Satzung der HSAG e
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Satzung der HSAG e
Satzung der HSAG e.V. §1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der am 09.03.2001 gegründete Verein trägt den Namen Hundeschulen-Arbeitsgemeinschaft e.V. (HSAG). Der Verein hat seinen Sitz in Bordesholm; er ist beim Amtsgericht in Rendsburg eingetragen unter AG Rendsburg: VR. 914. §2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein bezweckt eine landes- und bundeseinheitliche sachkundige Ausbildung verantwortungsbewußter Hundehalter sowie eine artgerechte Ausbildung der Hunde durch qualifizierte "Hundeschulen". Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber staatlichen Stellen und anderen Verbänden . Die oben genannten Ziele versucht der Verein insbesondere durch eine Kooperation mit mit dem "Verband für das Deutsche Hundewesen e.V." zu erreichen. §4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können insbesondere Betreiber von qualifizierten "Hundeschulen" sowie alle der Hundeausbildung verbundenen erwachsenen natürlichen Personen werden. Über eine Qualifikation entscheidet der Vorstand nach Besuch, Besichtigung und Gespräch mit der beantragenden Hundeschule. Einzelheiten hierzu werden in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnung geregelt. §5 Beiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag (und bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr) erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15.01. d. lfd. Jahres zu entrichten. Es bestehen zwei differenzierte Beitragsarten. Eine für Hundeschulenbetreiber und eine für Fördermitglieder. Der Beitrag wird bei einer Änderung der Mitgliedschaft angepasst, wenn ein Fördermitglied eine Hundeschule eröffnet. Bei Schließung einer Hundeschule bleibt der Beitrag bis zum Jahresende bestehen. Bei Neuaufnahmen, bzw. Mitgliedsstatusänderung bis zum 30.06 eines lfd. Jahres wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben. Bei Aufnahme, bzw. Mitgliedsstatusänderung ab dem 01.07. eines lfd. Jahres wird die Hälfte des jährlichen Beitrages erhoben. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen der HSAG teilzunehmen, sowie deren Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet : 1. Die Interessen der HSAG nach bestem Kräften zu fördern, sowie deren unter § 2 erklärten Ziele und Bekenntnisse uneingeschränkt anzuerkennen. 2. Die Satzung, die Beschlüsse und Richtlinien einzuhalten und umzusetzen. 3. Ihre Beitragspflicht pünktlich zu erfüllen. §7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mirgliedes oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden bis zum 1. Oktober eines Jahres erfolgen. Ein Mitglied, das den Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet hat, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Ausschluss ist zulässig: Bei groben oder mehrfachen Verstössen gegen die Satzung, Beschlüsse oder Richtlinien des Vereines. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Zum Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es der 2 Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. §8 Organe der HSAG sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand §9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Sie muß jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres an einem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Tagungsort zusammentreffen. In der Mitgliederversammlung ist jedes Vorstandsmitglied, die Gründungsmitglieder und die Leistungsbeurteiler sowie jedes eine "Hundeschule" betreibende Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden desweiteren einberufen, wenn der Vorstand eine Einberufung für erforderlich erachtet oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens 1 Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Ausführungsbestimmungen regelt eine Ordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließt. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über - die Wahl des Vorstandes - die Wahl von zwei Kassen und Rechnungsprüfern - die Jahresrechnung - die Entlastung des Vorstandes - die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins - die in dieser Satzung genannten Aufnahme- und Verfahrenordnungen - den Abschluss von Kooperationsverträgen mit Inhalten die den Verein und seine Mitglieder in eine Pflicht setzen. - Ausbildungsordnungen und Richtlinien Die Mitgliederversammlung entscheidet über - die Wahl und Abwahl des Vorstandes - die Wahl von Kassen und Rechnungsprüfern - die Jahresrechnung - die Entlastung des Vorstandes - die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins - die in dieser Satzung genannten Aufnahme- und Verfahrenordnungen - den Abschluss von Kooperationsverträgen mit Inhalten die den Verein und seine Mitglieder in eine Pflicht setzen. - Ausbildungsordnungen und Richtlinien - den Ausschluss von Mitgliedern - die endgültige Aufnahme von Mitgliedern § 11 Vorstand Abs.1 1. 1. 2. 3. 4. 5. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: dem Ersten Vorsitzenden dem Zweiten Vorsitzenden dem Schriftwart dem Kassenwart dem Ausbildungsobmann 6. dem Pressewart Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Ausbildungsobmann, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind der erste und zweite Vorsitzende, der Schriftwart, der Kassenwart, der Pressewart und der Ausbildungsobmann. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind alle Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1. 2. Der Vorstand entscheidet über - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, - die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist. 3. So oft es notwendig erscheint, beruft der Vorstandsvorsitzende eine Vorstandssitzung ein. Eine Vorstandssitzung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens von 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen. 5. Die Vorstandsmitglieder werden unmittelbar in einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter Bezeichnung ihres Geschäftsbereiches gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden aus den bis zum Wahlgang eingegangenen Vorschlägen in geheimer Wahl durch Stimmzettel gewählt. Von der geheimen Wahl kann abgesehen werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt oder keines der stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt. 6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 7. Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Wird dieses nicht erreicht, so findet ein neuer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. § 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 13 Auflösung Der Verein kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es ist auch eine Stimmabgabe per Post möglich. Die Stimmenabgabe muß körperlich bis 18.00 Uhr am Tage der Versammlung vorliegen. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet der derzeit amtierende Vorstand darüber, an welche gemeinnützige Einrichtung das Vereinsvermögen fällt. § 14 Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden sollten, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Diese Regelung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister außer Kraft.