Satzung Förderverein Brunnenlauf/TuS Eversten e. V.
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Satzung Förderverein Brunnenlauf/TuS Eversten e. V.
Satzung des Fördervereins Brunnenlauf/TuS Eversten e. V. §1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Brunnenlauf/TuS Eversten e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister eingetragen. §2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist es, den Laufsport sowohl im Leistungssportbereich als auch im Bereich des Breitensports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen zu fördern. Dazu gehören insbesondere - die Veranstaltung des Everstener Brunnenlaufs, - die Unterhaltung der Finnenlaufbahn mit Bewegungsparcours auf der Hundsmühler Höhe, - die Förderung und Erweiterung der Laufabteilung im TuS Eversten e. V. und - die Organisation und Durchführung von Laufkursen. Der Förderverein fühlt sich der Leichtathletikabteilung des TUS Eversten e.V. verbunden. 2. Um den Vereinszweck erfüllen zu können, sollen Mittel und Spenden beschafft werden. (Bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 4. Er enthält sich jeglicher konfessionellen und politischen Tätigkeit. Er fördert die Integration und Inklusion. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen. §5 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Betragsordnung wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und geändert. §6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres erklärt werden, die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu geben. Der Ausschluss eines Mitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt bzw. 3 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug gerät. Es gibt keinen Anspruch auf evtl. Vereinsvermögen bei Beendigung der Mitgliedschaft. §7 Organe Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Über alle von den Organen des Vereins abgehaltenen Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. §8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. 2. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. 3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden durch Einladung per E-Mail an die letzte vom Mitglied benannte Adresse mit Angabe der Tagesordnung sowie 14 Tagen Ladungsfrist einberufen. 5. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird ein kommissarisches Ersatzmitglied vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt. 6. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind. §9 Mitgliederversammlung Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch Versand per E-Mail an die letzte vom Mitglied benannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte umfassen: 1. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes 2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes 3. Neuwahl der Kassenprüfer 4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 5. Verschiedenes Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. In Abweichung von § 40 BGB reicht für die Änderung des Zwecks eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder aus. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. §10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung und berichten auf der Mitgliederversammlung. §11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen dem TuS Eversten e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Gelder. §12 Schlussbestimmung Redaktionelle Änderungen der Satzung, die behördlicherseits verlangt werden, kann der Vorstand beschließen und anmelden. Für die Mitglieder ist diese Satzung bindend. §13 Errichtung Die Satzung ist mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung errichtet. Die vorstehende Satzung ist heute, am 08.12.2013 zu Oldenburg beschlossen worden. Die Gründungsmitglieder Diese Satzung wurde am …………. in das Vereinsregister aufgenommen. Amtsgericht Oldenburg, VR