SOKA-DACH Tarifverträge, Änderungen 2014
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SOKA-DACH Tarifverträge, Änderungen 2014
Tarifverträge Änderungen ab Januar 2014 – ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Rahmentarifvertrag sowie im Tarifvertrag Mindestlohn und im Tarifvertrag Ergänzungsbeihilfe. Aufgrund dieser Änderungen erhalten Sie von uns eine aktualisierte Fassung der betreffenden Seiten – nur fünf an der Zahl – die die ursprünglichen Seiten Ihrer Tarifvertragsbroschüre ersetzen. Und so einfach geht‘s: Die folgenden fünf Seiten können an der Perforation herausgetrennt werden. Die Seitenzahl am unteren Seitenrand zeigt Ihnen an, auf welcher Seite Ihrer Tarifvertragsbroschüre das jeweilige Blatt eingefügt wird. Mit diesen aktualisierten Seiten sind Sie auch 2014 auf dem neuesten Stand und bestens informiert! SOKA-DACH Rosenstraße 2 · 65189 Wiesbaden Tel. 06 11/16 01-0 · Fax 06 11/16 01-250 [email protected] · www.soka-dach.de Mit Wirkung zum 01.01.2014 gibt es in folgenden Tarifverträgen Änderungen: • RTV (Änderungstarifvertrag vom 19.06.2013) • TV Mindestlohn (Änderungstarifvertrag vom 21.10.2013) Achtung: Insbesondere Veränderung im Geltungsbereich (siehe dortigen Hinweis) • TV Ergänzungsbeihilfe (Änderungstarifvertrag vom 19.06.2013) RTV Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) vom 27.11.1990 in der Fassung vom 19.06.2013 Ab 01.01.2014 gilt: § 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts 1. Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohn der Monate April bis September des dem Urlaubszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres (Berechnungszeitraum), mindestens jedoch aus dem zur Zeit der Urlaubsgewährung gültigen Mindestlohn für das Dachdeckerhandwerk. Der Bruttodurchschnittsstundenlohn wird mit dem Faktor 7,8 multipliziert, bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Faktor nach der an dem jeweiligen Urlaubstag ausfallenden Arbeitszeit. 2. Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit, Neueinstellung oder Beendigung der Ausbildung des Arbeitnehmers der Bruttolohn des Berechnungszeitraumes nicht vollständig zur Verfügung, so berechnet sich der Bruttodurchschnittsstundenlohn auf der Basis des im Berechnungszeitraum zur Verfügung stehenden Zeitraums, der jedoch mindestens einen vollen Lohnabrechnungszeitraum umfassen muss. 3.Die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk teilt dem Arbeitgeber in den Fällen der Ziffern 1 und 2 den für seine jeweiligen gewerblichen Arbeitnehmer maßgebenden Durchschnittsstundenlohn schriftlich mit. Dieser mitgeteilte Durchschnittsstundenlohn ist für die Berechnung der Urlaubsvergütung des gesamten Kalenderjahres maßgebend. 4. Steht im Berechnungszeitraum nicht mindestens ein voller Lohnabrechnungszeitraum zur Verfügung, so wird anstelle des Bruttodurchschnittsstundenlohnes der zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts aktuelle Stundenlohn, mindestens jedoch der geltende Mindestlohn, zur Berechnung durch den Arbeitgeber verwendet. 34 TV Mindestlohn Tarifvertrag vom 19. Juni 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) In der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Oktober 2013 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindest entgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) geschlossen: §1 Geltungsbereich 1.Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2.Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen. 3.Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 48 Achtung: Veränderung im Geltungsbereich Es ändert sich der persönliche Geltungsbereich dahingehend, dass ab 01.01.2014 auch jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) erfasst werden. Ausgenommen sind Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs (der Nachweis der Schülereigenschaft ist durch die Vorlage einer entsprechenden Schulbesuchsbescheinigung zu erbringen). Ebenfalls nicht erfasst wird – wie bisher auch – das gewerbliche Reinigungspersonal, das für Reinigungs arbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird. Die vorgenannten Besonderheiten sind ab der Beitragsmeldung für den Monat Januar 2014 zu berücksichtigen. TV Mindestlohn Nicht erfasst werden a)Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs, b)gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird. §2 Mindestlohn 1. Der Mindestlohn beträgt ab 01.01.2014 11,55 € ab 01.01.2015 11,85 € 2. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. 3.Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 RTV mit Ausnahme der Nummern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen. Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung des RTV bleiben hiervon unberührt. 4.Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regeImäßige Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Ziff. 3.3 RTV) gutzuschreiben war. §3 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates 1.Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistung sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten. 49 TV Mindestlohn 2.Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nach unternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Mög lichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten. §4 Allgemeinverbindlichkeit Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. §5 In-Kraft-Treten, Laufzeit 1.Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.01.2014 in Kraft. 2.Er tritt am 31.12.2015 ohne Nachwirkung außer Kraft. Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist ohne Nachwirkung gekündigt werden, solange er nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist bzw. keine Rechtsverordnung erlassen worden ist, nach welcher die Rechtsnormen des TV-Mindestlohn auf alle unter den Geltungsbereich des TV-Mindestlohn fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. 3.Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten. Frankfurt am Main / Köln, den 19. Juni 2013 Frankfurt am Main / Köln, den 21. Oktober 2013 Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln Karl-Heinz Schneider Ulrich Marx Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers 50 TV Ergänzungsbeihilfe Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV Ergänzungsbeihilfe) vom 08.03.1977 in der Fassung vom 19.06.2013 Die Ergänzungsbeihilfe (§ 2 Ziffer 1) wird bis 31. Dezember 2014 gezahlt. 99