Informationen zum BHKG - Grüne Landtagsfraktion NRW

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Informationen zum BHKG - Grüne Landtagsfraktion NRW
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Düsseldorf, den 18.12.2015
Große Feuerwehrrechtsreform in NRW beschlossen
Liebe Freundinnen und Freunde,
über 81.000 Personen in den Freiwilligen Feuerwehren, 19.000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
der anerkannten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und rund 13.000 hauptamtliche
Feuerwehrleute in Nordrhein-Westfalen sorgen für unsere Sicherheit. Sie leisten einen besonderen
Dienst, der mit großen Herausforderungen und Gefahren verbunden ist. Ihnen gebührt für diese Arbeit
unser Dank.
Zugleich ist anzumerken, dass obgleich dieser elementaren Bedeutung des Feuerwehrwesens für
unsere Sicherheit das Feuerwehrrecht seit knapp 20 Jahren nicht an die veränderten
Einsatzbedingungen angepasst wurde. Der Reformstau war groß.
Angesichts dessen hat die Landesregierung im März 2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des
Feuerwehrrechts in den Landtag eingebracht. Am Mittwoch, den 16. Dezember, hat der Landtag NRW
mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU das Gesetz über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) beschlossen. Vorausgegangen waren eine
umfassende Verbändeanhörung durch das Innenministerium und eine parlamentarische Anhörung im
Landtag. Sowohl die Reform des Feuerwehrrechts als auch das umfangreiche Beteiligungsverfahren im
Vorfeld haben zu Recht viel Lob erfahren. Viele Anregungen aus den Verbänden konnten mit dem
Reformvorhaben aufgegriffen werden und finden sich nun im BHKG wieder. Zu loben ist auch der
fraktionsübergreifende Wille, gemeinsam mit der CDU zu einer Verbesserung des Gesetzvorhabens
durch gemeinsame Änderungsanträge beizutragen sowie unsere Wertschätzung für die
ehrenamtlichen Einsatzkräfte zum Ausdruck zu bringen und den Katastrophenschutz kontinuierlich
weiterzuentwickeln (Entschließungsantrag).
I. Was wird mit dem BHKG anders?
Das BHKG wird mit Inkrafttreten das bisher gültige Feuerwehrgesetz FSHG (Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung) ablösen. Das FSHG wurde seit dem Jahr 1998 nahezu nicht
geändert. Deshalb entspricht das FSHG auch nicht mehr dem heutigen Entwicklungsstand des Brandund Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund war eine umfassende
inhaltliche und strukturelle Reform des Feuerwehrrechts notwendig.
Das BHKG wird im Wesentlichen Änderungen in folgenden Bereichen bringen:
1. Verbesserung und Aufwertung des Katastrophenschutzes
Der Katastrophenschutz wird durch das Gesetz deutlich aufgewertet und neben dem Brandschutz und
der Hilfeleistung als gleichrangiger Aufgabenbereich des Gesetzes verankert. Damit wird der
gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes Rechnung getragen. Wir GRÜNE begrüßen diese
Aufwertung, da wir davon ausgehen, dass beispielsweise die Gefahr von Naturkatastrophen aufgrund
des Klimawandels steigt.
Um den Katastrophenschutz fortlaufend an künftige Anforderungen anzupassen, haben wir die
Landesregierung zudem in unserem Entschließungsantrag aufgefordert, einen entsprechenden
Prozess mit den am Katastrophenschutz Beteiligten zu initiieren.
Nachfolgende Punkte werden durch das Gesetz neu geregelt:
a) Mitwirkung von Hilfsorganisationen
Die Voraussetzungen zur Mitwirkung von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz werden
präzisiert. Ihre Eignung muss künftig durch das Land festgestellt werden, zudem muss ein tatsächlicher
Bedarf für ihre Mitwirkung bestehen.
b) Krisenmanagement bei Katastrophen
Das bislang im Erlasswege geregelte Krisenmanagement wird gesetzlich verankert. Es müssen
Krisenstäbe auf allen Verwaltungsebenen eingerichtet werden. Zusätzlich müssen auf Kreisebene und
Ebene der kreisfreien Städte Einsatzleitungen im Katastrophenfall aktiviert werden.
c) Überörtliche Hilfe
Das BHKG regelt auch die sogenannte überörtliche Hilfe neu: Danach muss die Hilfeleistungen
unmittelbar benachbarter Gemeinden und Kreise über die jeweiligen Leitstellen direkt angefordert
werden. Wohingegen die landesweit koordinierte Hilfe über die obere Aufsichtsbehörde
(Bezirksregierung) anzufordern ist. Gänzlich neu geregelt wird auch die sogenannte auswärtige
Hilfe. Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige. Einsätze im Ausland
bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Soweit
das Land die zentrale Koordinierung von Einsätzen außerhalb des Landes übernommen hat, dürfen
Hilfeleistungen nur noch nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen. In diesem
Fall wird eine Kostenerstattung durch das Land gemäß den Grundsätzen der Amtshilfe erfolgen.
Ausgenommen von der Zustimmungspflicht des Landes für Einsätze im Ausland sind Hilfeleistungen
aufgrund des „Anholter Abkommens“ (Niederlande) oder des „Mainzer Abkommens“ (Belgien).
d) Zusätzliche Personenauskunftsstelle des Landes (PASS NRW)
In der Vergangenheit hat sich bei Schadensereignissen wiederholt ein Bedarf für eine zusätzliche
Personenauskunftsstelle des Landes für die Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger gezeigt.
Aufgabe der PASS ist es, die Auskunftsstellen der Kreise und kreisfreien Städte im Bedarfsfall zu
unterstützen. Die Pflicht des Landes, diese Auskunftsstelle vorzuhalten, wird nunmehr gesetzlich
festgeschrieben.
e) Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Bei einer Vielzahl von Einsätzen des Katastrophenschutzes spielt die medizinische Versorgung der
Bevölkerung eine ganz wesentliche Rolle. Um in diesen Fällen eine effektive Gefahrenabwehr
gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass sich die verschiedenen Aufgabenträger aus den
Bereichen des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens frühzeitig eng miteinander
abstimmen. Dies geschah bisher vornehmlich auf freiwilliger Basis. Dies reicht zur Sicherstellung einer
flächendeckenden funktionierenden Zusammenarbeit nicht aus. Daher wird eine neue gesetzliche
Regelung der Zusammenarbeit des Katastrophenschutzes mit dem Gesundheitswesen geschaffen.
f) Schutz Kritischer Infrastrukturen
Im BHKG wird verankert, dass Unternehmen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung
sicherstellen, gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet sind, sowohl über Ort und Lage der
Kritischen Infrastrukturen als auch zeitnah über die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen
und deren voraussichtliche Dauer Auskunft zu geben haben. So soll sichergestellt werden, dass
Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörde Kenntnis über Kritische Infrastrukturen und Kenntnis
über Versorgungsausfälle erlangen, um gegebenenfalls eigene Maßnahmen ergreifen zu können.
2. Verbesserung des Brandschutzes
Im Bereich des Brandschutzes werden einige Regelungen angepasst und ergänzt. Bereits vor der
Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag konnten durch den breiten Beteiligungsprozess
wichtige Kompromisse zwischen den Interessen von haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehrleuten
geschaffen werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Verbesserungen:
a) Einrichtung von Berufsfeuerwehren in großen kreisangehörigen Gemeinden
In der Vergangenheit haben lediglich große kreisangehörige Gemeinden von der Möglichkeit zur
Einrichtung einer Berufsfeuerwehr tatsächlich Gebrauch gemacht. Daher soll die Option zur
Einrichtung einer Berufsfeuerwehr auf diese beschränkt werden. Kreisangehörige und mittlere
kreisangehörige Gemeinden haben auch weiterhin die Möglichkeit, in ihrer Freiwilligen Feuerwehr
hauptamtliche Kräfte in einer ständig besetzten Feuerwache zu beschäftigen. Mittlere kreisangehörige
Gemeinden sind hierzu sogar grundsätzlich verpflichtet.
b) Einfluss der Kommunen bei der Bestellung der Leiter*innen der Freiwilligen Feuerwehr
Vor der Bestellung der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr durch den Rat führt künftig die
Gemeinde die Anhörung der Feuerwehr durch. Mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr nehmen
die Wehrführerin oder der Wehrführer eine kommunale Aufgabe wahr. Es obliegt daher der
Gemeinde, nicht nur die Entscheidung zu treffen, sondern auch das Verfahren zur Besetzung der
Funktionen durchzuführen. Die Übertragung der bisherigen Zuständigkeit für diese Aufgabe weg
von den Kreisbrandmeister*innen hin zur Gemeinde, stellt für die Kreisbrandmeister*innen eine
Entlastung dar.
c) Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Kräfte
Wird die Funktion der Leitung der Feuerwehr hauptamtlich wahrgenommen, können die
kommunalen Aufgabenträger auch in diesem Fall künftig eine Aufwandsentschädigung gewähren.
d) Einbindung der Leitung der hauptamtlichen Kräfte in die Wehrleitung
Die Leiterin oder der Leiter einer ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen
besetzten Feuerwehrwache einer Freiwilligen Feuerwehr wird in die Wehrleitung eingebunden.
In Gemeinden, die über eine ständig besetzte Feuerwache dieser Größenordnung verfügen,
kommt deren Leiterin bzw. deren Leiter eine wesentliche Position, Funktion und Verantwortung
in der alltäglichen Aufgabenwahrnehmung der gesamten Freiwilligen Feuerwehr zu. Um eine
einheitliche Führung der Freiwilligen Feuerwehr zu gewährleisten, soll diese Person daher
pflichtig in die Wehrleitung eingebunden sein. Welche Funktion sie in der Wehrleitung
wahrnimmt, bleibt der Entscheidung in der Freiwilligen Feuerwehr überlassen.
e) Einbindung der Sprecher*innen der Freiwilligen Feuerwehr in die Führungsorganisation
Besteht neben der Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr, muss sichergestellt werden, dass die
Sprecher*innen der Freiwilligen Feuerwehr die Belange der Freiwilligen Feuerwehr umfassend
sachgerecht wahrnehmen können. Die/der Sprecher*in der Freiwilligen Feuerwehr, die neben einer
Berufsfeuerwehr besteht, wird daher verpflichtend Mitglied der Führungsorganisation der Feuerwehr
und muss in alle wesentlichen Entscheidungen einbezogen werden.
f) Einführung der Option zur Benennung von Kreisbrandmeister*innen in hauptamtlicher
Funktion
Neben der fortbestehenden Möglichkeit zur Benennung einer ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterin bzw. eines ehrenamtlichen Kreisbrandmeisters wird zusätzlich die Option einer
hauptamtlichen Kreisbrandmeisterin bzw. eines hauptamtlichen Kreisbrandmeisters geschaffen.
Den Kreisen wird so ermöglicht, eine an ihre örtlichen Bedingungen angepasste Entscheidung über
die haupt- oder die ehrenamtliche Wahrnehmung des Amtes treffen zu können. Die Aufgaben der
Kreisbrandmeister*innen als Fachberater*innen für die Kreisverwaltung bei der Aufsicht über die
Freiwilligen Feuerwehren sind substantiell und vor allem vom Zeitaufwand her stark gestiegen.
Bereits heute ist die überwiegende Zahl der Kreisbrandmeister*innen bei öffentlichen
Arbeitgeber*innen beschäftigt, welche diese dann für ihre ehrenamtliche Tätigkeit freistellen.
Wird die Funktion der Kreisbrandmeisterin bzw. des Kreisbrandmeisters hauptamtlich
wahrgenommen, können die kommunalen Aufgabenträger auch in diesem Fall künftig eine
Aufwandsentschädigung gewähren. Voraussetzungen für die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin
bzw. den hauptamtlichen Kreisbrandmeister sind eine der Befähigung für den gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare feuerwehrtechnische Qualifikation sowie die
Qualifikation zur Wehrführerin bzw. zum Wehrführer. Ausnahmsweise soll es für die Bestellung
genügen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die betreffende Person die
Qualifikation in angemessener Frist erwerben wird. Durch die Forderung nach einer der
Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbaren Qualifikation soll die
Wahrnehmung des Amtes auch Personen ermöglicht werden, die ihre Qualifikation im Rahmen
einer im Ehrenamt durchgeführten Ausbildung erworben haben („F-Ausbildung“). Die Möglichkeit
zur Nachholung der Qualifikation richtet sich insbesondere an Personen, welche nicht über die
eigentlich für die Wahrnehmung der Aufgabe erforderliche Stufe der Ausbildung verfügen. Die
Bestellung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters erfolgt unabhängig von der Form des
Beschäftigungsverhältnisses durch den Rat. Die Ernennung durch die Landrätin oder den Landrat.
g) Übertragung des Vorschlagsrecht auf Landrät*innen zur Ernennung der Kreisbrandmeisterin
bzw. des Kreisbrandmeisters
Das Vorschlagsrecht zur Ernennung der Kreisbrandmeisterin bzw. des Kreisbrandmeisters wird von
der Bezirksbrandmeisterin bzw. dem Bezirksbandmeister auf die Landrätin bzw. den Landrat
übertragen. Dies ist erforderlich, da sich das Vorschlagsrecht durch die Einführung der Option
nicht allein auf die Person der künftigen Amtsinhaberin bzw. des künftigen Amtsinhabers bezieht,
sondern auch auf die Frage der haupt- oder ehrenamtlichen Beschäftigung. Das Vorschlagsrecht
der Bezirksbrandmeisterin bzw. des Bezirksbrandmeisters wird in eine Anhörung durch die
Landrätin bzw. den Landrat umgewandelt.
h) Begrenzung der Amtszeit bei ehrenamtlichen Kreisbrandmeister*innen
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbrandmeister*innen und ihrer Stellvertreter*innen wird auf
die Zeit bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für die Mitwirkung im aktiven Feuerwehrdienst
ausgedehnt. Durch die Angleichung der Amtszeiten an jene der hauptamtlichen
Kreisbrandmeister*innen sollen vergleichbare Rahmenbedingungen geschaffen und insbesondere
eine Schlechterstellung der ehrenamtlichen Kreisbrandmeister*innen vermieden werden.
Zugleich wird die Möglichkeit des vorzeitigen Rücktritts aus persönlichen oder aus wichtigem
Grund eröffnet.
i) Wiedereinführung der Betriebsfeuerwehren
Mit dem BHKG erfolgt auch die Wiederaufnahme der Betriebsfeuerwehr in das Gesetz, um den
von ihnen geleisteten positiven Beitrag für den Brandschutz und die Hilfeleistung in Betrieben zu
fördern und das mit den Betriebsfeuerwehren verbundene Leistungspotential einzubinden. Die
Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr bleibt gleichwohl eine freiwillige Entscheidung des jeweiligen
Betriebes oder der jeweiligen Einrichtung. Allerdings muss die Betriebsfeuerwehr geeignet sein,
die vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder
eines Schadensereignisses, das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen.
Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen. Zudem untersteht
die Betriebsfeuerwehr im Ereignisfall der gemeindlichen Einsatzleitung.
j) Qualifikationsvoraussetzungen bei Tätigkeit in der Brandschutzdienststelle
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle wird neben der
feuerwehrtechnischen Ausbildung neu eine für die Wahrnehmung der Aufgabe ausreichende
Qualifikation gefordert, da die erforderlichen Fachkenntnisse nicht im erforderlichen Umfang im
Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung vermittelt werden. Welche Qualifikationen als
ausreichend anzusehen sind, wird durch eine Ausbildungsvorschrift festgelegt.
i) Keine Brandverhütungsschau durch hauptamtliche Kräfte
Die Befugnis zur Durchführung einer Brandverhütungsschau durch hauptamtliche Kräfte der
Feuerwehr als Alternative zur Aufgabenwahrnehmung durch eine Brandschutztechnikerin oder einen
Brandschutztechniker wird gestrichen, da aus fachlichen Gründen auf die entsprechende Qualifikation
nicht verzichtet werden.
j) Einführung einer Überarbeitungspflicht für Brandschutz- und Gefahrenabwehrpläne (neu:
Katastrophenschutzplan)
Für die sich bereits aus dem bestehenden Gesetz ergebende Pflicht der Gemeinden
Brandschutzbedarfspläne sowie der Kreise und kreisfreien Städte Gefahrenabwehrpläne zu erstellen,
wird eine Überarbeitungspflicht von maximal fünf Jahren eingeführt. Durch die Fortschreibungspflicht
soll sichergestellt werden, dass sich der Aufgabenträger mindestens einmal in einer Wahlperiode des
Rates oder des Kreistages mit dem Brandschutzbedarfs- bzw. Gefahrenabwehrplan auseinandersetzt.
Bei Kreisen sind die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen. Davon unabhängig bleibt der
Anpassungsbedarf aufgrund wesentlicher Veränderungen des Gefahrenpotenzials in der
Kommune bzw. dem Kreis oder der kreisfreien Stadt.
Die Kenntnis der im Verantwortungsbereich bestehenden Gefahrenquellen und die daraus
resultierende planerische Vorbereitung auf die Bewältigung von Schadensereignissen ist
wesentliche Voraussetzung für eine schnelle und sachgerechte Gefahrenabwehr. Diese ist nur
dann gewährleistet, wenn die zugrundeliegenden Planungen dem aktuellen Stand entsprechen.
Daher müssen die dem Plan zugrundeliegenden Daten und daraus resultierenden Planungen in
regelmäßigem Abstand überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
k) Einsatz von Löschbooten in kommunaler Trägerschaft auf dem Rhein
Neu im Gesetz ist die Vorschrift über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz auf dem Rhein. Zur Sicherstellung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und
des Katastrophenschutzes auf dem Rhein ist der Einsatz von mehreren Feuerlöschbooten
erforderlich. Die dafür vorgehaltenen Boote wurden in der Vergangenheit von einzelnen
kommunalen Aufgabenträgern unterhalten. Im Zuge der anstehenden Neubeschaffung durch das
Land wird eine Einbindung sämtlicher kommunaler Aufgabenträger angestrebt. Für die da zu
erforderliche Organisation bedarf es einer gesetzlichen Regelung als Rechtsgrundlage.
Die Organisation der Aufgabenwahrnehmung und insbesondere die Festlegung der regionalen
Einsatzbereiche der Löschboote werden durch das zuständige Ministerium mittels
Rechtsverordnung erfolgen. Anzahl und Größe der Einsatzbereiche bestimmen sich nach der
Leistungsfähigkeit der Löschboote. Vor der Festlegung der Einsatzbereiche sind die kommunalen
Spitzenverbände zu hören.
Der Einsatzbereich eines Löschbootes umfasst in der Regel die Zuständigkeitsbereiche mehrerer
Aufgabenträger. Für Einsatz, Betrieb und Unterhalt eines Löschbootes ist daher im Regelfall eine
interkommunale Zusammenarbeit gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG) erforderlich. Entsprechend der Notwendigkeit zur Zusammenarbeit
soll diese in Anlehnung an §§ 23, 26 GKG als Pflichtregelung ausgestaltet werden.
Die Zusammenarbeit in einer Trägergemeinschaft ist als Grundform vorgesehen. Dabei erfolgt
die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft durch ein
Mitglied der Trägergemeinschaft, den sogenannten Kernträger. Die zum Betrieb des Bootes
zwischen den Mitgliedern der Trägergemeinschaft erforderlichen Absprachen und
Vereinbarungen werden in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffen. Um den
kommunalen Aufgabenträgern einen Handlungsspielraum für andere Formen der
Zusammenarbeit zu eröffnen, ist daneben auch jede andere Form der Zusammenarbeit möglich,
die den Vorgaben des GKG an eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung entspricht. Unabhängig
von der gewählten Form muss bei Indienststellung des Löschboots durch das Land eine
Vereinbarung getroffen worden sein. Soweit von den Aufgabenträgern keine Vereinbarung
getroffen wurde, wird die Trägergemeinschaft als Grundform der Zusammenarbeit
verpflichtend.
3. Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in den Freiwilligen Feuerwehren
Der Brand- und Katastrophenschutz wird in Nordrhein-Westfalen überwiegend von Ehrenamtlichen
geleistet. In 288 der insgesamt 396 Kommunen sind die Feuerwehren ausschließlich ehrenamtlich
aufgestellt und auch die Kommunen mit Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen
Feuerwehrangehörigen in der Freiwilligen Feuerwehr sind auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute
angewiesen. Deshalb spielt die Stärkung des Ehrenamtes eine wesentliche Rolle in der
Gesetzesnovelle. Unter anderem folgenden Punkte wurden beschlossen:
a) Gesetzliche Verankerung der Kinderfeuerwehr und Änderungen bei der Jugendfeuerwehr
Die Möglichkeit zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr (6. - 12. Lebensjahr) wurde gesetzlich
verankert. Einige Feuerwehren in NRW haben bereits solche Kinderfeuerwehren eingeführt, um Kinder
in einem Alter abzuholen, in dem sie sich für die Feuerwehr begeistern und noch nicht in Sportvereinen
oder in der Musikschule gebunden sind. Zudem können über die Kinderfeuerwehren auch Angehörige
der Kinder als neue Zielgruppen für die Freiwillige Feuerwehr angesprochen werden.
Die Leitung von Jugend- und Kinderfeuerwehr wird unter die Voraussetzung einer entsprechenden
Eignung und Befähigung zur Leitung von Jugendgruppen gestellt. Schließlich wird bei
Jugendfeuerwehren ein Mindestalter für den Einsatz außerhalb des Gefahrenbereichs eingefügt (ab
dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten).
b) Vertrauensperson in der Freiwilligen Feuerwehr
Neu eingeführt wird die Funktion der Vertrauensperson in Gruppen und Zügen. Diese sollen die
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben
unterstützen, die Integration des Einzelnen in die Feuerwehr fördern, Konflikten vorbeugen und soweit
erforderlich, an ihrer Auflösung mitwirken und das soziale Miteinander fördern. Darüber hinaus
können sie als Ansprechpartner*innen für neue Feuerwehrangehörige dienen. Eine besondere
Ausbildung ist nicht erforderlich
c) Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Ruhezeiten
Bisher war der Anspruch auf Freistellung und Entgelt auf die eigentliche Einsatzzeit begrenzt. Diese
Zeit reichte aber nicht in jedem Fall aus, damit sich die Einsatzkräfte von den psychischen und
physischen Belastungen des Einsatzes erholen konnten. Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit
eröffnet, den Erholungszeitraum über die Dauer des Einsatzes hinaus zu erstrecken. Da das
Erfordernis einer solchen längeren Erholung allein anhand der konkreten ta tsächlichen
Umstände des jeweiligen Einsatzes beurteilt werden kann, wird die Entscheidung hierüber der
Einsatzleitung übertragen.
d) Möglichkeit zur Kostenerstattung über den eigentlichen Verdienstausfall hinaus
Den Gemeinden wird die Möglichkeit eröffnet, auf die Erstattung des Verdienstausfalls gegenüber
privaten Arbeitgeber*innen eine ergänzende Zulage zu gewähren. Denn mit der Freistellung von
ehrenamtlichen Hilfskräften entstehen häufig zusätzliche Organisationskosten, etwa zur
Sicherstellung einer Vertretung. Zudem können zusätzliche Kosten für eine Ersatzkraft durch
Überstundenzuschläge o.ä. anfallen. Auch weil diese Kosten nach der bisherigen gesetzlichen
Regelung nicht voll ausgeglichen werden können, sinkt die Bereitschaft privater
Arbeitgeber*innen, Arbeitskräfte für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr freizustellen. Es
obliegt der Entscheidung des jeweiligen Aufgabenträgers, ob und in welcher Form er einen
Zuschlag zum Verdienstausfall gewährt.
e) Freiwillige Unterstützungsleistung durch Unfallkasse
Durch eine Satzungsermächtigung im BHKG zugunsten der Unfallkasse, können diese
Feuerwehrangehörigen auch bei sogenannten Vorschäden finanzielle Unterstützungsleistungen
gewähren. Dadurch wird der Versicherungsschutz erweitert, da bislang bei Vorschäden kein
Versicherungsschutz bestand.
4. Anpassung der Kostenregelungen
Im Bereich der Kostenregelungen hat es ebenfalls einige Anpassungen gegeben:
a) Kostenerstattung auch bei grober Fahrlässigkeit
Die bestehende Kostenerstattungspflicht für das vorsätzliche Herbeiführen einer Gefahr oder eines
Schadens (§ 41 Absatz 2 Nummer 1 FSHG) wird ebenso wie die vorsätzliche grundlose Alarmierung der
Feuerwehr (§ 41 Absatz 2 Nummer 8 FSHG) um die Kostenpflicht für die grob fahrlässige
Begehungsform erweitert.
b) Ersatz der Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel
Es wird ein neuer Tatbestand für den Ersatz der Kosten für im Rahmen der Brandbekämpfung
aufgewandte Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel eingeführt. Entsprechende Mittel waren
wiederholt zur Bekämpfung von Industriebränden erforderlich. Die Übertragung der Kosten auf
die Eigentümerin oder den Eigentümer des Betriebes oder der Einrichtung entspricht dem
Verursacherprinzip.
c) Kostenersatz bei Hinzuziehung Dritter zur Ölspurbeseitigung
Für viele Gemeinden ist die Anschaffung einer speziellen Maschine zur Beseitigung von Ölspuren
wirtschaftlich nicht darstellbar, so dass sie alternativ auf die Hinzuziehung eines Dritten im
Einzelfall angewiesen sind, welcher Gerätschaften zur maschinellen Nassreinigung als
Reinigungsmittel vorhält. In der Vergangenheit wurde von Gerichten die Meinung vertreten,
dass Kosten der Hinzuziehung Dritter aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelung nicht
abrechnungsfähig seien. Daher wird ein neuer Tatbestand für den Kostenersatzes bei
Hinzuziehung Dritter in der Aufgabenerledigung eingeführt. Damit wird die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen übernommen (Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 9 A 198/11).
II. Was ändert sich vor Ort?
Das BHKG hat Auswirkungen auf die kommunale Aufgabenwahrnehmung. Es ergeben sich
insbesondere folgende Änderungen für die Kommunen:
Die Kommunen gewinnen an Einfluss bei der Bestellung und Ernennung der Leiter*innen der
Freiwilligen Feuerwehren. Zudem können die Kommunen darüber entscheiden, ob diese im Falle einer
hauptamtlichen Funktionswahrnehmung eine Aufwandsentschädigung bekommen sollen oder nicht.
Künftig können die Kommunen ihre Kreisbrandmeister*innen auch hauptamtlich einstellen und
erhalten auch hier mehr Einfluss im Einstellungsverfahren.
Kommunen müssen künftig ihre Brandschutzbedarfspläne und Gefahrenabwehrpläne spätestens alle
fünf Jahre überarbeiten. So wird sichergestellt, dass mindestens einmal in einer Wahlperiode eine
Befassung stattfindet.
Für die Kommunen von finanzieller Bedeutung ist die Erweiterung der Möglichkeiten für eine
Kostenerstattung. So können die Kommunen die Kosten für eine Ölspurbeseitigung bei Beauftragung
eines Dritten ersetzt bekommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für den Einsatz von Löschmitteln
bei Industriebränden. Hier können die Kosten von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Betriebs
eingetrieben werden. Wer eine Gefahr oder einen Schaden grob fahrlässig verursacht, ist ebenfalls
kostenerstattungspflichtig.
Im Katastrophenschutz erfahren die Kommunen über die Einrichtung der neuen
Personenauskunftstelle (PASS NRW) Unterstützung durch das Land. Liegt ein Fall der sogenannten
landesweit koordinierten Hilfe vor, müssen Hilfeleistungen der Kommunen über die Bezirksregierung
angefordert werden. Einsätze außerhalb des Landes (sogenannte auswärtige Hilfe) müssen
unverzüglich der Bezirksregierung angezeigt werden. Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung
der Bezirksregierung. Übernimmt das Land die zentrale Koordinierung der Einsätze außerhalb des
Landes, dürfen Hilfeleistungen nur noch nach Anordnung oder mit Zustimmung des Landes erfolgen.
In diesem Fall werden die Kosten durch das Land erstattet.
III. Welche offene Baustelle gibt es noch?
Die Beseitigung von Ölspuren ist über Jahrzehnte eine Frage, die die Feuerwehren in NRW umtreibt
und die bisher nicht zur Zufriedenheit der Feuerwehren gelöst werden konnte. Nach bislang gültiger
Rechtslage im FSHG sind die Feuerwehren für die Beseitigung von Ölspuren zuständig. Damit einher
ging eine starke Belastung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte, die sowohl tagsüber als auch nachts
technische Hilfeleistung bei der Beseitigung der Ölspuren erbringen mussten. Dieses wiederum
konterkariert die Akzeptanz und Toleranz der Familien und die Bereitschaft der Arbeitgeber*innen zur
Freistellung, um „die Straße zu fegen oder zu sichern“.
Die Landesregierung hat die Frage der Zuständigkeit bei der Ölspurbeseitigung aufgegriffen und
dahingehend gelöst, dass nunmehr vorrangig der in erster Linie zuständige Straßenbaulastträger
Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vornehmen muss. Kann der Straßenbaulastträger jedoch nicht
rechtzeitig vor Ort sein, um die Gefahr, die durch die Ölspur ausgeht, abzuwehren, bleibt es bei der
Einsatzpflicht der Feuerwehr. Diese Rechtsänderung ist ein Schritt in die richtige Richtung zur
Entlastung der Feuerwehren.
Dieser Regelungsvorschlag der Landesregierung wurde auch im Rahmen der gesetzgeberischen
Beratungen im Landtag unverändert beibehalten. Dem Wunsch der Verbände, die Ölspur vollständig
aus den Anwendungsbereich des BHKG herauszunehmen wurde nicht entsprochen, da es sich bei der
Ölspur faktisch um eine Gefahrenquelle handelt und diese aus diesem Grund nicht qua Gesetz
künstlich verneint werden kann.
Klar ist aber auch, dass sich praktisch vor Ort allein mit dieser neuen Regelung im BHKG für die
Feuerwehren nicht viel ändern wird, wenn und solange die Straßenbaulastträger keine Ressourcen für
die rechtzeitige Abwehr der Gefahr vorhalten. Denn auch in diesem Fall müssten die Einsatzkräfte der
Feuerwehren ausrücken.
Aus diesem Grund haben sich der Verband der Feuerwehren, die kommunalen Spitzenverbände, das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (verantwortlich für den Landesbetrieb
Straßen NRW) und das Ministerium für Inneres und Kommunales darauf verständigt, Vorschläge für
die nachhaltige Verbesserung der Situation zur Entlastung der Feuerwehren bei der Ölspurbeseitigung
zu erarbeiten. Dazu wird eine Untersuchung durchgeführt, um praktikable und konkrete Maßnahmen
zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Straßenbaulastträger in Wahrnehmung ihrer
Zuständigkeiten und der kommunalen Ebene vorschlagen zu können, die dann in der Praxis erprobt
werden sollen. Hierfür ist ein Zeitraum bis Ende 2016 anvisiert.
Bei Rückfragen zum BHKG, insbesondere zu einzelnen Regelungstatbeständen, stehen wir gerne zur
Verfügung.
Wir wünschen eine schöne Weihnachtszeit und eine guten Rutsch in das neue Jahr.
Herzliche Grüße aus dem Landtag
Verena Schäffer MdL
Innenpolitische Sprecherin
Tel.: 0211 - 884 4305
[email protected]
www.verena-schaeffer.de
Monika Düker MdL
Flüchtlingspolitische Sprecherin
Tel.: 0211 - 884 2560
[email protected]
www.monika-dueker.de