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Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung (LT-DS 3/5765) zum 9. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (LT-DS 3/4541) Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Punkte des Tätigkeitsberichtes, zu denen eine Sachstandsmeldung, eine Richtigstellung oder ein sonstiger Hinweis erforderlich ist. Inhalt: A Allgemeines 5 B Im Einzelnen 5 1 Datenschutz im Freistaat Sachsen 5 5 Inneres 6 5.1 Personalwesen 6 5.1.4 Zum Austausch von Personalbogen 6 5.1.7 Verfahren bei Gehaltspfändungen im LfF 7 5.1.8 Teilnehmereinschätzung im Rahmen der Fortbildung 7 5.1.9 Belehrung aller Lehrkräfte gemäß §§ 34,35 Infektionsschutzgesetz 7 5.1.10 Der Arbeitsschutz und die Gefährdungsanalyse im Geschäftsbereich des SMI 7 5.1.13 Kontrolle einer „Beihilfestelle“ 7 5.1.14 Überprüfung von Beschäftigten sächsischer Sparkassen auf Stasi-Tätigkeit 8 5.1.15 Datenerhebung bei Inanspruchnahme von Elternzeiten nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. V. m. Ziff. 16.2 Sonstiges: Vordruck 9 “Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ 9 5.3 Einwohnermeldewesen 9 5.3.2 Veröffentlichung von Jubiläumsdaten 9 5.5 Kommunale Selbstverwaltung 9 5.5.1 Anfrage-, Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrechte des Stadtrates 9 5.5.3 “Stationärer Bürgerladen“ - Pilotprojekt in Sachsen 10 5.5.4 Datenerhebung bei Stundungsanträgen – Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie personenbezogene Angaben über Dritte 12 5.7 Statistikwesen 13 5.7.1 Erfahrungen mit dem Sächsischen Erwerbsstatistikgesetz 13 5.7.3 Dürfen nach sächsischem Recht amtliche Statistiken mittels rechnergestützter telefonischer Befragung durchgeführt werden? 14 5.7.4 Erhebung des Alters der Teilnehmer an Volkshochschulkursen 15 5.8 Archivwesen; Altdaten 15 5.8.1 Zum Verhältnis zwischen archivrechtlicher Anbietungspflicht und Löschungspflichten 15 1 5.9 Polizei 16 5.9.1 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden 16 5.9.2 Polizeiliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Aufenthaltsverboten 16 5.9.5 Auskunfts- und Löschungsersuchen abgelehnter Asylbewerber zu ihrem im INPOL und SIS gespeicherten Daten 17 5.9.6 Speicherung von Wiederholungsfällen bei Verstößen im ruhenden Verkehr 17 5.10 Verfassungsschutz 17 5.10.1 Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Sächsischen Verfassungsschutzes 17 5.10.2 Mängel der Aktenführung beim LfV 19 5.12 Ausländerwesen 20 5.13 Wahlrecht 20 6 Finanzen 21 6.1 Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter nach den Hundesteuersatzungen 21 6.2 Flächendeckende Hundebestandsaufnahme 21 6.3 Anerkennung von Werbungskosten für Auslandsstudienreisen – Anforderung von Teilnehmerlisten und Versand von Kontrollmitteilungen 21 6.6 Die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Kinder und das Jugendarbeitsschutzgesetz 21 7 Kultus 22 7.1 Datenschutz in der Schule 22 7.1.1 Kopfnoten und verbale Einschätzungen auf Zeugnissen 22 7.1.2 Viele Fragen bei der Schulfähigkeitsuntersuchung offen 22 7.1.3 Datenerhebung bei Schülern durch Privatunternehmen im Rahmen von Schulveranstaltungen 22 7.1.4 Diese Datenerhebung zur Bewilligung der Fördermittel für eine Volkshochschule ging zu weit 22 7.1.5 Einrichten von E-Mail-Adressen für Schüler 22 7.1.6 Fragen zum Klassentreffen 23 7.1.7 Überprüfung der Angaben in einer Entschuldigung wegen Krankheit durch den Schulleiter 23 7.2 Kirchlicher Datenschutz 23 8 Justiz 23 8.1 Staatsminister übermittelt personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren an Privatperson 23 8.2 Überwachung des Schriftverkehrs, den Gefangene mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten führen 24 8.3 Datenübermittlung von Strafvollzugsbehörden an Finanzbehörden 24 8.4 Dürfen Daten aus der Bewährungshilfe an ein Kreiswehrersatzamt weitergegeben werden? 24 8.5 Pfändung von Patientenunterlagen in einem Insolvenzverfahren 24 9 Wirtschaft und Arbeit 24 9.1 Straßenverkehrswesen 24 2 9.1.1 Automatisierter Abruf von Kfz-Halterdaten aus dem örtlichen Fahrzeugregister durch gemeindliche Vollzugsbedienstete, örtliche Bußgeldstellen und Sozialämter 24 9.1.2 Laptopeinsatz im Fahrerlaubnisverfahren 25 9.1.3 Übertragung von Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden auf die Gemeinden – hier: Aushändigung von umgetauschten Führerscheinen 25 9.1.4 „Kfz 2000“ – Das Zulassungsverfahren, angeboten von der Firma TÜV Online GmbH 25 9.2 Gewerberecht 25 9.5 Sonstiges 26 9.5.1 Entwurf zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) 26 9.5.3 Offenbarung personenbezogener Sachverhalte in Vorträgen 26 10 Soziales und Gesundheit 26 10.1 Gesundheitswesen 26 10.1.1 Regelungsbedarf im Sächsischen Krankenhausgesetz 26 10.1.2 Viel Kritik am Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften 27 10.1.3 Patientendatenschutz in Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft – Verarbeitung von Patientendaten im Auftrag durch Private 27 10.1.5 Zertifizierungsverfahren interessierter Krankenhäuser durch Visitoren der „Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus (KTQ)“ in Siegburg 28 10.1.7 Veröffentlichungen der Landesärztekammern über Ruhen, Entzug, Widerruf und Rücknahme von Approbationen im Sächsischen Ärzteblatt 28 10.1.8 Aufbewahrungsfrist für Labordaten 28 10.1.9 Kariesprophylaxe in Kindergärten und Schulen; zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie mal Ihren Datenschützer 28 10.2 Sozialwesen 29 10.2.1 Übermittlung arzt- und patientenbezogener Daten an die Krankenkassen zum Zwecke der Abrechnung von Rettungsdiensteinsätzen –Luftrettung 29 10.2.2 Verarbeitung von Sozialdaten durch Private zu Marktforschungszwecken der AOK 30 10.2.3 Auskunftsersuchen der Krankenkasse an Krankenhäuser bei Anhaltspunkten für 30 die Verantwortung dritter Schadensverursacher 30 10.2.4 Verarbeitung von Sozialdaten für die Zwecke einer Untersuchung des Bedarfs an Krankenhäusern, mit welcher die AOK Sachsen einen externen Gutachter beauftragt hat (Beanstandung) 30 10.2.5 Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids 30 10.2.7 Kann der Antragsteller die Befugnis der Behörde, Ablichtungen ihr von ihm eingereichter Unterlagen anzufertigen, beschränken? 31 10.2.13 Anforderung von Anwesenheitsnachweisen von Studenten bei sächsischen Hochschulen durch einen Sozialleistungsträger 31 3 13 Wissenschaft und Kunst 31 13.1 Beanstandung einer sächsischen Hochschule wegen Gewährung von Akteneinsicht durch Studenten in einem laufenden Verwaltungsrechtsstreit 31 16 Materialien 33 16.1.1 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 in Rostock zu Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften 33 16.1.6 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 in Rostock zu DNA-Analysen zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage von Einwilligungen 34 16.1.7 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 in Rostock zum Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten in der Telekommunikation 34 Inhaltsverzeichnis 4 Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung (LT-DS 3/5765) zum 9. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (LT-DS 3/4541) A Allgemeines Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 351), zum 31. März 2001 seinen 9. Tätigkeitsbericht erstattet. Diesen hat der Sächsische Landtag am 23. August 2001 als Drucksache 3/4541 ausgegeben. Die Sächsische Staatsregierung nimmt zum 9. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Stellung. Es erfolgen sowohl aktuelle Sachstandsmitteilungen und Hinweise zu den im Tätigkeitsbericht aufgeworfenen Fragen als auch rechtliche oder tatsächliche Richtigstellungen zu unzutreffenden Äußerungen. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die in dem Tätigkeitsbericht verwendeten Überschriften unverändert übernommen. Inhaltsverzeichnis B Im Einzelnen 1 Datenschutz im Freistaat Sachsen a) Die Sächsische Staatsregierung verwahrt sich nachdrücklich gegen die unsachlichen, z. T. auch polemischen Äußerungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, etwa die Behauptung, sie bemühe sich um eine „Verschlechterung des Datenschutzniveaus“ und versuche, die Arbeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten „zu diskreditieren“, „der Entwurf zur Anpassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes sei mit den tragenden Grundsätzen des Datenschutzrechtes nicht zu vereinbaren“ und werde „vor den Baum laufen“. Die Sächsische Staatsregierung fordert den Sächsischen Datenschutzbeauftragten dazu auf, künftig das Gebot der Sachlichkeit und Mäßigung stärker zu beachten. Zielsetzung des erwähnten Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie). Unabhängig von diesen Vorgaben sollen auch Fragen, die sich aus der praktischen Anwendung des Sächsischen Datenschutzgesetzes ergeben haben, aufgegriffen werden. Die Sächsische Staatsregierung tritt der oben zitierten Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten entschieden entgegen, zumal er seine Kritikpunkte nur spiegelstrichartig anreißt, jedoch nicht näher darlegt, inwieweit der Entwurf, der im übrigen zwischenzeitlich überarbeitet worden ist, den datenschutzrechtlichen Grundsätzen und Anforderungen nicht gerecht werden sollte. Die Sächsische Staatsregierung ist überzeugt, dass die vorgesehenen Regelungen in vollem Umfang dem Grundgesetz, der Sächsischen Verfassung, der EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 und sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. 5 Für seine Behauptung, er könne in diesem Jahr keine gute Bilanz in Datenschutzfragen ziehen, bleibt der Sächsische Datenschutzbeauftragte den Beweis schuldig. Der Unterstellung, im Berichtszeitraum habe die Sächsische Staatsregierung „überraschend klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr datenschutzrechtliche Anliegen zweitrangig erscheinen“, wird entschieden entgegen getreten. b) Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte die Auffassung vertritt, mit der ihm zur Verfügung stehenden Personalausstattung sei der wachsende Umfang seiner Aufgaben nicht zu bewältigen, ist festzustellen, dass im Ländervergleich im Freistaat Sachsen der Sächsische Datenschutzbeauftragte personell nahezu doppelt so gut ausgestattet ist wie beispielsweise seine Kollegen/innen im Freistaat Bayern oder in Nordrhein-Westfalen, wobei in Nordrhein-Westfalen hinzukommt, dass die dortige Landesdatenschutzbeauftragte auch für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig ist. c) Auch die Behauptung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses sei "auf Weisung von oben" eingeleitet worden, ist unzutreffend. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit eingeleitet. Eine Einflussnahme durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Entscheidung des Landgerichts Dresden, das Hauptverfahren zu eröffnen, zeigt zudem, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch das Gericht zum damaligen Zeitpunkt von einem hinreichenden Verdacht für eine verfolgbare Straftat ausging. d) Mit seinem unter Nummer 1 des Tätigkeitsberichts wiedergegebenen Schreiben vom 03.01.2001 an den damaligen Chef der Sächsischen Staatskanzlei beansprucht der Sächsische Datenschutzbeauftragte, nicht wie ein “Außenstehender“ behandelt, sondern wie die Ressorts der Staatsregierung vor der ersten Vorlage an die Staatsregierung beteiligt zu werden. Er meint, er hätte nach § 13 Abs. 5 Satz 4 Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung (GeschoSReg) bereits im Vorfeld der Kabinettsentscheidung über die Freigabe der Novelle des Sächsischen Datenschutzgesetzes zur Anhörung beteiligt werden müssen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übersieht dabei, dass die GeschoSReg innerorganschaftliches Recht ist, aus dem er keine eigenen Rechte herleiten kann. Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte durch die Sächsische Staatsregierung bei der Novelle des Landesdatenschutzgesetzes in demselben Zeitpunkt wie die kommunalen Landesverbände beteiligt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Gesetzesentwurf zu äußern. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht. Um jedoch Missverständnisse über Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten auszuräumen, prüft die Sächsische Staatsregierung, ob die in ihrer Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen klarer zu fassen sind. e) Bezüglich der im Tätigkeitsbericht abgedruckten Entschließung der Datenschutzbeauf-tragten des Bundes und der Länder wird darauf verwiesen, dass es sich bei dem an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten übermittelten Gesetzentwurf um einen von der Sächsischen Staatsregierung zur Anhörung freigegeben Referentenwurf handelte. Die Ergebnisse der Anhörung werden in den Gesetzentwurf eingearbeitet, der dem Landtag dann zur Beschlussfassung zugeleitet wird. Insoweit geht die Sächsische Staatsregierung davon aus, dass Adressat der Entschließung der parlamentarische Gesetzgeber ist. Inhaltsverzeichnis 5 Inneres 5.1 Personalwesen 5.1.4 Zum Austausch von Personalbogen Den Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird im Wesentlichen zugestimmt. Allerdings ist es nicht erforderlich, die überholten Personalbogen in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren, da diese nicht mit den Unterlagen des BStU vergleichbar sind. 6 5.1.7 Verfahren bei Gehaltspfändungen im LfF Das Landesamt für Finanzen ist angewiesen, die entsprechenden Mitteilungen als „vertrauliche Personalsache“ und verschlossen an den Betroffenen und an die personalverwaltende Stelle zu übersenden. 5.1.8 Teilnehmereinschätzung im Rahmen der Fortbildung Eine Entscheidung über den Vorgang wird voraussichtlich bis Ende 2001 getroffen werden. 5.1.9 Belehrung aller Lehrkräfte gemäß §§ 34,35 Infektionsschutzgesetz Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG) im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 25.7.2000 verkündet worden. Bedeutend ist hier die Ablösung der Untersuchungspflicht nach dem alten § 47 Bundesseuchengesetz durch eine Meldepflicht der Beschäftigten und eine Belehrungspflicht seitens des Arbeitgebers (vgl. §§ 34, 35 IfSG). Die Regionalschulämter sind mit Erlassen vom 03.08.2000 und vom 14.08.2000 über das Gesetz und die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen im Einstellungsverfahren informiert worden. Daraufhin hat ein Regionalschulamt den im Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten abgedruckten Belehrungsbogen entwickelt und an die Schulleiter zur Verwendung weitergeleitet. Wegen der Einwände des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde mit Erlass vom 09.04.2001 die Verwendung eines im Sinne des Sächsischen Datenschutzbeauftragten geänderten Belehrungstextes festgelegt. Inhaltsverzeichnis 5.1.10 Der Arbeitsschutz und die Gefährdungsanalyse im Geschäftsbereich des SMI 1. Es war nicht vorgesehen, die für Schreinerei-Mitarbeiter, Polizeitaucher, Lagerarbeiter und Kraftfahrer entwickelten Fragebögen über den PC zu versenden und auszuwerten. 2. Die auf dem Fragebogen für Bildschirmarbeitsplätze kritisierten Fragen zur Erhebung der „mentalen Daten“ wurden von der Universität Wuppertal entwickelt und vieltausendfach in Betrieben und Behörden erprobt. Diese Fragen wurden dennoch zwischenzeitlich gestrichen. Inhaltsverzeichnis 5.1.13 Kontrolle einer „Beihilfestelle“ (1. Keine Abschottung der Beihilfebearbeitung von der übrigen Personalverwaltung) Die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dass eine Beihilfebearbeitung innerhalb einer Personalabteilung nicht zulässig ist, wird nicht geteilt. Denn § 118 S. 3 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) sieht lediglich vor, dass die Beihilfebearbeitung in einer von der sonstigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit erfolgen soll. Der Zielsetzung der Regelung des § 118 S. 3 SächsBG, dass die allgemein für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten zuständigen Bediensteten von den Beihilfeunterlagen keine Kenntnis erhalten oder erhalten können und deshalb in ihrer Entscheidungsfindung nicht beeinflusst werden, wird auch durch ein eigenständiges Sachgebiet Rechnung getragen. Eine Verpflichtung, die Beihilfestelle 7 organisatorisch von dem Referat Personalwesen zu trennen, lässt sich daher nicht begründen. In dem betreffenden Fall ist im übrigen die Begrenzung der Anordnungsbefugnis der zuständigen Sachbearbeiterin zwischenzeitlich aufgehoben worden. Inhaltsverzeichnis 5.1.14 Überprüfung von Beschäftigten sächsischer Sparkassen auf Stasi-Tätigkeit Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten kann auch weiterhin nicht zugestimmt werden. Als Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich gem. § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind für die Datenverarbeitung der Sparkassen insgesamt die Regierungspräsidien kontrollzuständig. Aus dem Umstand, dass die Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Sparkassengesetz-SächsSparkG) und damit öffentliche Arbeitgeber sind, kann nicht gefolgert werden, dass die Sparkassen öffentliche Stellen i.S. des Sächsischen Datenschutzgesetzes sind. Denn die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber und die damit verbundene Frage der Zulässigkeit der Überprüfung von Sparkassenmitarbeitern auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem MfS ist von der Frage der Kontrollzuständigkeit hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterscheiden. Grundsätzlich findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen - und somit auch für die Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSG das Sächsische Datenschutzgesetz Anwendung und hätte somit die Kontrollzuständigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Folge. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit gegenüber privaten Konkurrenten enthält § 2 Abs. 3 SächsDSG allerdings eine Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit diese am Wettbewerb teilnehmen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich auch geboten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch solche Unternehmen gilt dann das BDSG mit Ausnahme des Zweiten Abschnittes. Zu den Unternehmen, auf die die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 SächsDSG Anwendung findet, gehören auch die Stadt- und Kreissparkassen. Wie oben dargestellt, gilt das BDSG in dem zuvor angesprochenen Rahmen aber nur, soweit eine Teilnahme am Wettbewerb gegeben ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob nach einzelnen Datenkategorien als solche (etwa eigene Personaldaten einerseits und Bankkundendaten andererseits) unterschieden werden muss oder ob man nicht auf den konkreten Geschäftszweck abzustellen hat. Wenn aber der einzige Geschäftszweck - wie bei den Sparkassen - auf Wettbewerb ausgerichtet ist, dann sind sämtliche Datenverarbeitungen als solche anzusehen, die im Zusammenhang mit der Wettbewerbsteilnahme stehen. Zwar könnte man danach unterscheiden, ob der Bezug zum Wettbewerb unmittelbar gegeben ist (etwa bei Kundendaten) oder die Daten eher nur mittelbar dem Geschäftszweck dienen (Beschäftigtendaten) - aber dass auch die nur mittelbar dem Geschäftszweck dienenden Daten im Zusammenhang mit dem auf Wettbewerb ausgerichteten Geschäftszweck stehen, lässt sich im Ergebnis kaum leugnen. Dies hat letztendlich zur Folge, dass im Ergebnis für die Verarbeitung aller Daten, die zumindest mittelbar mit dem auf Wettbewerb ausgerichteten Geschäftszweck in Verbindung stehen, die Regelungen des BDSG mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts zur Anwendung kommen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die genaue Grenzziehung zwischen „mittelbar und unmittelbar dem Wettbewerb dienen“ kaum möglich sein dürfte. Dies bedeutet letztlich, dass für alle Daten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem auf Wettbewerb ausgerichteten Geschäftszweck stehen, und somit auch für alle Personaldaten über § 2 Abs. 3 SächsDSG das BDSG gilt. Im Ergebnis liegt damit die Kontrollzuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Sparkassen im Ganzen bei den Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im 8 nicht-öffentlichen Bereich (s.a. Ancôt, Sächsisches Datenschutzgesetz - Kommentar, RN 7 zu § 2). Damit wird die Aufspaltung der Kontrollzuständigkeit auf zwei Kontrollinstanzen vermieden, die mit vielfältigen Abgrenzungsproblemen verbunden wäre. Zu diesem Ergebnis kam übrigens der Sächsische Datenschutzbeauftragte in seinem Dritten Tätigkeitsbericht, Punkt 5.1.12, auch selbst. Inhaltsverzeichnis 5.1.15 Datenerhebung bei Inanspruchnahme von Elternzeiten nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. V. m. Ziff. 16.2 Sonstiges: Vordruck “Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BErzGG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ Es wird daraufhingewiesen, dass aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) in bestimmten Fällen die Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt wird. Diese Zustimmung ist bei dem im 9. Tätigkeitsbericht abgedruckten Muster nicht vorgesehen. 5.3 Einwohnermeldewesen 5.3.2 Veröffentlichung von Jubiläumsdaten Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze bringt diesbezüglich keine Ersetzung des Widerspruchrechts durch eine Einwilligungserklärung. 5.5 Kommunale Selbstverwaltung 5.5.1 Anfrage-, Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrechte des Stadtrates Der Sächsische Datenschutzbeauftragte stellt zutreffend fest, dass einem einzelnen Gemeinderat kein Akteneinsichtsrecht i.S.d. § 28 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) zusteht. Auch gegen seinen Hinweis an eine anfragende Kommune, aus Gründen der Datensparsamkeit auch bei Auskünften nach § 28 Abs. 5 SächsGemO möglichst keine personenbezogenen Beschäftigtendaten mitzuteilen, ist nichts einzuwenden. Unzutreffend sind dagegen die Auffassungen, wonach die Akteneinsicht nur in den Räumen der Verwaltung und nur unter Aufsicht erfolgen kann, sowie nur von „Obmännern“ der Fraktionen wahrgenommen werden sollte. § 28 Abs. 4 SächsGemO regelt ausdrücklich, dass der Bürgermeister dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss die Akteneinsicht zu gewähren hat. Damit ist der Gemeinderat als Organ gemeint, eine Reduktion auf bestimmte Mitglieder („Obmänner“) scheidet aus. Da dem Gemeinderat das Akteneinsichtsrecht nur als Ganzem zusteht, darf die Zugänglichmachung der Akten gerade nicht nur an das antragstellende Quorum oder an einzelne Gemeinderäte erfolgen (vgl. Rn. 41 in Quecke/Schmid: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen). Des Weiteren entscheidet der Bürgermeister, wo die Akten eingesehen werden können (ebd.). Für eine Einschränkung der Einsichtnahme nur unter Aufsicht und nur in den Räumen der Verwaltung besteht kein hinreichender Grund, da die Gemeinderäte nach § 19 Abs. 2 SächsGemO ohnehin zur Verschwiegenheit in geheimzuhaltenden Angelegenheiten verpflichtet sind. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, ein einzelnes Mitglied des Gemeinderats habe nach der SächsGemO keine „originären Aufgaben“ ist unzutreffend. Nach der SächsGemO stehen auch den einzelnen Gemeinderäten nicht nur organschaftliche sondern auch subjektive öffentliche Rechte zu bzw. obliegen ihnen entsprechende Pflichten, wie sich z. B. aus § 35 Abs. 3 und 4 SächsGemO ergibt. Inhaltsverzeichnis 9 5.5.3 “Stationärer Bürgerladen“ - Pilotprojekt in Sachsen Mit seiner Kritik an der Erledigung von Sparkassengeschäften in dem „Bürgerladen“ der Stadt Sebnitz in Hinterhermsdorf überschreitet der Sächsische Datenschutzbeauftragte seine Zuständigkeit, da es sich insoweit nicht um eine öffentliche Stelle i.S. des SächsDSG handelt. Die Kritik ist auch in der Sache unbegründet. Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen: 1. Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass sich in ländlichen, peripher gelegenen Räumen das Dienstleistungsangebot privater wie öffentlicher Anbieter verringert. Viele Leistungen sind unwirtschaftlich geworden oder können von einem zentralen Standort aus effektiver wahrgenommen werden. Für die Bewohner im ländlichen Raum hat dies mehr als früher zur Folge, dass die Erledigung von Behördengängen oder die Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen zeitlich aufwendiger geworden ist. Besonders betroffen ist der Teil der Bevölkerung, der über keinen eigenen Pkw verfügt. Daher ist es ein elementares Interesse der ländlichen Gemeinden, diesem Trend entgegen zu wirken, um die Attraktivität der Gemeinde als Wohnort und Gewerbestandort aufrecht zu erhalten. Ein erster Ansatz war das Modell des Bürgerbüros in der Verwaltungsgemeinschaft Bismark in Sachsen-Anhalt. Dieses Modell hat bundesweit Beachtung gefunden. Dort werden Leistungen der Gemeindeverwaltung, des Landkreises, der Sparkasse, der DB und anderer örtlicher Anbieter gebündelt. Dieses Projekt ist vom Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt nicht beanstandet worden. Die Sächsische Staatsregierung hat in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten, dass der räumliche Verbund von Verwaltungsaufgaben mit für den Bürger wichtigen Dienstleistungen, wie z. B. in den Bereichen Post, Sparkasse und Nahverkehr eine zukunftsweisende und kostengünstige Konzeption darstellt. Mit diesen Einrichtungen können auch den Menschen im ländlichen Raum öffentliche Dienstleistungen vor Ort angeboten werden. Daher stellen solche Projekte einen wichtigen Schritt in Richtung Bürgernähe und Verwaltungsmodernisierung dar. In diesem Sinne hat sich die Sächsische Staatsregierung auch bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2/5555 gegenüber dem Sächsischen Landtag geäußert. Inhaltsverzeichnis 2. Es ist selbstverständlich, dass derartige Vorhaben alle einschlägigen Rechtsvorschriften beachten müssen. Dies ist bei dem Projekt des sogenannten Bürgerladens „HIER“ in Hinterhermsdorf in vollem Umfang zu bejahen. Die Kritik des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist aus folgenden Gründen unberechtigt: Die Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind u.a. schon deshalb unzutreffend, weil sie im Wesentlichen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte geht in seiner Argumentation davon aus, die Stadt Sebnitz betreibe in dem Bürgerladen Sparkassengeschäfte, wozu sie nicht berechtigt sei. Daher sei auch die dabei anfallende Datenverarbeitung rechtswidrig. Hierzu heißt es in der Sachdarstellung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (S. 49 des 9. Tätigkeitsberichtes): Gegenstand des Vertrages sei die Durchführung von Aufgaben und Dienstleistungen der Sparkasse „durch die Gemeinde“ als „Erfüllungsgehilfe“ der Sparkasse. Hierzu habe die Pilotgemeinde ... Dienstleistungen „für die Sparkasse“ zu erbringen. Hieraus leitet der Sächsische Datenschutzbeauftragte her, dass eine (unzulässige) Übertragung von Sparkassenaufgaben auf die Gemeinde stattgefunden habe. Dabei wird übersehen, dass in § 1 der Vertrages ausdrücklich geregelt ist, dass Gegenstand des Vertrages die Durchführung von Aufgaben und Dienstleistungen der Sparkasse in der unter der Bezeichnung „HIER - Bürgerladen Hinterhermsdorf“ bestehenden Verwaltungseinrichtung der Stadt Sebnitz ist, und dass der Sparkasse zu diesem Zweck die Benutzung von Räumen und Einrichtungen des Bürgerladens erlaubt sei; ferner werde der Sparkasse - neben den Räumlichkeiten - das erforderliche Personal überlassen, das im Rahmen dieser Tätigkeit Personal der Sparkasse ist und insoweit ausdrücklich unter ausschließlicher Verantwortung und Haftung der Sparkasse handelt. In § 2 Abs. 1 des geltenden Vertrages ist ausdrücklich geregelt, dass die Sparkasse die einzeln aufgezählten Dienstleistungen in ihrer alleinigen Verantwortung erbringt. Flankiert 10 werden diese Regelungen durch die insbesondere in § 3 Abs. 3 des Vertrages getroffenen Bestimmungen, wonach der Sparkasse bei der Erfüllung der Sparkassenaufgaben ein unmittelbares und unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern im Bürgerladen zusteht, die Stadt Sebnitz insoweit weder selbst Weisungen erteilen darf noch zulassen wird, ferner die Klarstellung, dass die Sparkasse Mitarbeiter zur Vor-Ort-Prüfung entsenden kann und bei der Innenrevision ein Zutrittsrecht für die Räumlichkeiten besteht. Den entsandten Personen, einschließlich der Prüfer des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen sowie etwaiger sonstiger Prüfer, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Auskunfts- und Prüfungsrechte gegenüber der Sparkasse haben, ist neben dem Zutrittsrecht das Recht eingeräumt, sämtliche für die Sparkasse relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt zu erhalten. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Auskunft gegenüber diesen Personen zu erteilen. Damit sind der Sparkasse weitgehende personalrechtliche Befugnisse und faktisch ein eigenes Hausrecht eingeräumt worden. Durch diese vertraglichen Bestimmungen ist klargestellt, dass die Sparkassenaufgaben entgegen der Annahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Stadt Sebnitz übertragen worden sind, sondern in vollem Umfang durch die Sparkasse selbst ausgeübt werden, die die alleinige Verantwortung hierfür trägt. Daher ist auch die Rechtsauffassung, die Stadt Sebnitz betätige sich wirtschaftlich durch die Abwicklung von Sparkassengeschäften, unzutreffend. Der geschlossene Vertrag ist kein Vertrag zur Übertragung von Aufgaben auf die Stadt Sebnitz, sondern ein Vertrag zur Überlassung von sächlichen und personalen Mitteln, mit der die Sparkasse in den Stand gesetzt wird, in Hinterhermsdorf zu vertretbaren Kosten ein Grundangebot ihrer Sparkassendienstleistungen einzuhalten. Die Stadt Sebnitz nimmt daher entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten keine (unzulässige) wirtschaftliche Betätigung im Sinne der §§ 97 ff. SächsGemO vor. Der Vertrag ist aus kommunalverfassungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher und sparkassenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übersieht zudem, dass die Stadt beim Abschluss des Vertrages im Bereich der freiwilligen Aufgaben handelt. Das Ziel, ländliche Ortsteile zu stärken und für den Bürger dort Infrastrukturleistungen von allgemeiner Bedeutung selbst vorzuhalten oder ihre Vorhaltung durch Dritte zu ermöglichen, ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und damit Teil der durch Artikel 28 Abs. 2 GG, Artikel 82 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie, auf die sich die Stadt unmittelbar stützen kann und daher für ihr Handeln keiner zusätzlichen Ermächtigung bedarf. Die Stadt nimmt zudem keine Aufgabe wahr, die einem anderen Aufgabenträger zugewiesen und damit ihrer Wahrnehmung entzogen wäre. Inhaltsverzeichnis 3. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte seine Kompetenz überschritten hat. Die in Rede stehende Aufgabe (Erledigung einzelner Sparkassenangelegenheiten) ist nicht auf die Stadt Sebnitz übertragen worden, sondern wird von der Sparkasse in eigener Verantwortung wahrgenommen. Insbesondere sieht der Vertrag ausdrücklich vor, dass die mit diesen Aufgaben befassten Bediensteten insoweit als Bedienstete der Sparkasse anzusehen sind und dabei vollständig in den sparkasseninternen Geschäftsbetrieb einbezogen sind und bei der Abwicklung von Sparkassengeschäften nicht der Organisations- und Leitungsgewalt der Stadt unterliegen. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung nicht durch die Stadt Sebnitz, sondern durch die Sparkasse Freital-Pirna, sodass der Anwendungsbereich des Sächsischen Datenschutzgesetzes nach § 2 Abs. 1 SächsDSG nicht eröffnet ist. Denn für die Sparkassen, bei denen es sich gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsSparkG um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, die im Wettbewerb stehen, gelten nach § 2 Abs. 3 SächsDSG nicht die Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes, sondern die des Bundesdatenschutzgesetzes (s. dazu auch oben Nr. 5.1.14). Die Kontrolle über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt hier aber nach § 38 BDSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Regelung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 38 Abs. 6 BDSDG den Regierungspräsidien. Eine Zuständigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist folglich nicht gegeben. 11 4. Auch soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte allgemeine datenschutzrechtliche Bedenken äußert, sind diese unbegründet. Es ist unumstritten, dass eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn der Betroffene einwilligt. Die Inanspruchnahme von Sparkassenleistungen erfolgt strikt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Serviceleistungen der Sparkasse im Bürgerladen stellen lediglich ein zusätzliches Angebot dar. Sämtliche Leistungen können auch bei den übrigen Sparkassenfilialen in Anspruch genommen werden. Die Auffassung, die dortigen Bediensteten könnten auf diese Weise Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Gemeindebürger, die Sparkassenkunden sind, erlangen, ist unzutreffend. Die dort tätigen Bediensteten haben keinen Zugriff auf den Kontostand der Kunden und die diesbezüglichen Unterlagen der Sparkasse. Einem persönlich bekannten Kunden wird gegen Vorlage der ec-Karte oder der S-Karte ein Betrag bis zur Höhe von 1.000 DM ohne weitere Prüfung ausgezahlt; bei Auszahlungswünschen, die den Betrag von 1.000 DM übersteigen, erfolgt die Nachfrage in der Geschäftsstelle Sebnitz, ob die Auszahlung erfolgen kann. Diese Nachfrage wird lediglich mit „ja“ oder „nein“ beantwortet (bei persönlich nicht bekannten Personen wird mittels e-cash-Terminal die Abbuchung vorgenommen und der Betrag vom Bediensteten ausgezahlt). Mitteilungen über den Kontostand werden nicht gemacht. Kontoauszüge, die für einen Kunden nach Hinterhermsdorf gesandt werden, werden im verschlossenen Umschlag übersandt oder übergeben. Anträge auf Ausstellung einer ec-Karte, Euro-Karte oder S-Karte sowie auf Eröffnung eines Girokontos werden lediglich entgegengenommen (Antragsformular) und weitergeleitet. Ebenso werden keine Beratungsgespräche geführt, sondern diese lediglich vermittelt (z. B. durch Terminvereinbarungen). Ferner ist ausdrücklich vorgesehen, dass Zinseintragungen in Sparbüchern nur von den Geschäftsstellen der Sparkasse, jedoch nicht im Bürgerladen vorgenommen werden dürfen. Der im Bürgerladen tätige Bedienstete erfährt also allenfalls, dass jemand bei der Sparkasse ein Konto unterhält und ggf., dass er einen bestimmten Barbetrag abgehoben hat. Diese Informationen reichen aber nicht aus, um Einblick in die finanziellen Verhältnisse zu erlangen. Zudem steht es jedem Kunden frei, diese Geschäfte auch in anderen Zweigstellen zu tätigen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übersieht zudem, dass nach § 4 Abs. 4 des Vertrages die bei der Wahrnehmung der Sparkassengeschäfte bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nur für Sparkassenzwecke verarbeitet werden dürfen, und dass die Verarbeitung für andere, insbesondere für gemeindliche Zwecke ausgeschlossen ist. Ferner sind die Bediensteten nach § 4 Abs. 2 auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses, des Datenschutzes sowie zur Einhaltung der Mitarbeiterleitsätze für Sparkassenangestellte zu verpflichten. Sie werden über die Einhaltung des Bankgeheimnisses und des Geldwäschegesetzes belehrt. Damit ist ein umfassender Schutz gewährleistet, der eine zweckwidrige Datenverwendung verhindert. Die Ausgestaltung des Bürgerladens entspricht daher im Bereich der Sparkassengeschäfte in vollem Umfang den datenschutzrechtlichen Erfordernissen. 5. Die Sächsische Staatsregierung bedauert es ausdrücklich, dass die Stadt Sebnitz durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten - wenn auch aus anderen Gründen- erneut zu Unrecht an den Pranger gestellt worden ist. In den Ausführungen unter Nr. 5.5.3 ist zwar zunächst neutral von der „Pilotgemeinde“ die Rede. Am Ende der Ausführungen (S. 50) werden aber die Stadt Sebnitz und ihr Ortsteil Hinterhermsdorf namentlich erwähnt. Auch durch Pressemitteilungen hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte die Stadt Sebnitz zu Unrecht angegriffen und damit das Vertrauensverhältnis zwischen der Stadt und ihren Bürgern, insbesondere im Ortsteil Hinterhermsdorf, gefährdet. Inhaltsverzeichnis 5.5.4 Datenerhebung bei Stundungsanträgen – Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie personenbezogene Angaben über Dritte Von insgesamt 222 verfügten 156 der zum Stand 03/ 2001 vorhandenen Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung (= ca. 70%) über eine Abwasserbeitragssatzung. Einige Aufgabenträger hatten die Abwasserbeitragserhebung bereits vor Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes bzw. vor Veröffentlichung des vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten beanstandeten Musters eines 12 Stundungsantrages abgeschlossen, so dass die “sachsenweite Verwendung” des Antragsmusters vom Sächsischen Staatsministerium des Innern nicht bestätigt werden kann. Von den 104 Aufgabenträgern der Wasserversorgung verfügten zum selben Zeitpunkt lediglich 24 Aufgabenträger (= ca. 23 %) über eine Beitragssatzung, so dass hier – auch im Hinblick auf die im Vergleich zu den Abwasserbeiträgen regelmäßig geringere Höhe der Wasserversorgungsbeiträge sowie das zuvor zur Anwendung bei Stundungsanträgen für Abwasserbeiträge Ausgeführte – noch weniger eine “sachsenweite Verwendung” des Antragsmusters gegeben ist. Die Überarbeitung des Musters eines Stundungsantrages in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag ist noch nicht abgeschlossen. Im Einzelfall können Daten von Mitbewohnern, Familienangehörigen und sonstigen Dritten für die Beurteilung einer erheblichen Härte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit (i. V. m.) § 222 der Abgabenordnung (AO), z. B. bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, relevant sein. Schließlich sind nicht nur Vermögen, Einnahmen und Ausgaben der Abgabenschuldner für die Beurteilung eines Stundungsantrages wichtig, sondern regelmäßig auch die Verfügbarkeit des Vermögens und der Einnahmen am Fälligkeitstag sowie Art und Umfang der den Ausgaben möglicherweise zugrunde liegenden Rechtsverpflichtung. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a SächsKAG i. V. m. §§ 92 und 93 AO. Inhaltsverzeichnis 5.7 Statistikwesen 5.7.1 Erfahrungen mit dem Sächsischen Erwerbsstatistikgesetz 1. Gegen die Sächsische Erwerbsstatistik als solche erhebt der Sächsische Datenschutzbeauftragte keine verfassungsrechtlichen und keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hält es jedoch für erforderlich, dass das Statistische Landesamt die Auskunftspflichtigen stärker auf die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. 1999 S. 49) (SächsErwStatG), § 17 Abs. 4 Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) bestehende Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung (unmittelbar gegenüber dem Landesamt) hinweise. Das Statistische Landesamt ist der Forderung dadurch nachgekommen, dass auf der Besuchsankündigungskarte des Erhebungsbeauftragten auf die Möglichkeit der schriftlichen Auskunftserteilung hingewiesen wird. Der Hinweis wurde entsprechend den konkreten Anforderungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Position des Satzes) bereits zur Sächsischen Erwerbsstatistik Oktober 2000 in die Ankündigungskarte aufgenommen. Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte geltend macht, seinem Anliegen sei nicht in vollem Umfang entsprochen worden, kann sich dies nur auf seine weitere Forderung nach einer drucktechnischen Hervorhebung des Hinweises auf der Ankündigungskarte beziehen. Er begründete seine Forderung gegenüber dem Statistischen Landesamt damit, dass dies „eine Minderung des Ausmaßes der Verarbeitung personenbezogener Daten“ bewirke (Schreiben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an das Statistische Landesamt vom 19. Mai 2000). Diese Argumentation vernachlässigt, dass § 8 Abs. 1 des SächsErwStatG beide Arten der Auskunftserteilung gleichrangig nebeneinander stellt und dem Befragten grundsätzlich die Wahlmöglichkeit einräumt, die in den Erhebungsunterlagen enthaltenen Fragen mündlich dem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich der Erhebungsstelle zu beantworten. Zudem zeigen die Erfahrungen des Statistischen Landesamtes, dass die detaillierten Erhebungsfragen zur Sächsischen Erwerbsstatistik bei vielen Auskunftspflichtigen den Wunsch nach Unterstützung aufkommen lassen. Vielfach wird daher nachträglich der Besuch eines Erhebungsbeauftragten erbeten. 13 2. Daneben erwähnt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einige an ihn herangetragene Einzelfälle, die im wesentlichen die Stichprobenauswahl im Rahmen der Sächsischen Erwerbsstatistik bzw. des Mikrozensus betreffen. In keinem der Fälle werden datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die bei den Betroffenen aufgetretenen Unsicherheiten und Irritationen konnten durch entsprechende Erläuterungen geklärt werden. In keinem der Fälle wird geltend gemacht, die Betroffenen hätten sich zuvor erfolglos mit der Bitte um Auskunft an das Statistische Landesamt gewandt. Die Einzelfälle veranlassen den Sächsischen Datenschutzbeauftragten im wesentlichen zu der Forderung, das Statistische Landesamt solle entsprechende Erklärungen in die Erläuterungsbogen aufnehmen, die den Betroffenen übersandt bzw. ausgehändigt werden. In einem Fall (Ziff. 5.7.1 [1]) richtet sich die Forderung nach Klarstellung an den Gesetzgeber. Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte in Ziff. 5.7.1[2] ausführt, sein Vorschlag - in die Erläuterungen, die den Befragten am Anfang gegeben werden, einen Hinweis auf die „statistische Klumpenbildung“ aufzunehmen - sei bisher ohne Erfolg geblieben, trifft dies so nicht zu. Das Statistische Landesamt ist dem Vorschlag unverzüglich nach Aufforderung vom Mai 2000 gefolgt. Seit der auf die Aufforderung folgenden Sächsischen Erwerbsstatistik Oktober 2000 ist ein entsprechender Hinweis auf der Besuchsankündigungskarte enthalten. Hiervon ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit Schreiben des Statistischen Landesamtes vom 11.10.2000 unterrichtet worden. Die in Ziff. 5.7.1[3] vertretene Auffassung, § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsErwStG sei die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass der Erhebungsbeauftragte erforderlichenfalls das Grundstück der Auskunftspflichtigen betreten könne, wird geteilt. Das Statistische Landesamt ist gleichwohl dem Rat des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gefolgt und sensibilisiert die Erhebungsbeauftragten im Rahmen der Schulung für diese spezifische Problematik. Inhaltsverzeichnis 5.7.3 Dürfen nach sächsischem Recht amtliche Statistiken mittels rechnergestützter telefonischer Befragung durchgeführt werden? Die Überschrift ist irreführend. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist - entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten - mehr als zweifelhaft, dass es sich bei der von einem Markforschungsunternehmen durchzuführenden „Potential- und Akzeptanzuntersuchung“ für den ÖPNV um eine amtliche Statistik handelt. Nur für diese ist aber der Geltungsbereich des Sächsischen Statistikgesetzes eröffnet. Die amtliche Statistik stellt Ergebnisse von zahlenmäßigen Erfassungen bestimmter Sachverhalte dar. Sie dient zur Erhebung und Auswertung von Massenerscheinungen auf wissenschaftlicher Grundlage. Von einer Statistik im Sinne des SächsStatG sind bloße Meinungsumfragen oder demoskopische Erhebungen zu unterscheiden, bei denen auf freiwilliger Basis Meinungen bzw. Bedürfnisse der Bevölkerung ermittelt werden. Wesentliches Charakteristikum von Meinungsumfragen ist, dass sie aus nicht reproduzierbaren Äußerungen der Befragten bestehen. Es ist davon auszugehen, dass mit der geplanten „Potential- und Akzeptanzuntersuchung“ das aktuelle Meinungsprofil der Bevölkerung zum ÖPNV (im Verbandsgebiet) erfasst werden sollte. Somit fehlt es hier schon am Merkmal einer Statistik. Im Übrigen ist der Sachverhalt als gegenstandslos anzusehen, da - wie der Sächsische Datenschutzbeauftragte selbst einräumt - nicht feststeht, ob der Verkehrsverbund an der beabsichtigten Befragung festgehalten oder davon gänzlich Abstand genommen hat oder ob er einer der vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten empfohlenen Alternativen gefolgt ist. Inhaltsverzeichnis 14 5.7.4 Erhebung des Alters der Teilnehmer an Volkshochschulkursen Die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Volkshochschulen seien öffentliche Stellen, auf die § 2 Abs. 1 SächsDSG anwendbar ist, kann nicht mitgetragen werden, Denn die meisten Volkshochschulen, so z. B. die Volkshochschule Dresden, sind in der Rechtsform „e.V.“, also als eingetragener Verein errichtet. Ebenso die Dachverbände, wie der Deutsche VolkshochschulVerband e. V. und der Sächsische Volkshochschulverband e. V. Es handelt sich somit um juristische Personen des privaten Rechts. Diese unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SächsDSG. Juristische Personen des privaten Rechts gelten zwar gemäß § 2 Abs. 2 SächsDSG als öffentliche Stellen im Sinne des Gesetzes, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Volkshochschulen nehmen jedoch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sondern eigene, vom Vereinszweck getragene Aufgaben. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften des Sächsischen Statistikgesetzes kann nicht gesehen werden. Es müsste der Anwendungsbereich des Sächsischen Statistikgesetzes eröffnet sein. Das SächsStatG gilt für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen. Die amtliche Statistik erfasst die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 enumerativ aufgezählten Statistiken. Erhebungen von juristischen Personen des Privatrechts werden nicht erfasst. Wie unter 1. dargestellt, sind die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins errichteten Volkshochschulen den juristischen Personen des Privatrechts zuzuordnen. Somit ist auch der Anwendungsbereich des Sächsischen Statistikgesetzes nicht eröffnet. Inhaltsverzeichnis 5.8 Archivwesen; Altdaten 5.8.1 Zum Verhältnis zwischen archivrechtlicher Anbietungspflicht und Löschungspflichten Die Sächsische Staatsregierung teilt die Auffassung, dass die archivrechtliche Anbietungspflicht Vorrang vor spezialgesetzlichen Löschungspflichten hat. Allerdings kann dem im Hinblick auf die Archivierung von Disziplinarakten unterbreiteten Vorschlag eines generellen Verzichts auf die Erfüllung der Anbietungspflicht nicht zugestimmt werden. Bei der Bewertung der Archivwürdigkeit dieser Unterlagen stellt sich das Problem, dass die Personalgrundakten gemäß § 123 SächsBG bis fünf Jahre nach ihrem Abschluss, also in der Regel fünf Jahre nach Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlichen Dienst, aufbewahrt und danach dem zuständigen Archiv angeboten werden. Demgegenüber regelt § 112 Absätze 1 und 2 Sächsische Disziplinarordnung (SächsDO), dass Disziplinarunterlagen, die z.B. im Geschäftsbereich des SMI gem. Nr. 3 lit. k) VwV PersAktenB als Teilakte geführt werden, nach fünf Jahren einem Verwertungsverbot unterliegen und zu vernichten sind. Anbietung der Personalgrundakte und der Disziplinarteilakte an das zuständige Archiv erfolgen damit in der Regel mit großem zeitlichen Abstand zueinander. Hinzu kommt, dass in der sächsischen Archivverwaltung noch kein Bewertungsmodell existiert, das die archivwürdigen und damit die in das zuständige Archiv zu übernehmenden Personalakten im voraus (z.B. anhand von Geburtsjahrgängen, Funktionen, Anfangsbuchstaben des Nachnamens o.ä.) benennt. Daher ist bis zur Erstellung eines solchen Bewertungsmodells die archivische Überlieferung zunächst durch Übernahme aller Disziplinarvorgänge zu sichern. Dies ist vertretbar, weil beispielsweise im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium des Innern lediglich zu 2 - 3 % aller Personalgrundakten als Disziplinarteilakten anfallen. Nach Erarbeitung eines Bewertungsmodells für Personalakten, das voraussichtlich bis Ende 2002 vorliegen soll, können alle bis dahin in die Staatsarchive 15 übernommen Disziplinarteilakten nachträglich vernichtet werden, die nach diesem Modell nicht als archivwürdig zu bewerten sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird daher keine pragmatischere Lösung, die die datenschutzrechtliche Forderung nach einer Minimierung des fortgesetzten Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Archivierung auf der einen Seite und die Sicherung einer historische Überlieferungsbildung auf der anderen Seite sowie die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes gleichermaßen in Einklang bringt, gesehen. Inhaltsverzeichnis 5.9 Polizei 5.9.1 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden Die Sächsische Staatsregierung beabsichtigt, das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) zu überarbeiten und dabei auch die Mitteilungspflichten der Halter von Hunden sowie der mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden untereinander umfassend neu zu regeln. Bis zum Erlass derartiger neuer bereichsspezifischer Bestimmungen gibt die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Bestimmungen über gefährliche Hunde (VwV Gefährliche Hunde – VwVGefHunde) vom 28. September 2001 Hinweise, wie die beteiligten Behörden bei Anwendung des Gesetzes in der derzeit geltenden Fassung ihren Mitteilungspflichten nachkommen können. Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift lag dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme vor. Die Auffassung der Sächsischen Staatsregierung, dass die sog. Kontrollmitteilungen zwischen den Kreispolizeibehörden bei einem Halterwechsel im Sinne von § 7 Abs. 1 GefHundG zulässig und erforderlich sind, damit der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung durch entsprechende Kontrollen der zuständigen Behörde wirksam werden kann, wurde mit der zuständigen Vertreterin des Sächsischen Datenschutzbeauftragten am 20. August 2001 ausführlich erörtert und im Einvernehmen geklärt. So ist jetzt klargestellt, dass der Halter bei einem Halterwechsel, wenn der Hund nicht im Freistaat Sachsen verbleibt, nur die Aufgabe der Haltung, nicht aber die Angaben über den neuen Hundehalter mitzuteilen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu Punkt 2. verweist die Sächsische Staatsregierung auf die verschiedenen Fachgesetze, die zugunsten der jeweiligen Behörde Art und Umfang ihrer Befugnis zur Datenerhebung und -übermittlung regeln. Beispielhaft sei auf § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 SächsPolG i.V.m. § 13 SächsDSG als Rechtsgrundlage für den Polizeivollzugsdienst, auf § 481 Abs. 1 StPO für die Strafverfolgungsbehörden und auf §§ 12 ff. EGGVG für Zivilgerichte und Staatsanwaltschaften hingewiesen. Den in Punkt 3. angesprochenen Bedenken, inwieweit die Mitteilungspflicht der Gemeindesteuerämter nach § 7 Abs. 2 GefHundG praktikabel ist, wurde in der o.g. Verwaltungsvorschrift dadurch Rechnung getragen, dass die Mitteilungspflicht nur besteht, sofern die Gemeinde die entsprechenden Daten durch ihre Hundesteuersatzung erfasst. Die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift im Sächsischen Amtsblatt ist am 25. Oktober 2001 erfolgt. Inhaltsverzeichnis 5.9.2 Polizeiliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Aufenthaltsverboten Mit Schreiben vom 5. September 2001, Az: 33-0500.40/46, wurde dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit Aufenthaltsverboten anfallenden 16 personenbezogenen Daten nunmehr entsprechend den Anwendungshinweisen zu § 21 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz vom 19. Januar 2001 in der Datei PASS gespeichert werden. Die sich aus den Hinweisen ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen werden erfüllt. Inhaltsverzeichnis 5.9.5 Auskunfts- und Löschungsersuchen abgelehnter Asylbewerber zu ihrem im INPOL und SIS gespeicherten Daten Daten, die nach dem 26.04.1994 eingetragen worden sind, werden drei Jahre nach ihrer Eintragung überprüft und gelöscht, sofern im Einzelfall eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich erscheint. Damit wurde den berechtigten Interessen der Betroffenen vollumfänglich Rechnung getragen. 5.9.6 Speicherung von Wiederholungsfällen bei Verstößen im ruhenden Verkehr Die Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig wurden durch ein Schreiben vom 22.01.2001 aufgefordert, im Rahmen der Fachaufsicht die Verfahrensweise aller Bußgeldstellen zu prüfen und eine den datenschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechende Handhabung sicherzustellen. Dieser Sachverhalt wurde in einer Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidien im März 2001 nochmals thematisiert. Mit der Umsetzung wurde begonnen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird über den Fortgang informiert werden. Inhaltsverzeichnis 5.10 Verfassungsschutz 5.10.1 Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Sächsischen Verfassungsschutzes 1. Regelanfrage Im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (SächsVSG) ist (nach wie vor) eine Regelung vorgesehen, wonach das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen (ohne weiteres) „auf Ersuchen der für Einbürgerungen zuständigen Behörden bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern“ mitwirkt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist eine solche Mitwirkung hingegen nur möglich, wenn der Verdacht der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Sicherheit oder der Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht. Begründet wurde diese geplante Gesetzesänderung in der ersten, den Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zugrundeliegenden Entwurfsfassung damit, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten sollten, in jedem Einzelfall eine Anfrage an das LfV zu richten. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass in jedem Einbürgerungsverfahren bei der Verfassungsschutzbehörde vorliegende, verfahrensverwertbare Erkenntnisse zu dem jeweiligen Einbürgerungsbewerber Berücksichtigung finden können. Obwohl sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte Pressemitteilungen zufolge vor dem Hintergrund der am 11.09.2001 erfolgten terroristischen Anschläge in den USA öffentlich dahingehend geäußert hat, es müsse im Rahmen der Terrorbekämpfung im Freistaat Sachsen zu einem verbesserten Datenaustausch kommen, und somit fraglich ist, ob er an den in Rede stehenden Ausführungen seines (früher verfassten) Tätigkeitsberichts in der gegenwärtigen Situation weiterhin festhält, wird der 17 Vollständigkeit halber nachfolgend dargestellt, weshalb seinen Ausführungen nicht hätte gefolgt werden können: Wenn Anhaltspunkte nach § 86 Nr. 2 AuslG vorliegen, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist vor einer Einbürgerung in jedem Einzelfall daher verpflichtet, bei jenen Stellen nachzufragen, die über entsprechende Erkenntnisse im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens verfügen. Neben der Anfrage bei Polizeibehörden ist daher regelmäßig bei jener Stelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen, ob entsprechende Erkenntnisse vorliegen, da nur dann der Gesetzesauftrag aus der klaren Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt werden und Sicherheitsrisiken soweit als möglich ausgeschlossen werden können. Entgegen der Ansicht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten praktizieren daher alle Länder die Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, soweit die Landesgesetze dies zulassen. Der Bundesrat hat in seiner 769. Sitzung (Drucksache 806/01) am 9. November 2001 die Entschließung angenommen, die Bundesregierung aufzufordern, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 unverzüglich dahingehend zu ergänzen, dass bei allen Einbürgerungsverfahren eine generelle Anfrage bei den Verfassungsschutzämtern verbindlich vorgesehen wird, in denen der Einbürgerungsbewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat (Regelanfrage). Zu keinem Zeitpunkt ist beabsichtigt gewesen, einen Einbürgerungsantrag zum Anlass zu nehmen, Tätigkeiten des LfV zu initiieren. Vom LfV darf ausschließlich das zur Zeit der Anfrage vorhandene Wissen weitergegeben werden. Der Meinungsstreit über die Gesetzesauslegung ist letztendlich jedoch unerheblich, denn eine Änderung der bisherigen Regelung der neu verdachtsabhängigen Mitwirkung des LfV bei Einbürgerungen ist auch aufgrund des folgenden Aspekts veranlasst: Inhaltsverzeichnis Nach der bisherigen Rechtslage war und ist nicht nur die Einbürgerungsbehörde für die Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich, sondern zusätzlich das LfV für die Datenübermittlung. Diese Regelung stellt eine Durchbrechung des datenschutzrechtlichen Grundsatzes dar, der besagt, dass der ersuchende Empfänger - als "Fachmann" - die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der erbetenen Daten trägt (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 SächsDSG). Die geplante Änderung des SächsVSG führt zur Wiederherstellung des genannten Grundsatzes. Sie beinhaltet nur insofern eine materielle Änderung, als die "doppelte Prüfzuständigkeit" für die Zulässigkeit der Datenübermittlung wegfällt. Auf diesen Gesichtspunkt beschränkt sich nun der zwischenzeitlich überarbeitete Entwurf der Gesetzesbegründung; damit wird klargestellt, dass die ausländerrechtlichen Regelungen, auf die sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht bezieht, - unabhängig, wie die Vorschriften nun im Einzelnen ausgelegt werden- zwar von den für die Einbürgerung zuständigen Behörden, nicht aber (im Rahmen seiner Mitwirkung) vom Landesamt für Verfassungsschutz beachtet werden müssen. 2. Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch das LfV Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zu einem Thema Stellung bezogen, das seinen Zuständigkeitsbereich nicht berührt. Denn Datenschutz kann erst dann eine Rolle spielen, wenn der Verfassungsschutz ein gesetzliches Mandat zur Beobachtung der Organisierten Kriminalität erhalten hat. Der Vollständigkeit halber wird jedoch nachfolgend dargestellt, weshalb seinen Ausführungen nicht gefolgt werden kann: Bereits heute droht durch Organisierte Kriminalität, die außerordentlich hohe materielle und immaterielle Schäden verursacht und in deren auf Dauer angelegten kriminellen Strukturen ein besonders hohes Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit liegt, eine Gefahr der Einflussnahme auf relevante Bereiche des Gemein- und Staatswesens, insbesondere der Verflechtung von Politik, 18 Wirtschaft und Gesellschaft mit kriminellen Organisationen und der diesen dadurch möglichen Beeinflussung politischer Prozesse. Deshalb müssen zur Aufklärung und Bekämpfung Organisierter Kriminalität alle zulässigen rechtsstaatlichen Mittel eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Sie verstößt nicht gegen das Trennungsgebot, denn Artikel 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbietet lediglich, einen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen auszustatten. Mit dieser Regelung will der Verfassungsgeber den Geheimdienst des Freistaates Sachsen insbesondere von dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, das über unumschränkte sowohl polizeiliche als auch geheimdienstliche Befugnisse verfügte, deutlich abgrenzen. Das Trennungsgebot soll verhindern, dass Beobachtungsaufgaben und polizeiliche Zwangsbefugnisse „in einer Hand“ liegen; es bedeutet hingegen nicht, dass es keine Bereiche geben darf, in denen sowohl Polizei als auch Verfassungsschutz tätig sind. Die Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch den Verfassungsschutz steht hiermit im Einklang, da die Befugnisse oder Handlungsinstrumente des Verfassungsschutzes hierdurch nicht erweitert werden. Vielmehr muss diese Aufgabe, die auf die reine Beobachtung der Organisierten Kriminalität beschränkt ist, mit den üblichen nachrichtendienstlichen Mitteln bewältigt werden. Bezüglich der Organisierten Kriminalität soll der Verfassungsschutz also nicht anderes tun, als die für ihn typische Aufgabe erledigen, nämlich im Vorfeld einer konkreten Gefahr vorhandene Strukturen etc. aufklären. Dass auch der Polizei sogenannte Vorfeldbefugnisse eingeräumt werden, ändert hieran nichts. Das Trennungsgebot bedeutet eben nicht, dass sich nur die Polizei mit Kriminalität befassen darf. Schon heute gibt es Überschneidungen in den Bereichen Spionageabwehr und Terrorismusbeobachtung. Dies ist von keiner Seite als Verstoß gegen das Trennungsgebot betrachtet worden. Die Klarstellung, dass ein weiteres Kriminalitätsfeld (neben Terrorismus und Spionage) in die Beobachtungszuständigkeit des Verfassungsschutzes fällt, wird das Trennungsgebot daher ebenso wenig berühren, weil dem Verfassungsschutz keine Exekutivbefugnisse übertragen werden. Im Übrigen gilt hier wie dort, dass die Freistellung des Verfassungsschutzes vom Legalitätsprinzip ihn nicht daran hindern soll, tätig zu werden, zumal es gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität schwerpunktmäßig um Vorfeldaufklärung geht: Der Verfassungsschutz soll Informationen über Strukturen, Vorgehensweisen und Geschäftspraktiken der Organisierten Kriminalität sammeln und im Sinne eines Frühwarnsystems auswerten. Diese Maßnahmen der Informationsgewinnung haben sinnvollerweise bereits im „Vorfeld“, d.h. unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Anfangsverdachts i. S. d. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) anzusetzen, also in einem Stadium, wo das Legalitätsprinzip noch gar nicht greift. Der Verfassungsschutz soll gerade unabhängig von einem Tatverdacht oder von einer Gefahr Informationen sammeln und zu weiteren Ermittlungsansätzen verdichten. Inhaltsverzeichnis Der Verfassungsschutz sollte auch deshalb ein ausdrückliches Mandat zur Beobachtung der Organisierten Kriminalität erhalten, um folgende Lücke zu schließen: Er erhält oftmals in seinen bisherigen Aufgabenfeldern Hinweise auf Organisierte Kriminalität. Diese Informationen sind oft vage und unterliegen regelmäßig dem Quellenschutz. Deshalb können sie nicht an die Polizei weitergegeben werden. Ohne eigene Zuständigkeit können diese Hinweise jedoch auch nicht durch den Verfassungsschutz weiterverfolgt werden. Nach derzeitiger Rechtslage müssen sie daher ungenutzt bleiben. Weiterhin wird ein Informationsaustausch mit Nachrichtendiensten anderer Länder möglich. In fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Nachbarstaaten sind die Inlandsnachrichtendienste umfassend oder zumindest in Teilbereichen mit der Beobachtung der Organisierten Kriminalität befasst. Da sie vor allem zur Wahrung des Quellenschutzes bevorzugt mit anderen vergleichbaren Diensten zusammenarbeiten, fehlt ihnen im Freistaat Sachsen bislang ein zuständiger Ansprechpartner. 5.10.2 Mängel der Aktenführung beim LfV 19 Die durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten Hinweise gegenüber dem LfV bzgl. dessen Aktenführung führten zu einer umgehenden Beseitigung der aufgetretenen Mängel bzw. einer entsprechenden Instruktion der Mitarbeiter durch die Amtsleitung. Somit besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Inhaltsverzeichnis 5.12 Ausländerwesen Das Standesamt als Informant der Polizei? Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird zugestimmt. Im Hinblick auf das aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) folgende Gebot des Schutzes von Ehe und Familie darf ein ausländischer Staatsangehöriger nicht an einer Eheschließung gehindert werden, wenn die personenstandsrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen. Die Intervention des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde zum Anlass genommen, die Ausländerbehörden zur Vermeidung derartiger Vorfälle darauf hinzuweisen, dass vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nicht in ihrer Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt werden dürfen. Inhaltsverzeichnis 5.13 Wahlrecht Gewinnung geeigneter Wahlhelfer für die sächsische Kommunalwahl am 10. Juni 2001 Wahlvorstände sollen vorrangig aus geeigneten Freiwilligen berufen und gegebenenfalls durch qualifizierte Bedienstete der Gemeindeverwaltungen ergänzt werden. Erst nachrangig bleibt dann die Pflicht der Körperschaften und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts geeignete Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen (§ 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz-KomWG). Die Auswahl eines „geeigneten“ Angehörigen der Verwaltung bedeutet, dass die in der Behörde tätigen Personen genannt werden, die in der anfragenden Gemeinde wohnen. Eine weitere Prüfung durch den Behördenleiter ist weder möglich noch zulässig. Um jedoch die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2 KomWG vermeiden zu können, hat das Sächsische Staatsministerium des Innern in seinen Hinweisen zur Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen vom 24.11.2000 die unmissverständliche Bitte an alle Behördenleiter gerichtet, die Gemeinden bei deren Versuchen der Wahlhelfergewinnung zu unterstützen, indem sie darauf hinwirken, dass sich Bedienstete freiwillig für eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Durchführung der Wahl in ihrer Gemeinde zur Verfügung stellen. Im Rahmen einer Novelle des KomWG ist eine Anpassung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften an § 9 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes vorgesehen, mit der dem Anliegen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten abschließend Rechnung getragen wird. Inhaltsverzeichnis 20 6 Finanzen 6.1 Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter nach den Hundesteuersatzungen Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit (i. V. m.) § 93 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) haben die Beteiligten und andere Personen der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Festsetzung der Hundesteuer ist sowohl der Beginn der Hundehaltung in der Gemeinde als auch das Ende der Hundehaltung in der Gemeinde erheblich. Dies kann die Gemeinde bei Erwerb, Veräußerung oder Schenkung von bzw. an Personen außerhalb der Gemeinde anhand deren Namen und Anschrift überprüfen, um eine korrekte Besteuerung sicherzustellen. Dabei ermittelt die Gemeinde den Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a SächsKAG i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO von Amts wegen. Sie bestimmt deshalb Art und Umfang der Ermittlungen. Inhaltsverzeichnis 6.2 Flächendeckende Hundebestandsaufnahme Die Sächsische Staatsregierung hält an ihrer Stellungnahme zu Punkt 6.6 des 8. Tätigkeitsberichtes des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Landtags-Drucksache 3/2883) fest, die im Mitgliederrundschreiben Nr. 765/00 des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 13.11.2000 abgedruckt ist. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wurde vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bereits mit Schreiben vom 19.06.2001 entsprechend informiert. § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes stellt die Ermächtigungs-grundlage für eine Datenverarbeitung im Auftrag dar. Das vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten angenommene Privatisierungsverbot bedürfte einer spezialgesetzlichen Regelung, an der es hier fehlt. Inhaltsverzeichnis 6.3 Anerkennung von Werbungskosten für Auslandsstudienreisen – Anforderung von Teilnehmerlisten und Versand von Kontrollmitteilungen Der 9. Tätigkeitsbericht gibt den Sachverhalt zutreffend wieder. Da die angesprochenen Fragen jedoch Bundesrecht berühren und eine Erörterung des Kontrollmitteilungsverfahrens mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder anstand, wurde mit der Anpassung der Verfügung der OFD Chemnitz bisher zugewartet. Diese Erörterung hat in der Zeit vom 12. bis 14.09.2001 stattgefunden. Die OFD-Verfügung wird noch vor Jahresende angepasst werden. Inhaltsverzeichnis 6.6 Die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Kinder und das Jugendarbeitsschutzgesetz Der 9. Tätigkeitsbericht gibt die Beratungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit der OFD Chemnitz und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zutreffend wieder. Das Merkblatt für die Gemeinden über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2001 wurde entsprechend ergänzt (dies gilt auch für das Merkblatt des Jahres 2002). Zudem hat die OFD die Finanzämter und Gemeinden mit Verfügung vom 22.05.2000 auf die Rechtslage hingewiesen. Inhaltsverzeichnis 21 7 Kultus 7.1 Datenschutz in der Schule 7.1.1 Kopfnoten und verbale Einschätzungen auf Zeugnissen Der rechtliche Hinweis des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dass es für die verbale Einschätzung an der Ermächtigungsnorm mangelt, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht Dresden führt zu verbalen Einschätzungen zu Kopfnoten in seinem Beschluss vom 22.5.2001 (Az. 5 K 884/01) Folgendes aus: "Bei der vom Antragsteller beanstandeten verbalen Einschätzung handelt es sich um den Bestandteil einer Zeugnisnote. Gegen die Zulässigkeit der Ergänzung der Zeugnisnote durch eine verbale Einschätzung nach § 18 Abs. 9 Satz 2 der Schulordnung für Mittelschulen (SOMI) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von der Schule ausgestellten Halbjahresinformationen, Halbjahres- und Jahreszeugnisse (vgl. § 22 Abs. 3 bis 5 SOMI), in denen die in den einzelnen Unterrichtsfächern erbrachten Leistungen (§§ 22 Abs. 2 i.V.m. 18 Abs. 2 SOMI) sowie das Verhalten der Schüler (§ 18 Abs. 8 bis 10 SOMI) durch Noten bewertet wird, dienen der Information der Schüler und der Erziehungsberechtigten. Wie der Informationsanspruch der Erziehungsberechtigten und Schüler durch Zeugniserteilung zu erfüllen ist, hat der Staat als Träger der Schulhoheit nach seiner pädagogischen Gestaltungsfreiheit zu entscheiden. Dabei kann der Staat eine Bewertung von Leistungen und Verhalten auch durch verbale Einschätzungen vorsehen (BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981, 7 B 170.80, NJW 1982, 250). Die Bewertung auch des Verhaltens durch Noten und verbale Einschätzungen ist ebenfalls zulässig, weil der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch die Erziehung zu Werthaltungen umfasst, die auch in den so genannten Kopfnoten ihren Ausdruck finden (Art. 101 Abs. 1 SächsVerf, § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG; vgl. auch BVerwG, a.a.O., m.w.N.)." Die Auffassung der Sächsischen Staatsregierung, dass die Verordnungsermächtigung aus dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ausreichend ist, neben den Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auch verbale Einschätzungen auf den entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnissen auszuweisen, wird damit vom Verwaltungsgericht Dresden geteilt. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus befindet sich derzeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten im Gespräch. Inhaltsverzeichnis 7.1.2 Viele Fragen bei der Schulfähigkeitsuntersuchung offen Vorbereitungen notwendiger Regelungen sind im Gange. 7.1.3 Datenerhebung bei Schülern durch Privatunternehmen im Rahmen von Schulveranstaltungen Wie vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen, wurde veranlasst, dass die Schulleiter über die Regionalschulämter informiert werden. 7.1.4 Diese Datenerhebung zur Bewilligung der Fördermittel für eine Volkshochschule ging zu weit Die Problematik der Datenerhebung zur Bewilligung von Fördermitteln für Volkshochschulen ist noch nicht abschließend gelöst. Es ist beabsichtigt, mit einer geplanten Verordnung auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes die notwendige rechtliche Klarheit zu schaffen. 7.1.5 Einrichten von E-Mail-Adressen für Schüler 22 Die Schulen können die Informationen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten über www.sachsenmacht-schule.de/datenschutz abrufen. 7.1.6 Fragen zum Klassentreffen Die Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu Beispiel 2 vermögen nicht vollständig zu überzeugen. Er behauptet einen nirgends geregelten Auftrag der Schule, die Organisation von Klassentreffen zu unterstützen. Deshalb sei es seiner Ansicht nach möglich, ehemaligen Schülern die Adressen seiner ehemaligen Mitschüler zur Verfügung zu stellen. An anderer Stelle im 9. Tätigkeitsbericht, Punkt 5.8.4, heißt es dagegen kategorisch: "Wenn jemand mit der Behauptung, mit einem Dritten etwas zu tun zu haben, von einer öffentlichen Stelle dessen Anschrift haben möchte, dann sind die Meldebehörden zuständig und ist Melderecht maßgeblich. Archivierte Verwaltungsunterlagen sind dazu nicht zu nutzen. Die Anfragenden sind daher an die Meldebehörden zu verweisen." Inhaltsverzeichnis 7.1.7 Überprüfung der Angaben in einer Entschuldigung wegen Krankheit durch den Schulleiter Im Ergebnis ist die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich zutreffend. Allerdings misst er dem Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch der öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (SBO) entgegen den Intentionen des Verordnungsgebers eine datenschutzrechtliche Tragweite zu, die es erschwert, unwahren oder gar gefälschten Entschuldigungsschreiben/Attesten auf die Spur zu kommen. Zu dieser Frage befindet sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus mit dem Ziel einer einvernehmlichen Klärung in Korrespondenz mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Inhaltsverzeichnis 7.2 Kirchlicher Datenschutz Das Sächsische Staatsministerium für Kultus befindet sich derzeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten im Gespräch. 8 Justiz 8.1 Staatsminister übermittelt personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren an Privatperson Die Beanstandung wurde zum Anlass genommen, die Vorschriften über die Berichterstattung im Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften zu präzisieren. Die Änderungen sind durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 783) umgesetzt. Nunmehr wird zwischen den Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Staatsministerium der Justiz unterschieden. Auf die Bestimmung, wonach eine Strafsache besondere Bedeutung insbesondere dann hat, wenn sie parlamentarische oder sonstige politische Kreise beschäftigt oder voraussichtlich beschäftigen wird, wurde verzichtet. Die Berichtspflicht zu Straftaten von besonderer Bedeutung wurde jedoch beibehalten. Berichte sind grundsätzlich auf dem Dienstweg zu erstatten. Sie werden regelmäßig auch auf dem Dienstweg angefordert. Ausnahmen im Einzelfall sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie werden auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Inhaltsverzeichnis 23 8.2 Überwachung des Schriftverkehrs, den Gefangene mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten führen Die Kritik wurde zum Anlass genommen, die Leiter der Justizvollzugsanstalten anzuhalten, die Beachtung von § 29 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sicherzustellen. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass Schreiben der Gefangenen an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StVollzG nicht der Überwachung unterliegen. Die Anstaltsleiter wurden auch über die Beschwerden von Gefangenen zur Frage der Verschwiegenheit des Anstaltspersonals über den Inhalt dienstlich zur Kenntnis genommener Schreiben der Gefangenen informiert. Sie wurden außerdem aufgefordert, die Bediensteten nochmals über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren. Inhaltsverzeichnis 8.3 Datenübermittlung von Strafvollzugsbehörden an Finanzbehörden Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat die Leiter der Justizvollzugsanstalten mit Schreiben vom 31. August 2000 darauf hingewiesen, dass das Bundesjustizministerium und die Landesjustizverwaltungen mehrheitlich der Auffassung sind, dass Auskünfte über die Entlassungsadresse und die Vermögensverhältnisse von Gefangenen an Finanzbehörden durch § 180 Abs. 5 Satz 2 StVollzG ausgeschlossen sind und insbesondere § 180 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Auskunftserteilung darstellt. Zugleich wurde gebeten, bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage von der Erteilung derartiger Auskünfte an die Finanzbehörden abzusehen. Inhaltsverzeichnis 8.4 Dürfen Daten aus der Bewährungshilfe an ein Kreiswehrersatzamt weitergegeben werden? Die Auffassung, dass Daten aus der Bewährungshilfe nicht an die Kreiswehrersatzämter weitergegeben werden dürfen, wird geteilt. Mit Schreiben vom 27. September 2000 wurde der Präsident des Oberlandesgerichts hiervon unterrichtet und gebeten, das Notwendige zu veranlassen. 8.5 Pfändung von Patientenunterlagen in einem Insolvenzverfahren Die Auffassung, dass es sich bei Patientenunterlagen um unpfändbare Gegenstände i.S.v. § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO handelt, die gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören, wird geteilt. 9 Wirtschaft und Arbeit 9.1 Straßenverkehrswesen 9.1.1 Automatisierter Abruf von Kfz-Halterdaten aus dem örtlichen Fahrzeugregister durch gemeindliche Vollzugsbedienstete, örtliche Bußgeldstellen und Sozialämter 1. Online-Zugriff des gemeindlichen Vollzugsdienstes und der örtlichen Bußgeldstelle Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 den Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vorgelegt. Dieser Entwurf sieht unter Nr. 6 zu Artikel 4 (Änderung der Fahrzeugregisterverordnung) eine Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 FRV vor. 24 Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit regt in diesem Zusam-menhang an, § 12 Abs. 2 Satz 2 FRV dahingehend zu ergänzen, dass die Daten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht nur für die örtlich zuständigen Stellen des Polizeivollzugsdienstes, sondern auch für die örtlich zuständigen gemeindlichen Vollzugsdienste und Bußgeldstellen bereitgehalten werden. 2. Online-Zugriff des Sozialamtes auf das örtliche Fahrzeugregister Der unter 1.1. näher bezeichnete Arbeitsentwurf sieht unter Nummer 7 zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) und unter Nummer 4 zu Artikel 4 (Änderung der Fahrzeugregisterverordnung) eine Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung an das Bundessozialhilfegesetz vor. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit befürwortet diese Anpassung und schlägt in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Ergänzungen der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 StVG und der Absätze 1 und 2 des § 12 FRV vor, die einen automatisierten Datenabgleich mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem örtlichen Fahrzeugregister ermöglichen. Inhaltsverzeichnis 9.1.2 Laptopeinsatz im Fahrerlaubnisverfahren Die DEKRA lässt derzeit ein Programm erarbeiten, das den datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung tragen soll. Dieses Programm kann voraussichtlich Mitte des nächsten Jahres vorgestellt werden. Inwieweit das Programm durch die Sächsische Staatsregierung unterstützt werden kann, bleibt abzuwarten. 9.1.3 Übertragung von Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden auf die Gemeinden – hier: Aushändigung von umgetauschten Führerscheinen Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird zugestimmt. Die vom Gesetzgeber getroffenen Zuständigkeitsverteilungen zwischen Gemeinden und Landkreisen dürfen nicht durch kommunale Zusammenarbeit unterlaufen werden. Eine stufenübergreifende Zusammenarbeit ist lediglich in Ausnahmefällen, wenn z.B. ein Landkreis Ergänzungsfunktionen im Bereich der freiwilligen Aufgaben wahrnimmt, zulässig. Inhaltsverzeichnis 9.1.4 „Kfz 2000“ – Das Zulassungsverfahren, angeboten von der Firma TÜV Online GmbH Bei dem Angebot der Firma TÜV Online GmbH bestehen – neben den Bedenken des Sächsischen Datenschutzbeauftragten – zulassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des so genannten „komplett vorgelagerten Zulassungsverfahrens“. Einige Bundesländer dulden den Vorstoß als Versuch. Die Sächsische Staatsregierung unterstützt das Vorhaben derzeit nicht. Inhaltsverzeichnis 9.2 Gewerberecht Aufbewahrungsfristen von Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO Das Thema „Aufbewahrungsfristen von Gewerbeanzeigen“ wurde in der Vergangenheit mehrfach mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten erörtert. 25 Der Bericht enthält nicht den aktuellen Sachstand. Er entspricht inhaltlich einem Schreiben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an das Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 02.03.2001. Dieses Schreiben wurde zum Anlass genommen, das Thema im Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ zu besprechen. Mit Schreiben vom 10.08.2001 wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte über das Ergebnis dieser Besprechung informiert. Mit Schreiben vom 16.08.2001 erklärte der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die Argumente des Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hätten ihn überzeugt, so dass er mit einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist einverstanden sei. Inhaltsverzeichnis 9.5 Sonstiges 9.5.1 Entwurf zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) Die Einwendungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurden bereits im Zusammenhang mit der Kabinettsvorlage intensiv geprüft und teilweise berücksichtigt. So muss künftig ein berechtigtes Interesse an der Auskunft aus den Listen oder Verzeichnissen glaubhaft gemacht werden. Der Anregung, den Betroffenen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen, wurde nicht Rechnung getragen. Andere, vergleichbare Rechtvorschriften sehen ebenfalls keine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht vor. Nicht gefolgt wurde ferner den Bedenken gegen §§ 6 und 7, da das geltende Recht (z.B. § 29 des Sächsischen Meldegesetzes oder § 915e der Zivilprozessordnung) der Architektenkammer ausreichende Befugnisse einräumt, die erforderlichen Daten zu erheben. Inhaltsverzeichnis 9.5.3 Offenbarung personenbezogener Sachverhalte in Vorträgen Der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird zugestimmt. Ihm wurde mitgeteilt, dass seiner Kritik künftig Rechnung getragen wird. 10 Soziales und Gesundheit 10.1 Gesundheitswesen 10.1.1 Regelungsbedarf im Sächsischen Krankenhausgesetz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bereits mit Schreiben vom 20. April 2000 seine Vorstellungen zur Novellierung des Sächsischen Krankenhausgesetzes (SächsKHG) übermittelt. Hierzu ist auszuführen, dass die Novellierung des SächsKHG in engem Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes und anderen spezialgesetzlichen Regelungen gesehen werden muss. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird ein Regelungsbedarf zu den Bereichen Aufbewahrungsfristen und archivrechtliche Anbietepflicht im SächsKHG nicht gesehen. Aufbewahrungsfristen sind in verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen zu finden. Hier wird auf den 8. Tätigkeitsbericht Punkt 10.1.6 S. 105 und 106 verwiesen. Das Archivrecht ist abschließend im Sächsischen Archivgesetz geregelt. Zum Bereich „Zweckbindung und Forschungsvorhaben“ sieht das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie keinen Novellierungsbedarf. In 26 § 34 SächsKHG ist der Datenschutz bei Forschungsvorhaben innerhalb und außerhalb des Krankenhauses bereits geregelt. Eine Abweichung vom Erfordernis der strengen Zweckbindung erscheint wegen der Gefahr des Missbrauchs vor dem Hintergrund des Patientenschutzes nicht sachgerecht. Die Hinweise zu den Bereichen Auftragsdatenverarbeitung, Qualitätssicherung und qualitätssichernde Maßnahmen wurden hingegen aufgegriffen. Es ist beabsichtigt, § 33 Abs. 3 Nr. 4 SächsKHG terminologisch anzupassen und die Regelungen in § 33 Abs. 10 SächsKHG zu ergänzen. Wir teilen die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, wonach bei der bevorstehenden Novellierung des Sächsischen Krankenhausgesetzes eine Regelung zur Wartung und Fernwartung von Datenverarbeitungsanlagen im Krankenhaus geschaffen werden soll. Die derzeitige Regelungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes, die nur für Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gelten, sind insofern unzureichend. Die Regelung des § 33 Abs. 10 SächsKHG ist in der Tat für das Problem der Wartung und Fernwartung nicht einschlägig. Im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Krankenhausgesetzes wird daher eine Regelung geschaffen werden, unter welchen Voraussetzungen Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses (Fremdfirmen) die Wartung und Fernwartung von Datenverarbeitungsanlagen mit Patientendaten durchführen dürfen. Ein Referentenentwurf zur Neufassung des SächsKHG ist erarbeitet. Inhaltsverzeichnis 10.1.2 Viel Kritik am Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften Die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten an dem Entwurf einer 15. BetäubungsmittelrechtsÄnderungsverordnung geäußerte Kritik fand im weiteren Rechtssetzungsverfahren weitestgehend Berücksichtigung. Nicht gefolgt wurde jedoch dem Vorschlag, die Datensicherheit bei der Meldung von Patientendaten durch den behandelnden Arzt an die für die Führung des Substitutionsregisters zuständige Bundesoberbehörde zu erhöhen. Die Meldung des Arztes an das Substitutionsregister kann nicht vollständig anonym erfolgen. Durch die Meldung wird der Zweck verfolgt, einen Missbrauch der Substitutionsbehandlung durch den Patienten mittels einer Mehrfachbehandlung zu verhindern. Die Verschlüsselung durch den behandelnden Arzt kann nur so gewählt werden, dass dieser den Patientencode ggf. selbst wieder entschlüsseln und seinen Patienten identifizieren kann, falls die Substitutionsbehandlung dieses Patienten auch durch einen weiteren Arzt erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 3 und 4 Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung ist die Bundesoberbehörde verpflichtet, den übermittelten Patientencode unverzüglich in ein Kryptogramm zu verschlüsseln und anschließend zu löschen. Wird vom Patienten bei einem weiteren Arzt eine Substitutionsbehandlung in Anspruch genommen, wird auch der durch den Zweitarzt nach dem gleichen Verfahren wie beim erstbehandelnden Arzt gebildete und an das Bundesinstitut gemeldete Patientencode vom Bundesinstitut als Kryptogramm verschlüsselt. Wird vom Bundesinstitut festgestellt, dass das gleiche Kryptogramm bereits vorhanden ist, wird das Kryptogramm in den für den behandelnden Arzt lesbaren Patientencode zurückverwandelt und an den erstbehandelnden Arzt übermittelt. Dieser kann dann aufgrund des Patientencodes feststellen, ob es sich bei dem Patienten tatsächlich um den schon von ihm substitutionsbehandelten Patienten handelt und somit eine Doppelbehandlung vorliegt. Aus diesem Grunde können die Patientendaten, die an das Bundesinstitut gemeldet werden, nicht vollständig anonymisiert werden. Die Gefahr, dass unbefugte Personen Zugriff auf den Patientencode erhalten, ist äußerst gering und kann vernachlässigt werden. Das vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Verfahren gewährleistet eine ausreichende Datensicherheit. Inhaltsverzeichnis 10.1.3 Patientendatenschutz in Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft – Verarbeitung von Patientendaten im Auftrag durch Private 27 Wie im Tätigkeitsbericht dargestellt, wurde u.a. die Problematik der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz in der Arbeitsgruppe behandelt. Die Ergebnisse werden in dem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 33 Abs. 10 SächsKHG (VwV Patientendatenverarbeitung im Auftrag) zusammengefasst. Dieser Entwurf soll baldmöglichst in das Anhörungsverfahren. Inhaltsverzeichnis 10.1.5 Zertifizierungsverfahren interessierter Krankenhäuser durch Visitoren der „Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus (KTQ)“ in Siegburg Dem Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird gefolgt. Es wird diesbezüglich nochmals auf die Korrespondenz mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Mai 2001 verwiesen. In diesem Zusammenhang war ihm mitgeteilt worden, dass während der Pilotphase der KTQ- Zertifizierung bereits datenschutzrechtliche Aspekte beachtet wurden. Von den drei beteiligten Krankenhäusern in Sachsen wurde bestätigt, dass datenschutzrechtliche Belange Berücksichtigung finden. Zudem wurden die Bedenken des Sächsischen Datenschutzbeauftragten auch der KTQ- Geschäftsstelle mitgeteilt, die diese auch bei der Erstellung des KTQ-Manuals für den Routinebetrieb beachten wird. Der Appell des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an die Krankenhäuser wird als sinnvoll erachtet, da es zukünftig sicher noch weitere Zertifizierungsverfahren geben wird, bei denen ähnliche Überlegungen anzustellen sind. Inhaltsverzeichnis 10.1.7 Veröffentlichungen der Landesärztekammern über Ruhen, Entzug, Widerruf und Rücknahme von Approbationen im Sächsischen Ärzteblatt Die Sächsische Landesärztekammer hat bisher die Namen von Ärzten, deren Approbation ruht, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen wurde, nicht im Sächsischen Ärzteblatt veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung ist auch nicht geplant. Aufgrund dieser Sachlage erscheint eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Sächsischen Datenschutzbeauftragten entbehrlich. 10.1.8 Aufbewahrungsfrist für Labordaten Im Datenschutzbericht wird unter Hinweis auf die „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ von einer Mindestaufbewahrungsfrist für Labordaten von fünf Jahren ausgegangen. Weiter wird ausgeführt, dass derzeit keine spezialgesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Labordaten bestünden. Diese Aussagen bedürfen für den Anwendungsbereich des Transfusionsgesetzes insofern einer Ergänzung, als die §§ 14 Abs. 3, 11 Abs. 1 Transfusionsgesetz (TFG) Aufbewahrungsfristen von 15 bis 20 Jahren vorsehen. Inhaltsverzeichnis 10.1.9 Kariesprophylaxe in Kindergärten und Schulen; zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie mal Ihren Datenschützer Zu diesem Punkt ist zunächst festzustellen, dass das Spülen mit Fluoridlösungen nicht grundsätzlich approbierten Zahnärzten bzw. ausgebildetem zahnärztlichen Personal vorbehalten ist. Lediglich hochkonzentrierte Fluoridlösungen, die zum Einpinseln der Zähne verwendet werden, gehören in professionelle Hände. Daneben gibt es niedrig konzentrierte Fluorid-Mundspüllösungen, die ausdrücklich für die häusliche Anwendung empfohlen werden. Das Spülen mit einer Fluorid-Lösung wird 28 in Deutschland nicht im Rahmen der Gruppenprophylaxe empfohlen und auch regelmäßig nicht in der vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten dargestellten Form praktiziert. Den weiteren Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu den Risiken einer Überfluoridierung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Für den Leser des 9. Tätigkeitsberichts entsteht der Eindruck, dass es sich bei Fluoriden um schädliche oder gar gefährliche Stoffe handelt. Gesundheitsschädigungen sind jedoch durch die Anwendung fluoridhaltiger Präparate nahezu ausgeschlossen. Akute Vergiftungserscheinungen sind im Rahmen der üblichen Kariesprophylaxe nicht denkbar. Ein dreijähriges Kind müsste beispielsweise ca. 300 F-Tabletten a 0,25 mg einnehmen, um akute Vergiftungserscheinungen bei sich hervorzurufen. Nur bei chronisch erhöhter Fluoridzufuhr können in Einzelfällen sehr feine weiße Linien oder wolkig erscheinende weißliche Areale auf dem Zahnschmelz entstehen. Diese sind aber völlig harmlos und besitzen keinerlei Krankheitswert. Oft sind derartige Veränderungen jedoch auch genetisch bedingt oder werden durch andere Umwelteinflüsse hervorgerufen. Dem Risiko einer Überfluoridierung, das in der Praxis nahezu bedeutungslos ist, steht die tatsächliche Fluorunterversorgung der Bevölkerung und vor allem der Schaden durch kariöse Erkrankungen gegenüber. Es ist daher ausdrücklich auf die grundsätzliche Unschädlichkeit und Notwendigkeit der Anwendung von Fluoriden hinzuweisen. Zur Begründung des Erfordernisses einer aufgeklärten Einwilligung in die Maßnahmen der Kariesprophylaxe sollte aus den dargelegten Gründen deshalb nicht vorrangig auf das medizinische Eingriffsrisiko, das bei der Anwendung von Fluoriden wirklich verschwindend gering ist, hingewiesen werden, sondern vielmehr auf die Erforderlichkeit des Eingriffs. Die Aufklärungspflicht bei einer rein prophylaktischen Maßnahme ist stets besonders ernst zu nehmen und weitgehender als bei einer indizierten Notfallbehandlung. Mit dieser Überlegung könnte begründet werden, warum auch auf einen noch so geringen Risikofaktor hingewiesen werden sollte, die sich im Gegensatz zu der Erforderlichkeit einer indizierten Notfallbehandlung dem Betroffenen nicht ohne weiteres erschließen mag. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist auch die pauschale Frage nach Allergien nicht unberechtigt. Klarzustellen ist zunächst, dass potenzielle Allergien nicht durch die Fluoride selbst, sondern allenfalls durch die weiteren in den fluoridhaltigen Präparaten verwendeten Stoffe ausgelöst werden können. In aller Regel besitzt der Anwender gar keine Kenntnis über eine entsprechende Unverträglichkeit. Es kann daher nur allgemein nach einer „Neigung zu allergischen Reaktionen“ gefragt werden. Inhaltsverzeichnis 10.2 Sozialwesen 10.2.1 Übermittlung arzt- und patientenbezogener Daten an die Krankenkassen zum Zwecke der Abrechnung von Rettungsdiensteinsätzen –Luftrettung Die rechtlichen Ausführungen zu der Frage, welche personenbezogenen Daten Luftrettungsunternehmen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen des Rettungshubschraubers an die Krankenkassen übermitteln dürfen, sind überzeugend. Diese Rechtsauffassung wird geteilt. Die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten dargestellte Problematik betraf lediglich ein im Freistaat Sachsen tätiges Luftrettungsunternehmen. Alle anderen Luftrettungsunternehmen haben sich auch bisher schon darauf beschränkt, den Krankenkassen lediglich die Verordnung des Arztes mit Diagnose zu übermitteln. Auch das betroffene Luftrettungsunternehmen hat inzwischen zugesagt, sich künftig – wie vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen – des Teildurchschreibeverfahrens zu bedienen. Die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten im Bericht angesprochene AOK Sachsen hat sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Inhaltsverzeichnis 29 10.2.2 Verarbeitung von Sozialdaten durch Private zu Marktforschungszwecken der AOK Die Fortführung oder Wiederholung des vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten kritisierten Marktforschungsprojekts ist nach Zusage der AOK Sachsen nicht geplant. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wird darauf hinwirken, dass bei zukünftigen derartigen Vorhaben die erstmals im vorliegenden Datenschutzbericht überzeugender dargelegten Argumente für die Rechtsauffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten beachtet werden. Inhaltsverzeichnis 10.2.3 Auskunftsersuchen der Krankenkasse an Krankenhäuser bei Anhaltspunkten für die Verantwortung dritter Schadensverursacher Die Folgerungen aus der Kritik des Sächsischen Datenschutzbeauftragten werden beachtet. Die AOK Sachsen hat gegenüber dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten versichert, dass Anfragen in der kritisierten Art bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung (voraussichtlich § 294 a SGB V) nicht erfolgen werden. 10.2.4 Verarbeitung von Sozialdaten für die Zwecke einer Untersuchung des Bedarfs an Krankenhäusern, mit welcher die AOK Sachsen einen externen Gutachter beauftragt hat (Beanstandung) Die Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu einer Unterscheidung zwischen ‚Beteiligung’ und ‚Aufgabe’ in Bezug auf § 75 SGB X kann nicht geteilt werden. Nicht nur eine Alleinzuständigkeit für einen bestimmten Bereich begründet eine Aufgabe im Sinne von § 75 SGB X, sondern auch ein gesetzlich fixiertes Mitwirkungsrecht. Der Begriff der Aufgabe differenziert nicht zwischen einer Alleinzuständigkeit und der konstitutiven Mitwirkung an der Erledigung einer Aufgabe im Rahmen eines Kollegialorgans. Insofern ist das Verhalten der AOK Sachsen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, aus den übermittelten anonymisierten Daten hätten die betroffenen Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft bestimmt werden können, kann nicht nachvollzogen werden. Die dem Auftragnehmer vorliegenden und im Datenschutzbericht aufgeführten Daten als solche ermöglichen dem Auftragnehmer nicht die Herstellung eines Personenbezuges. Der Auftragnehmer muss sich daher weitere Daten beschaffen, um den vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten gerügten Personenbezug herstellen zu können. Bei diesen weiteren benötigten Daten handelt es sich um solche, die nur dem behandelnden Krankenhaus vorliegen. Ein Personenbezug kann nur dann hergestellt werden, wenn dem Auftragnehmer (weitere) Daten aus der Fachabteilung des betreffenden Krankenhauses zugänglich gemacht werden. Zum Abruf dieser weiteren Daten ist weder der Auftragnehmer berechtigt noch ist das Krankenhaus zu einer Übermittlung von Daten an den Auftragnehmer befugt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Beschäftige des Krankenhauses der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Patientendaten an den Auftragnehmer übermitteln und damit in Kauf nehmen, nach § 203 StGB bestraft zu werden. Die für die Herstellung des Personenbezuges erforderlichen weiteren Daten sind also dem Auftragnehmer nicht zugänglich Inhaltsverzeichnis 10.2.5 Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids Dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde bereits zugestimmt, dass die Erhebung von Daten nur in Fällen des Verdachts auf falsche Angaben bei den Finanzämtern erfolgen sollen. Die AOK hat diesem Verfahren zugestimmt. Die Sächsische Staatsregierung vertritt die Auffassung, dass die 30 Datenerhebung durch die Krankenkassen bei den Finanzämtern nach § 67 a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X zulässig ist. Danach ist die Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen zulässig, wenn die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Stellen erforderlich machen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Vorliegend geht es um die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder. Bestehen begründete Zweifel, ob der Betroffene zutreffende Angaben zur Höhe seiner beitragspflichtigen Einnahmen macht, kann die Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben ihrer Art nach nur durch Erhebung der Daten beim Finanzamt erfolgen. Nur eine Datenerhebung beim Finanzamt gewährleistet in diesen Fällen eine zutreffende Feststellung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Wie der Fall des falschen Arztes Postel eindrücklich dokumentiert, gewähren auch beglaubigte Fotokopien, die der Sächsische Datenschutzbeauftragte genügen lassen will, keine Sicherheit hinsichtlich des Inhalts der beglaubigten Urkunde. Inhaltsverzeichnis 10.2.7 Kann der Antragsteller die Befugnis der Behörde, Ablichtungen ihr von ihm eingereichter Unterlagen anzufertigen, beschränken? Nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung kann der Antragsteller durchaus die Befugnis der Behörde beschränken, Ablichtungen der von ihm eingereichten Unterlagen anzufertigen. Die Mitwirkungspflichten sind Obliegenheiten des Antragstellers. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit er seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I nachkommen möchte, obliegt ihm selbst. Wird deutlich, dass der Antragsteller die behördliche Befugnis zur Ablichtung beschränken möchte, stellt sich somit die Frage, ob er seine Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I verletzt hat. Ist eine Ablichtung der Unterlagen zur Speicherung von Daten nicht erforderlich, so hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht mit Vorlage der Unterlagen erfüllt. Ist die Speicherung hingegen erforderlich, entstehen gegebenenfalls die Folgen nach § 66 SGB I. Die Aufforderung an die Behörde, in Zukunft gegenüber Antragstellern von vornherein klar zu stellen, dass die Kontoauszüge entweder gar nicht oder mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Ablichtung mit Teilschwärzung einzureichen sind, ist jedoch zweckdienlich und wird mitgetragen. Inhaltsverzeichnis 10.2.13 Anforderung von Anwesenheitsnachweisen von Studenten bei sächsischen Hochschulen durch einen Sozialleistungsträger Die rechtlichen Ausführungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten werden akzeptiert. Die LVA Sachsen hat den Sachverhalt bestätigt und versichert, zukünftige auf direkte personenbezogene Datenerhebungen bei Hochschulen zu verzichten. Inhaltsverzeichnis 13 Wissenschaft und Kunst 13.1 Beanstandung einer sächsischen Hochschule wegen Gewährung von Akteneinsicht durch Studenten in einem laufenden Verwaltungsrechtsstreit Die Sächsische Staatsregierung bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 20. Oktober 2000 gegenüber dem Rektor der TU Dresden zurückzuweisen ist. 31 Eine Beanstandung kommt nur in Betracht, wenn gem. § 26 SächsDSG Verstöße gegen das SächsDSG oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt werden. Die Beanstandung von Mängeln bedarf gem. § 26 Abs. 2 SächsDSG einer Ermessensentscheidung. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erwähnt zwar einzelne Vorschriften des SächsDSG. Im Ergebnis ist seinem Vortrag eine Beanstandung von Verstößen gegen Bestimmungen des SächsDSG oder andere Vorschriften über den Datenschutz nicht zu entnehmen. Soweit sonstige Mängel beanstandet werden, sind sie nicht erheblich. Eine Ermessensabwägung ist nicht erkennbar: Es hat mit den drei Mitgliedern des Konzils aus der Gruppe der Studierenden keine Person von den Prozessakten Kenntnis erhalten, die nicht davon hätte Kenntnis erhalten dürfen. Die Beteiligung der Konzilsmitglieder durch den Kanzler stellt auch keine Übermittlung an Dritte dar. Das Konzil ist ein zentrales Gremium der Hochschule (§ 90 Nr. 1 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG). Seine Zusammensetzung ist in § 91 Abs. 1 SächsHG bestimmt. Jedes Konzilsmitglied hat eine Stimme (§ 91 Abs. 1 Satz 3 SächsHG). Es ist gem. § 91 Abs. 5 Ziff. 1 SächsHG zuständig für die Beschlussfassung über die Grundordnung. Diese Grundordnung bestimmt gem. § 92 Abs. 3 SächsHG die Zahl der von den Gruppen des Konzils zu wählenden Senatoren. Die Klage des Professors richtet sich somit gegen eine Maßnahme, für die das Konzil originär als zentrales Gremium der Hochschule zuständig ist. Dem Konzil selbst kommt allerdings keine Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO zu. Beteiligter des Rechtsstreites ist die Universität. Diese wird nach außen, wie vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten zutreffend dargestellt, gem. § 94 Abs. 2 Satz 2 SächsHG vom Rektor vertreten. Die Prozessführung ist aufgrund der gesetzlichen Geschäftsverteilungsregelung des § 96 Abs. 3 SächsHG dem Kanzler als Leiter der Verwaltung der Hochschule zugewiesen, da es insoweit an einem Vorbehalt für das Rektoratskollegium fehlt. Die Vertretungsregelung und die gesetzliche Geschäftsverteilungsregelung ändern jedoch nichts daran, dass der Prozess eine Angelegenheit berührt, für die § 91 Abs. 5 Ziff. 1 SächsHG ausschließlich die Zuständigkeit des Konzils als zentralem Gremium der Hochschule begründet hat. Weder dem Rektor noch dem Kanzler kommen insoweit eigene Rechte zu. Sie sind an die Feststellungen, Einschätzungen und Beschlüsse, die das Konzil trifft, gebunden und haben sie auszuführen. Dem Kanzler kommt gem. § 96 Abs. 5 SächsHG nur ein Beanstandungsrecht zu. Der Kanzler wird im streitgegenständlichen Verwaltungsgerichtsverfahren somit nur im Rahmen der gesetzlichen Geschäftsverteilungsordnung koordinierend und verwaltend tätig. In der Sache, also in puncto der materiell-rechtlichen Auseinandersetzung über den Sach- und Streitgegenstand, hat er von sich aus von Amts wegen nicht nur vollumfänglich das Konzil zu informieren. Er hat auch sämtliche Schritte des Prozesses mit dem Konzil abzustimmen. Anderenfalls würde er unzulässigerweise in die zugunsten des Konzils bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen eingreifen. Am Beispiel des Anerkenntnisses: Würden der Rektor oder der Kanzler den Klageanspruch des betreffenden Professors, ohne das Konzil damit zu befassen, anerkennen, würde damit zugleich festgestellt, dass die bestehende Grundordnung rechtswidrig ist. Das Konzil wäre durch das Urteil gebunden und müsste einen Beschluss im Sinne des Anerkenntnisses fassen. Inhaltsverzeichnis Auch wenn im Ergebnis also mit der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten übereingestimmt wird, dass das Konzil ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht hat, besteht ein – angesichts des übereinstimmenden Ergebnisses jedoch unerheblicher – Dissens: Entgegen der Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten hat das Konzil nicht nur zu entscheiden, „ob, wann und wie intensiv“ es sich mit einem Gegenstand „zu befassen gedenkt“. Der Rektor oder Kanzler muss seinerseits auf das Konzil zugehen, es vollumfänglich darüber informieren, dass ein seinen Zuständigkeitsbereich berührendes Thema geführt wird und das Konzil über jeden Schritt des Prozessverlaufes auf dem Laufenden halten. Rektor oder Kanzler haben hierfür sämtliche Unterlagen vorzulegen. Hierzu ist er im Innenverhältnis verpflichtet, da er im Verhältnis zum Konzil ausführendes Organ für die Grundordnung ist. Gegenüber dem Konzil handelte der Rektor im Innenverhältnis. Eine Übermittlung von Daten an Dritte, also nach außen, liegt nicht vor, so dass der Schutzbereich des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht verletzt ist. 32 Durch eine Freistellungserklärung des Konzils würden Rektor und Kanzler zwar von ihrer Verpflichtung zur Information und Vorlage der entscheidungs-relevanten Unterlagen freigestellt. Das Konzil könnte aber nicht seinen Mitgliedern ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht abschneiden. Das Konzil besteht aus seinen in § 91 Abs. 1 SächsHG bezeichneten Mitgliedern. Auch wenn die Bestimmung auf Mitgliedergruppen verweist, billigt - wie bereits zitiert - § 91 Abs. 1 Satz 3 SächsHG jedem Konzilsmitglied eine Stimme zu. Dass die Stimmen der Studierenden nicht anders zu bewerten sind als die der anderen Mitglieder, ergibt sich bereits aus Art. 107 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, nach der an der Selbstverwaltung der Hochschulen auch die Studierenden zu beteiligen sind. Dies wirkt sich in zweifacher Weise aus: Das mit der Klage verfolgte Ziel, die Zusammensetzung des Senats zu verändern, berührt zugleich die Rechtsposition der Gruppen des Konzils und jedes einzelnen Mitgliedes, das, wie hier die studentischen Vertreter, zu einer Gruppe des Konzils zählt. Das Stimmgewicht der in Gruppen zusammengefassten Mitglieder des Konzils verschiebt sich bei der Wahl nach § 92 Abs. 1c SächsHG, wenn bei gleichbleibender Zahl der zu wählenden studentischen Vertreter im Senat mit der angestrebten Gerichtsentscheidung eine größere Zahl von Vertretern aus der Gruppe der Hochschullehrer durchgesetzt würde. Damit ist jedes einzelne Konzilsmitglied von der Klage betroffen. Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht, das der Sächsische Datenschutzbeauftragte dem Konzil zuerkennt, berechtigt einzelne Mitglieder, zumindest eine Beschlussfassung des Konzils zur Auskunftsund Akteneinsicht zu fordern, dem Kanzler und Rektor Rechnung zu tragen hätten. Auch wenn es sich um eine Übermittlung von Daten handeln würde, wäre sie auch nach Auffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich. Da der Streitgegenstand des Verwaltungsgerichtsprozesses unmittelbar mit den Aufgaben des Konzils zusammenhängt, hätte das Konzil einen Beschlussantrag im Sinne der drei Studierenden auch nicht ablehnen dürfen. Widrigenfalls hätten die Studierenden eine gerichtliche Entscheidung in ihrem Sinne durchsetzen können. Eine andere Auffassung dürfte kaum mit dem Verständnis von nach demokratischen Formen durchstrukturierten und demokratischen Verfahren arbeitenden Institutionen zu verbinden sein. Als Grundsatz bestimmt Art. 39 Abs. 3 SächsVerf, dass Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen sind und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Landtag. Er stellt eine Maxime für alle nach repräsentativ-demokratischen Grundsätzen arbeitenden Institutionen dar. Die Gewissensfreiheit lässt sich aber nur verwirklichen, wenn jeder einzelne der Repräsentanten sich über die Angelegenheiten informieren kann, die seinen Zuständigkeitsbereich berühren und über die er letztendlich mit zu entscheiden hat. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verpflichtet geradezu zu solch einer Information. Probleme in der „Verfahrensökonomie“ dürfen in keinem Fall zu einer Beeinträchtigung von aus dem Demokratieprinzip fließenden Rechten führen. Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass die Studierenden auch auf diesem Wege eine Einsichtnahme in die Klage hätten erhalten können. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte könnte somit allenfalls einen „sonstigen Mangel“ im Verfahren beanstanden, nachdem das Konzil nicht zunächst einen Beschluss über das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gefasst hat. Dieser Mangel wäre im Hinblick auf das Ergebnis, dass auch für die studierenden Mitglieder des Konzils ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht besteht, unerheblich. Das Konzil hat inzwischen einen Beschluss gefasst, mit dem es von der Hochschulleitung Akteneinsicht verlangt. Der Datenschutzbeauftragte hat hierauf erklärt, dass einer Akteneinsicht nunmehr nichts mehr entgegenstehe. Inhaltsverzeichnis 16 Materialien 16.1.1 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 in Rostock zu Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften Eine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften war Gegenstand der 71. Justizministerkonferenz am 24./25. Mai 2000, in der eine 33 länderoffene Arbeitsgruppe unter Federführung Nordrhein-Westfalens eingerichtet wurde. Auf ihrer 72. Konferenz vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier setzten die Justizministerinnen und –minister eine weitere länderoffene Arbeitsgruppe ein, die einen Entwurf für ein Aufbewahrungsgesetz erarbeiten soll, in dem die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz zu regeln sind. Das Gesetz soll die Länder ermächtigen, die Einzelheiten in Ausführungsvorschriften zu regeln. Die Landesjustizverwaltungen überprüfen unabhängig davon die Länge aller in den bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen festgelegten Aufbewahrungsfristen. Die Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Inhaltsverzeichnis 16.1.6 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 in Rostock zu DNA-Analysen zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage von Einwilligungen Die Durchführung von DNA-Analysen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ist keine Maßnahme der "vorbeugenden Verbrechensbekämpfung", sondern soll die Beweisführung in künftigen Strafverfahren erleichtern (BVerfG, NJW 2001, 879). Die Durchführung von DNA-Analysen allein auf Grund einer Einwilligung des Betroffenen wird in der Rechtsprechung überwiegend als zulässig angesehen (LG Hannover, NStZ-RR 2001, 20; LG Hamburg NStZ-RR 2000, 269 und NJW 2000, 2288; a.A. LG Hannover, NdsRPfl 2001, 22). Es besteht deshalb kein Anlass, von der bisherigen Verfahrensweise abzugehen. Inhaltsverzeichnis 16.1.7 Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 in Rostock zum Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten in der Telekommunikation Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzentwurf für eine Nachfolgeregelung zu § 12 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) vorgelegt, der gemäß Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet wurde (BR-Drs.: 702/01). Der Entwurf sieht eine Regelung innerhalb der Strafprozessordnung vor (§ 100 und § 100 h StPO-E). Danach sollen die Eingriffsvoraussetzungen in der Weise angehoben werden, dass ein auf bestimmten Tatsachen beruhender Tatverdacht und eine Straftat von erheblicher Bedeutung als Anlasstat vorliegen müssen. Für Straftaten unterhalb der Schwelle erheblicher Bedeutung soll der Zugriff auf Verbindungsdaten möglich sein, wenn die Tat mittels einer Endeinrichtung i.S.v. § 3 Nr. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) begangen wurde. Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, die Mitteilung von Verbindungsdaten auch für die Zukunft (Höchstfrist 3 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit) anzuordnen. Inhaltsverzeichnis 34