Prof. Dr. Louis Pahlow Sommersemester 2014 Vorlesung Zivilrecht

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Prof. Dr. Louis Pahlow Sommersemester 2014 Vorlesung Zivilrecht
Prof. Dr. Louis Pahlow
Vorlesung Zivilrecht IIIc
Sommersemester 2014
Lösungsskizze der Abschlussklausur Zivilrecht IIIc 1
Frage 1:
Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Werklohnes aus § 631 I BGB
I. Anspruch entstanden
Zunächst müsste der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Werklohnes entstanden sein.
Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Werkvertrag und die Fälligkeit der Vergütung.
1. Werkvertrag, § 631 I BGB
U und B haben sich geeinigt, dass B für A 10 Reihenhäuser herstellt. Ein wirksamer
Werkvertrag liegt damit vor (§ 631 I BGB).
2. Fälligkeit der Vergütung, § 641 BGB
Weiter müsste die Vergütung fällig sein. Dazu müsste A das Werk abgenommen haben (§ 641
I 1 BGB). Hierzu finden sich im Sachverhalt keine Angaben, allerdings hat A die Häuser
sodann weiterveräußert. Darin könnte eine konkludente Abnahme als im Wesentlichen
vertragsgemäß gesehen werden. Jedenfalls aber liegt eine Abnahme nach § 641 II Nr. 1, 2
BGB vor, da die Erwerber die Häuser bezahlt und bezogen haben. Damit ist der Anspruch des
B auf den Werklohn auch fällig.
II. Anspruch erloschen.
Es sind keine Gründe für das Erlöschen des Anspruchs des B auf Werklohn ersichtlich.
III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des B müsste auch durchsetzbar sein.
1. Leistungsverweigerungsrecht des § 641 III BGB
Hier könnte jedoch das Leistungsverweigerungsrecht des § 641 III BGB in Betracht kommen.
Hiernach könnte A die Zahlung eines Teils der Vergütung verweigern, sofern er eine
Mängelbeseitigung beziehungsweise Nacherfüllung verlangen könnte, §§ 634 Nr. 1, 635 I
BGB. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Sachmangels gemäß § 633 BGB bei
Gefahrübergang.
a. Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang, § 633 BGB
Nach § 633 II 1 BGB ist das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn es die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart war eine Außenbeschichtung mittels einer
Bitumendeckbeschichtung und Pordrainplatten, B verwendete aber Zementschlämme und
Delta-MS-Folie. Damit weicht die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten
Beschaffenheit ab. Hierauf hatte A Wert gelegt, ansonsten hätte er diese Beschichtung nicht
eigens vereinbart. Folglich liegt ein Sachmangel vor (§ 633 II 1 BGB), sodass § 641 III BGB
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Fall nach BGH, Urteil vom 1. August 2013, Az.: VII – ZR 75/11, NJW 2013, 3297, Besprechung von Schwab
JuS 2014, 447.
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eingreift. Hiernach ist A berechtigt, dem Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes die
doppelten Kosten für die Auswechslung der Außenbeschichtung entgegenzuhalten.
b. Unter Umständen Eingreifen des § 242 BGB im vorliegenden Fall
Problematisch könnte vorliegend sein, dass A bereits den vollen Kaufpreis von den Erwerbern
erhalten hat. Zudem ist er diesen aufgrund der Verjährung auch nicht mehr zur Nacherfüllung
oder sonstigen Mängelgewährleistung verpflichtet. Aufgrund eines möglichen
ungerechtfertigten Vorteils des B könnte das Berufen auf § 641 III BGB gegen Treu und
Glauben verstoßen, § 242 BGB.
Jedoch ist hiergegen einzuwenden, dass der Subunternehmer B, der hier gerade mangelhaft
geleistet hat, sich den vollen Werklohn durch mangelfreie Leistung erst verdienen muss,
weshalb es zu keinem ungerechtfertigten Vorteil für den Unternehmer kommt. 2 Unabhängig
davon ist es, ob der Unternehmer A einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet oder nicht. Würde
dem Unternehmer A diese Möglichkeit genommen, könnte er auch nicht den legitimen Druck
auf Subunternehmer B ausüben, damit dieser mangelfrei erfüllt. Zudem aber kommt die
verlangte Nacherfüllung hier nicht A, sondern dem Bauherren, das heißt den jeweiligen
Erwerbern, zugute. Damit steht dem Eingreifen von § 641 III BGB die Regelung des § 242
BGB nicht im Weg. 3
IV. Ergebnis
Der Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes besteht zwar, ist jedoch in Höhe der
doppelten Auswechslungskosten der Außenbeschichtung derzeit nicht durchsetzbar.
Frage 2:
A. A gegen B auf Zahlung eines Vorschusses aus §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB
I. Anspruch entstanden
1. Schuldverhältnis
Ein wirksamer Werkvertrag liegt vor (s.o.).
2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 633
Ein Sachmangel liegt bei Gefahrübergang vor, § 633 II 1 BGB (s.o.).
3. Fristsetzung
Die von A laut Sachverhalt gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen.
4. Rechtsfolge
Wie oben geprüft liegen die Voraussetzungen der Selbstvornahme vor. Daher kann A von B
einen entsprechenden Vorschuss der Kosten nach § 637 III BGB verlangen.
2
So aber Schwenker NJW 2013, 3300.
Vgl. hierzu BGH, NJW 2013, 3297 Rn. 19; ,BT-Drucks. 16/511, S. 16; vgl. auch BR-Drucks. 458/04, S. 11;
OLG Nürnberg, BauR 2004, 516, 517; OLG Bamberg, BauR 2009, 113, 115; Halfmeier/ Leupertz,
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 641 Rn. 14; Messerschmidt in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, § 641
BGB Rn. 269; Leinemann NJW 2008, 3745. 3748; a.A. Pause/Vogel in Kniffka, Bauvertragsrecht, § 641 Rn. 23;
Busch in MüKo, BGB, § 641 Rn. 27.
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II. Anspruch erloschen/durchsetzbar
Der Anspruch ist nicht erloschen und auch durchsetzbar.
III. Ergebnis
A steht gegen B ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der
Auswechslung aus §§ 634 Nr.2, 637 III BGB zu.
B. A gegen B auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 280 I,
III, 281 BGB
I. Schuldverhältnis
Ein wirksamer Werkvertrag liegt vor (s.o.).
II. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 633
Ein Sachmangel liegt bei Gefahrübergang vor, § 633 II 1 BGB (s.o.).
III. Fristsetzung
Die von A laut Sachverhalt gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen.
IV. Schaden
Problematisch könnte jedoch der Schaden sein.
Ein Schaden könnte A dadurch entstanden sein, dass er aufgrund der fehlenden Nacherfüllung
des A dazu gezwungen ist, die Außenbeschichtung auf eigene Kosten auszuwechseln. Dem
könnte jedoch entgegengehalten werden, dass A aufgrund der Verjährung der
Mängelansprüche der Erwerber hierzu gerade nicht verpflichtet ist.
Eine wirtschaftliche Einbuße kann für den Unternehmer A zudem nur entstehen, soweit er
von den Erwerbern in Anspruch genommen werden kann. 4 Die Situation ist hier auch eine
andere als im Rahmen des § 637 III BGB, dessen Vorschuss gerade auf die Auswechslung
gerichtet ist. 5 Mit dem Schadensersatz kann A jedoch frei verfahren, weshalb die Gefahr einer
unberechtigten Bevorzugung des Unternehmers A in einem solchen Fall besteht. 6 Die
Leistung des Subunternehmers aber ist darauf angelegt, dem Bauherren, hier den Erwerbern
zugutekommen.
Dagegen kann jedoch eingewendet werden, dass dem A in einem solchen Fall durch die
mangelhafte Leistung unabhängig von den Rechten der Erwerber ein normativer Schaden
entstanden sei. 7 Die Tatsache, dass A nicht mehr den Ansprüchen der Erwerber ausgesetzt ist,
sei in einem Schuldverhältnis begründet, dass den Subunternehmer B nicht betreffe. 8 Daher
4
BGHZ 173, 83 Rn. 20 ff.; Faust JuS 2007, 1148; BGH, NJW 2007, 2697 Rn. 18 f.; im Ergebnis ebenso
Schwenker
NJW 2013, 3300.
5
Vgl. zu dieser Pflicht des Bestellers im Rahmen des Vorschusses BGH, NJW 2010, 1192 Rn. 13; ebenso BGH
NJW 2013, 3297 Rn. 23.
6
BGH, NJW 2007, 2697 Rn. 13.
7
Schwab JuS 2014, 447, 449.
8
Peters/Jacoby, Staudinger, BGB, Eckpfeiler des Zivilrechts - Q. Werkvertrag Rn. 58.
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könne die Befreiung des A von der Gewährleistungspflicht nicht auf dessen Schaden
angerechnet werden. 9
Dies überzeugt jedoch nicht, da dem Unternehmer A eben nur ein Schaden in Höhe der
Auswechslungskosten entsteht, wenn er tatsächlich dazu verpflichtet ist, nachzubessern. Hier
ist A gerade nicht dazu verpflichtet nachzubessern, im eigenen Interesse wird keine
Auswechslung erfolgen, da A mit den Bauwerken nicht mehr in Berührung kommt. 10
Daher fehlt es hier am Schaden des A, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634
Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB nicht vorliegt.
C. A gegen B auf Minderung der Vergütung aus §§ 634 Nr. 3, 638, 323 I BGB
I. Schuldverhältnis
Ein wirksamer Werkvertrag liegt vor (s.o.).
II. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 633
Ein Sachmangel liegt bei Gefahrübergang vor, § 633 II 1 BGB (s.o.).
III. Fristsetzung
Die von A laut Sachverhalt gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen.
IV. Ergebniskorrektur
Problematisch könnte hier jedoch erneut sein, dass A gerade nicht mehr zur
Mängelbeseitigung verpflichtet ist und daher durch die Minderung einen unbilligen Vorteil
erlangen könnte. In diese Richtung hatte sich der BGH zuvor mit Verweis auf § 242 BGB
entschieden. 11 Es sah in einem solchen Verhalten eine Widersprüchlichkeit, da der A ja
gerade die volle Zahlung von den Erwerbern erhalten habe, trotzdem jedoch den Werklohn
wegen desselben Mangels mindern wolle.
Dieser früheren Argumentation ist jedoch mit der obigen Argumentation entgegenzusetzen,
dass man den A nicht zwingen dürfe, ein mangelhaftes Werk zu bezahlen. 12
Im vorliegenden Fall hat der BGH daher für die Minderung festgestellt, dass diese nicht auf
der Basis der Mängelbeseitigungskosten berechnet werden dürfe. 13 Das bedeutet, dass A zwar
mindern kann, jedoch darf er hier nur den verminderten Marktwert der von B erbrachten
Leistung ansetzen, nicht aber den Wert unter Abzug der Mängelbeseitigungskosten. Dies kann
sich folgendermaßen auswirken: Sind die verwendeten Materialien zwar vertraglich
abweichend, aber nicht von minderer Qualität, dann ist der Minderwert und damit auch der
Minderungsbetrag gleich Null. Denn der Umstand, dass die Außenbeschichtung
auszuwechseln wäre und somit auch die Kosten hierfür sind außer Acht zu lassen bei der
Berechnung.
9
Schiemann NJW 2007, 3037.
Schwab JuS 2014, 447, 449.
11
BGH NJW-RR 2011, 377, 378.
12
Kritisch dazu Retzlaff, jurisPR-BGH ZivilR 19/2013 Anm. 2.
13
BGH, NJW 2013, 3297 Rn. 24,
10
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