Auflösung des Vereins mangels Vorstand?

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Auflösung des Vereins mangels Vorstand?
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Auflösung des Vereins
mangels Vorstand?
E
in Verein findet auf seiner Jahreshauptversammlung keine
Nachfolger für die Vorstandspositionen (§ 26 BGB). Bei dieser
Versammlung wurde bereits die Auflösung des Vereins für den Fall
der Nichtbesetzung der Vorstandspositionen angekündigt. Kann so
verfahren werden? Wie ist dabei die Rechtslage?
Auch möchte der Verein zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, um den Vorstand wieder zu besetzen.
Er überlegt nun, ob er bereits in dieser Einladung den Hinweis auf
eine Auflösung (im Falle der erneuten Nichtbesetzung der Vorstandsämter) geben sollte. Alternativ wird in Erwägung gezogen, die Einladung zur Auflösung des Vereins gleich beizulegen. Die Abstimmung über die Auflösung soll dann gleich im Anschluss an die a.o.
Mitgliederversammlung angehängt werden.
1. Ausgangspunkt
Wie so häufig im Vereinsrecht ist zunächst die Satzung des Vereins
maßgebend, die sowohl für das Thema „kein Vorstand?“ wie für das
Thema und Procedere „Vereinsauflösung“ Regelungen enthalten
kann. Da die konkrete Satzung nicht bekannt ist, kann nur allgemein zu den Fragen Stellung genommen werden.
Satzungen gehen über diese Fragen oft weit hinaus und enthalten
besondere Anforderungen für die Einberufung,
O Anwesenheitsquoren,
O besondere Anforderungen an die Beschlussfassung etc.,
bevor überhaupt die Mitgliederversammlung einen Beschluss über
die Auflösung fassen kann.
O
4. Konkreter Fall
Rein praktisch ist es denkbar und rechtlich zulässig, wenn die Einberufung und Tagesordnung (TO) der geplanten außerordentlichen
MV sowohl einen erneuten Anlauf für eine Vorstandswahl vorsieht
und hilfsweise, für den Fall, dass diese erneut scheitert, die Tagesordnung (TO) den Auflösungsbeschluss vorsieht.
Dieser – hilfsweise – TOP kommt dann nur zum Tragen, wenn
sich kein neuer Vorstand findet und erhöht vielleicht die Motivation der Mitglieder,
a) zur MV überhaupt zu erscheinen und
b) sich zur Wahl eines neuen Vorstands durchzuringen.
Was ist zu beachten?
Da es im Kern um die Einberufung einer MV zur Auflösung des Vereins geht, unbedingt die besonderen Voraussetzungen der Satzung
zur Einberufung für diesen Fall beachten (vgl. oben).
O Es muss dann eine einheitliche Tagesordnung aufgestellt werden,
da ja nur eine MV stattfindet. Also nicht zwei getrennte Einladungen, dies ist nicht erforderlich, wenn mit Haupt- und Hilfsantrag gearbeitet wird (vgl. oben).
O Auf die genaue Formulierung der TO achten!
O Bei der Durchführung der MV und den Beschlüssen unbedingt die
Anforderungen der Satzung beachten.
Quelle: www.redmark.de/verein
O
2. Kein Vorstand?
Zunächst muss geprüft werden, ob der Verein derzeit überhaupt
noch einen regulären Vorstand nach § 26 BGB hat. Läuft die Amtszeit noch? Gibt es in der Satzung eine sog. Übergangsklausel, wonach der alte Vorstand die Amtsgeschäfte noch bis zur Neuwahl
eines neuen Vorstands weiterführen muss? Muss letztendlich ein
Notvorstand nach § 29 BGB bestellt werden?
3. Vereinsauflösung
In der Regel enthalten Satzungen genaue Regelungen, wie bei einer
Vereinsauflösung zu verfahren ist. Das Gesetz regelt in § 41 BGB lediglich die Frage, dass die Mitgliederversammlung das zuständige
Organ für diese Entscheidung ist und mit welcher Mehrheit dieser
Beschluss zu fassen ist.
In der nächsten Ausgabe lesen Sie: Neues Gesetz zur Begrenzung der
Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
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Nr. 39 · bayernsport · 22. September 2009
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