8. September 2015 Geldwäsche
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8. September 2015 Geldwäsche
I. Strafverfolgungsbehörden (BMF/BMI/BMJ) Kooperation zwischen BMI, BMJ und BMF an der Schnittstelle FinStrG und StGB Geldwäsche und vermögensrechtliche Anordnungen – Darstellung der Probleme aus Sicht der Staatsanwaltschaften und der Gerichte Aktuelle Probleme und Judikatur Vortragende/Diskussionsteilnehmer: Helmut Wiesenfellner, BMF StA Mag. Volkert Sackmann, BMJ OStA Mag. Wolfgang Pekel, BMJ Ri Mag. Karina Gamperl-Stecker, BMJ Dr. Hannes Sedlak, BK Mag. Josef Mahr, BK 8. September 2015 Geldwäsche-Tagung Wiesenfellner BMF 1 Meldungen nach: • • • • • • • • • • • • • Bankwesengesetz §§ 39-41 Bilanzbuchhaltergesetz §§ 79a-j Börsegesetz § 25 Gewerbeordnung §§ 368m-z Notariatsordnung §§ 36a-37a Rechtsanwaltsordnung §§ 8a-9a Versicherungsaufsichtsgesetz §§ 98a-h Wertpapieraufsichtsgesetz §§ 20,21 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz §§ 98a-j Glücksspielgesetz §§ 25, 25a Körperschaftssteuergesetz § 13/6 –Stiftungsurkunde vorlegen bei verdeckter Treuhandschaft Zollrechtsdurchführungsgesetz § 17c-Bargeld > 10.000 Euro „Finanzamtsprüfung“ § 78 StPO Meldeverpflichtung via Spoc 2 „Finanzamtsprüfung“ § 78 StPO Meldeverpflichtung (kein Ermessen) BMF-Abt Betrugsbekämpfung SPOC FIU Kann das Geld-die Einlage-das Investment aus Schwarzumsätzen kommen? JA im Rahmen der Steuerprüfung & strafrechtlichen Würdigung NEIN -> Geldwäscheverdacht Gilt das Steuergeheimnis? Die Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gilt nicht, da zwingend öffentliches Interesse gilt(iSd § 48a Abs 4 lib b BAO )! 3 Rechtliche Grundlagen • Art 22 B-VG Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet • § 78 StPO Anzeigepflicht.. konkreter Verdacht…. • • • • • § 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. (2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. (3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten. Bargeld >10.000 2012 2013 2014 Deklarationen 4483 3979 3738 Betrag 6.353.112.278 6.593.419.678 3.344.911.584 davon Privat 1261 1577 1451 Betrag 114.376.028 510.615.747 101.794.330 davon Geldkuriere 6.238.736.249 6.082.803.930 3.216.117.253 Aufgriffe 134 130 91 Betrag 5.263.610 8.199.525 4.002.034 Beim Banküberfall bestimmt sich die Höhe der Beute was in der Bank ist Der Umsatzsteuerbetrüger bestimmt die Höhe selbst! European Court of Auditors: 100 Milliarden jährlich!!! 6 Chronologie • 1/08 Liechtenstein CD Deutschland • 9/08 Beginn Finanzkrise • 11/08 G20 “Promoting Integrity in Financial Markets” Strafbehörden in Österreich Amtshilfe Rechtshilfe April 2009 Transparenzpaket FinStrG-Novelle 2010 104 BGBl I v 14.Dez 2010 Abgabenbetrug gem. § 39 FinStrG: • • • • Durch ein Gericht zu ahnden sind folgender Handlungen: Abgabenhinterziehung Schmuggel Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei nach § 37(1) FinStrG unter -)Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder anderer solcher Beweismittel -)Durchführung von Scheingeschäften und anderer Scheinhandlungen -)Geltendmachung der Vorsteuer, wobei keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung § 38a FinStrG Bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung und ausschließlicher Gerichtszuständigkeit (Wertgrenze € 100.000,-) 10 Chronologie 1/08 Liechtenstein CD Deutschland 9/08 Beginn Finanzkrise 11/08 G20 “Promoting Integrity in Financial Markets” 1/09 FATF schwarze Listen Bearbeitung 4/09 OECD Tax: AT auf grauer Liste 6/09 FATF-Verfahren-Prüfbericht 9/09 AT setzt Empfehlungen um 2/10 UBS CH-US Steueraffäre 5+6/10 NR BGBl Transparenzpaket 6/10 FATF “AT von grauer Liste” 11 OECD Liste Stand 2015 Schwarze Liste Dunkelgraue Liste Graue Liste Was war das Verwertungsverbot BWG § 41 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft Es bestand ein Verwertungsverbot für die dem BMF übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen ausgenommen Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (Zolldelikte), soweit diese gerichtlich strafbar waren. Seit 2011 gab es eine weitere Ausnahme vom Verwertungsverbot, wenn es um die zwei schwersten Steuerdelikte ging, bandenmäßige oder bewaffnete Begehung eines Finanzdelikts oder den „Abgabenbetrug“, die beide zwingend mit Freiheitsstrafen zu ahnden waren. Verwertungsverbot hieß, dass die Finanz zwar ermitteln und das Ergebnis der Geldwäschemeldestelle mitteilen konnte, dass aber kein Steuerverfahren oder Finanzstrafverfahren eingeleitet werden konnte. Steuersünder, die nur durch eine Geldwäschemeldung aufgeflogen waren, blieben daher ex lege straffrei. 13 Vortaten im FinStrG 14 Die Österreichische Geldwäschemeldestelle FIU meldet • Bei Verdacht auf Geldwäschevortat: an das BMF Abt. IV/3 Diese erfasst die Verdachtsmeldung aus Gründen des Datenschutzes im ELAK. Es wird ein Plausibilitätscheck wie zum Beispiel inländische Anknüpfungspunkte, Datenbankrecherche im Abgabeninformationssystem über inlandsbezogene Umsätze und Einnahmen durchgeführt und bei entsprechender Zuständigkeit wird die Verdachtsmeldung per Mail an die Finanzstrafbehörde I Instanz als KM weitergeleitet. Das Ergebnis des Abgabeverfahrens und allfälliger Finanzstrafverfahren wird der Abt IV/3 rückgemeldet, damit diese der FIU ein (verpflichtendes) Feedback geben kann • Bei Verdacht auf Hinterziehung gem § 81 FinStrG: Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen 15 Infofluss SPOC Finanzamt Zollamt 16 Durchbrechung des Bankgeheimnisses § 38(2) BWG aufgrund einer GERICHTLICHER Bewilligung nach § 116 StPO Hat X ein oder mehrere Konten und wo? 1.STA gibt idR 1 Woche vor ob ein Kontodaten an Verband-> Verband gibt Anfrage an „seine Banken“ weiter 2. Bank meldet DIREKT an STA Verbandsabfrage an die 5 Verbände 116/1 StPO Fachverband der Aktienbanken A - 1010 Wien, Börsegasse 11 Telefon: +43 1 535 1771 - 0 Fax: +43 1 535 1771 - 38 E-Mail: [email protected] Fachverband der Sparkassen Kompetenzzentrum Recht A - 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1 Tel.: +43 (0) 50100 - 28446 Fax: +43 (0) 50100 - 28536 E-Mail: [email protected] Fachverband der Raiffeisenbanken A-1030 Wien, Am Stadtpark 9 Telefon: + 43 1 262 16 1270 Fax: + 43 1 262 16 2496 E-Mail: [email protected] Fachverband der Genossenschaftsbanken A - 1013 Wien, Löwelstraße 14 Tel.: +43 (0) 50 400 41 - 329 Fax.: +43 (0) 50 40041 - 450 E - Mail: [email protected] Fachverband der Landes-Hypothekenbanken A - 1040 Wien, Brucknerstraße 8 Tel.: +43 (1) 33 60 333-14 Fax: +43 (1) 33 60 333-20 E- Mail: [email protected] dann 116/2ff StPO 17 2015 Bankgeheimnis zusätzlich „Bankenpaket“ Steuerreform 2015/2016 3 Säulen ab Wording Äußere Kontodaten BWG-Bezug § 38(2)Z12 Einsichtnahme durch 21 BMF, Finanzamt, Zollamt Äußere Kontodaten BWG-Bezug § 38(2)Z12 Einsichtnahme Finanzamt, Zollamt, BMF & BFG Voraussetzung zweckmäßig und angemessen Einsichtnahme durch Unterschied Betroffene Bedingung Abgabenerhebung Veranlagungsverfahren USt, ESt, KÖSt § 4 Abs 1 Z 3 Lex specialis § 4 Abs 5 arbeitslos gemeldeter "Pfuscher" Steuerliche Unternehmer Bedenken gegen Richtigkeit Einleitung Ermittlungsverfahren Stellungnahme des Pflichtigen Recht § 4 Abs 4 - Auskunft welche Daten aufgenommen wurden § 4 Abs 6 - Verständigung des Pflichtigen Information über durchgeführte Einsicht der Abgabenbehörde § 10 Rechtsschutzbeauftragter 21 BMF, Finanzamt, Zollamt Innere Kontodaten Einschau durch BWG-Bezug § 38(2)Z11 Innere Kontodaten BWG-Bezug § 38(2)Z11 Einschau durch Einsichtnahme Voraussetzung Finanzamt Zollamt BMF Zweckmäßig und angemessen § 8 KontRegG Unterschied Ermittlungsverfahren BAO 165 § 4 Abs 5 KontRegG Veranlagungsverfahren USt, ESt, KÖSt Begründete Zweifel, Verhältnismäßigkeit Nicht vorgesehen Außer: Zweifel nach Ergänzungsauftrag Bedenken gegen die Erklärung Eingeleitetes Ermittlungsverfahren Stellungnahme des Pflichtigen Bewilligung Rekurs BFG Möglich, aber keine aufschiebende Wirkung Aber bei Unzulässigkeit Verwertungsverbot Innere Kontodaten BWG-Bezug § 38(2)Z11 Einschau durch Abgabepflichtiger ist nicht Inhaber des Kontos??? In einem diesen Fall darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst, wenn • der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte • die Würdigung der Stellungnahme aktenkundig gemacht wurde BWG 38 Abs 2 Zi 13 Mittelherkunft? Kapital -abfluss -zufluss Meldepflicht wer Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur (ÖBFA) - § 5. was mindestens 50.000 Euro (in einem einzigen hohe Kapitalzuflüsse aus CH und FL Vorgang oder in mehreren Vorgängen) mindestens 50.000 Euro (catch-all Klausel) Umwidmung in ein GeschäftsKontodaten sowie die Überweisung von einem PrivatKontodaten auf ein GeschäftsKontodaten Kapitalflüsse von natürlichen Personen liechtensteinischen Stiftungen stiftungsähnlichen Anstalten ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern (natürl. Personen) und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftstreuhändern und BWG 38 Abs 2 Zi 13 Mittelherkunft? Zeiträume Meldepflicht bis letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 spätestens bis 31. Dezember 2016 aus CH für 1.7.2011 - 31.12.2012 aus FL für 1.1.2012 - 31.12.2013 Abgeltung durch Auftrag des Kontodaten-/Depotinhabers an meldepflichtigen Kreditinstitut in Form Einmalzahlung iH von 38 % meldepflichtigen Vermögenswerte der Finanzstrafrechtliche Wirkung bei Abgeltungszahlung insoweit Abgabenansprüche durch Abgeltungszahlung abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein keine Abgeltungswirkung wenn bereits abgabenrechtliche Ermittlungen geführt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war BWG 38 Abs 2 Zi 13 Mittelherkunft? Kapital -abfluss Meldepflicht wer was Kapitalflüsse von ausgenommen -zufluss Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur (ÖBFA) - § 5. mindestens 50.000 Euro (in einem einzigen Vorgang oder in hohe Kapitalzuflüsse aus CH und FL mehreren Vorgängen) mindestens 50.000 Euro (catch-all Klausel) Umwidmung in ein GeschäftsKontodaten sowie die Überweisung von einem PrivatKontodaten auf ein GeschäftsKontodaten natürlichen Personen liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten CH FL Variante 1: Anonyme 1xZahlung Geschäftskonten von Unternehmern (natürl. Personen) Anderkonten von Rechtsanwälten, =38% Notaren, Wirtschaftstreuhändern Zeiträume Meldepflicht bis aus CH aus FL Abgeltung durch in Form Finanzstrafrechtliche Wirkung bei Abgeltungszahlung letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 oder für 1.7.2011 - 31.12.2012 für 1.1.2012 - 31.12.2013 Variante 2: Selbstanzeige =Nachzahlung plus Strafzuschläge 5-30% § 29(6) FinStrG keine Abgeltungswirkung spätestens bis 31. Dezember 2016 Auftrag des Kontodaten-/Depotinhabers an meldepflichtigen Kreditinstitut Einmalzahlung iH von 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte insoweit Abgabenansprüche durch Abgeltungszahlung abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein wenn bereits abgabenrechtliche Ermittlungen geführt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war BWG 38 Abs 2 Zi 13 Die Meldepflicht Abgeltungswirkung tritt nicht ein wenn wer was Mittelherkunft? Kapital -abfluss -zufluss Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur (ÖBFA) - § 5. mindestens 50.000 Euro (in einem einzigen Vorgang oder in hohe Kapitalzuflüsse aus CH und FL mehreren Vorgängen) mindestens 50.000 Euro (catch-all Klausel) Umwidmung in ein GeschäftsKontodaten sowie die Überweisung von einem PrivatKontodaten auf ein GeschäftsKontodaten natürlichen Personen liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten • die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 des StGB,, mit Ausnahme des § 33 CH FL iVm §§ 38a oder 39 des Finanzstrafgesetzes, oder Kapitalflüsse von Variante 1: • zum Zeitpunkt der Mitteilung einer Abgaben- oder Anonyme 1xZahlung Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern (natürl. Personen) von Rechtsanwälten, Notaren, =38% versteuerte Vermögenswerte, dieAnderkonten derWirtschaftstreuhändern Meldepflicht Zeiträume unterliegen, vorlagen und dies dem Meldepflicht bis letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 spätestens bis 31. Dezember 2016 oder Verfügungsberechtigten bekannt war aus CH für 1.7.2011 - 31.12.2012 • abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder für 1.1.2012 - 31.12.2013 aus FL Abgeltung Variante 2:an meldepflichtigen • diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (§ 29 Abs. Auftrag des Kontodaten-/Depotinhabers durch Kreditinstitut Selbstanzeige 3in lit. Form a FinStrG) gesetzt worden sind. Einmalzahlung iH von 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte =Nachzahlung plus Finanzstrafrechtliche Wirkung bei Abgeltungszahlung insoweitStrafzuschläge Abgabenansprüche durch 5-30% Abgeltungszahlung abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit § 29(6) FinStrG keine Abgeltungswirkung In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige Person behandelt. § 214 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß (§ 8 Abs 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz). zusammenhängender Finanzvergehen ein wenn bereits abgabenrechtliche Ermittlungen geführt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war Amtshilfe-automatisch Amtshilfe-automatisch Diese Informationen betreffen • Zinsen • Dividenden und ähnlichen Einkünften • die Einnahmen aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Einkommen • Kontoguthaben Ergänzend iZm Bankdaten, nicht Teil des Bankenpakets Amtshilfe-Einzelfall a)Rechtsgrundlage: Das Amtshilfedurchführungsgesetz ADG regelt das innerstaatliche Verfahren (Prüfungsverfahren, Rechtsschutz). Das ADG ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für den internationalen Informationsaustausch sondern nur im Zusammenwirken mit einer der folgenden völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen anwendbar: • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses für Zwecke der internationalen Amtshilfe kommt auf der Ebene von DBA nur dann in Betracht, wenn diese dem neuen OECD-Standard entsprechen(z.B. DBA mit Serbien, San Marino, Mexiko, Bahrain, Schweiz, Hong Kong, Bosnien-Herzegowina) • gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage (zB VO, Richtlinien, Verträge der EU mit Drittstaaten) RL 2011/16/EU gilt für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ab 1.1.2013 betr. Bankauskünfte für Sachverhalte ab 1.1.2011, Art 18(2): “…Ersuchen eines EU Mitgliedstaates auf Informationserteilung nicht aufgrund der Tatsache, dass sich die ersuchte Information im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstitutes, eines Bevollmächtigten, eines Vertreters oder Treuhänders befindet abgelehnt werden kann…..“ national umgesetzt im EU-AHG §4(5) • völkerrechtliche Verträge wie das Informationsaustauschabkommen („Tax Information Exchange Agreements“(„TIEA“) dzt mit Andorra, Monaco, Gibraltar, St. Vincent & Grenadinen ) und 31 Art 25 Abs 5 MA OECD …den Zeichnungsberechtigten und Kontodateninhaber sowie Begünstigte. Man muss jedenfalls die Bank wissen, auf der das Kontodaten ist 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2012 EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU und USt BeitreibungsRL 2010/24/EU 904/2010 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 (alle EU-Staaten) DBA Serbien DBA Schweiz DBA Katar DBA Liechtenstein DBA Taiwan DBA San Marino DBA Hong Kong DBA Südafrika DBA Norwegen DBA Montenegro DBA Mexiko DBA Bosnien Herzegowina DBA Bahrain DBA Tadschikistan DBA Singapur TIEA St Vincent und Grenadinen TIEA Jersey Albanien Kanada Grönland, Sint Maarten Anguilla Cayman Islands Indien Tunesien Argentinien, Kolumbien Isle of Man Turks& Caicos Island TIEA Andorra Aruba Costa Rica Japan, Ukraine TIEA Gibraltar Australien Färöer Korea TIEA Monaco Belize Georgien Moldawien Bermuda Ghana Montserrat British Virgin Islands Guernsey Neuseeland Ab 1.7.2012 Verbrauchssteuern 389/2012 DBA Schweden Dänemark DBA Niederlande Deutschland DBA Irland Frankreich Finnland Slowenien Tschechische Republik Rumänien Zypern Das Multilaterale Abkommen ist im Gegensatz zu DBAs ein reines Amtshilfeabkommen, wir haben das im Dezember ratifiziert. Wir können das für alle anderen Staaten, die es auch ratifiziert haben, anwenden, in der Praxis wird es nur für ein paar exotische Länder interessant sein, da wir mit allen andern eh schon DBAs oder TIEAs haben. In Vorbereitung Israel (new agreement), Luxembourg (Exchange of Notes), Mauritius (TIEA), Mexico (Protocol), Pakistan (Protocol), and South Africa (Protocol). 32 Bankgeheimnis Steuerpflichtiger • Ausländer • Inländer BAO-ADG Abgabeverfahren + BFG Bewilligung 33 Ergebnisse aus der Verwertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen 2011 – 2014/ Stand 8.5.2015 Es wurden dem BMF von der FIU 89 Geldwäschemeldungen zur Beurteilung übermittelt. Davon konnten 78 Meldungen mit österreichischen Steuersubjekten in Verbindung gebracht werden. 46 Meldungen wurden bislang abgearbeitet und führten zu einem Gesamtmehrergebnis von 73,5 Mio Euro, von dem rd. 60 Mio. Euro auf einen Umsatzsteuerbetrugsfall im Goldhandel entfallen. Das durchschnittliche Mehrergebnis liegt bei rd. 2 Mio Euro bzw. bereinigt um den Großfall bei rd. 400.000 Euro. In neun Fällen sind die Prüfungen noch nicht abgeschlossen. In 23 Fällen wurden keine Maßnahmen ergriffen. Ursachen sind u.a. dass die Geldwäschemeldung erst im Zusammenhang mit einer vom Finanzamt bei der Bank veranlassten Forderungspfändung oder nach finanzstrafrechtlichen Ermittlungshandlungen erstattet wurde. 34 Ergebnisse aus der Verwertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen 2011 – 2014/ Stand 8.5.2015 Auffällige Branchen: - Mineralöl - Goldhandel - KFZ-Handel - Immobilien - Bau - Stiftungskonstruktionen (Liechtenstein) • Umsatzsteuerkarussellbetrug • Verschiebung von Gelder von/in Offshoredestinationen über österr. Konten/Firmen 35 Verstärke operative Zusammenarbeit zw. BMF und BMI, zur Effizienzsteigerung der Vermögensabschöpfung Aufgrund einer Forderungspfändung des Finanzamtes auf das Geschäftskonto des Unternehmers € 591.225 machte die Bawag PSK eine Geldwäschemeldung. Auf diesem Konto ist neben dem Unternehmer auch der Vater von zeichnungsberechtigt. Der Vater habe in den letzten Jahren Barbehebungen iHv € 10.000 bis 15.000 getätigt und dieses Geld unmittelbar auf Kapitalsparbücher auf seinen Namen eingelegt. So gibt es 30 Kapitalsparbücher mit einer Gesamteinlage von ca. € 300.000. Als Begründung für dieses Verhalten nannte der Vater „Finanzpolster“ für die Firma seines Sohnes. Die Bank hat die Sparbücher blockiert. Nach einer Außenprüfung und Nichtanerkennung von Barzahlungen an Sub-Unternehmer kam es zu einer Nachforderung von über € 500.000. Eine Berufung ist anhängig. Aus Sicht des Finanzamtes war erwiesen, dass die Barzahlungen an die Subunternehmer nur vorgetäuscht waren … 36 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Helmut Wiesenfellner 37