Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V.
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Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V.
Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V. § 1 (Name und Sitz des Vereins) (1) Der im Jahre 1911 gegründete Turnverein führt den Namen "Turnverein Hermeskeil 1911 e.V.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hermeskeil. (3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter 14 VR 1322 eingetragen. Er ist Mitglied der zutreffenden Sportverbände. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 (Zweck des Vereins) (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder im Bereich des Turnens und der Leibesübungen sowie der Sportarten, die im Verein betrieben werden, nach den Grundsätzen des Amateursports. Der Verein will die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. Er ist daher selbstlos und will ausschließlich und unmittelbar den Sport fördern. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen innerhalb des Vereins werden nicht geduldet. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hermeskeil mit der Auflage, das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. § 3 (Eintritt der Mitglieder) (1) Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrages. (3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme zu dem Zeitpunkt gemäß Abs. (2) erfolgt, sofern dem Antragsteller nichts anderes vom Vorstand mitgeteilt wird. (5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Stimmt sie für die Aufnahme, ist der Antragsteller Mitglied ab dem Zeitpunkt der Zahlung des ersten Monatsbeitrages nach dem Tag der Versammlung. Über die Berufung entscheidet die zeitlich nächste einberufene Mitgliederversammlung. (6) Die Mitglieder haben sportspezifisch gleiche Rechte und Pflichten und haben sich gemäß den allgemein geltenden Regeln der Sportlichkeit zu verhalten. (7) Alle einem Mitglied überlassenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Sie bleiben Eigentum des Vereins und sind bei Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft umgehend an die entsprechende Abteilung oder ein Mitglied des Vorstandes zurückzugeben. § 4 (Ehrenmitglieder-Ehrenvorsitzender) (1) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zustimmung von 3/4 aller Vorstandsmitglieder ernennen. Sie sind von allen Beiträgen und Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen des Vereins befreit. (2) Ein Ehrenvorsitzender kann nur von 3/4 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung ernannt werden. § 5 (Austritt der Mitglieder) (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Abs. (2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. § 6 (Ausschluß von Mitgliedern) (1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß. (2) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig: a) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung, b) bei wiederholter Mißachtung von Anordnungen des Vorstandes oder seiner Vertreter, c) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. (3) Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. (4) Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muß innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes, mit Rückschein, beim Vorstand eingegangen sein. Über den Widerspruch entscheidet die zeitlich nächste einberufene Mitgliederversammlung. (5) Ausgeschlossene Mitglieder können wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme obliegt einer Mitgliederversammlung. § 7 (Streichung der Mitgliedschaft) (1) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. (2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwölf fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. (3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. (4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der eingeschriebene Brief als unzustellbar zurückkommt. (5) Die Streichung der Mitgliedschaft muß der Gesamtvorstand bestätigen. § 8 (Mitgliedsbeitrag) (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. (3) Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. (4) Durch Beschluß des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus sozialen Gründen vorübergehend beitragsfrei gestellt werden. § 9 (Maßregelungen) (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsleiter oder Übungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des Mitglieds vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis, b) Schadensersatzforderung, c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins. (2) Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. § 10 (Organe des Vereins) (1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung), b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung), c) Die Abteilungen (§ 18 der Satzung) § 11 (Vorstand) (1) Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand. (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: - Vorsitzender - stellvertretender Vorsitzender - Kassenwart - Schriftführer (3) Der Gesamtvorstand besteht aus: - geschäftsführender Vorstand - stellvertretender Kassenwart - stellvertretender Schriftführer - 1. Beisitzer - 2. Beisitzer - Jugendwart - Pressewart - den Abteilungsleitern (4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Vertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. (5) Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt: Gruppe 1: Vorsitzender Kassenwart Schriftführer 1. Beisitzer Pressewart Abteilungsleiter (Bestätigung) Gruppe 2: stellv. Vorsitzender stellv. Kassenwart stellv. Schriftführer 2. Beisitzer Jugendwart (6) Jede Gruppe wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlperioden sind so zu gestalten, daß jedes Jahr eine Gruppe neu zu wählen ist. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl zum betreffenden Amt. (7) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Es können nur zwei Vorstandsämter auf einer Person vereinigt werden. Dies gilt nicht für das Amt Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden. Hierbei ist die eigene Stellvertretung ausgeschlossen. (8) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus. (9) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft des Kandidaten, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. (10) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Gesamtvorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der kommissarischen Verwaltung des betreffenden Amtes beauftragen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt neu zu besetzen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt dessen Amt der Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. (11) Scheidet der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende innerhalb einer Wahlperiode aus dem Amt aus, so ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser Versammlung werden die Ämter des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden durch Wahl besetzt. § 12 (Aufgaben des Vorstandes) (1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Grundlagen der Satzung und legt die hierfür notwendigen Richtlinien und Maßnahmen fest. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und behandelt die Anregungen und Anträge der Mitglieder und der Vereinsorgane. Er führt die in der Satzung festgelegten Entscheidungen herbei. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben des Vereins. (2) Der geschäftsführende Vorstand kann zwischen zwei Vorstandssitzungen Entscheidungen treffen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. (3) Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf Anweisung der Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechnung abzulegen. (4) Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr des Vereins. Er sorgt für die Niederschrift der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. (5) Der Jugendwart hat sein Amt nach den vom Jugendausschuß des DSB gegebenen Richtlinien zu verwalten. (6) Der Pressewart versieht sein Amt nach den Richtlinien des DSB. (7) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung von besonderen Vereinsvorhaben bilden. Sie sind dem Gesamtvorstand berichtspflichtig. (8) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Inhalt den Vereinsmitgliedern nicht bekanntgegeben werden muß. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 13 (Mitgliederversammlung) (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen als a) außerordentliche Mitgliederversammlung, b) Jahreshauptversammlung. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn a) die Satzung es erfordert, b) der Gesamtvorstand es beschließt, c) 1/4 der volljährigen Mitglieder es beim Vorsitzenden schriftlich beantragen. (4) Die Jahreshauptversammlung ist jährlich einzuberufen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. (6) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten: - Bericht des Vorstandes - Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer) - Beschlußfassung über vorliegende Anträge - Festsetzung von Beiträgen, sofern beantragt - Verschiedenes (7) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens sechs Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. (8) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlußfassung gelangen. § 14 (Form der Berufung) (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung von Termin, Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Hermeskeil bekannt zu machen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Versammlungstag muß eine Frist von zwei Wochen liegen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Grundes einberufen werden. § 15 (Beschlußfähigkeit) (1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. (2 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. (3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. (2) nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. (4) Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muß ein Hinweis auf diese erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten. § 16 (Beschlußfassung) (1) Aktives und passives Wahlrecht haben alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter zur Wahl des Amtes, das der satzungsgemäßen Versammlungsleiter inne hat. (3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist geheim abzustimmen. (4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen (§ 23 und § 33 des BGB). § 17 (Beurkundung der Beschlüsse) (1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom zuletzt amtierenden Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. (2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen. § 18 (Abteilungen) (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet. (2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Die Aufgaben des Abteilungsleiters sind: a) Leitung des Sportbetriebes innerhalb der Abteilung und Erledigung verbundenen Arbeiten, der damit b) Einteilung in Riegen und Mannschaften sowie Meldung zu Wettkämpfen und Meisterschaftsrunden, c) Information des Vorstandes über den Sportbetrieb in der Abteilung (Trainingsbeteiligung, Wettkampferfolge etc.), d) verantwortliches Überwachen der ordnungsgemäßen Behandlung und Aufbewahrung des in ihrem Bereich befindlichen Vereinseigentums. (3) Der Abteilungsleiter wird von einer Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt; die Wahlperiode ist mit der Wahlperiode der 1. Gruppe des Vorstandes identisch. Die hierzu notwendige Abteilungsversammlung ist im gleichen Jahr wie die betroffene Jahreshauptversammlung so rechtzeitig einzuberufen, daß dort die Bestätigung der Wahl und damit die Legitimierung der Mitwirkung im Gesamtvorstand erfolgen kann. Der amtierende Abteilungsleiter beruft die Abteilungsversammlung eine Woche vorher durch Bekanntgabe am "Schwarzen Brett" des Vereins ein. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, den Abteilungsversammlungen beizuwohnen. Abstimmungen erfolgen analog zu § 16 der Satzung. Findet keine Abteilungsversammlung zur Wahl eines Abteilungsleiters statt, so kann die Mitgliederversammlung für die betreffende Abteilung einen Abteilungsleiter wählen. § 19 (Kassenprüfung) (1) Die Kasse des TV Hermeskeil wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. (2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur ein Kassenprüfer kann unmittelbar wiedergewählt werden. § 20 (Haftung) (1) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge. § 21 (Auflösung des Vereins) (1) Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß Satzung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 1991 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Hermeskeil, den 5. Mai 1991 (Schmitt) Vorsitzender (Theis) stellv. Vorsitzende