Verkäuferhaftung bei Schrottimmobilien _Köllner, Allwo, Badenia pp
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Verkäuferhaftung bei Schrottimmobilien _Köllner, Allwo, Badenia pp
Der Komplex Badenia/Allwo/Heinen&Biege und Köllner (Wichtige nachträgliche Ergänzung auf S. 5 beachten!!!) 1. Zusammenfassung Die Allwo AG aus Hannover hat in den neunzigern tausende von Eigentumswohnungen an unerfahrene Klein- und Mittelverdiener verkauft. Die Allwo-AG ist mittlerweile vom OLG Oldenburg in über 41 Fällen rechtskräftig zur Rückabwicklung und zum Schadenersatz verurteilt worden. Das OLG Celle hat sich mittlerweile dieser Rechtsprechung angeschlossen und die Allwo AG ebenfalls in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig verurteilt. Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durchblicken lassen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben werde und der Allwo AG nahe gelegt, diese zurückzunehmen. In allen hier bekannten Fällen ist dies dann auch so geschehen, so dass das Vorliegen eines Nichtzulassungsbeschlusses gegen die Allwo AG nicht bekannt ist. Auch die Fa. Köllner und Co. Aus Harsewinckel verkaufte in den neunziger Jahren tausende solcher Wohnungen als angebliche „Vorsorge-Modelle“. Der BGH hat endlich 2003 anhand zweier solcher Verkäufe der Fa. Köllner besondere Beratungspflichten auferlegt, nachdem diese Fa. vorher jahrelang juristisch nicht angreifbar schien. Sowohl bei der Allwo als auch bei der Fa. Köllner war die Badenia-Bausparkasse eine der Hauptfinanzierungsbanken. Die Möglichkeiten eines Vorgehens gegen die Bank stellen sich allerdings für die beiden Fälle sehr unterschiedlich dar. 2. Sachverhalt Bei dem Allwo/Badenia/ Heinen & Biege-Komplex handelt es sich um den Verkauf von Eigentumswohnungen, die vorwiegend aus dem Bestand der Ende der 80er Jahre in Konkurs gegangenen gewerkschaftseigenen Neue Heimat-Gruppe betreffen. Mit dem Konkurs sind deren Wohnungsbestände regelmäßig auf ihr nahe stehende Unternehmungen bzw. neu gegründete Unternehmungen übertragen worden. Dazu gehört die Firma Allwo in Hannover, die von der Neuen Heimat rund 8.000 Wohnungen übernommen hatte. Es handelt sich dabei regelmäßig um in den 60er und 70er Jahren gebaute Sozialwohnungen in großen Wohnanlagen, die im Laufe der Jahrzehnte, also gegen Ende der 90er, vielfach zu Problemstandorten geworden waren. Die Allwo beabsichtigte von Anfang an, den Großteil dieser Wohnungen als Eigentumswohnungen zu „privatisieren“. Zu diesem Zwecke verband sich die Allwo mit ihren schon aus der Neue Heimat-Episode verbliebenen Geschäftspartnern. Die Allwo als Gründungsgesellschafter hatte zunächst wiederum gewerkschaftsnahe Organisationen und Gesellschaften, wie z.B. die BSV-Bank (heute: Direkt Bank), die Volksfürsorge, später auch die Aachen Münchener Lebensversicherung und eben die Badenia Bausparkasse, die ihren Finanzvorstand Agostini in den Aufsichtsrat der Allwo schickte. Heute sind die Allwo, die Volksfürsorge und auch die Badenia Bausparkasse unter dem Konzerndach der Aachen Münchener-Beteiligungs-AG verbunden. Die Aachen Münchener Beteiligungs-AG gehört wiederum der Generali. Diese Konstellation erklärt, warum die Allwo-Wohnungen von der Badenia finanziert wurden. Als schlagkräftigen Vertrieb kam Anfang der 90er die Firma Heinen & Biege dazu. Der Gesellschaftergeschäftsführer Heinen hatte bereits umfangreiche Vertriebserfahrung bei der -2Köllner-Gruppe erworben, die nach eigenen Angaben rund 10.000 Eigentumswohnungen vermarktet hat, von denen wiederum rund 1.500 von der Badenia finanziert worden sind. Hinter diesem Modell stand ein ausgeklügeltes System. Im Ergebnis bedeutete das Konzept, das stetig abnehmende Einnahmen fortlaufend ansteigenden Belastungen gegenüber stehen. Die Erwerber sind über diese von vorneherein absehbaren, ja geplanten finanziellen Konsequenzen nicht aufgeklärt worden. Verschwiegen wurden ihnen ebenso die versteckten Innenprovisionen, die bis zu 30% des Kaufpreises ausmachen konnten. Immer mehr Erwerber dieser Eigentumswohnungen fühlten sich geschädigt und nahmen rechtliche Hilfe in Anspruch. Dabei richteten sich mindestens 150 Klagen zunächst gegen die Badenia Bausparkasse. Die frühen Entscheidungen (vor 2005) bei den Instanzgerichten und auch beim BGH wurden wegen dessen bankenfreundlicher Rechtssprechung abgewiesen. Eine Möglichkeit zur Trendwende kann sich hier aber aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.11.2004 (OLG 15 U 4/01) ergeben. Das OLG Karlsruhe hat hier umfassend (auf 113 Seiten) das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwischen Badenia, Allwo AG und Heinen & Biege dargestellt und aufgezeigt, dass das vertriebene Mietpoolkonzept von vorneherein zum Scheitern verurteilt war. Die Revision zu diesem Urteil vor dem BGH steht noch aus, während einige Revisionen gegen urteile des OLG Hamm am 16.05.06 bereits entschieden wurden (sh. dazu unten).. Bei Köllner stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders dar. Der Unterschied zwischen der Allwo AG und Köllner ist, dass Köllner ausschließlich eigene Vertriebsmitarbeiter einsetzt, also nicht auf Fremd- und Untervertriebe zurückgreift. Wie auch im Badenia /Heinen & Biege-Komplex werden Mietpools eingerichtet, die regelmäßig spätestens ab dem 3.Jahr der Bewirtschaftung eine hohe Unterdeckung aufweisen. Das heißt, die Ausschüttung aus dem Mietpool ist höher als dessen Einnahmen es zulassen. Die Köllner-Mietpools sind aber nicht mit den Mietpools der Allwo AG vergleichbar, da die Allwo AG mit zu hohen Einnahmen kalkuliert hat. Bei Köllner liegt das Problem eher darin, dass mit zu niedrigem Instandhaltungsaufwand kalkuliert wurde, die Einnahmen also theoretisch die geplanten Mietpoolausschüttungen zulassen. Die Badenia hat auch Köllner-Wohnungen finanziert. Nach eigenen Angaben sind es rund 1.200 – 1.500 Stück. Es ist allerdings aus einem internen Badenia Gutachten (PWC) bekannt, dass es sich hier um eine reine Geschäftsbeziehung handelt und nicht die Interessenvermischung wie bei der Allwo AG gegeben ist. Weitere große Finanzierer der Köllner Immobilien sind die Verler Volksbank, die Sparda, die Bausparkasse Mainz und die AXA Colonia. Gegenwärtig sind gegen die Köllner Gruppe ca. 500 – 700 Verfahren anhängig. Neben einer ganzen Reihe von rechtskräftigen Entscheidungen zugunsten der Firma Köllner, die offensichtlich zum Teil auch auf mangelhaften Vortrag der beauftragten Anwälte zurückzuführen sind, befindet sich ein Großteil der Verfahren derzeit im Sachverständigenbeweisverfahren. Hier muss dann geklärt werden, ob Köllner die zu erwartenden Instandhaltungskosten unterschätzt hat und im Umkehrschluss eine zu hohe Mietausschüttungsprognose erstellte. In ca. 20 – 30 Fällen wurde die Köllner & Co. KG allerdings auch schon zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt. Bis auf zwei Verfahren sind diese Urteile aber noch nicht rechtkräftig. -3- 3. Beratungsaussage Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 110, 111 ff.; NJW 2003, 1811 ff.) ist die Beratung selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt. Diese Voraussetzungen sind dadurch erfüllt, dass der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, dass zur Förderung des Geschäfts dienen soll. Die Allwo muss sich das Verhalten des von ihr mit dem Vertrieb beauftragten Heinen & Biege-Gruppe und deren Untervertreter zurechnen lassen. Dieses ergibt sich im konkreten Falle aufgrund der zwischen der Heinen & Biege-Gruppe und der Allwo abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung. Das OLG Oldenburg stellt fest, dass entgegen den Rechtsauffassungen der Allwo zwischen den Erwerbern und der Heinen & Biege-Gruppe bzw. deren Untervertretern keine eigenständige Beratungsaufträge vorhanden waren. Vielmehr waren alle Angaben der Vertriebe, auch sofern sie die Vorteile der Finanzierung des Kaufgeschäftes umfassten, ein zusätzlicher Kaufanreiz für den Erwerb der Wohnung. Die Darstellung dieser geringen finanziellen Belastungen fällt in den Pflichtenkreis der Allwo als Verkäuferin und ist nicht der vom Käufer allein zu verantwortenden Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie zuzuordnen (vgl. BGH NJW 2003, 1811 ff.) Zwar hat die Allwo mit den Klägern keinen direkten Kontakt aufgenommen. Aufgrund der Vertriebsvereinbarung zwischen der Allwo und Heinen & Biege ließ sie letzterer für die Verhandlungen mit den Kaufinteressenten freie Hand und betraute sie mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen. Dieses genügte schon, um auch die Untervertreter der Firma Heinen & Biege, die mit den Erwerbern unmittelbar Kontakt hatten, als Erfüllungsgehilfen der Allwo anzusehen (BGH NJW 1996, 451 ff.; BGH NJW 2001, 2021 ff.; BGH NJW 2003, 1811 ff.). Besonderheit der raschen Entscheidung des OLG Oldenburg im Beschlusswege gemäß § 522 ZPO war, dass der Rechtsvertreter der Allwo alle dem Vertrieb vorgeworfenen Beratungsfehler mit Nichtwissen bestritten hatte. Dieses ist nach der Zivilprozessordnung dann zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH NJW 1999, 350) besteht aber eine Erkundigungspflicht einer Partei, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. So sei es im vorliegenden Fall gewesen, stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest. Das Landgericht Osnabrück hatte deshalb ohne Beweiserhebung den Klagen stattgegeben, ebenso wie in der Folge das Landgericht Hamburg in über zwanzig verschiedenen Verfahren. Der Rechtsvertreter der Allwo AG hat nunmehr seine Prozesstaktik geändert und bestreitet seither in den noch offenen Verfahren alles, was sich überhaupt bestreiten lässt. In den hier bekannten Allwo-Fällen sind die Rücklagen für die Bewirtschaftung des Gemeinschafts- und des Sondereigentums allerdings so gering bemessen, dass die Gerichte unter Umständen auch jetzt noch ohne Beweiserhebung auskommen werden. Eine weitere Besonderheit in den Allwo-Fällen besteht darin, dass für eine Reihe der mit diesen Verfahren betrauten Rechtsanwälte die Möglichkeit besteht, auf den nahezu vollständigen Aktenbestand der Heinen & Biege-Gruppe zuzugreifen und das beim Mandanten fehlende Material und zusätzlich interne Aktennotizen der Allwo AG zu erhalten. Ansprüche gegen die Badenia können in den Allwo–Fällen auf zwei (weiteren) Wegen verfolgt werden. In den Fällen, in denen der Darlehensvertrag zeitlich vor dem Kaufvertrag geschlossen wurde oder der Käufer sich darauf berufen kann, dass zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages aus anderen Gründen keine oder noch keine Bindung an den Kaufvertrag bestand, besteht die -4Möglichkeit sich über einen Haustürwiderruf von dem Gesamtgeschäft zu trennen. Dies ist das Ergebnis der neueren EuGH Rechtsprechung, die für diese Fallgruppe vom BGH aber noch nicht umgesetzt wurde (sh. dazu auch den BSP zu Erwerbermodellen). Eine weitere Möglichkeit eröffnet sich, unabhängig von der Rechtssprechung des OLG Karlsruhe, nach den BGH Urteilen vom 16.05.2006 auch für die Fallgruppe, in der der Kauf- vor dem Darlehensvertrag geschlossen wurde. Haben Bank und Verkäufer institutionell zusammengewirkt und hat der Verkäufer einen Beratungsfehler gemacht, der den Tatbestand der Täuschung erfüllt, so kann der Kapitalanleger der Bank diese Täuschungshandlung i.S. eines Wissensvorsprungs entgegenhalten, wenn die Täuschung so evident war, dass sie sich auch der Bank aufdrängen musste. Die Fallgruppe Wissensvorsprung gab es zwar schon vorher. Neu ist jetzt aber, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst eine Beweislastumkehr zu Lasten der Bank eintritt. War es früher problematisch der Bank den Wissensvorsprung nachzuweisen, so muss sie sich jetzt entlasten und nachweisen, dass sie von der evidenten Täuschungshandlung gerade nichts wusste. Verjährungsprobleme dürften nicht auftreten, der BGH statuiert, der Bank sei es in dieser Fallkonstellation nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Rechtlich betrachtet betreffen die Verfahren gegen Köllner den gleichen Problemkreis wie die Verfahren gegen die Allwo AG. Auch hier ist die Beratung selbstständiger Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag. Insoweit besteht auch für Köllner die Pflicht den zukünftigen Instandhaltungsaufwand des Sonder- und Gemeinschaftseigentums so zu kalkulieren, dass nach Abzug der Mietausschüttung an den Käufer ausreichend liquide Masse übrig bleibt, um die laufenden Ausgaben nachhaltig zu decken (BGH V ZR 423/02). In den Köllner-Verfahren ist es deutlich schwieriger den Nachweis zu führen, dass diese Positionen nicht seriös kalkuliert sind. Hier bedarf es in der Regel entsprechende Anhaltspunkte in den Eigentümer- und Mietpoolabrechnungen. Kommt es in den Abrechnungskonten bereits im ersten Jahr der Verwaltung oder kurze Zeit später zu erheblichen Unterdeckungen, so müssen die Gerichte (bei entsprechendem Sachvortrag der Anwälte) Beweis über die Seriosität der Kalkulation erheben. Erste Gutachten zu den Objekten Bielefeld und Duisburg-Homberg liegen bereits vor. Diese sind aber noch nicht gerichtlich ausgewertet. Hinzu kommt eine neue, eher unerwartete Möglichkeit gegen Köllner vorzugehen. Bei einigen, offensichtlich den größeren Objekten, wie z.B. Neumünster oder Springe, wurden den Kapitalanlegern leerstehende Wohnungen als vermietet verkauft. Auch für diese Fallgruppe liegen bereits erste günstige Entscheidungen vor. Trotz Versäumens der Anfechtungsfrist haben das Landgericht Essen (1. Instanz und das OLG Hamm 2. Instanz) entschieden, das allein der Umstand, dass die Wohnung beim Abverkauf leer stand, eine Beratungspflichtverletzung nach cic darstellt (nicht rechtskräftig). In den Köllner-Fällen gibt es nur geringe Erfolgsaussichten, die Darlehensgeber in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich unterschreibt der Köllnerkunde zunächst den Kaufvertrag oder das unwiderrufliche Kaufvertragsangebot und erst danach den Darlehensvertrag. Die Möglichkeit sich durch Haustürwiderruf von der Kapitalanlage zu lösen besteht in diesen Fällen nicht. -5Auch die neuere BGH-Rechtsprechung vom 16.05.2006 dürfte in den Köllner-Fällen kaum Erfolg versprechen. Wie bereits geschildert ist die Fehlkalkulation der Köllner nicht so offensichtlich wie Neben dem auf Verkäuferseite (Allwo AG, Köllner) allgegenwärtigen Insolvenz- und Vollstreckungsrisiko bestehen auch noch Risiken im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche. Die im Rahmen der Schuldrechtsreform einstige herrschende Meinung, dass für alle Altfälle (Beratung vor dem 1.1.2002) eine starre Dreijahresfrist für die Verjährung gilt und die Verjährungsfrist damit am 31.12.2004 verstrichen ist, gerät zunehmend in Bedrängnis. Mittlerweile haben bereits das OLG Karlsruhe (z.B. 17 U 320/05) die OLGs Braunschweig, Bamberg und Stuttgart entschieden, dass auch für die Altfälle § 199 Absatz 1 zur Anwendung kommt. Danach beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das OLG Karlsruhe bezeichnet diese Rechtsauffassung in vorbezeichneter Entscheidung sogar schon als überwiegende Meinung. In den Köllnerfällen gibt es nur geringe Erfolgsaussichten, die Darlehensgeber in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich unterschreibt der Köllnerkunde zunächst den Kaufvertrag oder das unwiderrufliche Kaufvertragsangebot und erst danach den Darlehensvertrag. Die Möglichkeit sich durch Haustürwiderruf von der Kapitalanlage zu lösen besteht in diesen Fällen nicht. Auch die neuere BGH-Rechtsprechung vom 16.05.2006 dürfte in den Köllner-Fällen kaum Erfolg versprechen. Wie bereits geschildert ist die Fehlkalkulation der Köllner nicht so offensichtlich wie bei der Allwo. Es dürfte daher an einer evidenten und auf der Hand liegenden Täuschungshandlung fehlen. Allein die Fälle, in denen leerstehende Wohnungen als vermietet verkauft wurden, könnten die Voraussetzungen vorliegen. Eine entsprechende Klage befindet sich in Vorbereitung. Sowohl bei der Allwo als auch mehr noch bei der Fa. Köllner und Co. Bestehen im Falle eines juristischen Vorgehens zwar gute rechtliche Möglichkeiten, allerdings das nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Risiko, dass die Firmen die zuerkannten Rückforderungen wg. evtl. eintretender Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen können. Bremen im November 2006 Eberhard Ahr, Dietmar Klinger, Rechtsanwälte Beratungsstandpunkt „Komplex Badenia/Allwo/Heinen & Biege sowie Köllner“ - Ergänzung / Aktualisierung Januar 2007 Zwei Entwicklungen aus den letzten Wochen haben die Chancen von Wohnungskäufern der Allwo, ihre Ansprüche sowohl gegen diese Verkäuferfirma als auch gegen die -6finanzierende Badenia Bausparkasse AG durchzusetzen, wesentlich verbessert (siehe Beratungsstandpunkt vom November 2006, Seite 4.) 1) BGH vom 10.11.2006 Der BGH hat in dieser Entscheidung (Az.: V ZR 73/06) zwar eine der zahlreichen Entscheidungen des OLG Oldenburg gegen die Firma Allwo aufgehoben, weil es dessen Begründung (mangelnde Aufklärung des Vermittlers über die in dem Kaufpreis versteckte Innenprovision) für nicht ausreichend hielt. Zitat: „Das steht wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, in Widerspruch zu der Rechtssprechung des BGH. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Investitionsentschluß eines Anlegers durch den Abschluss der erforderlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen, in denen dem Kaufinteressenten im Rahmen eines Steuerspar-oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGH Z 158,110,120 f; BGH vom 28.7.2005, III ZR 290/04, WM 2005, 1998,2000 f ), nicht aber des Verkäufers einer gebrauchten Immobilie, wenn das Objekt wie hier durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat vom 8.10.2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 f).“ Siehe dazu auch Besprechung Ahr/Klinger in VUR 1/2006. Deshalb hat der BGH das Verfahren an das OLG Oldenburg zurückverwiesen, stellt aber gleichzeitig fest, dass genügend schlüssig für eine andere Pflichtverletzung vorgetragen worden sei, nämlich dass die Allwo falsche Angaben zu den Mieteinnahmen gemacht und den Anlegern nicht über die mit dem Beitritt zu mietpoolverbundenen Risiken aufgeklärt habe. Zitat: „Ein Beratungsfehler liegt aber auch vor, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt zu einem Mietpool liegende Risiko, nicht nur die Lasten der Unvermietbarkeit der eigenen Wohnung, sondern auch die anteiligen Lasten der Unvermietbarkeit anderer Wohnungen tragen zu müssen, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht angesprochen und z.B. in der Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt wird.( Senat vom 13.10.2006, V ZR 66/06 a.a.O.)“ Gerade dies ist aber bei der von der Firma Heinen & Biege vermittelten Wohnungen der Allwo, wie auch der Firma Allboden und der LUV regelmäßig der Fall. Die gegebenen Risikohinweise zum Leerstand der eigenen Wohnungen, die von der Allwo meist als Verteidigung angeführt werden, reichen nach der obigen Entscheidung des BGH nicht aus. 2) Anklage gegen Heinen & Biege: Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat endlich nach jahrelangen Ermittlungen gegen die Firma Heinen & Biege GmbH Anklage erhoben. Grund ist der Verdacht der Staatsanwaltschaft, dass die Erwerber systematisch über den Wert der Wohnungen und die Rendite aus dem Mietpool getäuscht worden sind. Im Kaufpreis seien diverse -7Provisionen und Abgaben verborgen gewesen, die an die Vermittler und an die Bausparkasse Badenia weitergeleitet wurden. Diese Feststellungen haben konkrete Auswirkungen auf die Ansprüche auf Rückabwicklung gegen die Badenia Bausparkasse AG; denn nach dem Urteil des BGH vom 16.5.2006 (Az: VI ZR 6/04) wird eine Haftung der Bank bei Täuschungen durch den Vermittler oder Verkäufer über vertragswesentliche Eigenschaften, also auch über die zu erzielenden Mieten und die versteckten Provisionen, dann vermutet, wenn die Bank mit dem Vermittler oder Verkäufer des Objektes systematisch zusammengearbeitet hat, Darlehen und Kauf über denselben Vermittler zustande gekommen sind und diese Täuschungen evident gewesen sind. All diese Voraussetzungen sind jetzt durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Dortmund belegt und in der Anklageschrift nachgewiesen. Es wird vermutet, dass die Bank davon Kenntnis hatte. Bremen, den 15.1.2007 Eberhard Ahr, Rechtsanwalt