Auflösung des Vereins mangels Vorstand?
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Auflösung des Vereins mangels Vorstand?
Service BLSV-VereinsService informiert Auflösung des Vereins mangels Vorstand? E in Verein findet auf seiner Jahreshauptversammlung keine Nachfolger für die Vorstandspositionen (§ 26 BGB). Bei dieser Versammlung wurde bereits die Auflösung des Vereins für den Fall der Nichtbesetzung der Vorstandspositionen angekündigt. Kann so verfahren werden? Wie ist dabei die Rechtslage? Auch möchte der Verein zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, um den Vorstand wieder zu besetzen. Er überlegt nun, ob er bereits in dieser Einladung den Hinweis auf eine Auflösung (im Falle der erneuten Nichtbesetzung der Vorstandsämter) geben sollte. Alternativ wird in Erwägung gezogen, die Einladung zur Auflösung des Vereins gleich beizulegen. Die Abstimmung über die Auflösung soll dann gleich im Anschluss an die a.o. Mitgliederversammlung angehängt werden. 1. Ausgangspunkt Wie so häufig im Vereinsrecht ist zunächst die Satzung des Vereins maßgebend, die sowohl für das Thema „kein Vorstand?“ wie für das Thema und Procedere „Vereinsauflösung“ Regelungen enthalten kann. Da die konkrete Satzung nicht bekannt ist, kann nur allgemein zu den Fragen Stellung genommen werden. Satzungen gehen über diese Fragen oft weit hinaus und enthalten besondere Anforderungen für die Einberufung, O Anwesenheitsquoren, O besondere Anforderungen an die Beschlussfassung etc., bevor überhaupt die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung fassen kann. O 4. Konkreter Fall Rein praktisch ist es denkbar und rechtlich zulässig, wenn die Einberufung und Tagesordnung (TO) der geplanten außerordentlichen MV sowohl einen erneuten Anlauf für eine Vorstandswahl vorsieht und hilfsweise, für den Fall, dass diese erneut scheitert, die Tagesordnung (TO) den Auflösungsbeschluss vorsieht. Dieser – hilfsweise – TOP kommt dann nur zum Tragen, wenn sich kein neuer Vorstand findet und erhöht vielleicht die Motivation der Mitglieder, a) zur MV überhaupt zu erscheinen und b) sich zur Wahl eines neuen Vorstands durchzuringen. Was ist zu beachten? Da es im Kern um die Einberufung einer MV zur Auflösung des Vereins geht, unbedingt die besonderen Voraussetzungen der Satzung zur Einberufung für diesen Fall beachten (vgl. oben). O Es muss dann eine einheitliche Tagesordnung aufgestellt werden, da ja nur eine MV stattfindet. Also nicht zwei getrennte Einladungen, dies ist nicht erforderlich, wenn mit Haupt- und Hilfsantrag gearbeitet wird (vgl. oben). O Auf die genaue Formulierung der TO achten! O Bei der Durchführung der MV und den Beschlüssen unbedingt die Anforderungen der Satzung beachten. Quelle: www.redmark.de/verein O 2. Kein Vorstand? Zunächst muss geprüft werden, ob der Verein derzeit überhaupt noch einen regulären Vorstand nach § 26 BGB hat. Läuft die Amtszeit noch? Gibt es in der Satzung eine sog. Übergangsklausel, wonach der alte Vorstand die Amtsgeschäfte noch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands weiterführen muss? Muss letztendlich ein Notvorstand nach § 29 BGB bestellt werden? 3. Vereinsauflösung In der Regel enthalten Satzungen genaue Regelungen, wie bei einer Vereinsauflösung zu verfahren ist. Das Gesetz regelt in § 41 BGB lediglich die Frage, dass die Mitgliederversammlung das zuständige Organ für diese Entscheidung ist und mit welcher Mehrheit dieser Beschluss zu fassen ist. In der nächsten Ausgabe lesen Sie: Neues Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen VereinsService Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected] www.blsv.de/blsv/vereinsservice/vereinsberatung/info-center.html Nr. 39 · bayernsport · 22. September 2009 19 04