Verkäuferhaftung bei Schrottimmobilien _Köllner, Allwo, Badenia pp

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Verkäuferhaftung bei Schrottimmobilien _Köllner, Allwo, Badenia pp
Der Komplex Badenia/Allwo/Heinen&Biege und Köllner
(Wichtige nachträgliche Ergänzung auf S. 5 beachten!!!)
1. Zusammenfassung
Die Allwo AG aus Hannover hat in den neunzigern tausende von Eigentumswohnungen an
unerfahrene Klein- und Mittelverdiener verkauft. Die Allwo-AG ist mittlerweile vom OLG
Oldenburg in über 41 Fällen rechtskräftig zur Rückabwicklung und zum Schadenersatz verurteilt
worden. Das OLG Celle hat sich mittlerweile dieser Rechtsprechung angeschlossen und die
Allwo AG ebenfalls in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig verurteilt. Der BGH hat im Rahmen
einer Nichtzulassungsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durchblicken
lassen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben werde und der Allwo AG
nahe gelegt, diese zurückzunehmen. In allen hier bekannten Fällen ist dies dann auch so
geschehen, so dass das Vorliegen eines Nichtzulassungsbeschlusses gegen die Allwo AG nicht
bekannt ist.
Auch die Fa. Köllner und Co. Aus Harsewinckel verkaufte in den neunziger Jahren tausende
solcher Wohnungen als angebliche „Vorsorge-Modelle“. Der BGH hat endlich 2003 anhand
zweier solcher Verkäufe der Fa. Köllner besondere Beratungspflichten auferlegt, nachdem diese
Fa. vorher jahrelang juristisch nicht angreifbar schien.
Sowohl bei der Allwo als auch bei der Fa. Köllner war die Badenia-Bausparkasse eine der
Hauptfinanzierungsbanken. Die Möglichkeiten eines Vorgehens gegen die Bank stellen sich
allerdings für die beiden Fälle sehr unterschiedlich dar.
2. Sachverhalt
Bei dem Allwo/Badenia/ Heinen & Biege-Komplex handelt es sich um den Verkauf von
Eigentumswohnungen, die vorwiegend aus dem Bestand der Ende der 80er Jahre in Konkurs
gegangenen gewerkschaftseigenen Neue Heimat-Gruppe betreffen. Mit dem Konkurs sind
deren Wohnungsbestände regelmäßig auf ihr nahe stehende Unternehmungen bzw. neu
gegründete Unternehmungen übertragen worden. Dazu gehört die Firma Allwo in Hannover, die
von der Neuen Heimat rund 8.000 Wohnungen übernommen hatte. Es handelt sich dabei
regelmäßig um in den 60er und 70er Jahren gebaute Sozialwohnungen in großen
Wohnanlagen, die im Laufe der Jahrzehnte, also gegen Ende der 90er, vielfach zu
Problemstandorten geworden waren.
Die Allwo beabsichtigte von Anfang an, den Großteil dieser Wohnungen als
Eigentumswohnungen zu „privatisieren“. Zu diesem Zwecke verband sich die Allwo mit ihren
schon aus der Neue Heimat-Episode verbliebenen Geschäftspartnern. Die Allwo als
Gründungsgesellschafter hatte zunächst wiederum gewerkschaftsnahe Organisationen und
Gesellschaften, wie z.B. die BSV-Bank (heute: Direkt Bank), die Volksfürsorge, später auch die
Aachen Münchener Lebensversicherung und eben die Badenia Bausparkasse, die ihren
Finanzvorstand Agostini in den Aufsichtsrat der Allwo schickte. Heute sind die Allwo, die
Volksfürsorge und auch die Badenia Bausparkasse unter dem Konzerndach der Aachen
Münchener-Beteiligungs-AG verbunden. Die Aachen Münchener Beteiligungs-AG gehört
wiederum der Generali. Diese Konstellation erklärt, warum die Allwo-Wohnungen von der
Badenia finanziert wurden.
Als schlagkräftigen Vertrieb kam Anfang der 90er die Firma Heinen & Biege dazu. Der
Gesellschaftergeschäftsführer Heinen hatte bereits umfangreiche Vertriebserfahrung bei der
-2Köllner-Gruppe erworben, die nach eigenen Angaben rund 10.000 Eigentumswohnungen
vermarktet hat, von denen wiederum rund 1.500 von der Badenia finanziert worden sind. Hinter
diesem Modell stand ein ausgeklügeltes System.
Im Ergebnis bedeutete das Konzept, das stetig abnehmende Einnahmen fortlaufend
ansteigenden Belastungen gegenüber stehen. Die Erwerber sind über diese von vorneherein
absehbaren, ja geplanten finanziellen Konsequenzen nicht aufgeklärt worden. Verschwiegen
wurden ihnen ebenso die versteckten Innenprovisionen, die bis zu 30% des Kaufpreises
ausmachen konnten.
Immer mehr Erwerber dieser Eigentumswohnungen fühlten sich geschädigt und nahmen
rechtliche Hilfe in Anspruch. Dabei richteten sich mindestens 150 Klagen zunächst gegen die
Badenia Bausparkasse. Die frühen Entscheidungen (vor 2005) bei den Instanzgerichten und
auch beim BGH wurden wegen dessen bankenfreundlicher Rechtssprechung abgewiesen. Eine
Möglichkeit zur Trendwende kann sich hier aber aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe
vom 24.11.2004 (OLG 15 U 4/01) ergeben. Das OLG Karlsruhe hat hier umfassend (auf 113
Seiten) das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwischen Badenia, Allwo AG und Heinen &
Biege dargestellt und aufgezeigt, dass das vertriebene Mietpoolkonzept von vorneherein zum
Scheitern verurteilt war. Die Revision zu diesem Urteil vor dem BGH steht noch aus, während
einige Revisionen gegen urteile des OLG Hamm am 16.05.06 bereits entschieden wurden (sh.
dazu unten)..
Bei Köllner stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders dar.
Der Unterschied zwischen der Allwo AG und Köllner ist, dass Köllner ausschließlich eigene
Vertriebsmitarbeiter einsetzt, also nicht auf Fremd- und Untervertriebe zurückgreift. Wie auch im
Badenia /Heinen & Biege-Komplex werden Mietpools eingerichtet, die regelmäßig spätestens ab
dem 3.Jahr der Bewirtschaftung eine hohe Unterdeckung aufweisen. Das heißt, die
Ausschüttung aus dem Mietpool ist höher als dessen Einnahmen es zulassen.
Die Köllner-Mietpools sind aber nicht mit den Mietpools der Allwo AG vergleichbar, da die Allwo
AG mit zu hohen Einnahmen kalkuliert hat. Bei Köllner liegt das Problem eher darin, dass mit zu
niedrigem Instandhaltungsaufwand kalkuliert wurde, die Einnahmen also theoretisch die
geplanten Mietpoolausschüttungen zulassen.
Die Badenia hat auch Köllner-Wohnungen finanziert. Nach eigenen Angaben sind es rund 1.200
– 1.500 Stück. Es ist allerdings aus einem internen Badenia Gutachten (PWC) bekannt, dass es
sich hier um eine reine Geschäftsbeziehung handelt und nicht die Interessenvermischung wie
bei der Allwo AG gegeben ist. Weitere große Finanzierer der Köllner Immobilien sind die Verler
Volksbank, die Sparda, die Bausparkasse Mainz und die AXA Colonia.
Gegenwärtig sind gegen die Köllner Gruppe ca. 500 – 700 Verfahren anhängig. Neben einer
ganzen Reihe von rechtskräftigen Entscheidungen zugunsten der Firma Köllner, die
offensichtlich zum Teil auch auf mangelhaften Vortrag der beauftragten Anwälte zurückzuführen
sind, befindet sich ein Großteil der Verfahren derzeit im Sachverständigenbeweisverfahren. Hier
muss dann geklärt werden, ob Köllner die zu erwartenden Instandhaltungskosten unterschätzt
hat und im Umkehrschluss eine zu hohe Mietausschüttungsprognose erstellte.
In ca. 20 – 30 Fällen wurde die Köllner & Co. KG allerdings auch schon zur vollständigen
Rückabwicklung verurteilt. Bis auf zwei Verfahren sind diese Urteile aber noch nicht rechtkräftig.
-3-
3. Beratungsaussage
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 110, 111 ff.; NJW 2003, 1811 ff.)
ist die Beratung selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag,
wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des
Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt. Diese Voraussetzungen sind dadurch erfüllt, dass der
Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über
Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, dass zur Förderung des Geschäfts dienen
soll. Die Allwo muss sich das Verhalten des von ihr mit dem Vertrieb beauftragten Heinen &
Biege-Gruppe und deren Untervertreter zurechnen lassen. Dieses ergibt sich im konkreten
Falle aufgrund der zwischen der Heinen & Biege-Gruppe und der Allwo abgeschlossenen
Vertriebsvereinbarung. Das OLG Oldenburg stellt fest, dass entgegen den Rechtsauffassungen
der Allwo zwischen den Erwerbern und der Heinen & Biege-Gruppe bzw. deren Untervertretern
keine eigenständige Beratungsaufträge vorhanden waren. Vielmehr waren alle Angaben der
Vertriebe, auch sofern sie die Vorteile der Finanzierung des Kaufgeschäftes umfassten, ein
zusätzlicher Kaufanreiz für den Erwerb der Wohnung. Die Darstellung dieser geringen
finanziellen Belastungen fällt in den Pflichtenkreis der Allwo als Verkäuferin und ist nicht der
vom Käufer allein zu verantwortenden Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie zuzuordnen
(vgl. BGH NJW 2003, 1811 ff.) Zwar hat die Allwo mit den Klägern keinen direkten Kontakt
aufgenommen. Aufgrund der Vertriebsvereinbarung zwischen der Allwo und Heinen & Biege ließ
sie letzterer für die Verhandlungen mit den Kaufinteressenten freie Hand und betraute sie mit
der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen. Dieses genügte schon, um auch die
Untervertreter der Firma Heinen & Biege, die mit den Erwerbern unmittelbar Kontakt hatten, als
Erfüllungsgehilfen der Allwo anzusehen (BGH NJW 1996, 451 ff.; BGH NJW 2001, 2021 ff.;
BGH NJW 2003, 1811 ff.). Besonderheit der raschen Entscheidung des OLG Oldenburg im
Beschlusswege gemäß § 522 ZPO war, dass der Rechtsvertreter der Allwo alle dem Vertrieb
vorgeworfenen Beratungsfehler mit Nichtwissen bestritten hatte. Dieses ist nach der
Zivilprozessordnung dann zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen weder eigene Handlung
der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH NJW 1999, 350) besteht aber eine
Erkundigungspflicht einer Partei, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen
handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. So sei es im
vorliegenden Fall gewesen, stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest. Das Landgericht
Osnabrück hatte deshalb ohne Beweiserhebung den Klagen stattgegeben, ebenso wie in der
Folge das Landgericht Hamburg in über zwanzig verschiedenen Verfahren.
Der Rechtsvertreter der Allwo AG hat nunmehr seine Prozesstaktik geändert und bestreitet
seither in den noch offenen Verfahren alles, was sich überhaupt bestreiten lässt. In den hier
bekannten Allwo-Fällen sind die Rücklagen für die Bewirtschaftung des Gemeinschafts- und des
Sondereigentums allerdings so gering bemessen, dass die Gerichte unter Umständen auch jetzt
noch ohne Beweiserhebung auskommen werden.
Eine weitere Besonderheit in den Allwo-Fällen besteht darin, dass für eine Reihe der mit diesen
Verfahren betrauten Rechtsanwälte die Möglichkeit besteht, auf den nahezu vollständigen
Aktenbestand der Heinen & Biege-Gruppe zuzugreifen und das beim Mandanten fehlende
Material und zusätzlich interne Aktennotizen der Allwo AG zu erhalten.
Ansprüche gegen die Badenia können in den Allwo–Fällen auf zwei (weiteren) Wegen verfolgt
werden. In den Fällen, in denen der Darlehensvertrag zeitlich vor dem Kaufvertrag geschlossen
wurde oder der Käufer sich darauf berufen kann, dass zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages
aus anderen Gründen keine oder noch keine Bindung an den Kaufvertrag bestand, besteht die
-4Möglichkeit sich über einen Haustürwiderruf von dem Gesamtgeschäft zu trennen. Dies ist das
Ergebnis der neueren EuGH Rechtsprechung, die für diese Fallgruppe vom BGH aber noch
nicht umgesetzt wurde (sh. dazu auch den BSP zu Erwerbermodellen).
Eine weitere Möglichkeit eröffnet sich, unabhängig von der Rechtssprechung des OLG
Karlsruhe, nach den BGH Urteilen vom 16.05.2006 auch für die Fallgruppe, in der der Kauf- vor
dem Darlehensvertrag geschlossen wurde. Haben Bank und Verkäufer institutionell
zusammengewirkt und hat der Verkäufer einen Beratungsfehler gemacht, der den Tatbestand
der Täuschung erfüllt, so kann der Kapitalanleger der Bank diese Täuschungshandlung i.S.
eines Wissensvorsprungs entgegenhalten, wenn die Täuschung so evident war, dass sie sich
auch der Bank aufdrängen musste. Die Fallgruppe Wissensvorsprung gab es zwar schon
vorher. Neu ist jetzt aber, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst eine
Beweislastumkehr zu Lasten der Bank eintritt. War es früher problematisch der Bank den
Wissensvorsprung nachzuweisen, so muss sie sich jetzt entlasten und nachweisen, dass sie
von der evidenten Täuschungshandlung gerade nichts wusste. Verjährungsprobleme dürften
nicht auftreten, der BGH statuiert, der Bank sei es in dieser Fallkonstellation nach Treu und
Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
Rechtlich betrachtet betreffen die Verfahren gegen Köllner den gleichen Problemkreis wie die
Verfahren gegen die Allwo AG. Auch hier ist die Beratung selbstständiger Hauptpflicht des
Verkäufers aus einem Beratungsvertrag.
Insoweit besteht auch für Köllner die Pflicht den zukünftigen Instandhaltungsaufwand des
Sonder- und Gemeinschaftseigentums so zu kalkulieren, dass nach Abzug der
Mietausschüttung an den Käufer ausreichend liquide Masse übrig bleibt, um die laufenden
Ausgaben nachhaltig zu decken (BGH V ZR 423/02).
In den Köllner-Verfahren ist es deutlich schwieriger den Nachweis zu führen, dass diese
Positionen nicht seriös kalkuliert sind. Hier bedarf es in der Regel entsprechende Anhaltspunkte
in den Eigentümer- und Mietpoolabrechnungen. Kommt es in den Abrechnungskonten bereits im
ersten Jahr der Verwaltung oder kurze Zeit später zu erheblichen Unterdeckungen, so müssen
die Gerichte (bei entsprechendem Sachvortrag der Anwälte) Beweis über die Seriosität der
Kalkulation erheben.
Erste Gutachten zu den Objekten Bielefeld und Duisburg-Homberg liegen bereits vor. Diese sind
aber noch nicht gerichtlich ausgewertet.
Hinzu kommt eine neue, eher unerwartete Möglichkeit gegen Köllner vorzugehen. Bei einigen,
offensichtlich den größeren Objekten, wie z.B. Neumünster oder Springe, wurden den
Kapitalanlegern leerstehende Wohnungen als vermietet verkauft. Auch für diese Fallgruppe
liegen bereits erste günstige Entscheidungen vor. Trotz Versäumens der Anfechtungsfrist haben
das Landgericht Essen (1. Instanz und das OLG Hamm 2. Instanz) entschieden, das allein der
Umstand, dass die Wohnung beim Abverkauf leer stand, eine Beratungspflichtverletzung nach
cic darstellt (nicht rechtskräftig).
In den Köllner-Fällen gibt es nur geringe Erfolgsaussichten, die Darlehensgeber in Anspruch
zu nehmen.
Grundsätzlich unterschreibt der Köllnerkunde zunächst den Kaufvertrag oder das
unwiderrufliche Kaufvertragsangebot und erst danach den Darlehensvertrag. Die Möglichkeit
sich durch Haustürwiderruf von der Kapitalanlage zu lösen besteht in diesen Fällen nicht.
-5Auch die neuere BGH-Rechtsprechung vom 16.05.2006 dürfte in den Köllner-Fällen kaum Erfolg
versprechen. Wie bereits geschildert ist die Fehlkalkulation der Köllner nicht so offensichtlich wie
Neben dem auf Verkäuferseite (Allwo AG, Köllner) allgegenwärtigen Insolvenz- und
Vollstreckungsrisiko bestehen auch noch Risiken im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der
Ansprüche.
Die im Rahmen der Schuldrechtsreform einstige herrschende Meinung, dass für alle Altfälle
(Beratung vor dem 1.1.2002) eine starre Dreijahresfrist für die Verjährung gilt und die
Verjährungsfrist damit am 31.12.2004 verstrichen ist, gerät zunehmend in Bedrängnis.
Mittlerweile haben bereits das OLG Karlsruhe (z.B. 17 U 320/05) die OLGs Braunschweig,
Bamberg und Stuttgart entschieden, dass auch für die Altfälle § 199 Absatz 1 zur Anwendung
kommt. Danach beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Das OLG Karlsruhe bezeichnet diese Rechtsauffassung in vorbezeichneter Entscheidung sogar
schon als überwiegende Meinung.
In den Köllnerfällen gibt es nur geringe Erfolgsaussichten, die Darlehensgeber in Anspruch zu
nehmen.
Grundsätzlich unterschreibt der Köllnerkunde zunächst den Kaufvertrag oder das
unwiderrufliche Kaufvertragsangebot und erst danach den Darlehensvertrag. Die Möglichkeit
sich durch Haustürwiderruf von der Kapitalanlage zu lösen besteht in diesen Fällen nicht.
Auch die neuere BGH-Rechtsprechung vom 16.05.2006 dürfte in den Köllner-Fällen kaum Erfolg
versprechen. Wie bereits geschildert ist die Fehlkalkulation der Köllner nicht so offensichtlich wie
bei der Allwo. Es dürfte daher an einer evidenten und auf der Hand liegenden
Täuschungshandlung fehlen.
Allein die Fälle, in denen leerstehende Wohnungen als vermietet verkauft wurden, könnten die
Voraussetzungen vorliegen. Eine entsprechende Klage befindet sich in Vorbereitung.
Sowohl bei der Allwo als auch mehr noch bei der Fa. Köllner und Co. Bestehen im Falle eines
juristischen Vorgehens zwar gute rechtliche Möglichkeiten, allerdings das nicht zu
unterschätzende wirtschaftliche Risiko, dass die Firmen die zuerkannten Rückforderungen wg.
evtl. eintretender Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen können.
Bremen im November 2006
Eberhard Ahr, Dietmar Klinger, Rechtsanwälte
Beratungsstandpunkt „Komplex Badenia/Allwo/Heinen & Biege sowie Köllner“
- Ergänzung / Aktualisierung Januar 2007 Zwei Entwicklungen aus den letzten Wochen haben die Chancen von Wohnungskäufern
der Allwo, ihre Ansprüche sowohl gegen diese Verkäuferfirma als auch gegen die
-6finanzierende Badenia Bausparkasse AG durchzusetzen, wesentlich verbessert (siehe
Beratungsstandpunkt vom November 2006, Seite 4.)
1) BGH vom 10.11.2006
Der BGH hat in dieser Entscheidung (Az.: V ZR 73/06) zwar eine der zahlreichen
Entscheidungen des OLG Oldenburg gegen die Firma Allwo aufgehoben, weil es
dessen Begründung (mangelnde Aufklärung des Vermittlers über die in dem Kaufpreis
versteckte Innenprovision) für nicht ausreichend hielt.
Zitat:
„Das steht wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, in Widerspruch zu der
Rechtssprechung des BGH. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des
Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist,
den Investitionsentschluß eines Anlegers durch den Abschluss der erforderlichen
Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen, in denen dem Kaufinteressenten im Rahmen
eines Steuerspar-oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber
mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGH Z 158,110,120 f; BGH vom 28.7.2005, III
ZR 290/04, WM 2005, 1998,2000 f ), nicht aber des Verkäufers einer gebrauchten
Immobilie, wenn das Objekt wie hier durch mündliche Beratung anhand eines konkreten
Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat vom 8.10.2004, V ZR 18/04, WM 2004,
2349, 2351 f).“
Siehe dazu auch Besprechung Ahr/Klinger in VUR 1/2006.
Deshalb hat der BGH das Verfahren an das OLG Oldenburg zurückverwiesen, stellt
aber gleichzeitig fest, dass genügend schlüssig für eine andere Pflichtverletzung
vorgetragen worden sei, nämlich dass die Allwo falsche Angaben zu den
Mieteinnahmen gemacht und den Anlegern nicht über die mit dem Beitritt zu
mietpoolverbundenen Risiken aufgeklärt habe.
Zitat:
„Ein Beratungsfehler liegt aber auch vor, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt zu
einem Mietpool liegende Risiko, nicht nur die Lasten der Unvermietbarkeit der eigenen
Wohnung, sondern auch die anteiligen Lasten der Unvermietbarkeit anderer
Wohnungen tragen zu müssen, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht
angesprochen und z.B. in der Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von
Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt wird.( Senat
vom 13.10.2006, V ZR 66/06 a.a.O.)“
Gerade dies ist aber bei der von der Firma Heinen & Biege vermittelten Wohnungen der
Allwo, wie auch der Firma Allboden und der LUV regelmäßig der Fall. Die gegebenen
Risikohinweise zum Leerstand der eigenen Wohnungen, die von der Allwo meist als
Verteidigung angeführt werden, reichen nach der obigen Entscheidung des BGH nicht
aus.
2) Anklage gegen Heinen & Biege:
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat endlich nach jahrelangen Ermittlungen gegen die
Firma Heinen & Biege GmbH Anklage erhoben. Grund ist der Verdacht der
Staatsanwaltschaft, dass die Erwerber systematisch über den Wert der Wohnungen und
die Rendite aus dem Mietpool getäuscht worden sind. Im Kaufpreis seien diverse
-7Provisionen und Abgaben verborgen gewesen, die an die Vermittler und an die
Bausparkasse Badenia weitergeleitet wurden.
Diese Feststellungen haben konkrete Auswirkungen auf die Ansprüche auf
Rückabwicklung gegen die Badenia Bausparkasse AG; denn nach dem Urteil des BGH
vom 16.5.2006 (Az: VI ZR 6/04) wird eine Haftung der Bank bei Täuschungen durch den
Vermittler oder Verkäufer über vertragswesentliche Eigenschaften, also auch über die
zu erzielenden Mieten und die versteckten Provisionen, dann vermutet, wenn die Bank
mit dem Vermittler oder Verkäufer des Objektes systematisch zusammengearbeitet hat,
Darlehen und Kauf über denselben Vermittler zustande gekommen sind und diese
Täuschungen evident gewesen sind.
All diese Voraussetzungen sind jetzt durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in
Dortmund belegt und in der Anklageschrift nachgewiesen. Es wird vermutet, dass die
Bank davon Kenntnis hatte.
Bremen, den 15.1.2007
Eberhard Ahr, Rechtsanwalt