Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V.

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Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V.
Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V.
§ 1 (Name und Sitz des Vereins)
(1)
Der im Jahre 1911 gegründete Turnverein führt den Namen "Turnverein Hermeskeil 1911
e.V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Hermeskeil.
(3)
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter 14 VR 1322 eingetragen. Er
ist Mitglied der zutreffenden Sportverbände.
(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereins)
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere der sportlichen
Betätigung seiner Mitglieder im Bereich des Turnens und der Leibesübungen sowie der
Sportarten, die im Verein betrieben werden, nach den Grundsätzen des Amateursports. Der
Verein will die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. Er ist
daher selbstlos und will ausschließlich und unmittelbar den Sport fördern.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen innerhalb des Vereins werden
nicht geduldet.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hermeskeil mit der Auflage, das Vermögen für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 3 (Eintritt der Mitglieder)
(1)
Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(2)
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und mit der Zahlung des ersten
Monatsbeitrages.
(3)
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4)
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme zu dem Zeitpunkt
gemäß Abs. (2) erfolgt, sofern dem Antragsteller nichts anderes vom Vorstand mitgeteilt
wird.
(5)
Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Stimmt sie für die Aufnahme, ist der Antragsteller Mitglied ab dem
Zeitpunkt der Zahlung des ersten Monatsbeitrages nach dem Tag der Versammlung. Über
die Berufung entscheidet die zeitlich nächste einberufene Mitgliederversammlung.
(6)
Die Mitglieder haben sportspezifisch gleiche Rechte und Pflichten und haben sich gemäß
den allgemein geltenden Regeln der Sportlichkeit zu verhalten.
(7)
Alle einem Mitglied überlassenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Sie bleiben
Eigentum des Vereins und sind bei Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft
umgehend an die entsprechende Abteilung oder ein Mitglied des Vorstandes zurückzugeben.
§ 4 (Ehrenmitglieder-Ehrenvorsitzender)
(1)
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, mit Zustimmung von 3/4 aller Vorstandsmitglieder ernennen. Sie
sind von allen Beiträgen und Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen des Vereins befreit.
(2)
Ein Ehrenvorsitzender kann nur von 3/4 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in
der Jahreshauptversammlung ernannt werden.
§ 5 (Austritt der Mitglieder)
(1)
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß
eines Kalendervierteljahres zulässig.
(3)
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
gemäß Abs. (2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§ 6 (Ausschluß von Mitgliedern)
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß.
(2)
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig:
a) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung,
b) bei wiederholter Mißachtung von Anordnungen des Vorstandes oder seiner Vertreter,
c) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(3)
Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand.
(4)
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied
Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muß innerhalb der Frist von einem Monat nach
Zugang des eingeschriebenen Briefes, mit Rückschein, beim Vorstand eingegangen sein.
Über den Widerspruch entscheidet die zeitlich nächste einberufene Mitgliederversammlung.
(5)
Ausgeschlossene Mitglieder können wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung über
die Wiederaufnahme obliegt einer Mitgliederversammlung.
§ 7 (Streichung der Mitgliedschaft)
(1)
Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwölf fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3)
In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden.
(4)
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der eingeschriebene Brief als unzustellbar
zurückkommt.
(5)
Die Streichung der Mitgliedschaft muß der Gesamtvorstand bestätigen.
§ 8 (Mitgliedsbeitrag)
(1)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)
Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3)
Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu
entrichten.
(4)
Durch Beschluß des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus sozialen Gründen
vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
§ 9 (Maßregelungen)
(1)
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der
Abteilungsleiter oder Übungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des
Mitglieds vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Schadensersatzforderung,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des
Vereins.
(2)
Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
§ 10 (Organe des Vereins)
(1)
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung),
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung),
c) Die Abteilungen (§ 18 der Satzung)
§ 11 (Vorstand)
(1)
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
(3)
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- geschäftsführender Vorstand
- stellvertretender Kassenwart
- stellvertretender Schriftführer
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- Jugendwart
- Pressewart
- den Abteilungsleitern
(4)
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Vertreter jedoch nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig.
(5)
Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt:
Gruppe 1: Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
1. Beisitzer
Pressewart
Abteilungsleiter (Bestätigung)
Gruppe 2: stellv. Vorsitzender
stellv. Kassenwart
stellv. Schriftführer
2. Beisitzer
Jugendwart
(6)
Jede Gruppe wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Wahlperioden sind so zu gestalten, daß jedes Jahr eine Gruppe neu zu
wählen ist. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl zum betreffenden Amt.
(7)
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Es können nur zwei Vorstandsämter
auf einer Person vereinigt werden. Dies gilt nicht für das Amt Vorsitzenden und stellv.
Vorsitzenden. Hierbei ist die eigene Stellvertretung ausgeschlossen.
(8)
Die Vorstandsmitgliedschaft setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus.
(9)
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung
eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft des Kandidaten, die Wahl
anzunehmen, hervorgeht.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Gesamtvorstand ein
anderes Vereinsmitglied mit der kommissarischen Verwaltung des betreffenden Amtes
beauftragen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt neu zu besetzen. Beim
Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt dessen Amt
der Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(11) Scheidet der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende innerhalb einer Wahlperiode aus dem
Amt aus, so ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Bei dieser Versammlung werden die Ämter des Vorsitzenden und des stellv.
Vorsitzenden durch Wahl besetzt.
§ 12 (Aufgaben des Vorstandes)
(1)
Der Vorstand leitet den Verein nach den Grundlagen der Satzung und legt die hierfür
notwendigen Richtlinien und Maßnahmen fest. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und behandelt die Anregungen und Anträge der Mitglieder und
der Vereinsorgane. Er führt die in der Satzung festgelegten Entscheidungen herbei. Der
Vorstand entscheidet über Ausgaben des Vereins.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand kann zwischen zwei Vorstandssitzungen Entscheidungen
treffen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
(3)
Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für
die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf
Anweisung der Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechnung abzulegen.
(4)
Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr des Vereins. Er sorgt für die
Niederschrift der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
(5)
Der Jugendwart hat sein Amt nach den vom Jugendausschuß des DSB gegebenen
Richtlinien zu verwalten.
(6)
Der Pressewart versieht sein Amt nach den Richtlinien des DSB.
(7)
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung von besonderen
Vereinsvorhaben bilden. Sie sind dem Gesamtvorstand berichtspflichtig.
(8)
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen
des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
drei Vorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, deren Inhalt den Vereinsmitgliedern nicht bekanntgegeben werden muß. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 13 (Mitgliederversammlung)
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen als
a) außerordentliche Mitgliederversammlung,
b) Jahreshauptversammlung.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn
a) die Satzung es erfordert,
b) der Gesamtvorstand es beschließt,
c) 1/4 der volljährigen Mitglieder es beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
(4)
Die Jahreshauptversammlung ist jährlich einzuberufen.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(6)
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung von Beiträgen, sofern beantragt
- Verschiedenes
(7)
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens sechs Tage vor der Abhaltung
schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(8)
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch
Unterstützung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und
Beschlußfassung gelangen.
§ 14 (Form der Berufung)
(1)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung von Termin, Ort,
Zeitpunkt und Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde
Hermeskeil bekannt zu machen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem
Versammlungstag muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Wochen nach
Eintritt des Grundes einberufen werden.
§ 15 (Beschlußfähigkeit)
(1)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von
2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)
Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. (2) nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit
dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
(4)
Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muß ein Hinweis
auf diese erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.
§ 16 (Beschlußfassung)
(1)
Aktives und passives Wahlrecht haben alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter zur Wahl des Amtes, das der
satzungsgemäßen Versammlungsleiter inne hat.
(3)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der
Anwesenden ist geheim abzustimmen.
(4)
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5)
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6)
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen (§ 23 und § 33 des BGB).
§ 17 (Beurkundung der Beschlüsse)
(1)
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist vom zuletzt amtierenden Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
(2)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung
einzusehen.
§ 18 (Abteilungen)
(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
(2)
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Die Aufgaben des Abteilungsleiters
sind:
a) Leitung des Sportbetriebes innerhalb der Abteilung und Erledigung
verbundenen Arbeiten,
der damit
b) Einteilung in Riegen und Mannschaften sowie Meldung zu Wettkämpfen und
Meisterschaftsrunden,
c) Information des Vorstandes über den Sportbetrieb in der Abteilung (Trainingsbeteiligung,
Wettkampferfolge etc.),
d) verantwortliches Überwachen der ordnungsgemäßen Behandlung und Aufbewahrung des
in ihrem Bereich befindlichen Vereinseigentums.
(3)
Der Abteilungsleiter wird von einer Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt; die
Wahlperiode ist mit der Wahlperiode der 1. Gruppe des Vorstandes identisch. Die hierzu
notwendige Abteilungsversammlung ist im gleichen Jahr wie die betroffene
Jahreshauptversammlung so rechtzeitig einzuberufen, daß dort die Bestätigung der Wahl
und damit die Legitimierung der Mitwirkung im Gesamtvorstand erfolgen kann.
Der amtierende Abteilungsleiter beruft die Abteilungsversammlung eine Woche vorher
durch Bekanntgabe am "Schwarzen Brett" des Vereins ein. Die Vorstandsmitglieder haben
das Recht, den Abteilungsversammlungen beizuwohnen. Abstimmungen erfolgen analog zu
§ 16 der Satzung. Findet keine Abteilungsversammlung zur Wahl eines Abteilungsleiters
statt, so kann die Mitgliederversammlung für die betreffende Abteilung einen
Abteilungsleiter wählen.
§ 19 (Kassenprüfung)
(1)
Die Kasse des TV Hermeskeil wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer, die von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(2)
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur ein Kassenprüfer
kann unmittelbar wiedergewählt werden.
§ 20 (Haftung)
(1)
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen
mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 21 (Auflösung des Vereins)
(1)
Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß Satzung aufgelöst
werden. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 1991 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hermeskeil, den 5. Mai 1991
(Schmitt)
Vorsitzender
(Theis)
stellv. Vorsitzende