Entlohnungsordnung Caritas
Transcrição
Entlohnungsordnung Caritas
CaritasCaritas-Werkstatt St. Johannesberg Caritas-Werkstatt St. Johannesberg, Berliner Straße 93, 16515 Oranienburg Entlohnungsordnung Das Arbeitsentgelt in Werkstätten für behinderte Menschen besteht aus drei Säulen: - Grundbetrag (§ 138, Abs. 2, Satz 1 SGB IX), - Steigerungsbetrag (§ 138, Abs. 2, Satz 2 SGB IX) und - Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX). Der Grundbetrag entspricht der Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Arbeitsämter den Beschäftigten des Berufsbildungsbereiches im 2. BB-Jahr gewähren (§ 138, Abs. 2, Satz 1 SGB IX). Nach einer bundesweiten Angleichung sind dies derzeit 75,00 €. „Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte“ (§ 138, Abs. 2, Satz 2, SGB IX). Zur Ermittlung dieser individuellen Arbeitsleistung dient die Fähigkeitsanalyse. Die Bewertung, ein 1) Punktwert zwischen 1 und 5, wird in insgesamt 16 Kriterien vorgenommen, in drei weiteren Kategorien können Bonuspunkte erworben werden. Der Durchschnittswert in diesen 16 Kriterien (unter Hinzuzie2) hung eventueller Bonuspunkte) ergibt die Lohngruppe für den entsprechenden Beschäftigten . Das zur Verfügung stehende Finanzvolumen für die Steigerungsbeträge setzt sich zusammen aus den Rückstellungen für Arbeitsentgelte, deren Höhe vom Arbeitsergebnis der Werkstatt abhängig ist. 70 % des Arbeitsergebnisses der Werkstatt wird zur Zahlung der Arbeitsentgelte verwendet (§ 12, Abs. 5, Nr. 1 WVO). Die genaue Summe liegt jeweils zur Mitte des Folgejahres vor. Dieser Betrag wird in den Monaten Juli bis Juni des darauffolgenden Jahres ausgeschüttet. Die Summe wird entsprechend der getroffenen Einstufung unter den Beschäftigten aufgeteilt. Gemäß der Einstufung in die Lohngruppen 1–5 wird dem einzelnen Beschäftigten eine bestimmte Anzahl von Einheiten (E) zuerkannt. Die Werkstattleitung hat sich für ein progressives Modell entschieden: 1) 2) Lohngruppe 1 0 Einheiten Lohngruppe 2 0,5 Einheiten Lohngruppe 3 1 Einheit Lohngruppe 4 2 Einheiten Lohngruppe 5 4 Einheiten Die für die Entlohnungsberechnung relevanten Kriterien ergeben sich aus der Fähigkeitsanalyse, die jährlich zum 01.07. für jeden Beschäftigten im Arbeitsbereich durchgeführt wird. Beschäftigte des Arbeitsbereiches, die im Förder- und Beschäftigungsbereich betreut werden, erhalten grundsätzlich die Lohngruppe 1. 1 CaritasCaritas-Werkstatt St. Johannesberg Je nach Einstufung, die jeweils mit Wirkung zum 01.07. eines jeden Jahres durchzuführen ist, wird der zur Verfügung stehende Betrag durch die Anzahl der benötigten Einheiten geteilt. Die Höhe der einzelnen Einheit ergibt sich aus der Division des zur Verfügung stehenden Betrages und der Anzahl der benötigten Einheiten in den nächsten 12 Monaten. Dies sind derzeit (von Juli 2013 bis Juni 2014) 15,00 €. § 43 SGB IX sieht zusätzlich zum Arbeitsentgelt aus der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt für jeden Beschäftigten im Arbeitsbereich ein vom Kostenträger finanziertes Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 26,00 € vor. Dieses wird ebenfalls mit der monatlichen Lohnabrechnung der Werkstatt überwiesen. Damit ergeben sich für die einzelnen Lohngruppen folgende Entgelte: Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Grundbetrag 75,00 € 75,00 € 75,00 € 75,00 € 75,00 € Steigerungsbetrag 0,00 € 7,50 € 15,00 € 30,00 € 60,00 € AFöG 26,00 € 26,00 € 26,00 € 26,00 € 26,00 € Arbeitsentgelt 101,00 € [plus Bonus] 108,50 € [plus Bonus] 116,00 € [plus Bonus] 131,00 € [plus Bonus] 161,00 € [plus Bonus] Darüber hinaus werden bei Vorlage festgelegter Voraussetzungen bis zu zwei Bonuszulagen gewährt: Definition der Bonuszulagen Bonuszulagenberechtigt sind Beschäftigte mit einer Mindestanwesenheitszeit im Vorjahr von 200 Tagen. Bonuszulagen 1 und 2 werden in der Förderplankonferenz, Bonuszulage 3 nur mit schriftlicher Begründung und nach Beschluss in der Steuerungsgruppe festgelegt. Kriterium Bonuszulage 1 Erschwerte Umweltbedingungen Bonuszulage 2 Herausragende Eigenverantwortung Bonuszulage 3 Sonstiges außergewöhnliches Engagement Erklärung Die Bonuszulage 1 wird vergeben in den Bereichen Wäscherei, Küche (ohne Saal), Garten & Landschaftspflege, Metallverarbeitung, Demontage (Anl., Lima) und dauerhafte Außenarbeitsplätze Die Bonuszulage 2 wird vergeben für selbstständiges Arbeiten mit hoher Komplexität bzw. Aufgaben in der Qualitätssicherung Die Bonuszulage 3 wird vergeben für außergewöhnliches Engagement und durch einen mehrheitlichen Beschluss der Steuerungsgruppe Dotierung 50 Euro 50 Euro 100 Euro Der Auszahlungsbetrag für Beschäftigte mit einer verringerten Beschäftigungszeit wird grundsätzlich um eine Lohngruppe reduziert, bei einer täglichen Beschäftigungszeit von unter 6 Stunden um zwei Lohngruppen. Die Entgeltanpassung aufgrund von Teilzeitregelungen erfolgt monatlich. Alle entgeltrelevanten Bewertungen werden zwischen der jeweils zuständigen Gruppenleitung, der Produktionsleitung und dem Fachdienst im Rahmen einer Förderplankonferenz abgestimmt und dokumentiert und jedem Beschäftigten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Erstellt: Herr Lau, 20.06.13 Freigegeben: Herr Zezulka, 12.07.2013 Aktenordnung-Nr. 3.6.6 2