fällen nicht für die Vergütung von Mitarbeitern anderer Firmen, die für eine Tätigkeit beauftragt werden. Die Vergabe von Aufträgen zur Reparatur von Firmengebäuden ist ein klassischer Fall, in dem es nicht zur Haftung kommt. So reicht beispielsweise ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das einem Sanitärbetrieb einen Auftrag für die Reparatur schadhafter Waschbecken im Firmengebäude erteilt, keine eigene vertragliche Verpflichtung an den Auftragnehmer weiter, da das produzierende Unternehmen selbst keine Sanitärleistungen erbringt oder sich dazu verpflichtet. 20 21 Der Mindestlohn schützt Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen. www.der-mindestlohn-wirkt.de W er entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns? Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Im Rahmen einer Gesamtabwägung hat sie zu prüfen, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbe dingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Im Juni 2016 hat die Kommission beschlossen, den Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro anzuheben. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland orientiert. 22 23 W ie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen? Die Kommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je drei Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor. Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Alle Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundes regierung berufen. Wer die Mitglieder sind, erfahren Sie auf www.der-mindestlohn-wirkt.de. Das Beschlussverfahren der Mindestlohnkommission ENTHALTUNG JA JA JA JA Einfache Mehrheit → Beschluss ist gefasst Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, also drei oder mehr. Die beiden beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende hat sich zunächst der Stimme zu enthalten. www.der-mindestlohn-wirkt.de W er kontrolliert, dass der Mindestlohn auch gezahlt wird? Die Kontrolle liegt, wie bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarz arbeit – FKS). N ach welchem System wird der Mindestlohn kontrolliert? Die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS) kontrollieren im Rahmen eines risikoorientierten Prüfansatzes. Bei allen Prüfungen der FKS wird auch die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert. VERMITTLUNGSVORSCHLAG JA JA JA Keine Mehrheit → Vermittlungsvorschlag Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, macht der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Vorsitz Arbeitnehmervertretung JA JA JA JA Weiterhin keine Mehrheit → Stimmrecht des Vorsitzenden Kommt nach der Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt der Vorsitzende sein Stimmrecht aus und entscheidet damit. Arbeitgebervertretung Wissenschaftliche Mitglieder 24 25 W elche Sanktionen werden bei Verstößen verhängt? Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle, wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. A n wen können sich Beschäftigte wenden, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird? Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Die Mindestlohn-Hotline, erreichbar unter 030 60 28 00 28, nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen. Bei Beschwerden, die eine Einschaltung des Zolls notwendig machen, können Anruferinnen und Anrufer direkt an die jeweilige Stelle des Zolls vermittelt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, ihren Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen. W ohin kann ich mich mit Fragen zum Mindestlohn wenden? Die Mindestlohn-Hotline beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Das Angebot richtet sich gleichermaßen an Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 erreichbar. www.der-mindestlohn-wirkt.de W o finde ich weitere Informationen zum Mindestlohn? Auf der Mindestlohn-Website www.der-mindestlohn-wirkt.de sind zahlreiche weiterführende Informationen zum Mindestlohn zusammengestellt. Dort finden Sie unter „Publikationen“ auch das Dokument „Der Mindestlohn im Detail“, in dem ausführlich auf weitere Fragen eingegangen wird. W ie kann ich mir schnell einen Überblick verschaffen, ob mein Gehalt dem Mindestlohn entspricht? Mit dem Mindestlohnrechner auf der Mindestlohn-Website www.der-mindestlohn-wirkt.de: Gibt man sein Bruttomonatsgehalt ein, ermittelt der Rechner, wie viel Euro der Bruttostundenlohn unter oder über dem Mindestlohn liegt. 80 % DER BEVÖLKERUNG SIND FÜR DEN MINDESTLOHN Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erhebung durch: INFO GmbH, April 2016 26 27 Der Mindestlohn schützt auch die Unternehmer. Er verhindert einen Wettbewerb mit unangemessen niedrigen Löhnen. www.der-mindestlohn-wirkt.de Sie haben weitere Fragen zum Mindestlohn? Dann wenden Sie sich an die Mindestlohn-Hotline. Die Hotline richtet sich gleichermaßen an Bürgerinnen und Bürger, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Unternehmen: Die Hotline ist von montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer Auf der Website 030 60 28 00 28 erreichbar. www.der-mindestlohn-wirkt.de informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) laufend über aktuelle Entwicklungen beim Mindestlohn. Hier steht auch das Dokument „Das Mindestlohngesetz im Detail“ zum Download zur Verfügung. Zusätzlich bietet das BMAS den Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service an. Auch hier werden Fragen zum Mindestlohn beantwortet. Zieladresse: [email protected] Fax: 030 221 911 017 [email protected] Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Information, Monitoring, Bürgerservice, Bibliothek 53107 Bonn Stand: Januar 2017 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Best.-Nr. A 640 Telefon: 030 18 272 272 1, Telefax: 030 18 10 272 272 1 Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmas.de Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: [email protected], Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon: [email protected] Satz/Layout: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn Druck: Hausdruckerei BMAS Fotos: Luca Abbiento, Bild der Ministerin: Werner Schuering Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber. Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kostenlos herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.