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Fischer.Consulting Mitbestimmung im Betrieb Welche Anspruchsgrundlage regelt Umfang, Freistellung und Kosten bei Betriebsratsschulungen? § 37 Abs. 6 BetrVG § 37 Abs. 7 BetrVG 1. Vermittlung (!)erforderlicher Kenntnisse; Anerkennung* von zuständiger Arbeitsbehörde des Landes (wie bei § 37 Abs. 7 BetrVG) nicht erforderlich Vermittlung (!)geeigneter Kenntnisse; Anerkennung* von zuständiger Arbeitsbehörde des Landes erforderlich (Beispiel: Bildungsseminare von „Arbeit und Leben“) 2. Umfang: je nach Erforderlichkeit, in dem Rahmen somit zeitlich unbegrenzt 2. Umfang, gesamte Amtszeit: 3 Wochen; 4 Wochen (wenn erstmals im Amt) 3. Anspruch des Betriebsratsgremiums, = das Gremium entscheidet, nicht(!) das einzelne BR-Mitglied 3. Individueller Anspruch des Betriebsratsmitglieds, kann also eine - anerkannte - Bildungsveranstaltung selbst wählen 4. Arbeitgeber muss gesamte Kosten der Schulung zahlen (§ 40 BetrVG) 4. entfällt 5. Freistellungsanspruch ohne Minderung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 2 BetrVG) 5. Freistellungsanspruch ohne Minderung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 2 BetrVG) 6. Betriebsratsgremium beschließt • Teilnehmer, • zeitliche Lage, • Inhalt 6. Betriebsratsgremium beschließt • zeitliche Lage des Bildungsseminars *nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände Die Anspruchsgrundlage für alle Seminare bei Fischer.Consulting findet sich ausschließlich in § 37 Abs. 6 BetrVG. Achtung! Häufig wird von Betriebsratsmitgliedern angenommen, dass sich der Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die gesamte Amtszeit auf insgesamt 3 Wochen (bzw. 4, bei Neueinsteigern im BR) beschränkt. Das gilt aber nur(!) für die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG – also nur für solche Bildungsveranstaltungen, die die durch der zuständigen Arbeitsbehörde des Landes* – als für BR-Mitglieder (!)geeignet anerkannt wurde. * siehe Fußnote oben Die Seminare nach § 37 Abs. 7 sind also zusätzlich zu denen nach § 37 Abs.6. Sie „müssen – allgemein gesehen – im Zusammenhang mit der BR- Arbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sein“ (Fitting, § 37, Rn 197). Unter 37 Abs. 7 fallen allgemein gewerkschafts- und gesellschaftspolitische Seminare (auch solche im Ausland), die u.a. auch die Gewerkschaften anbieten. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann der Betriebsrat somit immer dann seine Mitglieder ohne Begrenzung des zeitlichen Umfangs zu Seminaren entsenden, wenn die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. (Erforderlichkeit von Seminaren → FAQ, Frage 8)