Sachverhalt - Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

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Sachverhalt - Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht
Prof. Dr. Michael Pawlik
Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1
Wintersemester 2013/2014
Übung im Strafrecht für Anfänger
2. Besprechungsfall
Sachverhalt
A, B, C und O sowie der bereits verstorbene X waren „Trinkkumpane“. Nach dem Tod des X
bezichtigte O den A zu Unrecht mehrfach, X durch Beibringung von Gift getötet zu haben. So
geschah es auch, als sich A, B, C und O eines Vormittags in ihrer Stammkneipe trafen. Der
über die unberechtigten Vorwürfe verärgerte A geriet mit O in einen Streit und äußerte vor B
und C, dass er O „kalt machen“ werde. Später gab A zu verstehen, „dass O heute noch
sterben muss“. Dabei verwies er auf eine vorgezeigte Einwegspritze, mit der er O Luft in eine
Armvene injizieren wollte, um ihn dadurch zu töten. B und C nahmen das in dieser Situation
noch nicht ernst.
Am Abend trafen alle vier Beteiligten in der Wohnung des B zusammen. O machte A erneut
für den Tod des X verantwortlich. Es entstand ein lauter Streit zwischen beiden. B forderte
sie auf, Ruhe zu geben. Darauf erfasste O den B am Hals. B gelang es, sich zu befreien, und er
schlug O daraufhin dreimal mit der Faust ins Gesicht. O taumelte in Richtung des C, der ihn
zweimal mit der Faust an Kopf und Hals schlug.
Nunmehr entschloss sich A, sein Vorhaben, O mit einer Luftinjektion in eine Armvene zu
töten, in die Tat umzusetzen. Er holte die dafür mitgebrachte Einwegspritze hervor, was B
und C erkannten. Ihnen war aufgrund der vorangegangenen Äußerungen des A auch klar,
was er damit vorhatte. Unter dem unmittelbaren Eindruck der von O ausgegangenen
Auseinandersetzung wollten jetzt auch B und C den O töten und seinen Tod auf die von A
vorgesehene Weise herbeiführen. C ergriff ein Tuch, führte es O über den Mund und hielt
ihn daran von hinten fest. A und B schlugen derweil weiter auf den Kopf- und Halsbereich
des sich immer noch wehrenden O ein, um dessen Widerstandsfähigkeit zu brechen.
O lag am Boden, blutete aus Mund und Nase und war im Gesicht erheblich verletzt.
Während C den O immer noch fest mit dem Tuch fixierte, hielt B dessen linken Arm fest und
A stach ihm mit der Spritze in die linke Armbeuge und drückte die Luft aus der Spritze.
Danach ließ C los. A fühlte bei dem sich nicht mehr rührenden O keinen Puls mehr und
äußerte, dass „die Sau jetzt tot ist“.
A, B und C gingen davon aus, dass O infolge der Luftinjektion gestorben war. Tatsächlich war
O aber erstickt. Aufgrund der Schläge war sein Kehlkopffortsatz abgebrochen und er atmete
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Blut ein. Selbst wenn die Spritzennadel in die Armvene eingedrungen wäre, was nicht der
Fall war, hätte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen für die Herbeiführung des
Todes ausgereicht. Das hatten A, B und C nicht erkannt.
Strafbarkeit von A, B und C?
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