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Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung
(LT-DS 3/5765)
zum
9. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
(LT-DS 3/4541)
Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Punkte des Tätigkeitsberichtes, zu denen eine
Sachstandsmeldung, eine Richtigstellung oder ein sonstiger Hinweis erforderlich ist.
Inhalt:
A
Allgemeines 5
B
Im Einzelnen 5
1
Datenschutz im Freistaat Sachsen 5
5
Inneres 6
5.1
Personalwesen 6
5.1.4
Zum Austausch von Personalbogen 6
5.1.7
Verfahren bei Gehaltspfändungen im LfF 7
5.1.8
Teilnehmereinschätzung im Rahmen der Fortbildung 7
5.1.9
Belehrung aller Lehrkräfte gemäß §§ 34,35 Infektionsschutzgesetz 7
5.1.10
Der Arbeitsschutz und die Gefährdungsanalyse im Geschäftsbereich des SMI 7
5.1.13
Kontrolle einer „Beihilfestelle“ 7
5.1.14
Überprüfung von Beschäftigten sächsischer Sparkassen auf Stasi-Tätigkeit 8
5.1.15
Datenerhebung bei Inanspruchnahme von Elternzeiten nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer i. V. m. Ziff. 16.2 Sonstiges: Vordruck 9
“Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ 9
5.3
Einwohnermeldewesen 9
5.3.2
Veröffentlichung von Jubiläumsdaten 9
5.5
Kommunale Selbstverwaltung 9
5.5.1
Anfrage-, Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrechte des Stadtrates 9
5.5.3
“Stationärer Bürgerladen“ - Pilotprojekt in Sachsen 10
5.5.4
Datenerhebung bei Stundungsanträgen – Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie personenbezogene Angaben über Dritte 12
5.7
Statistikwesen 13
5.7.1
Erfahrungen mit dem Sächsischen Erwerbsstatistikgesetz 13
5.7.3
Dürfen nach sächsischem Recht amtliche Statistiken mittels rechnergestützter telefonischer Befragung
durchgeführt werden? 14
5.7.4
Erhebung des Alters der Teilnehmer an Volkshochschulkursen 15
5.8
Archivwesen; Altdaten 15
5.8.1
Zum Verhältnis zwischen archivrechtlicher Anbietungspflicht und Löschungspflichten 15
1
5.9
Polizei 16
5.9.1
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden 16
5.9.2
Polizeiliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Aufenthaltsverboten 16
5.9.5
Auskunfts- und Löschungsersuchen abgelehnter Asylbewerber zu ihrem im INPOL und SIS
gespeicherten Daten 17
5.9.6
Speicherung von Wiederholungsfällen bei Verstößen im ruhenden Verkehr 17
5.10
Verfassungsschutz 17
5.10.1
Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Sächsischen Verfassungsschutzes 17
5.10.2
Mängel der Aktenführung beim LfV 19
5.12
Ausländerwesen 20
5.13
Wahlrecht 20
6
Finanzen 21
6.1
Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter nach den Hundesteuersatzungen 21
6.2
Flächendeckende Hundebestandsaufnahme 21
6.3
Anerkennung von Werbungskosten für Auslandsstudienreisen – Anforderung von Teilnehmerlisten und
Versand von Kontrollmitteilungen 21
6.6
Die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Kinder und das Jugendarbeitsschutzgesetz 21
7
Kultus 22
7.1
Datenschutz in der Schule 22
7.1.1
Kopfnoten und verbale Einschätzungen auf Zeugnissen 22
7.1.2
Viele Fragen bei der Schulfähigkeitsuntersuchung offen 22
7.1.3
Datenerhebung bei Schülern durch Privatunternehmen im Rahmen von Schulveranstaltungen 22
7.1.4
Diese Datenerhebung zur Bewilligung der Fördermittel für eine Volkshochschule ging zu weit 22
7.1.5
Einrichten von E-Mail-Adressen für Schüler 22
7.1.6
Fragen zum Klassentreffen 23
7.1.7
Überprüfung der Angaben in einer Entschuldigung wegen Krankheit durch den Schulleiter 23
7.2
Kirchlicher Datenschutz 23
8
Justiz 23
8.1
Staatsminister übermittelt personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren an Privatperson 23
8.2
Überwachung des Schriftverkehrs, den Gefangene mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten
führen 24
8.3
Datenübermittlung von Strafvollzugsbehörden an Finanzbehörden 24
8.4
Dürfen Daten aus der Bewährungshilfe an ein Kreiswehrersatzamt weitergegeben werden? 24
8.5
Pfändung von Patientenunterlagen in einem Insolvenzverfahren 24
9
Wirtschaft und Arbeit 24
9.1
Straßenverkehrswesen 24
2
9.1.1
Automatisierter Abruf von Kfz-Halterdaten aus dem örtlichen Fahrzeugregister durch gemeindliche
Vollzugsbedienstete, örtliche Bußgeldstellen und Sozialämter 24
9.1.2
Laptopeinsatz im Fahrerlaubnisverfahren 25
9.1.3
Übertragung von Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden auf die Gemeinden – hier: Aushändigung von
umgetauschten Führerscheinen 25
9.1.4
„Kfz 2000“ – Das Zulassungsverfahren, angeboten von der Firma TÜV Online GmbH 25
9.2
Gewerberecht 25
9.5
Sonstiges 26
9.5.1
Entwurf zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) 26
9.5.3
Offenbarung personenbezogener Sachverhalte in Vorträgen 26
10
Soziales und Gesundheit 26
10.1
Gesundheitswesen 26
10.1.1
Regelungsbedarf im Sächsischen Krankenhausgesetz 26
10.1.2
Viel Kritik am Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften 27
10.1.3
Patientendatenschutz in Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft – Verarbeitung von
Patientendaten im Auftrag durch Private 27
10.1.5
Zertifizierungsverfahren interessierter Krankenhäuser durch Visitoren der „Kooperation für Transparenz
und Qualität im Krankenhaus (KTQ)“ in Siegburg 28
10.1.7
Veröffentlichungen der Landesärztekammern über Ruhen, Entzug, Widerruf und Rücknahme von
Approbationen im Sächsischen Ärzteblatt 28
10.1.8
Aufbewahrungsfrist für Labordaten 28
10.1.9
Kariesprophylaxe in Kindergärten und Schulen; zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie mal Ihren
Datenschützer 28
10.2
Sozialwesen 29
10.2.1
Übermittlung arzt- und patientenbezogener Daten an die Krankenkassen zum Zwecke der Abrechnung
von Rettungsdiensteinsätzen –Luftrettung 29
10.2.2
Verarbeitung von Sozialdaten durch Private zu Marktforschungszwecken der AOK 30
10.2.3
Auskunftsersuchen der Krankenkasse an Krankenhäuser bei Anhaltspunkten für 30
die Verantwortung dritter Schadensverursacher 30
10.2.4
Verarbeitung von Sozialdaten für die Zwecke einer Untersuchung des Bedarfs an Krankenhäusern, mit
welcher die AOK Sachsen einen externen Gutachter beauftragt hat (Beanstandung) 30
10.2.5
Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids 30
10.2.7
Kann der Antragsteller die Befugnis der Behörde, Ablichtungen ihr von ihm eingereichter Unterlagen
anzufertigen, beschränken? 31
10.2.13 Anforderung von Anwesenheitsnachweisen von Studenten bei sächsischen Hochschulen durch einen
Sozialleistungsträger 31
3
13
Wissenschaft und Kunst 31
13.1
Beanstandung einer sächsischen Hochschule wegen Gewährung von Akteneinsicht durch Studenten in
einem laufenden Verwaltungsrechtsstreit 31
16
Materialien 33
16.1.1
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8.
Oktober 1999 in Rostock zu Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
Staatsanwaltschaften 33
16.1.6
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8.
Oktober 1999 in Rostock zu DNA-Analysen zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage von
Einwilligungen 34
16.1.7
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8.
Oktober 1999 in Rostock zum Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten in der
Telekommunikation 34
Inhaltsverzeichnis
4
Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung
(LT-DS 3/5765)
zum
9. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
(LT-DS 3/4541)
A
Allgemeines
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der
informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG)
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S.
351), zum 31. März 2001 seinen 9. Tätigkeitsbericht erstattet. Diesen hat der Sächsische Landtag am 23.
August 2001 als Drucksache 3/4541 ausgegeben.
Die Sächsische Staatsregierung nimmt zum 9. Tätigkeitsbericht des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten Stellung. Es erfolgen sowohl aktuelle Sachstandsmitteilungen und Hinweise zu
den im Tätigkeitsbericht aufgeworfenen Fragen als auch rechtliche oder tatsächliche Richtigstellungen
zu unzutreffenden Äußerungen. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die in dem Tätigkeitsbericht
verwendeten Überschriften unverändert übernommen.
Inhaltsverzeichnis
B
Im Einzelnen
1
Datenschutz im Freistaat Sachsen
a) Die Sächsische Staatsregierung verwahrt sich nachdrücklich gegen die unsachlichen, z. T. auch
polemischen Äußerungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, etwa die Behauptung, sie bemühe
sich um eine „Verschlechterung des Datenschutzniveaus“ und versuche, die Arbeit des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten „zu diskreditieren“, „der Entwurf zur Anpassung des Sächsischen
Datenschutzgesetzes sei mit den tragenden Grundsätzen des Datenschutzrechtes nicht zu vereinbaren“
und werde „vor den Baum laufen“. Die Sächsische Staatsregierung fordert den Sächsischen
Datenschutzbeauftragten dazu auf, künftig das Gebot der Sachlichkeit und Mäßigung stärker zu
beachten. Zielsetzung des erwähnten Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie).
Unabhängig von diesen Vorgaben sollen auch Fragen, die sich aus der praktischen Anwendung des
Sächsischen Datenschutzgesetzes ergeben haben, aufgegriffen werden. Die Sächsische Staatsregierung
tritt der oben zitierten Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten entschieden entgegen,
zumal er seine Kritikpunkte nur spiegelstrichartig anreißt, jedoch nicht näher darlegt, inwieweit der
Entwurf, der im übrigen zwischenzeitlich überarbeitet worden ist, den datenschutzrechtlichen
Grundsätzen und Anforderungen nicht gerecht werden sollte. Die Sächsische Staatsregierung ist
überzeugt, dass die vorgesehenen Regelungen in vollem Umfang dem Grundgesetz, der Sächsischen
Verfassung, der EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 und sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben
entsprechen.
5
Für seine Behauptung, er könne in diesem Jahr keine gute Bilanz in Datenschutzfragen ziehen, bleibt der
Sächsische Datenschutzbeauftragte den Beweis schuldig. Der Unterstellung, im Berichtszeitraum habe
die Sächsische Staatsregierung „überraschend klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr
datenschutzrechtliche Anliegen zweitrangig erscheinen“, wird entschieden entgegen getreten.
b) Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte die Auffassung vertritt, mit der ihm zur Verfügung
stehenden Personalausstattung sei der wachsende Umfang seiner Aufgaben nicht zu bewältigen, ist
festzustellen, dass im Ländervergleich im Freistaat Sachsen der Sächsische Datenschutzbeauftragte
personell nahezu doppelt so gut ausgestattet ist wie beispielsweise seine Kollegen/innen im Freistaat
Bayern oder in Nordrhein-Westfalen, wobei in Nordrhein-Westfalen hinzukommt, dass die dortige
Landesdatenschutzbeauftragte auch für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig ist.
c) Auch die Behauptung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, das gegen ihn geführte
Strafverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses sei "auf Weisung von oben" eingeleitet
worden, ist unzutreffend. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft in eigener
Zuständigkeit eingeleitet. Eine Einflussnahme durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat es
zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Entscheidung des Landgerichts Dresden, das Hauptverfahren zu
eröffnen, zeigt zudem, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch das Gericht zum damaligen
Zeitpunkt von einem hinreichenden Verdacht für eine verfolgbare Straftat ausging.
d) Mit seinem unter Nummer 1 des Tätigkeitsberichts wiedergegebenen Schreiben vom 03.01.2001 an
den damaligen Chef der Sächsischen Staatskanzlei beansprucht der Sächsische Datenschutzbeauftragte,
nicht wie ein “Außenstehender“ behandelt, sondern wie die Ressorts der Staatsregierung vor der ersten
Vorlage an die Staatsregierung beteiligt zu werden. Er meint, er hätte nach § 13 Abs. 5 Satz 4
Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung (GeschoSReg) bereits im Vorfeld der
Kabinettsentscheidung über die Freigabe der Novelle des Sächsischen Datenschutzgesetzes zur
Anhörung beteiligt werden müssen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übersieht dabei, dass die
GeschoSReg innerorganschaftliches Recht ist, aus dem er keine eigenen Rechte herleiten kann.
Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte durch die Sächsische
Staatsregierung bei der Novelle des Landesdatenschutzgesetzes in demselben Zeitpunkt wie die
kommunalen Landesverbände beteiligt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem
Gesetzesentwurf zu äußern. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht. Um jedoch Missverständnisse über
Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten auszuräumen, prüft
die Sächsische Staatsregierung, ob die in ihrer Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen klarer zu
fassen sind.
e) Bezüglich der im Tätigkeitsbericht abgedruckten Entschließung der Datenschutzbeauf-tragten des
Bundes und der Länder wird darauf verwiesen, dass es sich bei dem an den Sächsischen
Datenschutzbeauftragten übermittelten Gesetzentwurf um einen von der Sächsischen Staatsregierung
zur Anhörung freigegeben Referentenwurf handelte. Die Ergebnisse der Anhörung werden in den
Gesetzentwurf eingearbeitet, der dem Landtag dann zur Beschlussfassung zugeleitet wird. Insoweit geht
die Sächsische Staatsregierung davon aus, dass Adressat der Entschließung der parlamentarische
Gesetzgeber ist.
Inhaltsverzeichnis
5
Inneres
5.1
Personalwesen
5.1.4
Zum Austausch von Personalbogen
Den Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird im Wesentlichen zugestimmt.
Allerdings ist es nicht erforderlich, die überholten Personalbogen in einem verschlossenen Umschlag
aufzubewahren, da diese nicht mit den Unterlagen des BStU vergleichbar sind.
6
5.1.7
Verfahren bei Gehaltspfändungen im LfF
Das Landesamt für Finanzen ist angewiesen, die entsprechenden Mitteilungen als „vertrauliche
Personalsache“ und verschlossen an den Betroffenen und an die personalverwaltende Stelle zu
übersenden.
5.1.8
Teilnehmereinschätzung im Rahmen der Fortbildung
Eine Entscheidung über den Vorgang wird voraussichtlich bis Ende 2001 getroffen werden.
5.1.9
Belehrung aller Lehrkräfte gemäß §§ 34,35 Infektionsschutzgesetz
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli
2000 (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher
Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG) im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom
25.7.2000 verkündet worden. Bedeutend ist hier die Ablösung der Untersuchungspflicht nach dem alten
§ 47 Bundesseuchengesetz durch eine Meldepflicht der Beschäftigten und eine Belehrungspflicht seitens
des Arbeitgebers (vgl. §§ 34, 35 IfSG).
Die Regionalschulämter sind mit Erlassen vom 03.08.2000 und vom 14.08.2000 über das Gesetz und die
damit im Zusammenhang stehenden Änderungen im Einstellungsverfahren informiert worden.
Daraufhin hat ein Regionalschulamt den im Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
abgedruckten Belehrungsbogen entwickelt und an die Schulleiter zur Verwendung weitergeleitet.
Wegen der Einwände des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde mit Erlass vom 09.04.2001 die
Verwendung eines im Sinne des Sächsischen Datenschutzbeauftragten geänderten Belehrungstextes
festgelegt.
Inhaltsverzeichnis
5.1.10 Der Arbeitsschutz und die Gefährdungsanalyse im Geschäftsbereich des SMI
1. Es war nicht vorgesehen, die für Schreinerei-Mitarbeiter, Polizeitaucher, Lagerarbeiter und Kraftfahrer
entwickelten Fragebögen über den PC zu versenden und auszuwerten.
2. Die auf dem Fragebogen für Bildschirmarbeitsplätze kritisierten Fragen zur Erhebung der „mentalen
Daten“ wurden von der Universität Wuppertal entwickelt und vieltausendfach in Betrieben und
Behörden erprobt. Diese Fragen wurden dennoch zwischenzeitlich gestrichen.
Inhaltsverzeichnis
5.1.13 Kontrolle einer „Beihilfestelle“
(1. Keine Abschottung der Beihilfebearbeitung von der übrigen Personalverwaltung)
Die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dass eine Beihilfebearbeitung innerhalb einer
Personalabteilung nicht zulässig ist, wird nicht geteilt. Denn § 118 S. 3 Sächsisches Beamtengesetz
(SächsBG) sieht lediglich vor, dass die Beihilfebearbeitung in einer von der sonstigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit erfolgen soll.
Der Zielsetzung der Regelung des § 118 S. 3 SächsBG, dass die allgemein für die Bearbeitung der
Personalangelegenheiten zuständigen Bediensteten von den Beihilfeunterlagen keine Kenntnis erhalten
oder erhalten können und deshalb in ihrer Entscheidungsfindung nicht beeinflusst werden, wird auch
durch ein eigenständiges Sachgebiet Rechnung getragen. Eine Verpflichtung, die Beihilfestelle
7
organisatorisch von dem Referat Personalwesen zu trennen, lässt sich daher nicht begründen. In dem
betreffenden Fall ist im übrigen die Begrenzung der Anordnungsbefugnis der zuständigen
Sachbearbeiterin zwischenzeitlich aufgehoben worden.
Inhaltsverzeichnis
5.1.14 Überprüfung von Beschäftigten sächsischer Sparkassen auf Stasi-Tätigkeit
Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten kann auch weiterhin nicht zugestimmt
werden. Als Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich gem. § 38
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind für die Datenverarbeitung der Sparkassen insgesamt die
Regierungspräsidien kontrollzuständig.
Aus dem Umstand, dass die Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Sparkassengesetz-SächsSparkG) und damit öffentliche Arbeitgeber sind,
kann nicht gefolgert werden, dass die Sparkassen öffentliche Stellen i.S. des Sächsischen
Datenschutzgesetzes sind. Denn die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber und die damit
verbundene Frage der Zulässigkeit der Überprüfung von Sparkassenmitarbeitern auf eine frühere
Zusammenarbeit mit dem MfS ist von der Frage der Kontrollzuständigkeit hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu unterscheiden.
Grundsätzlich findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im
Freistaat Sachsen - und somit auch für die Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSG das Sächsische Datenschutzgesetz Anwendung und hätte somit die
Kontrollzuständigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Folge.
Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit gegenüber privaten Konkurrenten enthält § 2 Abs. 3 SächsDSG
allerdings eine Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, soweit diese am Wettbewerb teilnehmen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich auch geboten. Für die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch solche Unternehmen gilt dann das BDSG mit Ausnahme des Zweiten Abschnittes.
Zu den Unternehmen, auf die die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 SächsDSG Anwendung findet,
gehören auch die Stadt- und Kreissparkassen.
Wie oben dargestellt, gilt das BDSG in dem zuvor angesprochenen Rahmen aber nur, soweit eine
Teilnahme am Wettbewerb gegeben ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob nach einzelnen
Datenkategorien als solche (etwa eigene Personaldaten einerseits und Bankkundendaten andererseits)
unterschieden werden muss oder ob man nicht auf den konkreten Geschäftszweck abzustellen hat.
Wenn aber der einzige Geschäftszweck - wie bei den Sparkassen - auf Wettbewerb ausgerichtet ist, dann
sind sämtliche Datenverarbeitungen als solche anzusehen, die im Zusammenhang mit der
Wettbewerbsteilnahme stehen. Zwar könnte man danach unterscheiden, ob der Bezug zum Wettbewerb
unmittelbar gegeben ist (etwa bei Kundendaten) oder die Daten eher nur mittelbar dem Geschäftszweck
dienen (Beschäftigtendaten) - aber dass auch die nur mittelbar dem Geschäftszweck dienenden Daten
im Zusammenhang mit dem auf Wettbewerb ausgerichteten Geschäftszweck stehen, lässt sich im
Ergebnis kaum leugnen. Dies hat letztendlich zur Folge, dass im Ergebnis für die Verarbeitung aller
Daten, die zumindest mittelbar mit dem auf Wettbewerb ausgerichteten Geschäftszweck in Verbindung
stehen, die Regelungen des BDSG mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts zur Anwendung kommen. Für
dieses Ergebnis spricht auch, dass die genaue Grenzziehung zwischen „mittelbar und unmittelbar dem
Wettbewerb dienen“ kaum möglich sein dürfte.
Dies bedeutet letztlich, dass für alle Daten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem
auf Wettbewerb ausgerichteten Geschäftszweck stehen, und somit auch für alle Personaldaten über § 2
Abs. 3 SächsDSG das BDSG gilt.
Im Ergebnis liegt damit die Kontrollzuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Sparkassen im Ganzen bei den Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im
8
nicht-öffentlichen Bereich (s.a. Ancôt, Sächsisches Datenschutzgesetz - Kommentar, RN 7 zu § 2). Damit
wird die Aufspaltung der Kontrollzuständigkeit auf zwei Kontrollinstanzen vermieden, die mit vielfältigen
Abgrenzungsproblemen verbunden wäre.
Zu diesem Ergebnis kam übrigens der Sächsische Datenschutzbeauftragte in seinem Dritten
Tätigkeitsbericht, Punkt 5.1.12, auch selbst.
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5.1.15 Datenerhebung bei Inanspruchnahme von Elternzeiten nach § 16 Abs. 1 BErzGG für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. V. m. Ziff. 16.2 Sonstiges: Vordruck
“Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer“
Es wird daraufhingewiesen, dass aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) in
bestimmten Fällen die Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt wird. Diese Zustimmung ist bei dem im
9. Tätigkeitsbericht abgedruckten Muster nicht vorgesehen.
5.3
Einwohnermeldewesen
5.3.2
Veröffentlichung von Jubiläumsdaten
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze bringt
diesbezüglich keine Ersetzung des Widerspruchrechts durch eine Einwilligungserklärung.
5.5
Kommunale Selbstverwaltung
5.5.1
Anfrage-, Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrechte des Stadtrates
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte stellt zutreffend fest, dass einem einzelnen Gemeinderat kein
Akteneinsichtsrecht i.S.d. § 28 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) zusteht. Auch gegen
seinen Hinweis an eine anfragende Kommune, aus Gründen der Datensparsamkeit auch bei Auskünften
nach § 28 Abs. 5 SächsGemO möglichst keine personenbezogenen Beschäftigtendaten mitzuteilen, ist
nichts einzuwenden.
Unzutreffend sind dagegen die Auffassungen, wonach die Akteneinsicht nur in den Räumen der
Verwaltung und nur unter Aufsicht erfolgen kann, sowie nur von „Obmännern“ der Fraktionen
wahrgenommen werden sollte. § 28 Abs. 4 SächsGemO regelt ausdrücklich, dass der Bürgermeister dem
Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss die Akteneinsicht zu gewähren hat. Damit ist der
Gemeinderat als Organ gemeint, eine Reduktion auf bestimmte Mitglieder („Obmänner“) scheidet aus.
Da dem Gemeinderat das Akteneinsichtsrecht nur als Ganzem zusteht, darf die Zugänglichmachung der
Akten gerade nicht nur an das antragstellende Quorum oder an einzelne Gemeinderäte erfolgen (vgl. Rn.
41 in Quecke/Schmid: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen). Des Weiteren entscheidet der
Bürgermeister, wo die Akten eingesehen werden können (ebd.). Für eine Einschränkung der
Einsichtnahme nur unter Aufsicht und nur in den Räumen der Verwaltung besteht kein hinreichender
Grund, da die Gemeinderäte nach § 19 Abs. 2 SächsGemO ohnehin zur Verschwiegenheit in
geheimzuhaltenden Angelegenheiten verpflichtet sind.
Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, ein
einzelnes Mitglied des Gemeinderats habe nach der SächsGemO keine „originären Aufgaben“ ist
unzutreffend. Nach der SächsGemO stehen auch den einzelnen Gemeinderäten nicht nur
organschaftliche sondern auch subjektive öffentliche Rechte zu bzw. obliegen ihnen entsprechende
Pflichten, wie sich z. B. aus § 35 Abs. 3 und 4 SächsGemO ergibt.
Inhaltsverzeichnis
9
5.5.3
“Stationärer Bürgerladen“ - Pilotprojekt in Sachsen
Mit seiner Kritik an der Erledigung von Sparkassengeschäften in dem „Bürgerladen“ der Stadt Sebnitz in
Hinterhermsdorf überschreitet der Sächsische Datenschutzbeauftragte seine Zuständigkeit, da es sich
insoweit nicht um eine öffentliche Stelle i.S. des SächsDSG handelt. Die Kritik ist auch in der Sache
unbegründet. Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
1. Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass sich in ländlichen, peripher gelegenen Räumen das
Dienstleistungsangebot privater wie öffentlicher Anbieter verringert. Viele Leistungen sind
unwirtschaftlich geworden oder können von einem zentralen Standort aus effektiver wahrgenommen
werden. Für die Bewohner im ländlichen Raum hat dies mehr als früher zur Folge, dass die Erledigung
von Behördengängen oder die Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen zeitlich aufwendiger
geworden ist. Besonders betroffen ist der Teil der Bevölkerung, der über keinen eigenen Pkw verfügt.
Daher ist es ein elementares Interesse der ländlichen Gemeinden, diesem Trend entgegen zu wirken, um
die Attraktivität der Gemeinde als Wohnort und Gewerbestandort aufrecht zu erhalten. Ein erster Ansatz
war das Modell des Bürgerbüros in der Verwaltungsgemeinschaft Bismark in Sachsen-Anhalt. Dieses
Modell hat bundesweit Beachtung gefunden. Dort werden Leistungen der Gemeindeverwaltung, des
Landkreises, der Sparkasse, der DB und anderer örtlicher Anbieter gebündelt. Dieses Projekt ist vom
Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt nicht beanstandet worden.
Die Sächsische Staatsregierung hat in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten, dass der
räumliche Verbund von Verwaltungsaufgaben mit für den Bürger wichtigen Dienstleistungen, wie z. B. in
den Bereichen Post, Sparkasse und Nahverkehr eine zukunftsweisende und kostengünstige Konzeption
darstellt. Mit diesen Einrichtungen können auch den Menschen im ländlichen Raum öffentliche
Dienstleistungen vor Ort angeboten werden. Daher stellen solche Projekte einen wichtigen Schritt in
Richtung Bürgernähe und Verwaltungsmodernisierung dar. In diesem Sinne hat sich die Sächsische
Staatsregierung auch bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2/5555 gegenüber dem Sächsischen
Landtag geäußert.
Inhaltsverzeichnis
2. Es ist selbstverständlich, dass derartige Vorhaben alle einschlägigen Rechtsvorschriften beachten
müssen. Dies ist bei dem Projekt des sogenannten Bürgerladens „HIER“ in Hinterhermsdorf in vollem
Umfang zu bejahen. Die Kritik des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist aus folgenden Gründen
unberechtigt:
Die Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind u.a. schon deshalb unzutreffend, weil
sie im Wesentlichen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehen. Der Sächsische
Datenschutzbeauftragte geht in seiner Argumentation davon aus, die Stadt Sebnitz betreibe in dem
Bürgerladen Sparkassengeschäfte, wozu sie nicht berechtigt sei. Daher sei auch die dabei anfallende
Datenverarbeitung rechtswidrig. Hierzu heißt es in der Sachdarstellung des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten (S. 49 des 9. Tätigkeitsberichtes): Gegenstand des Vertrages sei die
Durchführung von Aufgaben und Dienstleistungen der Sparkasse „durch die Gemeinde“ als
„Erfüllungsgehilfe“ der Sparkasse. Hierzu habe die Pilotgemeinde ... Dienstleistungen „für die Sparkasse“
zu erbringen. Hieraus leitet der Sächsische Datenschutzbeauftragte her, dass eine (unzulässige)
Übertragung von Sparkassenaufgaben auf die Gemeinde stattgefunden habe. Dabei wird übersehen,
dass in § 1 der Vertrages ausdrücklich geregelt ist, dass Gegenstand des Vertrages die Durchführung von
Aufgaben und Dienstleistungen der Sparkasse in der unter der Bezeichnung „HIER - Bürgerladen
Hinterhermsdorf“ bestehenden Verwaltungseinrichtung der Stadt Sebnitz ist, und dass der Sparkasse zu
diesem Zweck die Benutzung von Räumen und Einrichtungen des Bürgerladens erlaubt sei; ferner werde
der Sparkasse - neben den Räumlichkeiten - das erforderliche Personal überlassen, das im Rahmen dieser
Tätigkeit Personal der Sparkasse ist und insoweit ausdrücklich unter ausschließlicher Verantwortung und
Haftung der Sparkasse handelt. In § 2 Abs. 1 des geltenden Vertrages ist ausdrücklich geregelt, dass die
Sparkasse die einzeln aufgezählten Dienstleistungen in ihrer alleinigen Verantwortung erbringt. Flankiert
10
werden diese Regelungen durch die insbesondere in § 3 Abs. 3 des Vertrages getroffenen
Bestimmungen, wonach der Sparkasse bei der Erfüllung der Sparkassenaufgaben ein unmittelbares und
unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern im Bürgerladen zusteht, die Stadt Sebnitz
insoweit weder selbst Weisungen erteilen darf noch zulassen wird, ferner die Klarstellung, dass die
Sparkasse Mitarbeiter zur Vor-Ort-Prüfung entsenden kann und bei der Innenrevision ein Zutrittsrecht für
die Räumlichkeiten besteht. Den entsandten Personen, einschließlich der Prüfer des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen sowie etwaiger sonstiger Prüfer, die aufgrund gesetzlicher
Vorschriften Auskunfts- und Prüfungsrechte gegenüber der Sparkasse haben, ist neben dem
Zutrittsrecht das Recht eingeräumt, sämtliche für die Sparkasse relevanten Unterlagen zur Verfügung
gestellt zu erhalten. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Auskunft gegenüber diesen Personen zu erteilen.
Damit sind der Sparkasse weitgehende personalrechtliche Befugnisse und faktisch ein eigenes Hausrecht
eingeräumt worden.
Durch diese vertraglichen Bestimmungen ist klargestellt, dass die Sparkassenaufgaben entgegen der
Annahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Stadt Sebnitz übertragen worden sind,
sondern in vollem Umfang durch die Sparkasse selbst ausgeübt werden, die die alleinige Verantwortung
hierfür trägt.
Daher ist auch die Rechtsauffassung, die Stadt Sebnitz betätige sich wirtschaftlich durch die Abwicklung
von Sparkassengeschäften, unzutreffend. Der geschlossene Vertrag ist kein Vertrag zur Übertragung von
Aufgaben auf die Stadt Sebnitz, sondern ein Vertrag zur Überlassung von sächlichen und personalen
Mitteln, mit der die Sparkasse in den Stand gesetzt wird, in Hinterhermsdorf zu vertretbaren Kosten ein
Grundangebot ihrer Sparkassendienstleistungen einzuhalten. Die Stadt Sebnitz nimmt daher entgegen
der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten keine (unzulässige) wirtschaftliche Betätigung
im Sinne der §§ 97 ff. SächsGemO vor. Der Vertrag ist aus kommunalverfassungsrechtlicher,
kommunalwirtschaftlicher und sparkassenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Sächsische
Datenschutzbeauftragte übersieht zudem, dass die Stadt beim Abschluss des Vertrages im Bereich der
freiwilligen Aufgaben handelt. Das Ziel, ländliche Ortsteile zu stärken und für den Bürger dort
Infrastrukturleistungen von allgemeiner Bedeutung selbst vorzuhalten oder ihre Vorhaltung durch Dritte
zu ermöglichen, ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und damit Teil der durch Artikel 28
Abs. 2 GG, Artikel 82 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie, auf
die sich die Stadt unmittelbar stützen kann und daher für ihr Handeln keiner zusätzlichen Ermächtigung
bedarf. Die Stadt nimmt zudem keine Aufgabe wahr, die einem anderen Aufgabenträger zugewiesen
und damit ihrer Wahrnehmung entzogen wäre.
Inhaltsverzeichnis
3. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte seine Kompetenz
überschritten hat. Die in Rede stehende Aufgabe (Erledigung einzelner Sparkassenangelegenheiten) ist
nicht auf die Stadt Sebnitz übertragen worden, sondern wird von der Sparkasse in eigener
Verantwortung wahrgenommen. Insbesondere sieht der Vertrag ausdrücklich vor, dass die mit diesen
Aufgaben befassten Bediensteten insoweit als Bedienstete der Sparkasse anzusehen sind und dabei
vollständig in den sparkasseninternen Geschäftsbetrieb einbezogen sind und bei der Abwicklung von
Sparkassengeschäften nicht der Organisations- und Leitungsgewalt der Stadt unterliegen. Soweit in
diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung nicht
durch die Stadt Sebnitz, sondern durch die Sparkasse Freital-Pirna, sodass der Anwendungsbereich des
Sächsischen Datenschutzgesetzes nach § 2 Abs. 1 SächsDSG nicht eröffnet ist. Denn für die Sparkassen,
bei denen es sich gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsSparkG um juristische Personen des
öffentlichen Rechts handelt, die im Wettbewerb stehen, gelten nach § 2 Abs. 3 SächsDSG nicht die
Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes, sondern die des Bundesdatenschutzgesetzes (s.
dazu auch oben Nr. 5.1.14). Die Kontrolle über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
obliegt hier aber nach § 38 BDSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über
die Regelung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 38 Abs. 6 BDSDG den
Regierungspräsidien. Eine Zuständigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist folglich nicht
gegeben.
11
4. Auch soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte allgemeine datenschutzrechtliche Bedenken
äußert, sind diese unbegründet. Es ist unumstritten, dass eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig
erfolgen kann, wenn der Betroffene einwilligt. Die Inanspruchnahme von Sparkassenleistungen erfolgt
strikt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Serviceleistungen der Sparkasse im Bürgerladen stellen
lediglich ein zusätzliches Angebot dar. Sämtliche Leistungen können auch bei den übrigen
Sparkassenfilialen in Anspruch genommen werden.
Die Auffassung, die dortigen Bediensteten könnten auf diese Weise Einblick in die finanziellen
Verhältnisse der Gemeindebürger, die Sparkassenkunden sind, erlangen, ist unzutreffend. Die dort
tätigen Bediensteten haben keinen Zugriff auf den Kontostand der Kunden und die diesbezüglichen
Unterlagen der Sparkasse. Einem persönlich bekannten Kunden wird gegen Vorlage der ec-Karte oder
der S-Karte ein Betrag bis zur Höhe von 1.000 DM ohne weitere Prüfung ausgezahlt; bei
Auszahlungswünschen, die den Betrag von 1.000 DM übersteigen, erfolgt die Nachfrage in der
Geschäftsstelle Sebnitz, ob die Auszahlung erfolgen kann. Diese Nachfrage wird lediglich mit „ja“ oder
„nein“ beantwortet (bei persönlich nicht bekannten Personen wird mittels e-cash-Terminal die
Abbuchung vorgenommen und der Betrag vom Bediensteten ausgezahlt). Mitteilungen über den
Kontostand werden nicht gemacht. Kontoauszüge, die für einen Kunden nach Hinterhermsdorf gesandt
werden, werden im verschlossenen Umschlag übersandt oder übergeben. Anträge auf Ausstellung einer
ec-Karte, Euro-Karte oder S-Karte sowie auf Eröffnung eines Girokontos werden lediglich
entgegengenommen (Antragsformular) und weitergeleitet. Ebenso werden keine Beratungsgespräche
geführt, sondern diese lediglich vermittelt (z. B. durch Terminvereinbarungen). Ferner ist ausdrücklich
vorgesehen, dass Zinseintragungen in Sparbüchern nur von den Geschäftsstellen der Sparkasse, jedoch
nicht im Bürgerladen vorgenommen werden dürfen. Der im Bürgerladen tätige Bedienstete erfährt also
allenfalls, dass jemand bei der Sparkasse ein Konto unterhält und ggf., dass er einen bestimmten
Barbetrag abgehoben hat. Diese Informationen reichen aber nicht aus, um Einblick in die finanziellen
Verhältnisse zu erlangen. Zudem steht es jedem Kunden frei, diese Geschäfte auch in anderen
Zweigstellen zu tätigen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übersieht zudem, dass nach § 4 Abs. 4
des Vertrages die bei der Wahrnehmung der Sparkassengeschäfte bekannt gewordenen
personenbezogenen Daten nur für Sparkassenzwecke verarbeitet werden dürfen, und dass die
Verarbeitung für andere, insbesondere für gemeindliche Zwecke ausgeschlossen ist. Ferner sind die
Bediensteten nach § 4 Abs. 2 auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses, des Datenschutzes sowie zur
Einhaltung der Mitarbeiterleitsätze für Sparkassenangestellte zu verpflichten. Sie werden über die
Einhaltung des Bankgeheimnisses und des Geldwäschegesetzes belehrt. Damit ist ein umfassender
Schutz gewährleistet, der eine zweckwidrige Datenverwendung verhindert. Die Ausgestaltung des
Bürgerladens entspricht daher im Bereich der Sparkassengeschäfte in vollem Umfang den
datenschutzrechtlichen Erfordernissen.
5. Die Sächsische Staatsregierung bedauert es ausdrücklich, dass die Stadt Sebnitz durch den
Sächsischen Datenschutzbeauftragten - wenn auch aus anderen Gründen- erneut zu Unrecht an den
Pranger gestellt worden ist. In den Ausführungen unter Nr. 5.5.3 ist zwar zunächst neutral von der
„Pilotgemeinde“ die Rede. Am Ende der Ausführungen (S. 50) werden aber die Stadt Sebnitz und ihr
Ortsteil Hinterhermsdorf namentlich erwähnt. Auch durch Pressemitteilungen hat der Sächsische
Datenschutzbeauftragte die Stadt Sebnitz zu Unrecht angegriffen und damit das Vertrauensverhältnis
zwischen der Stadt und ihren Bürgern, insbesondere im Ortsteil Hinterhermsdorf, gefährdet.
Inhaltsverzeichnis
5.5.4
Datenerhebung bei Stundungsanträgen – Offenlegung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie personenbezogene Angaben über Dritte
Von insgesamt 222 verfügten 156 der zum Stand 03/ 2001 vorhandenen Aufgabenträgern der
Abwasserbeseitigung (= ca. 70%) über eine Abwasserbeitragssatzung. Einige Aufgabenträger hatten die
Abwasserbeitragserhebung bereits vor Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes bzw.
vor Veröffentlichung des vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten beanstandeten Musters eines
12
Stundungsantrages abgeschlossen, so dass die “sachsenweite Verwendung” des Antragsmusters vom
Sächsischen Staatsministerium des Innern nicht bestätigt werden kann. Von den 104 Aufgabenträgern
der Wasserversorgung verfügten zum selben Zeitpunkt lediglich 24 Aufgabenträger (= ca. 23 %) über
eine Beitragssatzung, so dass hier – auch im Hinblick auf die im Vergleich zu den Abwasserbeiträgen
regelmäßig geringere Höhe der Wasserversorgungsbeiträge sowie das zuvor zur Anwendung bei
Stundungsanträgen für Abwasserbeiträge Ausgeführte – noch weniger eine “sachsenweite
Verwendung” des Antragsmusters gegeben ist. Die Überarbeitung des Musters eines Stundungsantrages
in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag ist noch nicht abgeschlossen.
Im Einzelfall können Daten von Mitbewohnern, Familienangehörigen und sonstigen Dritten für die
Beurteilung einer erheblichen Härte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5a des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit (i. V. m.) § 222 der Abgabenordnung (AO), z.
B. bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, relevant sein. Schließlich sind nicht nur Vermögen,
Einnahmen und Ausgaben der Abgabenschuldner für die Beurteilung eines Stundungsantrages wichtig,
sondern regelmäßig auch die Verfügbarkeit des Vermögens und der Einnahmen am Fälligkeitstag sowie
Art und Umfang der den Ausgaben möglicherweise zugrunde liegenden Rechtsverpflichtung. Die
Rechtsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a SächsKAG i. V. m. §§ 92 und 93
AO.
Inhaltsverzeichnis
5.7
Statistikwesen
5.7.1
Erfahrungen mit dem Sächsischen Erwerbsstatistikgesetz
1. Gegen die Sächsische Erwerbsstatistik als solche erhebt der Sächsische Datenschutzbeauftragte keine
verfassungsrechtlichen und keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hält es jedoch für erforderlich, dass das Statistische Landesamt
die Auskunftspflichtigen stärker auf die nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. 1999 S. 49) (SächsErwStatG), § 17
Abs. 4 Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) bestehende Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung
(unmittelbar gegenüber dem Landesamt) hinweise.
Das Statistische Landesamt ist der Forderung dadurch nachgekommen, dass auf der
Besuchsankündigungskarte des Erhebungsbeauftragten auf die Möglichkeit der schriftlichen
Auskunftserteilung hingewiesen wird. Der Hinweis wurde entsprechend den konkreten Anforderungen
des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Position des Satzes) bereits zur Sächsischen Erwerbsstatistik
Oktober 2000 in die Ankündigungskarte aufgenommen.
Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte geltend macht, seinem Anliegen sei nicht in vollem
Umfang entsprochen worden, kann sich dies nur auf seine weitere Forderung nach einer
drucktechnischen Hervorhebung des Hinweises auf der Ankündigungskarte beziehen. Er begründete
seine Forderung gegenüber dem Statistischen Landesamt damit, dass dies „eine Minderung des
Ausmaßes der Verarbeitung personenbezogener Daten“ bewirke (Schreiben des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten an das Statistische Landesamt vom 19. Mai 2000).
Diese Argumentation vernachlässigt, dass § 8 Abs. 1 des SächsErwStatG beide Arten der
Auskunftserteilung gleichrangig nebeneinander stellt und dem Befragten grundsätzlich die
Wahlmöglichkeit einräumt, die in den Erhebungsunterlagen enthaltenen Fragen mündlich dem
Erhebungsbeauftragten oder schriftlich der Erhebungsstelle zu beantworten. Zudem zeigen die
Erfahrungen des Statistischen Landesamtes, dass die detaillierten Erhebungsfragen zur Sächsischen
Erwerbsstatistik bei vielen Auskunftspflichtigen den Wunsch nach Unterstützung aufkommen lassen.
Vielfach wird daher nachträglich der Besuch eines Erhebungsbeauftragten erbeten.
13
2. Daneben erwähnt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einige an ihn herangetragene Einzelfälle,
die im wesentlichen die Stichprobenauswahl im Rahmen der Sächsischen Erwerbsstatistik bzw. des
Mikrozensus betreffen.
In keinem der Fälle werden datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die bei den Betroffenen
aufgetretenen Unsicherheiten und Irritationen konnten durch entsprechende Erläuterungen geklärt
werden. In keinem der Fälle wird geltend gemacht, die Betroffenen hätten sich zuvor erfolglos mit der
Bitte um Auskunft an das Statistische Landesamt gewandt. Die Einzelfälle veranlassen den Sächsischen
Datenschutzbeauftragten im wesentlichen zu der Forderung, das Statistische Landesamt solle
entsprechende Erklärungen in die Erläuterungsbogen aufnehmen, die den Betroffenen übersandt bzw.
ausgehändigt werden.
In einem Fall (Ziff. 5.7.1 [1]) richtet sich die Forderung nach Klarstellung an den Gesetzgeber.
Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte in Ziff. 5.7.1[2] ausführt, sein Vorschlag - in die
Erläuterungen, die den Befragten am Anfang gegeben werden, einen Hinweis auf die „statistische
Klumpenbildung“ aufzunehmen - sei bisher ohne Erfolg geblieben, trifft dies so nicht zu. Das Statistische
Landesamt ist dem Vorschlag unverzüglich nach Aufforderung vom Mai 2000 gefolgt. Seit der auf die
Aufforderung folgenden Sächsischen Erwerbsstatistik Oktober 2000 ist ein entsprechender Hinweis auf
der Besuchsankündigungskarte enthalten. Hiervon ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit
Schreiben des Statistischen Landesamtes vom 11.10.2000 unterrichtet worden.
Die in Ziff. 5.7.1[3] vertretene Auffassung, § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsErwStG sei die Ermächtigungsgrundlage
dafür, dass der Erhebungsbeauftragte erforderlichenfalls das Grundstück der Auskunftspflichtigen
betreten könne, wird geteilt. Das Statistische Landesamt ist gleichwohl dem Rat des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten gefolgt und sensibilisiert die Erhebungsbeauftragten im Rahmen der Schulung
für diese spezifische Problematik.
Inhaltsverzeichnis
5.7.3
Dürfen nach sächsischem Recht amtliche Statistiken mittels rechnergestützter telefonischer
Befragung durchgeführt werden?
Die Überschrift ist irreführend. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist - entgegen der Auffassung des
Sächsischen Datenschutzbeauftragten - mehr als zweifelhaft, dass es sich bei der von einem
Markforschungsunternehmen durchzuführenden „Potential- und Akzeptanzuntersuchung“ für den
ÖPNV um eine amtliche Statistik handelt. Nur für diese ist
aber der Geltungsbereich des Sächsischen Statistikgesetzes eröffnet.
Die amtliche Statistik stellt Ergebnisse von zahlenmäßigen Erfassungen bestimmter Sachverhalte dar. Sie
dient zur Erhebung und Auswertung von Massenerscheinungen auf wissenschaftlicher Grundlage. Von
einer Statistik im Sinne des SächsStatG sind bloße Meinungsumfragen oder demoskopische Erhebungen
zu unterscheiden, bei denen auf freiwilliger Basis Meinungen bzw. Bedürfnisse der Bevölkerung ermittelt
werden. Wesentliches Charakteristikum von Meinungsumfragen ist, dass sie aus nicht reproduzierbaren
Äußerungen der Befragten bestehen. Es ist davon auszugehen, dass mit der geplanten „Potential- und
Akzeptanzuntersuchung“ das aktuelle Meinungsprofil der Bevölkerung zum ÖPNV (im Verbandsgebiet)
erfasst werden sollte. Somit fehlt es hier schon am Merkmal einer Statistik.
Im Übrigen ist der Sachverhalt als gegenstandslos anzusehen, da - wie der Sächsische
Datenschutzbeauftragte selbst einräumt - nicht feststeht, ob der Verkehrsverbund an der beabsichtigten
Befragung festgehalten oder davon gänzlich Abstand genommen hat oder ob er einer der vom
Sächsischen Datenschutzbeauftragten empfohlenen Alternativen gefolgt ist.
Inhaltsverzeichnis
14
5.7.4
Erhebung des Alters der Teilnehmer an Volkshochschulkursen
Die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Volkshochschulen seien öffentliche Stellen,
auf die § 2 Abs. 1 SächsDSG anwendbar ist, kann nicht mitgetragen werden,
Denn die meisten Volkshochschulen, so z. B. die Volkshochschule Dresden, sind in der Rechtsform „e.V.“,
also als eingetragener Verein errichtet. Ebenso die Dachverbände, wie der Deutsche VolkshochschulVerband e. V. und der Sächsische Volkshochschulverband e. V. Es handelt sich somit um juristische
Personen des privaten Rechts. Diese unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1
SächsDSG.
Juristische Personen des privaten Rechts gelten zwar gemäß § 2 Abs. 2 SächsDSG als öffentliche Stellen
im Sinne des Gesetzes, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die
Volkshochschulen nehmen jedoch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sondern eigene,
vom Vereinszweck getragene Aufgaben.
Auch ein Verstoß gegen Vorschriften des Sächsischen Statistikgesetzes kann nicht gesehen werden.
Es müsste der Anwendungsbereich des Sächsischen Statistikgesetzes eröffnet sein. Das SächsStatG gilt
für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen. Die amtliche Statistik erfasst die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
enumerativ aufgezählten Statistiken. Erhebungen von juristischen Personen des Privatrechts werden
nicht erfasst. Wie unter 1. dargestellt, sind die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins errichteten
Volkshochschulen den juristischen Personen des Privatrechts zuzuordnen. Somit ist auch der
Anwendungsbereich des Sächsischen Statistikgesetzes nicht eröffnet.
Inhaltsverzeichnis
5.8
Archivwesen; Altdaten
5.8.1
Zum Verhältnis zwischen archivrechtlicher Anbietungspflicht und Löschungspflichten
Die Sächsische Staatsregierung teilt die Auffassung, dass die archivrechtliche Anbietungspflicht Vorrang
vor spezialgesetzlichen Löschungspflichten hat. Allerdings kann dem im Hinblick auf die Archivierung
von Disziplinarakten unterbreiteten Vorschlag eines generellen Verzichts auf die Erfüllung der
Anbietungspflicht nicht zugestimmt werden.
Bei der Bewertung der Archivwürdigkeit dieser Unterlagen stellt sich das Problem, dass die
Personalgrundakten gemäß § 123 SächsBG bis fünf Jahre nach ihrem Abschluss, also in der Regel fünf
Jahre nach Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlichen Dienst, aufbewahrt und danach dem
zuständigen Archiv angeboten werden. Demgegenüber regelt
§ 112 Absätze 1 und 2 Sächsische Disziplinarordnung (SächsDO), dass Disziplinarunterlagen, die z.B. im
Geschäftsbereich des SMI gem. Nr. 3 lit. k) VwV PersAktenB als Teilakte geführt werden, nach fünf Jahren
einem Verwertungsverbot unterliegen und zu vernichten sind. Anbietung der Personalgrundakte und
der Disziplinarteilakte an das zuständige Archiv erfolgen damit in der Regel mit großem zeitlichen
Abstand zueinander.
Hinzu kommt, dass in der sächsischen Archivverwaltung noch kein Bewertungsmodell
existiert, das die archivwürdigen und damit die in das zuständige Archiv zu übernehmenden
Personalakten im voraus (z.B. anhand von Geburtsjahrgängen, Funktionen, Anfangsbuchstaben des
Nachnamens o.ä.) benennt. Daher ist bis zur Erstellung eines solchen Bewertungsmodells die archivische
Überlieferung zunächst durch Übernahme aller Disziplinarvorgänge zu sichern. Dies ist vertretbar, weil
beispielsweise im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium des Innern lediglich zu 2 - 3 %
aller Personalgrundakten als Disziplinarteilakten anfallen. Nach Erarbeitung eines Bewertungsmodells für
Personalakten, das voraussichtlich bis Ende 2002 vorliegen soll, können alle bis dahin in die Staatsarchive
15
übernommen Disziplinarteilakten nachträglich vernichtet werden, die nach diesem Modell nicht als
archivwürdig zu bewerten sind.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird daher keine pragmatischere Lösung, die die datenschutzrechtliche
Forderung nach einer Minimierung des fortgesetzten Eingriffs in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung durch Archivierung auf der einen Seite und die Sicherung einer historische
Überlieferungsbildung auf der anderen Seite sowie die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
gleichermaßen in Einklang bringt, gesehen.
Inhaltsverzeichnis
5.9
Polizei
5.9.1
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Die Sächsische Staatsregierung beabsichtigt, das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden (GefHundG) zu überarbeiten und dabei auch die Mitteilungspflichten der Halter von Hunden
sowie der mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden untereinander umfassend neu zu
regeln.
Bis zum Erlass derartiger neuer bereichsspezifischer Bestimmungen gibt die Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der Bestimmungen über gefährliche Hunde (VwV Gefährliche Hunde – VwVGefHunde) vom
28. September 2001 Hinweise, wie die beteiligten Behörden bei Anwendung des Gesetzes in der derzeit
geltenden Fassung ihren Mitteilungspflichten nachkommen können.
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift lag dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur
Stellungnahme vor. Die Auffassung der Sächsischen Staatsregierung, dass die sog. Kontrollmitteilungen
zwischen den Kreispolizeibehörden bei einem Halterwechsel im Sinne von § 7 Abs. 1 GefHundG zulässig
und erforderlich sind, damit der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung durch entsprechende
Kontrollen der zuständigen Behörde wirksam werden kann, wurde mit der zuständigen Vertreterin des
Sächsischen Datenschutzbeauftragten am 20. August 2001 ausführlich erörtert und im Einvernehmen
geklärt. So ist jetzt klargestellt, dass der Halter bei einem Halterwechsel, wenn der Hund nicht im
Freistaat Sachsen verbleibt, nur die Aufgabe der Haltung, nicht aber die Angaben über den neuen
Hundehalter mitzuteilen hat.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu Punkt 2. verweist die
Sächsische Staatsregierung auf die verschiedenen Fachgesetze, die zugunsten der jeweiligen Behörde
Art und Umfang ihrer Befugnis zur Datenerhebung und -übermittlung regeln. Beispielhaft sei auf § 43
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 SächsPolG i.V.m. § 13 SächsDSG als Rechtsgrundlage für den
Polizeivollzugsdienst, auf § 481 Abs. 1 StPO für die Strafverfolgungsbehörden und auf §§ 12 ff. EGGVG
für Zivilgerichte und Staatsanwaltschaften hingewiesen.
Den in Punkt 3. angesprochenen Bedenken, inwieweit die Mitteilungspflicht der Gemeindesteuerämter
nach § 7 Abs. 2 GefHundG praktikabel ist, wurde in der o.g. Verwaltungsvorschrift dadurch Rechnung
getragen, dass die Mitteilungspflicht nur besteht, sofern die Gemeinde die entsprechenden Daten durch
ihre Hundesteuersatzung erfasst.
Die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift im Sächsischen Amtsblatt ist am 25. Oktober 2001
erfolgt.
Inhaltsverzeichnis
5.9.2
Polizeiliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Aufenthaltsverboten
Mit Schreiben vom 5. September 2001, Az: 33-0500.40/46, wurde dem Sächsischen
Datenschutzbeauftragten mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit Aufenthaltsverboten anfallenden
16
personenbezogenen Daten nunmehr entsprechend den Anwendungshinweisen zu § 21 Abs. 2
Sächsisches Polizeigesetz vom 19. Januar 2001 in der Datei PASS gespeichert werden. Die sich aus den
Hinweisen ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
Inhaltsverzeichnis
5.9.5
Auskunfts- und Löschungsersuchen abgelehnter Asylbewerber zu ihrem im INPOL und SIS
gespeicherten Daten
Daten, die nach dem 26.04.1994 eingetragen worden sind, werden drei Jahre nach ihrer Eintragung
überprüft und gelöscht, sofern im Einzelfall eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich erscheint.
Damit wurde den berechtigten Interessen der Betroffenen vollumfänglich Rechnung getragen.
5.9.6
Speicherung von Wiederholungsfällen bei Verstößen im ruhenden Verkehr
Die Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig wurden durch ein Schreiben vom 22.01.2001
aufgefordert, im Rahmen der Fachaufsicht die Verfahrensweise aller Bußgeldstellen zu prüfen und eine
den datenschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechende Handhabung sicherzustellen.
Dieser Sachverhalt wurde in einer Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidien im März 2001
nochmals thematisiert.
Mit der Umsetzung wurde begonnen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird über den Fortgang
informiert werden.
Inhaltsverzeichnis
5.10
Verfassungsschutz
5.10.1 Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Sächsischen Verfassungsschutzes
1. Regelanfrage
Im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (SächsVSG) ist (nach wie vor)
eine Regelung vorgesehen, wonach das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen (ohne weiteres)
„auf Ersuchen der für Einbürgerungen zuständigen Behörden bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung
von Einbürgerungsbewerbern“ mitwirkt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist eine solche Mitwirkung
hingegen nur möglich, wenn der Verdacht der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, der Sicherheit oder der Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik
Deutschland besteht.
Begründet wurde diese geplante Gesetzesänderung in der ersten, den Ausführungen des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten zugrundeliegenden Entwurfsfassung damit, dass die für die Einbürgerung
zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten sollten, in jedem Einzelfall eine Anfrage an das LfV zu
richten. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass in jedem Einbürgerungsverfahren bei der
Verfassungsschutzbehörde vorliegende, verfahrensverwertbare Erkenntnisse zu dem jeweiligen
Einbürgerungsbewerber Berücksichtigung finden können.
Obwohl sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte Pressemitteilungen zufolge vor dem Hintergrund
der am 11.09.2001 erfolgten terroristischen Anschläge in den USA öffentlich dahingehend geäußert hat,
es müsse im Rahmen der Terrorbekämpfung im Freistaat Sachsen zu einem verbesserten
Datenaustausch kommen, und somit fraglich ist, ob er an den in Rede stehenden Ausführungen seines
(früher verfassten) Tätigkeitsberichts in der gegenwärtigen Situation weiterhin festhält, wird der
17
Vollständigkeit halber nachfolgend dargestellt, weshalb seinen Ausführungen nicht hätte gefolgt
werden können:
Wenn Anhaltspunkte nach § 86 Nr. 2 AuslG vorliegen, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen. Die
Staatsangehörigkeitsbehörde ist vor einer Einbürgerung in jedem Einzelfall daher verpflichtet, bei jenen
Stellen nachzufragen, die über entsprechende Erkenntnisse im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens
verfügen. Neben der Anfrage bei Polizeibehörden ist daher regelmäßig bei jener Stelle, dem Landesamt
für Verfassungsschutz anzufragen, ob entsprechende Erkenntnisse vorliegen, da nur dann der
Gesetzesauftrag aus der klaren Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt werden und Sicherheitsrisiken
soweit als möglich ausgeschlossen werden können. Entgegen der Ansicht des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten praktizieren daher alle Länder die Regelanfrage beim Landesamt für
Verfassungsschutz, soweit die Landesgesetze dies zulassen. Der Bundesrat hat in seiner 769. Sitzung
(Drucksache 806/01) am 9. November 2001 die Entschließung angenommen, die Bundesregierung
aufzufordern, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember
2000 unverzüglich dahingehend zu ergänzen, dass bei allen Einbürgerungsverfahren eine generelle
Anfrage bei den Verfassungsschutzämtern verbindlich vorgesehen wird, in denen der
Einbürgerungsbewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat (Regelanfrage).
Zu keinem Zeitpunkt ist beabsichtigt gewesen, einen Einbürgerungsantrag zum Anlass zu nehmen,
Tätigkeiten des LfV zu initiieren. Vom LfV darf ausschließlich das zur Zeit der Anfrage vorhandene Wissen
weitergegeben werden.
Der Meinungsstreit über die Gesetzesauslegung ist letztendlich jedoch unerheblich, denn eine
Änderung der bisherigen Regelung der neu verdachtsabhängigen Mitwirkung des LfV bei
Einbürgerungen ist auch aufgrund des folgenden Aspekts veranlasst:
Inhaltsverzeichnis
Nach der bisherigen Rechtslage war und ist nicht nur die Einbürgerungsbehörde für die Prüfung der
Zulässigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich, sondern zusätzlich das LfV für die
Datenübermittlung. Diese Regelung stellt eine Durchbrechung des datenschutzrechtlichen Grundsatzes
dar, der besagt, dass der ersuchende Empfänger - als "Fachmann" - die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung der erbetenen Daten trägt (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 SächsDSG). Die geplante
Änderung des SächsVSG führt zur Wiederherstellung des genannten Grundsatzes. Sie beinhaltet nur
insofern eine materielle Änderung, als die "doppelte Prüfzuständigkeit" für die Zulässigkeit der
Datenübermittlung wegfällt.
Auf diesen Gesichtspunkt beschränkt sich nun der zwischenzeitlich überarbeitete Entwurf der
Gesetzesbegründung; damit wird klargestellt, dass die ausländerrechtlichen Regelungen, auf die sich
der Sächsische Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht bezieht, - unabhängig, wie die
Vorschriften nun im Einzelnen ausgelegt werden- zwar von den für die Einbürgerung zuständigen
Behörden, nicht aber (im Rahmen seiner Mitwirkung) vom Landesamt für Verfassungsschutz beachtet
werden müssen.
2. Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch das LfV
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zu einem Thema
Stellung bezogen, das seinen Zuständigkeitsbereich nicht berührt. Denn Datenschutz kann erst dann
eine Rolle spielen, wenn der Verfassungsschutz ein gesetzliches Mandat zur Beobachtung der
Organisierten Kriminalität erhalten hat. Der Vollständigkeit halber wird jedoch nachfolgend dargestellt,
weshalb seinen Ausführungen nicht gefolgt werden kann:
Bereits heute droht durch Organisierte Kriminalität, die außerordentlich hohe materielle und
immaterielle Schäden verursacht und in deren auf Dauer angelegten kriminellen Strukturen ein
besonders hohes Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit liegt, eine Gefahr der Einflussnahme auf
relevante Bereiche des Gemein- und Staatswesens, insbesondere der Verflechtung von Politik,
18
Wirtschaft und Gesellschaft mit kriminellen Organisationen und der diesen dadurch möglichen
Beeinflussung politischer Prozesse.
Deshalb müssen zur Aufklärung und Bekämpfung Organisierter Kriminalität alle zulässigen
rechtsstaatlichen Mittel eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die Beobachtung durch den
Verfassungsschutz. Sie verstößt nicht gegen das Trennungsgebot, denn Artikel 83 Abs. 3 Satz 1
SächsVerf verbietet lediglich, einen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen auszustatten. Mit dieser
Regelung will der Verfassungsgeber den Geheimdienst des Freistaates Sachsen insbesondere von dem
Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, das über unumschränkte sowohl polizeiliche als
auch geheimdienstliche Befugnisse verfügte, deutlich abgrenzen. Das Trennungsgebot soll verhindern,
dass Beobachtungsaufgaben und polizeiliche Zwangsbefugnisse „in einer Hand“ liegen; es bedeutet
hingegen nicht, dass es keine Bereiche geben darf, in denen sowohl Polizei als auch Verfassungsschutz
tätig sind.
Die Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch den Verfassungsschutz steht hiermit im Einklang,
da die Befugnisse oder Handlungsinstrumente des Verfassungsschutzes hierdurch nicht erweitert
werden.
Vielmehr muss diese Aufgabe, die auf die reine Beobachtung der Organisierten Kriminalität beschränkt
ist, mit den üblichen nachrichtendienstlichen Mitteln bewältigt werden. Bezüglich der Organisierten
Kriminalität soll der Verfassungsschutz also nicht anderes tun, als die für ihn typische Aufgabe erledigen,
nämlich im Vorfeld einer konkreten Gefahr vorhandene Strukturen etc. aufklären. Dass auch der Polizei
sogenannte Vorfeldbefugnisse eingeräumt werden, ändert hieran nichts. Das Trennungsgebot
bedeutet eben nicht, dass sich nur die Polizei mit Kriminalität befassen darf. Schon heute gibt es
Überschneidungen in den Bereichen Spionageabwehr und Terrorismusbeobachtung. Dies ist von keiner
Seite als Verstoß gegen das Trennungsgebot betrachtet worden. Die Klarstellung, dass ein weiteres
Kriminalitätsfeld (neben Terrorismus und Spionage) in die Beobachtungszuständigkeit des
Verfassungsschutzes fällt, wird das Trennungsgebot daher ebenso wenig berühren, weil dem
Verfassungsschutz keine Exekutivbefugnisse übertragen werden.
Im Übrigen gilt hier wie dort, dass die Freistellung des Verfassungsschutzes vom Legalitätsprinzip ihn
nicht daran hindern soll, tätig zu werden, zumal es gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität
schwerpunktmäßig um Vorfeldaufklärung geht: Der Verfassungsschutz soll Informationen über
Strukturen, Vorgehensweisen und Geschäftspraktiken der Organisierten Kriminalität sammeln und im
Sinne eines Frühwarnsystems auswerten. Diese Maßnahmen der Informationsgewinnung haben
sinnvollerweise bereits im „Vorfeld“, d.h. unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Anfangsverdachts
i. S. d.
§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) anzusetzen, also in einem Stadium, wo das Legalitätsprinzip
noch gar nicht greift. Der Verfassungsschutz soll gerade unabhängig von einem Tatverdacht oder von
einer Gefahr Informationen sammeln und zu weiteren Ermittlungsansätzen verdichten.
Inhaltsverzeichnis
Der Verfassungsschutz sollte auch deshalb ein ausdrückliches Mandat zur Beobachtung der
Organisierten Kriminalität erhalten, um folgende Lücke zu schließen:
Er erhält oftmals in seinen bisherigen Aufgabenfeldern Hinweise auf Organisierte Kriminalität. Diese
Informationen sind oft vage und unterliegen regelmäßig dem Quellenschutz. Deshalb können sie nicht
an die Polizei weitergegeben werden. Ohne eigene Zuständigkeit können diese Hinweise jedoch auch
nicht durch den Verfassungsschutz weiterverfolgt werden. Nach derzeitiger Rechtslage müssen sie
daher ungenutzt bleiben.
Weiterhin wird ein Informationsaustausch mit Nachrichtendiensten anderer Länder möglich. In fast
allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Nachbarstaaten sind die
Inlandsnachrichtendienste umfassend oder zumindest in Teilbereichen mit der Beobachtung der
Organisierten Kriminalität befasst. Da sie vor allem zur Wahrung des Quellenschutzes bevorzugt mit
anderen vergleichbaren Diensten zusammenarbeiten, fehlt ihnen im Freistaat Sachsen bislang ein
zuständiger Ansprechpartner.
5.10.2 Mängel der Aktenführung beim LfV
19
Die durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten Hinweise gegenüber dem LfV bzgl.
dessen Aktenführung führten zu einer umgehenden Beseitigung der aufgetretenen Mängel bzw. einer
entsprechenden Instruktion der Mitarbeiter durch die Amtsleitung.
Somit besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Inhaltsverzeichnis
5.12
Ausländerwesen
Das Standesamt als Informant der Polizei?
Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird zugestimmt.
Im Hinblick auf das aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) folgende Gebot des Schutzes von Ehe und
Familie darf ein ausländischer Staatsangehöriger nicht an einer Eheschließung gehindert werden, wenn
die personenstandsrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen.
Die Intervention des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde zum Anlass genommen, die
Ausländerbehörden zur Vermeidung derartiger Vorfälle darauf hinzuweisen, dass vollziehbar
ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nicht in ihrer Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt
werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
5.13
Wahlrecht
Gewinnung geeigneter Wahlhelfer für die sächsische Kommunalwahl am 10. Juni 2001
Wahlvorstände sollen vorrangig aus geeigneten Freiwilligen berufen und gegebenenfalls durch
qualifizierte Bedienstete der Gemeindeverwaltungen ergänzt werden. Erst nachrangig bleibt dann die
Pflicht der Körperschaften und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts geeignete Angehörige ihrer
Verwaltung zu benennen (§ 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz-KomWG).
Die Auswahl eines „geeigneten“ Angehörigen der Verwaltung bedeutet, dass die in der Behörde tätigen
Personen genannt werden, die in der anfragenden Gemeinde wohnen. Eine weitere Prüfung durch den
Behördenleiter ist weder möglich noch zulässig.
Um jedoch die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2 KomWG vermeiden zu können, hat das Sächsische
Staatsministerium des Innern in seinen Hinweisen zur Vorbereitung und Durchführung der
Bürgermeister- und Landratswahlen vom 24.11.2000 die unmissverständliche Bitte an alle
Behördenleiter gerichtet, die Gemeinden bei deren Versuchen der Wahlhelfergewinnung zu
unterstützen, indem sie darauf hinwirken, dass sich Bedienstete freiwillig für eine ehrenamtliche
Tätigkeit zur Durchführung der Wahl in ihrer Gemeinde zur Verfügung stellen.
Im Rahmen einer Novelle des KomWG ist eine Anpassung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften an
§ 9 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes vorgesehen, mit der dem Anliegen des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten abschließend Rechnung getragen wird.
Inhaltsverzeichnis
20
6
Finanzen
6.1
Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter nach den Hundesteuersatzungen
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit (i. V.
m.) § 93 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) haben die Beteiligten und andere Personen der
Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Für die Festsetzung der Hundesteuer ist sowohl der Beginn der Hundehaltung in
der Gemeinde als auch das Ende der Hundehaltung in der Gemeinde erheblich. Dies kann die Gemeinde
bei Erwerb, Veräußerung oder Schenkung von bzw. an Personen außerhalb der Gemeinde anhand deren
Namen und Anschrift überprüfen, um eine korrekte Besteuerung sicherzustellen. Dabei ermittelt die
Gemeinde den Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a SächsKAG i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO von
Amts wegen. Sie bestimmt deshalb Art und Umfang der Ermittlungen.
Inhaltsverzeichnis
6.2
Flächendeckende Hundebestandsaufnahme
Die Sächsische Staatsregierung hält an ihrer Stellungnahme zu Punkt 6.6 des 8. Tätigkeitsberichtes des
Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Landtags-Drucksache 3/2883) fest, die im
Mitgliederrundschreiben Nr. 765/00 des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 13.11.2000
abgedruckt ist. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wurde vom Sächsischen Staatsministerium des
Innern bereits mit Schreiben vom 19.06.2001 entsprechend informiert. § 7 des Sächsischen
Datenschutzgesetzes stellt die Ermächtigungs-grundlage für eine Datenverarbeitung im Auftrag dar. Das
vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten angenommene Privatisierungsverbot bedürfte einer
spezialgesetzlichen Regelung, an der es hier fehlt.
Inhaltsverzeichnis
6.3
Anerkennung von Werbungskosten für Auslandsstudienreisen – Anforderung von
Teilnehmerlisten und Versand von Kontrollmitteilungen
Der 9. Tätigkeitsbericht gibt den Sachverhalt zutreffend wieder. Da die angesprochenen Fragen jedoch
Bundesrecht berühren und eine Erörterung des Kontrollmitteilungsverfahrens mit den obersten
Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder anstand, wurde mit der Anpassung der Verfügung
der OFD Chemnitz bisher zugewartet. Diese Erörterung hat in der Zeit vom 12. bis 14.09.2001
stattgefunden. Die OFD-Verfügung wird noch vor Jahresende angepasst werden.
Inhaltsverzeichnis
6.6
Die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Kinder und das Jugendarbeitsschutzgesetz
Der 9. Tätigkeitsbericht gibt die Beratungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit der OFD
Chemnitz und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zutreffend wieder. Das Merkblatt für die
Gemeinden über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2001 wurde entsprechend
ergänzt (dies gilt auch für das Merkblatt des Jahres 2002). Zudem hat die OFD die Finanzämter und
Gemeinden mit Verfügung vom 22.05.2000 auf die Rechtslage hingewiesen.
Inhaltsverzeichnis
21
7
Kultus
7.1
Datenschutz in der Schule
7.1.1
Kopfnoten und verbale Einschätzungen auf Zeugnissen
Der rechtliche Hinweis des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dass es für die verbale Einschätzung
an der Ermächtigungsnorm mangelt, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht Dresden führt zu
verbalen Einschätzungen zu Kopfnoten in seinem Beschluss vom 22.5.2001 (Az. 5 K 884/01) Folgendes
aus: "Bei der vom Antragsteller beanstandeten verbalen Einschätzung handelt es sich um den
Bestandteil einer Zeugnisnote. Gegen die Zulässigkeit der Ergänzung der Zeugnisnote durch eine
verbale Einschätzung nach § 18 Abs. 9 Satz 2 der Schulordnung für Mittelschulen (SOMI) bestehen keine
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von der Schule ausgestellten Halbjahresinformationen,
Halbjahres- und Jahreszeugnisse (vgl. § 22 Abs. 3 bis 5 SOMI), in denen die in den einzelnen
Unterrichtsfächern erbrachten Leistungen (§§ 22 Abs. 2 i.V.m. 18 Abs. 2 SOMI) sowie das Verhalten der
Schüler (§ 18 Abs. 8 bis 10 SOMI) durch Noten bewertet wird, dienen der Information der Schüler und der
Erziehungsberechtigten. Wie der Informationsanspruch der Erziehungsberechtigten und Schüler durch
Zeugniserteilung zu erfüllen ist, hat der Staat als Träger der Schulhoheit nach seiner pädagogischen
Gestaltungsfreiheit zu entscheiden. Dabei kann der Staat eine Bewertung von Leistungen und Verhalten
auch durch verbale Einschätzungen vorsehen (BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981, 7 B 170.80, NJW 1982, 250).
Die Bewertung auch des Verhaltens durch Noten und verbale Einschätzungen ist ebenfalls zulässig, weil
der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch die
Erziehung zu Werthaltungen umfasst, die auch in den so genannten Kopfnoten ihren Ausdruck finden
(Art. 101 Abs. 1 SächsVerf, § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG; vgl. auch BVerwG, a.a.O., m.w.N.)."
Die Auffassung der Sächsischen Staatsregierung, dass die Verordnungsermächtigung aus dem
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ausreichend ist, neben den Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit
und Ordnung auch verbale Einschätzungen auf den entsprechenden Halbjahresinformationen und
Zeugnissen auszuweisen, wird damit vom Verwaltungsgericht Dresden geteilt.
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus befindet sich derzeit mit dem Sächsischen
Datenschutzbeauftragten im Gespräch.
Inhaltsverzeichnis
7.1.2
Viele Fragen bei der Schulfähigkeitsuntersuchung offen
Vorbereitungen notwendiger Regelungen sind im Gange.
7.1.3
Datenerhebung bei Schülern durch Privatunternehmen im Rahmen von Schulveranstaltungen
Wie vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen, wurde veranlasst, dass die Schulleiter
über die Regionalschulämter informiert werden.
7.1.4
Diese Datenerhebung zur Bewilligung der Fördermittel für eine Volkshochschule ging zu weit
Die Problematik der Datenerhebung zur Bewilligung von Fördermitteln für Volkshochschulen ist noch
nicht abschließend gelöst. Es ist beabsichtigt, mit einer geplanten Verordnung auf der Grundlage des
Weiterbildungsgesetzes die notwendige rechtliche Klarheit zu schaffen.
7.1.5
Einrichten von E-Mail-Adressen für Schüler
22
Die Schulen können die Informationen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten über www.sachsenmacht-schule.de/datenschutz abrufen.
7.1.6
Fragen zum Klassentreffen
Die Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu Beispiel 2 vermögen nicht vollständig
zu überzeugen. Er behauptet einen nirgends geregelten Auftrag der Schule, die Organisation von
Klassentreffen zu unterstützen. Deshalb sei es seiner Ansicht nach möglich, ehemaligen Schülern die
Adressen seiner ehemaligen Mitschüler zur Verfügung zu stellen. An anderer Stelle im 9.
Tätigkeitsbericht, Punkt 5.8.4, heißt es dagegen kategorisch: "Wenn jemand mit der Behauptung, mit
einem Dritten etwas zu tun zu haben, von einer öffentlichen Stelle dessen Anschrift haben möchte, dann
sind die Meldebehörden zuständig und ist Melderecht maßgeblich. Archivierte Verwaltungsunterlagen
sind dazu nicht zu nutzen. Die Anfragenden sind daher an die Meldebehörden zu verweisen."
Inhaltsverzeichnis
7.1.7
Überprüfung der Angaben in einer Entschuldigung wegen Krankheit durch den Schulleiter
Im Ergebnis ist die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich zutreffend.
Allerdings misst er dem Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus über den Besuch der öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (SBO)
entgegen den Intentionen des Verordnungsgebers eine datenschutzrechtliche Tragweite zu, die es
erschwert, unwahren oder gar gefälschten Entschuldigungsschreiben/Attesten auf die Spur zu kommen.
Zu dieser Frage befindet sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Klärung in Korrespondenz mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
Inhaltsverzeichnis
7.2
Kirchlicher Datenschutz
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus befindet sich derzeit mit dem Sächsischen
Datenschutzbeauftragten im Gespräch.
8
Justiz
8.1
Staatsminister übermittelt personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren an
Privatperson
Die Beanstandung wurde zum Anlass genommen, die Vorschriften über die Berichterstattung im
Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften zu präzisieren. Die Änderungen sind durch
Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 783) umgesetzt. Nunmehr wird zwischen den
Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und der
Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Staatsministerium der Justiz unterschieden. Auf die
Bestimmung, wonach eine Strafsache besondere Bedeutung insbesondere dann hat, wenn sie
parlamentarische oder sonstige politische Kreise beschäftigt oder voraussichtlich beschäftigen wird,
wurde verzichtet. Die Berichtspflicht zu Straftaten von besonderer Bedeutung wurde jedoch
beibehalten.
Berichte sind grundsätzlich auf dem Dienstweg zu erstatten. Sie werden regelmäßig auch auf dem
Dienstweg angefordert. Ausnahmen im Einzelfall sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie werden auf das
unbedingt notwendige Maß beschränkt.
Inhaltsverzeichnis
23
8.2
Überwachung des Schriftverkehrs, den Gefangene mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten
führen
Die Kritik wurde zum Anlass genommen, die Leiter der Justizvollzugsanstalten anzuhalten, die
Beachtung von § 29 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sicherzustellen. Sie wurden insbesondere darauf
hingewiesen, dass Schreiben der Gefangenen an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StVollzG nicht der Überwachung unterliegen.
Die Anstaltsleiter wurden auch über die Beschwerden von Gefangenen zur Frage der Verschwiegenheit
des Anstaltspersonals über den Inhalt dienstlich zur Kenntnis genommener Schreiben der Gefangenen
informiert. Sie wurden außerdem aufgefordert, die Bediensteten nochmals über ihre Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren.
Inhaltsverzeichnis
8.3
Datenübermittlung von Strafvollzugsbehörden an Finanzbehörden
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat die Leiter der Justizvollzugsanstalten mit Schreiben vom
31. August 2000 darauf hingewiesen, dass das Bundesjustizministerium und die
Landesjustizverwaltungen mehrheitlich der Auffassung sind, dass Auskünfte über die
Entlassungsadresse und die Vermögensverhältnisse von Gefangenen an Finanzbehörden durch § 180
Abs. 5 Satz 2 StVollzG ausgeschlossen sind und insbesondere § 180 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG keine
Ermächtigungsgrundlage für eine solche Auskunftserteilung darstellt. Zugleich wurde gebeten, bis zur
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage von der Erteilung derartiger Auskünfte an die Finanzbehörden
abzusehen.
Inhaltsverzeichnis
8.4
Dürfen Daten aus der Bewährungshilfe an ein Kreiswehrersatzamt weitergegeben werden?
Die Auffassung, dass Daten aus der Bewährungshilfe nicht an die Kreiswehrersatzämter weitergegeben
werden dürfen, wird geteilt. Mit Schreiben vom 27. September 2000 wurde der Präsident des
Oberlandesgerichts hiervon unterrichtet und gebeten, das Notwendige zu veranlassen.
8.5
Pfändung von Patientenunterlagen in einem Insolvenzverfahren
Die Auffassung, dass es sich bei Patientenunterlagen um unpfändbare Gegenstände i.S.v. § 811 Abs. 1 Nr.
7 ZPO handelt, die gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören, wird geteilt.
9
Wirtschaft und Arbeit
9.1
Straßenverkehrswesen
9.1.1
Automatisierter Abruf von Kfz-Halterdaten aus dem örtlichen Fahrzeugregister durch
gemeindliche Vollzugsbedienstete, örtliche Bußgeldstellen und Sozialämter
1. Online-Zugriff des gemeindlichen Vollzugsdienstes und der örtlichen Bußgeldstelle
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2001
den Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vorgelegt. Dieser Entwurf sieht unter Nr. 6 zu Artikel
4 (Änderung der Fahrzeugregisterverordnung) eine Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 FRV vor.
24
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit regt in diesem Zusam-menhang an, § 12 Abs.
2 Satz 2 FRV dahingehend zu ergänzen, dass die Daten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht nur für die örtlich
zuständigen Stellen des Polizeivollzugsdienstes, sondern auch für die örtlich zuständigen gemeindlichen
Vollzugsdienste und Bußgeldstellen bereitgehalten werden.
2. Online-Zugriff des Sozialamtes auf das örtliche Fahrzeugregister
Der unter 1.1. näher bezeichnete Arbeitsentwurf sieht unter Nummer 7 zu Artikel 1 (Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes) und unter Nummer 4 zu Artikel 4 (Änderung der Fahrzeugregisterverordnung)
eine Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung an das
Bundessozialhilfegesetz vor. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit befürwortet
diese Anpassung und schlägt in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie Ergänzungen der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 StVG und der Absätze 1 und 2
des § 12 FRV vor, die einen automatisierten Datenabgleich mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem
örtlichen Fahrzeugregister ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
9.1.2
Laptopeinsatz im Fahrerlaubnisverfahren
Die DEKRA lässt derzeit ein Programm erarbeiten, das den datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung
tragen soll. Dieses Programm kann voraussichtlich Mitte des nächsten Jahres vorgestellt werden.
Inwieweit das Programm durch die Sächsische Staatsregierung unterstützt werden kann, bleibt
abzuwarten.
9.1.3
Übertragung von Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden auf die Gemeinden – hier: Aushändigung
von umgetauschten Führerscheinen
Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird zugestimmt. Die vom Gesetzgeber
getroffenen Zuständigkeitsverteilungen zwischen Gemeinden und Landkreisen dürfen nicht durch
kommunale Zusammenarbeit unterlaufen werden. Eine stufenübergreifende Zusammenarbeit ist
lediglich in Ausnahmefällen, wenn z.B. ein Landkreis Ergänzungsfunktionen im Bereich der freiwilligen
Aufgaben wahrnimmt, zulässig.
Inhaltsverzeichnis
9.1.4
„Kfz 2000“ – Das Zulassungsverfahren, angeboten von der Firma TÜV Online GmbH
Bei dem Angebot der Firma TÜV Online GmbH bestehen – neben den Bedenken des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten – zulassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des so genannten „komplett
vorgelagerten Zulassungsverfahrens“.
Einige Bundesländer dulden den Vorstoß als Versuch. Die Sächsische Staatsregierung unterstützt das
Vorhaben derzeit nicht.
Inhaltsverzeichnis
9.2
Gewerberecht
Aufbewahrungsfristen von Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO
Das Thema „Aufbewahrungsfristen von Gewerbeanzeigen“ wurde in der Vergangenheit mehrfach mit
dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten erörtert.
25
Der Bericht enthält nicht den aktuellen Sachstand. Er entspricht inhaltlich einem Schreiben des
Sächsischen Datenschutzbeauftragten an das Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
vom 02.03.2001. Dieses Schreiben wurde zum Anlass genommen, das Thema im Bund-Länder-Ausschuss
„Gewerberecht“ zu besprechen. Mit Schreiben vom 10.08.2001 wurde der Sächsische
Datenschutzbeauftragte über das Ergebnis dieser Besprechung informiert. Mit Schreiben vom
16.08.2001 erklärte der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die Argumente des Staatsministerium für
Wirtschaft und Arbeit hätten ihn überzeugt, so dass er mit einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist
einverstanden sei.
Inhaltsverzeichnis
9.5
Sonstiges
9.5.1
Entwurf zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG)
Die Einwendungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurden bereits im Zusammenhang mit
der Kabinettsvorlage intensiv geprüft und teilweise berücksichtigt. So muss künftig ein berechtigtes
Interesse an der Auskunft aus den Listen oder Verzeichnissen glaubhaft gemacht werden.
Der Anregung, den Betroffenen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen, wurde nicht Rechnung
getragen. Andere, vergleichbare Rechtvorschriften sehen ebenfalls keine Hinweispflicht auf das
Widerspruchsrecht vor. Nicht gefolgt wurde ferner den Bedenken gegen §§ 6 und 7, da das geltende
Recht (z.B. § 29 des Sächsischen Meldegesetzes oder
§ 915e der Zivilprozessordnung) der Architektenkammer ausreichende Befugnisse einräumt, die
erforderlichen Daten zu erheben.
Inhaltsverzeichnis
9.5.3
Offenbarung personenbezogener Sachverhalte in Vorträgen
Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird zugestimmt. Ihm wurde mitgeteilt, dass
seiner Kritik künftig Rechnung getragen wird.
10
Soziales und Gesundheit
10.1
Gesundheitswesen
10.1.1 Regelungsbedarf im Sächsischen Krankenhausgesetz
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie bereits mit Schreiben vom 20. April 2000 seine Vorstellungen zur
Novellierung des Sächsischen Krankenhausgesetzes (SächsKHG) übermittelt.
Hierzu ist auszuführen, dass die Novellierung des SächsKHG in engem Zusammenhang mit der
Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes und anderen
spezialgesetzlichen Regelungen gesehen werden muss.
Entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird ein Regelungsbedarf zu den
Bereichen Aufbewahrungsfristen und archivrechtliche Anbietepflicht im SächsKHG nicht gesehen.
Aufbewahrungsfristen sind in verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen zu finden. Hier wird auf
den 8. Tätigkeitsbericht Punkt 10.1.6 S. 105 und 106 verwiesen. Das Archivrecht ist abschließend im
Sächsischen Archivgesetz geregelt.
Zum Bereich „Zweckbindung und Forschungsvorhaben“ sieht das Sächsische Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie keinen Novellierungsbedarf. In
26
§ 34 SächsKHG ist der Datenschutz bei Forschungsvorhaben innerhalb und außerhalb des
Krankenhauses bereits geregelt. Eine Abweichung vom Erfordernis der strengen Zweckbindung
erscheint wegen der Gefahr des Missbrauchs vor dem Hintergrund des Patientenschutzes nicht
sachgerecht.
Die Hinweise zu den Bereichen Auftragsdatenverarbeitung, Qualitätssicherung und qualitätssichernde
Maßnahmen wurden hingegen aufgegriffen. Es ist beabsichtigt, § 33 Abs. 3 Nr. 4 SächsKHG
terminologisch anzupassen und die Regelungen in § 33 Abs. 10 SächsKHG zu ergänzen. Wir teilen die
Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, wonach bei der bevorstehenden Novellierung
des Sächsischen Krankenhausgesetzes eine Regelung zur Wartung und Fernwartung von
Datenverarbeitungsanlagen im Krankenhaus geschaffen werden soll. Die derzeitige Regelungen des
Sächsischen Datenschutzgesetzes, die nur für Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
gelten, sind insofern unzureichend. Die Regelung des § 33 Abs. 10 SächsKHG ist in der Tat für das
Problem der Wartung und Fernwartung nicht einschlägig. Im Rahmen der Novellierung des Sächsischen
Krankenhausgesetzes wird daher eine Regelung geschaffen werden, unter welchen Voraussetzungen
Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses (Fremdfirmen) die Wartung und Fernwartung von
Datenverarbeitungsanlagen mit Patientendaten durchführen dürfen.
Ein Referentenentwurf zur Neufassung des SächsKHG ist erarbeitet.
Inhaltsverzeichnis
10.1.2 Viel Kritik am Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher
Vorschriften
Die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten an dem Entwurf einer 15. BetäubungsmittelrechtsÄnderungsverordnung geäußerte Kritik fand im weiteren Rechtssetzungsverfahren weitestgehend
Berücksichtigung.
Nicht gefolgt wurde jedoch dem Vorschlag, die Datensicherheit bei der Meldung von Patientendaten
durch den behandelnden Arzt an die für die Führung des Substitutionsregisters zuständige
Bundesoberbehörde zu erhöhen. Die Meldung des Arztes an das Substitutionsregister kann nicht
vollständig anonym erfolgen. Durch die Meldung wird der Zweck verfolgt, einen Missbrauch der
Substitutionsbehandlung durch den Patienten mittels einer Mehrfachbehandlung zu verhindern. Die
Verschlüsselung durch den behandelnden Arzt kann nur so gewählt werden, dass dieser den
Patientencode ggf. selbst wieder entschlüsseln und seinen Patienten identifizieren kann, falls die
Substitutionsbehandlung dieses Patienten auch durch einen weiteren Arzt erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 3
und 4 Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung ist die Bundesoberbehörde verpflichtet, den
übermittelten Patientencode unverzüglich in ein Kryptogramm zu verschlüsseln und anschließend zu
löschen. Wird vom Patienten bei einem weiteren Arzt eine Substitutionsbehandlung in Anspruch
genommen, wird auch der durch den Zweitarzt nach dem gleichen Verfahren wie beim
erstbehandelnden Arzt gebildete und an das Bundesinstitut gemeldete Patientencode vom
Bundesinstitut als Kryptogramm verschlüsselt. Wird vom Bundesinstitut festgestellt, dass das gleiche
Kryptogramm bereits vorhanden ist, wird das Kryptogramm in den für den behandelnden Arzt lesbaren
Patientencode zurückverwandelt und an den erstbehandelnden Arzt übermittelt. Dieser kann dann
aufgrund des Patientencodes feststellen, ob es sich bei dem Patienten tatsächlich um den schon von ihm
substitutionsbehandelten Patienten handelt und somit eine Doppelbehandlung vorliegt. Aus diesem
Grunde können die Patientendaten, die an das Bundesinstitut gemeldet werden, nicht vollständig
anonymisiert werden. Die Gefahr, dass unbefugte Personen Zugriff auf den Patientencode erhalten, ist
äußerst gering und kann vernachlässigt werden. Das vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Verfahren
gewährleistet eine ausreichende Datensicherheit.
Inhaltsverzeichnis
10.1.3 Patientendatenschutz in Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft – Verarbeitung
von Patientendaten im Auftrag durch Private
27
Wie im Tätigkeitsbericht dargestellt, wurde u.a. die Problematik der Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz in der Arbeitsgruppe behandelt. Die Ergebnisse werden in dem Entwurf einer
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 33 Abs. 10 SächsKHG (VwV
Patientendatenverarbeitung im Auftrag) zusammengefasst. Dieser Entwurf soll baldmöglichst in das
Anhörungsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
10.1.5 Zertifizierungsverfahren interessierter Krankenhäuser durch Visitoren der „Kooperation für
Transparenz und Qualität im Krankenhaus (KTQ)“ in Siegburg
Dem Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird gefolgt.
Es wird diesbezüglich nochmals auf die Korrespondenz mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten
vom Mai 2001 verwiesen. In diesem Zusammenhang war ihm mitgeteilt worden, dass während der
Pilotphase der KTQ- Zertifizierung bereits datenschutzrechtliche Aspekte beachtet wurden. Von den drei
beteiligten Krankenhäusern in Sachsen wurde bestätigt, dass datenschutzrechtliche Belange
Berücksichtigung finden. Zudem wurden die Bedenken des Sächsischen Datenschutzbeauftragten auch
der KTQ- Geschäftsstelle mitgeteilt, die diese auch bei der Erstellung des KTQ-Manuals für den
Routinebetrieb beachten wird.
Der Appell des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an die Krankenhäuser wird als sinnvoll erachtet, da
es zukünftig sicher noch weitere Zertifizierungsverfahren geben wird, bei denen ähnliche Überlegungen
anzustellen sind.
Inhaltsverzeichnis
10.1.7 Veröffentlichungen der Landesärztekammern über Ruhen, Entzug, Widerruf und Rücknahme von
Approbationen im Sächsischen Ärzteblatt
Die Sächsische Landesärztekammer hat bisher die Namen von Ärzten, deren Approbation ruht,
entzogen, widerrufen oder zurückgenommen wurde, nicht im Sächsischen Ärzteblatt veröffentlicht. Eine
solche Veröffentlichung ist auch nicht geplant. Aufgrund dieser Sachlage erscheint eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Sächsischen Datenschutzbeauftragten entbehrlich.
10.1.8 Aufbewahrungsfrist für Labordaten
Im Datenschutzbericht wird unter Hinweis auf die „Richtlinie der Bundesärztekammer zur
Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ von einer Mindestaufbewahrungsfrist für Labordaten
von fünf Jahren ausgegangen. Weiter wird ausgeführt, dass derzeit keine spezialgesetzlichen
Aufbewahrungsfristen für Labordaten bestünden. Diese Aussagen bedürfen für den
Anwendungsbereich des Transfusionsgesetzes insofern einer Ergänzung, als die §§ 14 Abs. 3, 11 Abs. 1
Transfusionsgesetz (TFG) Aufbewahrungsfristen von 15 bis 20 Jahren vorsehen.
Inhaltsverzeichnis
10.1.9 Kariesprophylaxe in Kindergärten und Schulen; zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie mal
Ihren Datenschützer
Zu diesem Punkt ist zunächst festzustellen, dass das Spülen mit Fluoridlösungen nicht grundsätzlich
approbierten Zahnärzten bzw. ausgebildetem zahnärztlichen Personal vorbehalten ist. Lediglich
hochkonzentrierte Fluoridlösungen, die zum Einpinseln der Zähne verwendet werden, gehören in
professionelle Hände. Daneben gibt es niedrig konzentrierte Fluorid-Mundspüllösungen, die
ausdrücklich für die häusliche Anwendung empfohlen werden. Das Spülen mit einer Fluorid-Lösung wird
28
in Deutschland nicht im Rahmen der Gruppenprophylaxe empfohlen und auch regelmäßig nicht in der
vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten dargestellten Form praktiziert.
Den weiteren Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu den Risiken einer
Überfluoridierung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Für den Leser des 9. Tätigkeitsberichts entsteht
der Eindruck, dass es sich bei Fluoriden um schädliche oder gar gefährliche Stoffe handelt.
Gesundheitsschädigungen sind jedoch durch die Anwendung fluoridhaltiger Präparate nahezu
ausgeschlossen. Akute Vergiftungserscheinungen sind im Rahmen der üblichen Kariesprophylaxe nicht
denkbar. Ein dreijähriges Kind müsste beispielsweise ca. 300 F-Tabletten a 0,25 mg einnehmen, um akute
Vergiftungserscheinungen bei sich hervorzurufen. Nur bei chronisch erhöhter Fluoridzufuhr können in
Einzelfällen sehr feine weiße Linien oder wolkig erscheinende weißliche Areale auf dem Zahnschmelz
entstehen. Diese sind aber völlig harmlos und besitzen keinerlei Krankheitswert. Oft sind derartige
Veränderungen jedoch auch genetisch bedingt oder werden durch andere Umwelteinflüsse
hervorgerufen. Dem Risiko einer Überfluoridierung, das in der Praxis nahezu bedeutungslos ist, steht die
tatsächliche Fluorunterversorgung der Bevölkerung und vor allem der Schaden durch kariöse
Erkrankungen gegenüber. Es ist daher ausdrücklich auf die grundsätzliche Unschädlichkeit und
Notwendigkeit der Anwendung von Fluoriden hinzuweisen.
Zur Begründung des Erfordernisses einer aufgeklärten Einwilligung in die Maßnahmen der
Kariesprophylaxe sollte aus den dargelegten Gründen deshalb nicht vorrangig auf das medizinische
Eingriffsrisiko, das bei der Anwendung von Fluoriden wirklich verschwindend gering ist, hingewiesen
werden, sondern vielmehr auf die Erforderlichkeit des Eingriffs. Die Aufklärungspflicht bei einer rein
prophylaktischen Maßnahme ist stets besonders ernst zu nehmen und weitgehender als bei einer
indizierten Notfallbehandlung. Mit dieser Überlegung könnte begründet werden, warum auch auf einen
noch so geringen Risikofaktor hingewiesen werden sollte, die sich im Gegensatz zu der Erforderlichkeit
einer indizierten Notfallbehandlung dem Betroffenen nicht ohne weiteres erschließen mag.
Entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist auch die pauschale Frage nach
Allergien nicht unberechtigt. Klarzustellen ist zunächst, dass potenzielle Allergien nicht durch die
Fluoride selbst, sondern allenfalls durch die weiteren in den fluoridhaltigen Präparaten verwendeten
Stoffe ausgelöst werden können. In aller Regel besitzt der Anwender gar keine Kenntnis über eine
entsprechende Unverträglichkeit. Es kann daher nur allgemein nach einer „Neigung zu allergischen
Reaktionen“ gefragt werden.
Inhaltsverzeichnis
10.2
Sozialwesen
10.2.1 Übermittlung arzt- und patientenbezogener Daten an die Krankenkassen zum Zwecke der
Abrechnung von Rettungsdiensteinsätzen –Luftrettung
Die rechtlichen Ausführungen zu der Frage, welche personenbezogenen Daten
Luftrettungsunternehmen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen des Rettungshubschraubers an
die Krankenkassen übermitteln dürfen, sind überzeugend. Diese Rechtsauffassung wird geteilt. Die vom
Sächsischen Datenschutzbeauftragten dargestellte Problematik betraf lediglich ein im Freistaat Sachsen
tätiges Luftrettungsunternehmen. Alle anderen Luftrettungsunternehmen haben sich auch bisher schon
darauf beschränkt, den Krankenkassen lediglich die Verordnung des Arztes mit Diagnose zu übermitteln.
Auch das betroffene Luftrettungsunternehmen hat inzwischen zugesagt, sich künftig – wie vom
Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen – des Teildurchschreibeverfahrens zu bedienen.
Die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten im Bericht angesprochene AOK Sachsen hat sich mit
diesem Verfahren einverstanden erklärt.
Inhaltsverzeichnis
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10.2.2 Verarbeitung von Sozialdaten durch Private zu Marktforschungszwecken der AOK
Die Fortführung oder Wiederholung des vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten kritisierten
Marktforschungsprojekts ist nach Zusage der AOK Sachsen nicht geplant.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wird darauf hinwirken,
dass bei zukünftigen derartigen Vorhaben die erstmals im vorliegenden Datenschutzbericht
überzeugender dargelegten Argumente für die Rechtsauffassung des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten beachtet werden.
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10.2.3 Auskunftsersuchen der Krankenkasse an Krankenhäuser bei Anhaltspunkten für
die Verantwortung dritter Schadensverursacher
Die Folgerungen aus der Kritik des Sächsischen Datenschutzbeauftragten werden beachtet. Die AOK
Sachsen hat gegenüber dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten versichert, dass Anfragen in der
kritisierten Art bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung (voraussichtlich § 294 a SGB V) nicht
erfolgen werden.
10.2.4 Verarbeitung von Sozialdaten für die Zwecke einer Untersuchung des Bedarfs an
Krankenhäusern, mit welcher die AOK Sachsen einen externen Gutachter beauftragt hat
(Beanstandung)
Die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu einer Unterscheidung zwischen
‚Beteiligung’ und ‚Aufgabe’ in Bezug auf § 75 SGB X kann nicht geteilt werden. Nicht nur eine
Alleinzuständigkeit für einen bestimmten Bereich begründet eine Aufgabe im Sinne von § 75 SGB X,
sondern auch ein gesetzlich fixiertes Mitwirkungsrecht. Der Begriff der Aufgabe differenziert nicht
zwischen einer Alleinzuständigkeit und der konstitutiven Mitwirkung an der Erledigung einer Aufgabe
im Rahmen eines Kollegialorgans. Insofern ist das Verhalten der AOK Sachsen aufsichtsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Die Behauptung, aus den übermittelten anonymisierten Daten hätten die betroffenen Personen ohne
unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft bestimmt werden können, kann nicht
nachvollzogen werden. Die dem Auftragnehmer vorliegenden und im Datenschutzbericht aufgeführten
Daten als solche ermöglichen dem Auftragnehmer nicht die Herstellung eines Personenbezuges. Der
Auftragnehmer muss sich daher weitere Daten beschaffen, um den vom Sächsischen
Datenschutzbeauftragten gerügten Personenbezug herstellen zu können. Bei diesen weiteren
benötigten Daten handelt es sich um solche, die nur dem behandelnden Krankenhaus vorliegen. Ein
Personenbezug kann nur dann hergestellt werden, wenn dem Auftragnehmer (weitere) Daten aus der
Fachabteilung des betreffenden Krankenhauses zugänglich gemacht werden. Zum Abruf dieser weiteren
Daten ist weder der Auftragnehmer berechtigt noch ist das Krankenhaus zu einer Übermittlung von
Daten an den Auftragnehmer befugt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Beschäftige des
Krankenhauses der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Patientendaten an den Auftragnehmer
übermitteln und damit in Kauf nehmen, nach § 203 StGB bestraft zu werden. Die für die Herstellung des
Personenbezuges erforderlichen weiteren Daten sind also dem Auftragnehmer nicht zugänglich
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10.2.5 Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids
Dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde bereits zugestimmt, dass die Erhebung von Daten
nur in Fällen des Verdachts auf falsche Angaben bei den Finanzämtern erfolgen sollen. Die AOK hat
diesem Verfahren zugestimmt. Die Sächsische Staatsregierung vertritt die Auffassung, dass die
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Datenerhebung durch die Krankenkassen bei den Finanzämtern nach § 67 a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X
zulässig ist. Danach ist die Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen zulässig, wenn die
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Stellen erforderlich
machen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden. Vorliegend geht es um die Feststellung der beitragspflichtigen
Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder. Bestehen begründete Zweifel, ob der Betroffene
zutreffende Angaben zur Höhe seiner beitragspflichtigen Einnahmen macht, kann die Überprüfung der
Richtigkeit dieser Angaben ihrer Art nach nur durch Erhebung der Daten beim Finanzamt erfolgen. Nur
eine Datenerhebung beim Finanzamt gewährleistet in diesen Fällen eine zutreffende Feststellung der
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Wie der Fall des falschen Arztes Postel
eindrücklich dokumentiert, gewähren auch beglaubigte Fotokopien, die der Sächsische
Datenschutzbeauftragte genügen lassen will, keine Sicherheit hinsichtlich des Inhalts der beglaubigten
Urkunde.
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10.2.7 Kann der Antragsteller die Befugnis der Behörde, Ablichtungen ihr von ihm eingereichter
Unterlagen anzufertigen, beschränken?
Nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung kann der Antragsteller durchaus die Befugnis der
Behörde beschränken, Ablichtungen der von ihm eingereichten Unterlagen anzufertigen. Die
Mitwirkungspflichten sind Obliegenheiten des Antragstellers. Die Entscheidung darüber, ob und
inwieweit er seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I nachkommen möchte, obliegt ihm
selbst.
Wird deutlich, dass der Antragsteller die behördliche Befugnis zur Ablichtung beschränken möchte, stellt
sich somit die Frage, ob er seine Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I verletzt hat. Ist eine
Ablichtung der Unterlagen zur Speicherung von Daten nicht erforderlich, so hat der Antragsteller seine
Mitwirkungspflicht mit Vorlage der Unterlagen erfüllt. Ist die Speicherung hingegen erforderlich,
entstehen gegebenenfalls die Folgen nach § 66 SGB I.
Die Aufforderung an die Behörde, in Zukunft gegenüber Antragstellern von vornherein klar zu stellen,
dass die Kontoauszüge entweder gar nicht oder mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Ablichtung mit
Teilschwärzung einzureichen sind, ist jedoch zweckdienlich und wird mitgetragen.
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10.2.13 Anforderung von Anwesenheitsnachweisen von Studenten bei sächsischen Hochschulen durch
einen Sozialleistungsträger
Die rechtlichen Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten werden akzeptiert. Die LVA
Sachsen hat den Sachverhalt bestätigt und versichert, zukünftige auf direkte personenbezogene
Datenerhebungen bei Hochschulen zu verzichten.
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Wissenschaft und Kunst
13.1
Beanstandung einer sächsischen Hochschule wegen Gewährung von Akteneinsicht durch
Studenten in einem laufenden Verwaltungsrechtsstreit
Die Sächsische Staatsregierung bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Beanstandung des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten vom 20. Oktober 2000 gegenüber dem Rektor der TU Dresden
zurückzuweisen ist.
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Eine Beanstandung kommt nur in Betracht, wenn gem. § 26 SächsDSG Verstöße gegen das SächsDSG
oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten festgestellt werden. Die Beanstandung von Mängeln bedarf gem. § 26 Abs. 2
SächsDSG einer Ermessensentscheidung.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erwähnt zwar einzelne Vorschriften des SächsDSG. Im Ergebnis
ist seinem Vortrag eine Beanstandung von Verstößen gegen Bestimmungen des SächsDSG oder andere
Vorschriften über den Datenschutz nicht zu entnehmen. Soweit sonstige Mängel beanstandet werden,
sind sie nicht erheblich. Eine Ermessensabwägung ist nicht erkennbar:
Es hat mit den drei Mitgliedern des Konzils aus der Gruppe der Studierenden keine Person von den
Prozessakten Kenntnis erhalten, die nicht davon hätte Kenntnis erhalten dürfen. Die Beteiligung der
Konzilsmitglieder durch den Kanzler stellt auch keine Übermittlung an Dritte dar. Das Konzil ist ein
zentrales Gremium der Hochschule (§ 90 Nr. 1 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG). Seine
Zusammensetzung ist in § 91 Abs. 1 SächsHG bestimmt. Jedes Konzilsmitglied hat eine Stimme (§ 91
Abs. 1 Satz 3 SächsHG). Es ist gem. § 91 Abs. 5 Ziff. 1 SächsHG zuständig für die Beschlussfassung über
die Grundordnung. Diese Grundordnung bestimmt gem. § 92 Abs. 3 SächsHG die Zahl der von den
Gruppen des Konzils zu wählenden Senatoren. Die Klage des Professors richtet sich somit gegen eine
Maßnahme, für die das Konzil originär als zentrales Gremium der Hochschule zuständig ist. Dem Konzil
selbst kommt allerdings keine Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO zu. Beteiligter des
Rechtsstreites ist die Universität. Diese wird nach außen, wie vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten
zutreffend dargestellt, gem. § 94 Abs. 2 Satz 2 SächsHG vom Rektor vertreten. Die Prozessführung ist
aufgrund der gesetzlichen Geschäftsverteilungsregelung des § 96 Abs. 3 SächsHG dem Kanzler als Leiter
der Verwaltung der Hochschule zugewiesen, da es insoweit an einem Vorbehalt für das
Rektoratskollegium fehlt. Die Vertretungsregelung und die gesetzliche Geschäftsverteilungsregelung
ändern jedoch nichts daran, dass der Prozess eine Angelegenheit berührt, für die § 91 Abs. 5 Ziff. 1
SächsHG ausschließlich die Zuständigkeit des Konzils als zentralem Gremium der Hochschule begründet
hat. Weder dem Rektor noch dem Kanzler kommen insoweit eigene Rechte zu. Sie sind an die
Feststellungen, Einschätzungen und Beschlüsse, die das Konzil trifft, gebunden und haben sie
auszuführen. Dem Kanzler kommt gem. § 96 Abs. 5 SächsHG nur ein Beanstandungsrecht zu. Der Kanzler
wird im streitgegenständlichen Verwaltungsgerichtsverfahren somit nur im Rahmen der gesetzlichen
Geschäftsverteilungsordnung koordinierend und verwaltend tätig. In der Sache, also in puncto der
materiell-rechtlichen Auseinandersetzung über den Sach- und Streitgegenstand, hat er von sich aus von
Amts wegen nicht nur vollumfänglich das Konzil zu informieren. Er hat auch sämtliche Schritte des
Prozesses mit dem Konzil abzustimmen. Anderenfalls würde er unzulässigerweise in die zugunsten des
Konzils bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen eingreifen. Am Beispiel des
Anerkenntnisses: Würden der Rektor oder der Kanzler den Klageanspruch des betreffenden Professors,
ohne das Konzil damit zu befassen, anerkennen, würde damit zugleich festgestellt, dass die bestehende
Grundordnung rechtswidrig ist. Das Konzil wäre durch das Urteil gebunden und müsste einen Beschluss
im Sinne des Anerkenntnisses fassen.
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Auch wenn im Ergebnis also mit der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
übereingestimmt wird, dass das Konzil ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht hat, besteht ein –
angesichts des übereinstimmenden Ergebnisses jedoch unerheblicher – Dissens: Entgegen der
Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten hat das Konzil nicht nur zu entscheiden, „ob,
wann und wie intensiv“ es sich mit einem Gegenstand „zu befassen gedenkt“. Der Rektor oder Kanzler
muss seinerseits auf das Konzil zugehen, es vollumfänglich darüber informieren, dass ein seinen
Zuständigkeitsbereich berührendes Thema geführt wird und das Konzil über jeden Schritt des
Prozessverlaufes auf dem Laufenden halten. Rektor oder Kanzler haben hierfür sämtliche Unterlagen
vorzulegen. Hierzu ist er im Innenverhältnis verpflichtet, da er im Verhältnis zum Konzil ausführendes
Organ für die Grundordnung ist. Gegenüber dem Konzil handelte der Rektor im Innenverhältnis. Eine
Übermittlung von Daten an Dritte, also nach außen, liegt nicht vor, so dass der Schutzbereich des
Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht verletzt ist.
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Durch eine Freistellungserklärung des Konzils würden Rektor und Kanzler zwar von ihrer Verpflichtung
zur Information und Vorlage der entscheidungs-relevanten Unterlagen freigestellt. Das Konzil könnte
aber nicht seinen Mitgliedern ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht abschneiden. Das Konzil besteht
aus seinen in § 91 Abs. 1 SächsHG bezeichneten Mitgliedern. Auch wenn die Bestimmung auf
Mitgliedergruppen verweist, billigt - wie bereits zitiert - § 91 Abs. 1 Satz 3 SächsHG jedem Konzilsmitglied
eine Stimme zu. Dass die Stimmen der Studierenden nicht anders zu bewerten sind als die der anderen
Mitglieder, ergibt sich bereits aus Art. 107 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, nach der an der Selbstverwaltung der
Hochschulen auch die Studierenden zu beteiligen sind. Dies wirkt sich in zweifacher Weise aus:
Das mit der Klage verfolgte Ziel, die Zusammensetzung des Senats zu verändern, berührt zugleich die
Rechtsposition der Gruppen des Konzils und jedes einzelnen Mitgliedes, das, wie hier die studentischen
Vertreter, zu einer Gruppe des Konzils zählt. Das Stimmgewicht der in Gruppen zusammengefassten
Mitglieder des Konzils verschiebt sich bei der Wahl nach § 92 Abs. 1c SächsHG, wenn bei
gleichbleibender Zahl der zu wählenden studentischen Vertreter im Senat mit der angestrebten
Gerichtsentscheidung eine größere Zahl von Vertretern aus der Gruppe der Hochschullehrer
durchgesetzt würde. Damit ist jedes einzelne Konzilsmitglied von der Klage betroffen.
Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht, das der Sächsische Datenschutzbeauftragte dem Konzil
zuerkennt, berechtigt einzelne Mitglieder, zumindest eine Beschlussfassung des Konzils zur Auskunftsund Akteneinsicht zu fordern, dem Kanzler und Rektor Rechnung zu tragen hätten. Auch wenn es sich
um eine Übermittlung von Daten handeln würde, wäre sie auch nach Auffassung des Sächsischen
Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers
erforderlich. Da der Streitgegenstand des Verwaltungsgerichtsprozesses unmittelbar mit den Aufgaben
des Konzils zusammenhängt, hätte das Konzil einen Beschlussantrag im Sinne der drei Studierenden
auch nicht ablehnen dürfen. Widrigenfalls hätten die Studierenden eine gerichtliche Entscheidung in
ihrem Sinne durchsetzen können. Eine andere Auffassung dürfte kaum mit dem Verständnis von nach
demokratischen Formen durchstrukturierten und demokratischen Verfahren arbeitenden Institutionen
zu verbinden sein. Als Grundsatz bestimmt Art. 39 Abs. 3 SächsVerf, dass Abgeordnete nur ihrem
Gewissen unterworfen sind und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Dieser Grundsatz gilt
nicht nur für den Landtag. Er stellt eine Maxime für alle nach repräsentativ-demokratischen Grundsätzen
arbeitenden Institutionen dar. Die Gewissensfreiheit lässt sich aber nur verwirklichen, wenn jeder
einzelne der Repräsentanten sich über die Angelegenheiten informieren kann, die seinen
Zuständigkeitsbereich berühren und über die er letztendlich mit zu entscheiden hat. Eine
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verpflichtet geradezu zu solch einer Information. Probleme in
der „Verfahrensökonomie“ dürfen in keinem Fall zu einer Beeinträchtigung von aus dem
Demokratieprinzip fließenden Rechten führen. Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass die Studierenden
auch auf diesem Wege eine Einsichtnahme in die Klage hätten erhalten können. Der Sächsische
Datenschutzbeauftragte könnte somit allenfalls einen „sonstigen Mangel“ im Verfahren beanstanden,
nachdem das Konzil nicht zunächst einen Beschluss über das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gefasst
hat. Dieser Mangel wäre im Hinblick auf das Ergebnis, dass auch für die studierenden Mitglieder des
Konzils ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht besteht, unerheblich. Das Konzil hat inzwischen einen
Beschluss gefasst, mit dem es von der Hochschulleitung Akteneinsicht verlangt. Der
Datenschutzbeauftragte hat hierauf erklärt, dass einer Akteneinsicht nunmehr nichts mehr
entgegenstehe.
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Materialien
16.1.1 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
7./8. Oktober 1999 in Rostock zu Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit
und Staatsanwaltschaften
Eine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der
Staatsanwaltschaften war Gegenstand der 71. Justizministerkonferenz am 24./25. Mai 2000, in der eine
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länderoffene Arbeitsgruppe unter Federführung Nordrhein-Westfalens eingerichtet wurde. Auf ihrer 72.
Konferenz vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier setzten die Justizministerinnen und –minister eine weitere
länderoffene Arbeitsgruppe ein, die einen Entwurf für ein Aufbewahrungsgesetz erarbeiten soll, in dem
die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz zu regeln sind.
Das Gesetz soll die Länder ermächtigen, die Einzelheiten in Ausführungsvorschriften zu regeln.
Die Landesjustizverwaltungen überprüfen unabhängig davon die Länge aller in den bundeseinheitlichen
Aufbewahrungsbestimmungen festgelegten Aufbewahrungsfristen. Die Überprüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
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16.1.6 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
7./8. Oktober 1999 in Rostock zu DNA-Analysen zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage
von Einwilligungen
Die Durchführung von DNA-Analysen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
ist keine Maßnahme der "vorbeugenden Verbrechensbekämpfung", sondern soll die Beweisführung in
künftigen Strafverfahren erleichtern (BVerfG, NJW 2001, 879). Die Durchführung von DNA-Analysen allein
auf Grund einer Einwilligung des Betroffenen wird in der Rechtsprechung überwiegend als zulässig
angesehen (LG Hannover, NStZ-RR 2001, 20; LG Hamburg NStZ-RR 2000, 269 und NJW 2000, 2288; a.A.
LG Hannover, NdsRPfl 2001, 22). Es besteht deshalb kein Anlass, von der bisherigen Verfahrensweise
abzugehen.
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16.1.7 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
7./8. Oktober 1999 in Rostock zum Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten
in der Telekommunikation
Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzentwurf für eine Nachfolgeregelung zu § 12 Gesetz
über Fernmeldeanlagen (FAG) vorgelegt, der gemäß Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat zur
Stellungnahme zugeleitet wurde (BR-Drs.: 702/01). Der Entwurf sieht eine Regelung innerhalb der
Strafprozessordnung vor (§ 100 und § 100 h StPO-E). Danach sollen die Eingriffsvoraussetzungen in der
Weise angehoben werden, dass ein auf bestimmten Tatsachen beruhender Tatverdacht und eine Straftat
von erheblicher Bedeutung als Anlasstat vorliegen müssen. Für Straftaten unterhalb der Schwelle
erheblicher Bedeutung soll der Zugriff auf Verbindungsdaten möglich sein, wenn die Tat mittels einer
Endeinrichtung i.S.v. § 3 Nr. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) begangen wurde. Der Entwurf sieht
darüber hinaus vor, die Mitteilung von Verbindungsdaten auch für die Zukunft (Höchstfrist 3 Monate mit
Verlängerungsmöglichkeit) anzuordnen.
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