Der kleine Rentenratgeber
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Der kleine Rentenratgeber
Rolf Winkel Der kleine Rentenratgeber Der kleine Rentenratgeber Alles, was Sie zur Rente wissen müssen Renten-Experte Rolf Winkel gibt Ihnen einen kompakten Überblick zu Ihren Rentenansprüchen mit allen Neuerungen der aktuellen Renten-Reform: Mütterrente, Rente ab 63 und höhere Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie zur Rente wissen müssen Nutzen Sie Ihre Entscheidungsspielräume und Wahlmöglichkeiten! Aus dem Inhalt: ❚ Wann Sie in Altersrente gehen können ❚ Die Wahlmöglichkeiten für bestimmte Jahrgänge ❚ So beantragen Sie Ihre Rente richtig ❚ Wie Sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen ❚ Wann Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben ❚ Tipps für Bezieher von Witwen- oder Witwerrente ❚ Wie Sie dank Mütterrente nachträglich eine Witwerrente bekommen ❚ Tipps zur Einkommensanrechnung ISBN: 978-3-86817-651-3 978-3-86817-651-3_aka_st-Rentenratgeber_Cov.indd Alle Seiten Der kleine Rentenratgeber Wertvolle Expertentipps und praxisnahe Beispiele helfen Ihnen, die richtigen Entscheidungen für sich zu treffen und zielgerichtet umzusetzen. 11.09.14 14:25 Der kleine Rentenratgeber Alles, was Sie zur Rente wissen müssen Rolf Winkel Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag I Mannheim Buch-Rentenratgeber.indb 1 15.09.2014 13:48:57 © 2014 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim Telefon 0621/8626262 Telefax 0621/8626263 www.akademische.de Stand: September 2014 Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Dr. Torsten Hahn, Nathalie Haspel, Dorothee Hoßbach, Michael Santak Verlagsleitung: Hubert Haarmann Herstellung und Satz: Nicole Rieser Umschlaggestaltung: futurweiss kommunikationen, Wiesbaden Frontcover Bildquelle: © FM2 – Fotolia.com Druck: Paper & Tinta, Nadma ISBN 978-3-86817-651-3 Buch-Rentenratgeber.indb 2 15.09.2014 13:49:15 Vorwort Der 1. 7. 2014 ist für Rentner und diejenigen, die in den kommenden Jahren in Rente gehen, als historischer Wendepunkt zu sehen. Nach jahrzehntelangen Einschnitten bei der Rente gibt es seit Mitte 2014 erstmals wieder Verbesserungen bei der Alterssicherung. Davon profitiert fast jeder zweite Bestandsrentner sowie viele Neurentner. Der »teuerste« Teil des Rentenpakets ist die sogenannte Mütterrente. Hiervon profitieren rund 9,5 Millionen Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, und (wenige) Väter, die in den ersten Lebensjahren eines Kindes dessen Erziehung übernommen haben. Den zweiten Teil des Rentenpakets, die neue abschlagsfreie Altersrente ab 63, können nach Schätzungen der Bundesregierung allein im Jahr 2014 bis zu 200 000 Neurentner nutzen. Schon einem Durchschnittsrentner werden hierdurch monatliche Rentenabschläge in Höhe von rund € 100,– erspart. Und Nutznießer des dritten Teils des Pakets, der verbesserten Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente, sind rund 175 000 eingeschränkt Erwerbsfähige, die derzeit pro Jahr diese Rente neu erhalten. Dieser Renten-Ratgeber gibt Ihnen anhand zahlreicher praxiserprobter Beispiele und einfacher Erläuterungen einen umfassenden Überblick über die aktuelle gesetzliche Rentensituation. Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung! Dadurch erhalten Sie die Grundlage für eine optimale Planung Ihrer Altersvorsorge. Viel Erfolg wünscht Ihnen Rolf Winkel Buch-Rentenratgeber-Nachdruck.indb 3 23.10.2014 14:11:11 Inhaltsverzeichnis | Inhalt 1 RENTEN-REFORM 2014 – WER PROFITIERT? WAS IST NEU? . . . . . . 9 1.1 Rente mit 63 Jahren nach 45-jähriger Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . 9 1.2 Höhere Mütterrente für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.3 Längere Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten . . . . . 13 2 DIE ALTERSRENTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 2.1 Finden Sie die richtige Altersrente für sich . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2.2 Die Wahlmöglichkeiten für die Jahrgänge ab 1952 . . . . . . . . . . 18 2.2.1 Die Regelaltersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 2.2.2 Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Ab 63 ohne Abschläge in Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 2.2.3 Altersrente für langjährig Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 2.2.4 Altersrente für schwerbehinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . 33 2.3 So beantragen Sie Ihre Rente richtig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2.3.1 To-do-Liste: Sie möchten einen Rentenantrag stellen . . . . . . 37 2.3.2 Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 3 RENTEN WEGEN ERWERBSMINDERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 3.1 Persönliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 3.1.1 Teilweise Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.1.2 Volle Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 3.1.3 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 3.1.4 Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 3.1.5 Arbeitsmarktrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 3.1.6 Auf Dauer oder auf Zeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 3.2 Rentenrechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 3.2.1 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 3.2.2 Die 36-Monats-Voraussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 3.2.3 Mit freiwilligen Beiträgen Ansprüche sichern . . . . . . . . . . . . 53 3.3 Das Antragsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3.3.1 Vorher alle anderen Töpfe ausschöpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3.3.2 Krankengeld und Arbeitslosengeld I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 3.3.3 Welche Formulare brauche ich zum Rentenantrag? . . . . . . . 57 | Buch-Rentenratgeber-Nachdruck.indb 5 5 23.10.2014 14:11:12 | Inhaltsverzeichnis 3.3.5 Tipps zur Beantragung und Begutachtung . . . . . . . . . . . . . . . 59 3.3.6 Reha vor Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 3.3.7 Widerspruch und Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 3.3.8 Dauer der Erwerbsminderungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 3.4 Ihre Einkommen als Erwerbsminderungsrentner . . . . . . . . . . . 63 3.4.1 Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung . . . . . . . . . . 63 3.4.2 Arbeitszeit und Hinzuverdienst bei Nebentätigkeit . . . . . . . 66 3.4.3 Und wenn das Einkommen nicht ausreicht? . . . . . . . . . . . . . 70 4 DIE HINTERBLIEBENENRENTEN – WANN SIE ANSPRUCH DARAUF HABEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Überblick: Die Hinterbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Was sich für Witwen und Witwer geändert hat . . . . . . . . . . . . . 75 Erste Schritte zur Hinterbliebenenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Grundregeln für die Witwen- und Witwerrenten . . . . . . . . . . . 81 Altes oder neues Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Witwen- / Witwerrente – Höhe und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 4.6.1 Die große Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 4.6.2 Die kleine Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 4.6.3 Sonderregel: Witwen- / Witwerrente an vor dem 1. 7. 1977 geschiedene Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 4.6.4 Altregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 4.7 Witwen- / Witwerrenten nach neuem Recht . . . . . . . . . . . . . . . . 94 4.7.1 Neue Regelung zur Anspruchsvoraussetzung: einjährige Ehedauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 4.7.2 Die kleine Witwenrente gibt es für zwei Jahre . . . . . . . . . . . . 96 4.7.3 Die große Witwenrente fällt jetzt etwas niedriger aus – dafür gibt es einen Kinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 4.7.4 Rentensplitting unter Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 4.7.5 Härtere Regelungen bei der Einkommensanrechnung . . . . . 99 4.8 Tipps für Witwen- / Witwerrentenbezieher . . . . . . . . . . . . . . . . 100 4.8.1 Abfindung der Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 4.8.2 Witwen- / Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten . . . 101 4.9 Halb- oder Vollwaisenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 4.9.1 Waisenrente an Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 4.9.2 Waisenrente an Volljährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 4.10 Erziehungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 4.11 Antragsverfahren bei der Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . 105 6 | Buch-Rentenratgeber.indb 6 15.09.2014 13:49:16 Inhaltsverzeichnis | 5 HINTERBLIEBENENRENTE: SO WIRD EINKOMMEN ANGERECHNET 109 5.1 Die Grundzüge des Anrechnungsverfahrens in Kürze . . . . . . 109 5.2 Anrechnung von Arbeitseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 5.2.1 Ermittlung der Bruttoeinkünfte (Schritt 0) . . . . . . . . . . . . . . 112 5.2.2 Ermittlung der Nettoeinkünfte (Schritt 1) . . . . . . . . . . . . . . 114 5.2.3 Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag (Schritt 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 5.2.4 Anrechenbares Einkommen (Schritt 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 5.2.5 Regelung bei Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 5.2.6 Pauschaler Abzug bei Beamten: 27,5 % . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 5.3 Bezug von Altersrente und Hinterbliebenenrente . . . . . . . . . . 117 5.4 Minijob neben Alters- und Hinterbliebenenrente . . . . . . . . . . 119 5.5 Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 121 5.6 Tipps zur Einkommensanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 5.7 Einkommensanrechnung bei der Waisenrente . . . . . . . . . . . . . . 126 INDEX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 | Buch-Rentenratgeber.indb 7 7 15.09.2014 13:49:16 1 Renten-Reform 2014 – Wer profitiert? Was ist neu? | 1 Renten-Reform 2014 – Wer profitiert? Was ist neu? Die aktuelle Renten-Reform bringt drei wesentliche Neuerungen: die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren nach einer Wartezeit von 45 Jahren, die höhere »Mütterrente« für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern und eine längere Zurechnungszeit für »neue« Erwerbsminderungsrentner. Diese Änderungen wirken sich auch bei anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus. So kann es aufgrund der nun in stärkerem Maße anerkannten Kindererziehungszeiten für manche Witwer erstmals oder mehr Hinterbliebenenrente geben. Und für ältere Arbeitnehmer, die als schwerbehindert anerkannt sind, kann es günstiger sein, die abschlagsfreie Rente ab 63 statt der eigentlich für sie vorgesehenen Schwerbehindertenrente in Anspruch zu nehmen. Darauf kommen wir in diesem Ratgeber an späterer Stelle ausführlich zu sprechen. Hier zunächst ein kurzer Überblick zu den Neuerungen, die am 1. 7. 2014 in Kraft getreten sind. 1.1 Rente mit 63 Jahren nach 45-jähriger Wartezeit Versicherte, die bereits 45 Beitragsjahre oder Kinderberücksichtigungszeiten nachweisen können, haben das Recht, ab dem Monat nach ihrem 63. Geburtstag abschlagsfrei in Rente zu gehen. Sie können die »renovierte« Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt allerdings nur für die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952. Für alle | Buch-Rentenratgeber-Nachdruck.indb 9 9 23.10.2014 14:11:12 2 Die Altersrenten | Sozusagen als »Bonbon« für besonders treue Kunden der Rentenversicherung bot diese bislang schon mit 65 eine Rente ohne Abschläge an – und zwar die »Altersrente für besonders langjährig Versicherte«. Diese Altersgrenze wurde für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gesenkt. Wer auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann auch künftig vor der 65-Jahres-Grenze in Rente gehen. Die Rentenhöhe wird dabei nicht gekürzt. Die Hürden sind allerdings hoch. Etwas niedrigere Hürden gibt es bei der »Altersrente für langjährig Versicherte«. Hier reichen schon 35 Versicherungsjahre. Dafür wird die Rente kräftig gekürzt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang werden die Abschläge höher. Ab 2024 sind es dann maximal 14,4 %. Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung. Schwerbehinderte Menschen können daher derzeit meist bereits mit 60 Jahren und sieben Monaten in Rente gehen – allerdings mit bis zu 10,8 % Rentenabschlägen. Ohne Abschläge können die Betroffenen drei Jahre später in Rente gehen – derzeit mit 63 Jahren und sieben Monaten. Wer schwerbehindert ist, für den kommt nicht nur die »Altersrente für schwerbehinderte Menschen« infrage. Soweit die Betroffenen die Voraussetzungen für die »Altersrente für besonders langjährig Versicherte« erfüllen, haben sie natürlich Anspruch auf diese Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung muss im Zweifelsfall darüber informieren und beraten, welche Altersrente für wen am günstigsten ist. Zwei weitere vorzeitige Altersruhegelder sind Auslaufmodelle. Sie kommen nur noch für diejenigen infrage, die vor 1952 geboren wurden: die »Altersrente für Frauen« und die »Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit«. | Buch-Rentenratgeber.indb 17 17 15.09.2014 13:49:16 2 | Die Altersrenten Welche gesetzlichen Renten gibt es noch? Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Nur für Jahrgänge vor 1952: Altersrente für Frauen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 2.2 Die Wahlmöglichkeiten für die Jahrgänge ab 1952 2.2.1 Die Regelaltersrente Wartezeit (Mindestanwartschaft): Niedrigstes Eintrittsalter: 5 Jahre von 65 auf 67 Jahre ansteigend, späterer Bezug ist möglich und bringt Zuschläge Weitere besondere Voraussetzungen: keine Rentenabschläge: keine Vorzeitiger Bezug: Hinzuverdienst: Bezug als Teilrente: nicht möglich unbegrenzt möglich möglich Wartezeit Fast alle Rentenversicherten haben Anspruch auf die sogenannte Regelaltersrente. Lediglich fünf Jahre Versicherungszeit müssen sie vorweisen können. Dazu gehören auch Kindererziehungszeiten und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. 18 | Buch-Rentenratgeber.indb 18 15.09.2014 13:49:16 2 Die Altersrenten | Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld Lassen Sie sich Ihren Leistungsbezug und die Rentenversicherungsbeiträge vom jeweiligen Amt bescheinigen. Bei Erhalt des Rentenbescheids Rentenbescheid prüfen und ggf. Widerspruch einlegen. Beim ersten Zahlungseingang Überweisungsbetrag prüfen, erste Überweisung geht jeweils am Ende des Monats ein. Drei Monate nach dem Rentenanspruch Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrem Rentenantrag warten – und bekommen dennoch rückwirkend Ihre Altersrente. Wenn Sie länger warten, gibt es erst ab dem Antragsmonat Altersrente. Geregelt ist dies in § 99 Abs. 1 SGB VI. 2.3.2 Antragstellung Wer will, kann sich vorab einen Rentenantrag ausdrucken oder von der Deutschen Rentenversicherung zuschicken lassen. Doch nötig ist das nicht. Und erst recht muss sich niemand zu Hause hinsetzen und das ellenlange Formular per Hand ausfüllen. Das erledigen die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung am Computer während des Beratungstermins. Die meisten erforderlichen Informationen sind ohnehin bereits bei der Versicherung gespeichert. | Buch-Rentenratgeber.indb 39 39 15.09.2014 13:49:17 2 | Die Altersrenten Wichtig ist allerdings, dass man zur Beratung in jedem Fall folgende Unterlagen mitbringt: den letzten vorliegenden Versicherungsverlauf, Personalausweis oder Reisepass, die Chipkarte der gesetzlichen Krankenversicherung, Privatversicherte eine Beitragsbescheinigung der privaten Kasse, die Steueridentifikationsnummer (Tipp: Sofern Sie diese verlegt haben, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn erfragen) und die Informationen über die Bankverbindung (internationale Kontonummer IBAN und die internationale Bankleitzahl BIC). Für Männer ist – soweit sie nicht Kindererziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto haben verbuchen lassen – zudem noch wichtig, dass sie einen Nachweis beibringen, dass sie ein Kind haben (falls dem so ist). Der Nachweis funktioniert über die Geburtsurkunde der Kinder und ist für die Pflegeversicherungsbeiträge wichtig. Versicherte mit Kind zahlen einen um 0,25 Prozentpunkte niedrigeren Beitrag. Wichtig: Auch Männer, denen durch Eheschließung ein Kind »zugewachsen« ist, sollten belegen, dass sie ein Stiefkind haben. Denn auch in diesem Fall gilt die Vergünstigung bei der Pflegeversicherung. Im Sinne der Pflegeversicherung gelten Sie auch dann noch als »Versicherter mit Kind«, wenn Ihr Kind – z. B. – 40 Jahre oder älter ist. Wichtig ist dabei: Hier kommt es – anders als bei anderen Sozialleistungen – nicht darauf an, ob für die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Kinder des Ehepartners handelt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist allerdings seit 2008 von Stief- oder Adoptiveltern auch dann zu zahlen, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits volljährig war bzw. die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-)Familienversicherung überschritten hat oder wenn ein Stiefkind nie im gemeinsamen Haushalt mit dem jetzigen Rentner gelebt hat. 40 | Buch-Rentenratgeber.indb 40 15.09.2014 13:49:17 4 | Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben Recht gelten: Nämlich immer dann, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und zumindest einer der beiden Ehepartner vor dem 2. 1. 1962 geboren wurde. » Beispiel: Sie haben 2001 geheiratet, Sie selbst sind Ende 1961 geboren, Ihr Ehepartner wurde 1965 geboren. Da einer von Ihnen vor dem 2. 1. 1962 geboren wurde, gilt für Sie beide das »alte Recht«. Neues Recht Bei »neuen Ehen« gilt immer das neue Recht. Das gilt für alle Eheschließungen ab 2002. Das neue Recht ist zudem auch dann maßgebend, wenn Sie zwar vor 2002 geheiratet haben, aber beide Partner nach dem 1. 1. 1962 geboren wurden. Altes Recht Gilt immer, wenn Ihr Ehepartner vor 2002 gestorben ist. Neues Recht Gilt immer, wenn Sie ab 2002 geheiratet haben oder eine offizielle Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Gilt auch dann, wenn Ihr Ehepartner Gilt auch, wenn Sie vor 2002 nach 2002 gestorben ist bzw. künftig geheiratet haben und beide Partner stirbt, jedoch zumindest einer der Part- nach dem 1. 1. 1962 geboren wurden. ner vor dem 2. 1. 1962 geboren wurde. 4.6 Witwen- / Witwerrente – Höhe und Dauer Die folgenden Ausführungen gelten überwiegend für Hinterbliebenenrenten nach altem und neuem Recht. Unterschieden wird zwischen der »kleinen« und der »großen« Witwen- / Witwerrente. Die große Witwenrente wird Hinterbliebenen gezahlt, denen der Staat nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem eigenen Unterhalt zumutet. Das gilt v. a. für Ältere (wobei das »Ältersein« bei der Hinterbliebenenrente schon zwischen 45 und 47 Jahren beginnt), aber auch für jüngere Witwen mit kleinen Kindern. Die 84 | Buch-Rentenratgeber.indb 84 15.09.2014 13:49:18 4 Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben | kleine Witwenrente deckt nur einen kleinen Teil des Lebensunterhalts. Darauf können z. B. kinderlose »Mittdreißiger« Anspruch haben, deren Ehepartner verstirbt. Für sie bleibt es freilich meist beim formalen Anspruch. Tatsächlich wird die kleine Hinterbliebenenrente schon bei einem niedrigen Arbeitseinkommen nicht mehr gewährt. 4.6.1 Die große Witwen- / Witwerrente Die meisten Witwen oder Witwer haben, weil sie schon älter und überwiegend selbst im Rentenalter sind, Anspruch auf die große Hinterbliebenenrente. Denn maßgeblich ist dabei – neben anderen weiter unten genannten Voraussetzungen – das Alter des Hinterbliebenen. Höhe und Dauer der großen Hinterbliebenenrente Die große Witwen- / Witwerrente beträgt 60 % von dem, was der verstorbene Ehegatte als Rente bekommen hat bzw. an Erwerbsminderungsrente bekommen hätte. Hat der Ehepartner z. B. € 1 000,– als Altersrente bekommen, so hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf € 600,– Hinterbliebenenrente. Bei Renten, für die das »neue Recht« gilt, wird ein Prozentsatz von 55 % zugrunde gelegt. Hinzu kommen nach »neuem Recht« ggf. noch Kinderzuschläge. Auf die Witwen- / Witwerrente wird generell eigenes Einkommen angerechnet. Die Regeln hierfür finden Sie im Beitrag »Hinterbliebenenrente – So wird Einkommen angerechnet«. Rentenberechnung bei Verstorbenen ohne Rentenbezug Soweit Rentenversicherte vor dem Rentenalter versterben und noch keine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen haben, haben die hinterbliebenen Ehepartner gleichwohl Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – vorausgesetzt, der Betroffene hatte (mindestens) die fünfjährige Wartezeit für die gesetzliche Alters| 85 Buch-Rentenratgeber.indb 85 15.09.2014 13:49:18 4 | Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben letzten Ehe werden miteinander verrechnet. Erst danach wird Ihr Einkommen auf Ihren Witwenrentenanspruch angerechnet. Wurde die zweite Ehe geschieden oder aufgelöst, lebt – auf Antrag – die frühere Hinterbliebenenrente wieder auf. 4.9 Halb- oder Vollwaisenrente Kinder haben Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente aus der Rentenversicherung ihrer Eltern. Waisenrente gibt es, wenn: ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind und diese entweder bereits eine gesetzliche Rente bezogen oder bis zum Tod die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Ein Anspruch auf Vollwaisenrente besteht nur dann, wenn die Waise keinen Elternteil mehr hat, der unterhaltspflichtig ist. Auf die Unterhaltsfähigkeit, sprich auf die tatsächlichen Unterhaltszahlungen, kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthaltsort des überlebenden Elternteils unbekannt ist. Wird eine Waise adoptiert, endet der Anspruch auf Waisenrente hierdurch nicht. Als Kinder zählen neben den leiblichen oder Adoptivkindern auch: Stiefkinder oder Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder wesentlich von ihm unterhalten wurden. Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Versicherungsrente des Verstorbenen bzw. – falls dieser noch nicht Rentenbezieher war – der Erwerbsminderungsrente, auf die dieser Anspruch gehabt hätte. Die Vollwaisenrente, die gezahlt wird, wenn beide Elternteile verstorben sind, ist doppelt so hoch wie die Halbwaisenrente. Sie beträgt 20 % 102 | Buch-Rentenratgeber.indb 102 15.09.2014 13:49:19 4 Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben | der tatsächlichen Rente (bzw. der potenziellen Erwerbsminderungsrente) der gesamten (also addierten) Ansprüche beider Elternteile. 4.9.1 Waisenrente an Minderjährige Minderjährige Waisen müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Selbst wenn sie schon erwerbstätig sind und ein gutes Einkommen haben sollten, erhalten sie als Waise Waisenrente. Eigenes Einkommen wird nämlich bei Minderjährigen nicht angerechnet. 4.9.2 Waisenrente an Volljährige Auch volljährige Waisen haben unter Umständen Anspruch auf Waisenrente – allerdings maximal bis einschließlich des Monats, in dem sie 27 Jahre alt werden. Der Anspruch besteht, solange die Waise: sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet (das gilt auch in der Übergangszeit von weniger als vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem FSJ, FÖJ oder dem neuen Freiwilligendienst), ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder den neuen Freiwilligendienst ableistet, aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten. Der Anspruch verlängert sich um die Monate über das 27. Lebensjahr hinaus, in denen die Waise Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat (in dieser Zeit bestand kein Anspruch auf die Waisenrente), wenn dann immer noch einer der anderen Anspruchsgründe vorliegt. Auf die Waisenrente an Volljährige wird eigenes Einkommen angerechnet. | Buch-Rentenratgeber.indb 103 103 15.09.2014 13:49:19 5 | Hinterbliebenenrente: So wird Einkommen angerechnet Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Grund- und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung sowie Kriegsopferfürsorge, von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlte Zuwendungen, sofern diese nicht höher sind als das gesetzliche Pflegegeld, Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz. Zum Teil gibt es dabei allerdings »umgekehrte« Anrechnungsregeln. So gelten z. B. beim Wohngeld, BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie den staatlichen Grundsicherungsleistungen die Hinterbliebenenrenten als anrechenbare Einkünfte, sie mindern also diese Leistungen. Ausnahmen nach »altem Recht« Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen von den Anrechnungsregeln, die jedoch nur für Hinterbliebene gelten, für die das »alte Recht« noch gilt. Nach »altem Recht« zählen für die Einkommensanrechnung nur das Arbeitseinkommen (Bruttogehalt minus eines pauschalierten Abzugs für Steuer und Sozialversicherung) oder – bei Beamten – die Dienstbezüge sowie Einkommen aus Kranken-, Arbeitslosen-, Mutterschaftsgeld oder eine eigene Rente. Für Hinterbliebenenrenten, die unter das »alte Recht« fallen, gilt: Zins-, Miet- oder Pachteinnahmen werden nicht angerechnet, genauso wenig Betriebsrenten, auch die, die wegen Invalidität ausgezahlt werden. Außerdem Renten aus einer privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Auch das Elterngeld, Einnahmen aus einer Lebensversicherung sowie Spekulationsgewinne z. B. aus Aktienverkäufen zählen nicht zum anrechenbaren Einkommen. 110 | Buch-Rentenratgeber.indb 110 15.09.2014 13:49:19 5 Hinterbliebenenrente: So wird Einkommen angerechnet | Allerdings ist die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten nicht mit der Anrechnung bei Sozialhilfe oder Grundsicherung vergleichbar. Es gibt nämlich nennenswerte Freibeträge, die jährlich – wie die Rente – angepasst werden. (Netto-)Einkommen, das die Freibeträge übersteigt, wird zudem nur zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dies gilt bei Renten nach »altem« und »neuem« Recht gleichermaßen. 3-Schritt-Methode Die Einkommensanrechnung erfolgt – soweit anrechenbares Einkommen vorhanden ist – nach »altem Recht« wie nach »neuem Recht« in drei Schritten: Schritt 1: Zunächst werden die Bruttoeinkünfte der Betroffenen zugrunde gelegt und nach den Regeln der Deutschen Rentenversicherung in Nettoeinkünfte umgerechnet. Sie lesen richtig: Es zählen nicht die tatsächlichen Nettoeinkünfte, die Deutsche Rentenversicherung hat vielmehr ihre eigenen Regeln, um die Bruttoeinkünfte in Nettoeinkünfte umzurechnen. Dabei werden durchweg Pauschalen berücksichtigt. Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sind, die die Betroffenen tatsächlich abführen müssen, spielt keine Rolle. Schritt 2: Der so ermittelte Nettobetrag wird Freibeträgen gegenüberstellt, die jährlich entsprechend der Rentenanpassung erhöht werden. Dann wird die Differenz beider Beträge gebildet, also: anrechenbares Einkommen minus Freibeträge. Schritt 3: Nun erst wird der Anrechnungsbetrag ermittelt. Der Differenzbetrag wird – anders als bei Sozialhilfe-Leistungen – nur zum Teil mit der Hinterbliebenenrente verrechnet. 60 % des übersteigenden Einkommens sind anrechnungsfrei. Nur 40 % des überschießenden Betrags werden auf die Rente angerechnet. Die Rente wird also entsprechend gekürzt. | Buch-Rentenratgeber.indb 111 111 15.09.2014 13:49:19 5 | Hinterbliebenenrente: So wird Einkommen angerechnet Die meisten Witwen- und Witwerrentner haben Einkommen, das im Grundsatz zumindest auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Am wichtigsten sind dabei die eigene Altersrente und Erwerbseinkommen, darunter auch Einkünfte aus Minijobs. 5.2 Anrechnung von Arbeitseinkommen Nehmen wir als Beispiel eine verwitwete Angestellte mit monatlichen Bruttoeinkünften aus Arbeit, die im letzten Kalenderjahr (dieses ist bei Erwerbseinkünften maßgebend) im Schnitt € 2 000,– betrugen. Die Betroffene lebt in München. Bevor die oben skizzierte »3-Schritt-Methode« angewandt wird, müssen zunächst die der Rechnung zugrunde liegenden Bruttoeinkünfte ermittelt werden (sozusagen als Schritt 0). 5.2.1 Ermittlung der Bruttoeinkünfte (Schritt 0) Bei Arbeitseinkommen zählen im Prinzip die Einkünfte des letzten Kalenderjahrs. Das Gleiche gilt bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen. Damit sind vor allem die Versicherungsleistungen Arbeitslosengeld und Krankengeld gemeint. Auch hier zählen als maßgebliches Bruttoeinkommen die Einkünfte des Vorjahres. Der Stichtag für die Neubestimmung des anrechenbaren Einkommens ist im Grundsatz immer der 1. Juli – und es zählt das Einkommen des Vorjahrs geteilt durch die Zahl der Beschäftigungsmonate. Auf die seit Juli 2014 zu zahlende Hinterbliebenenrente werden also die Arbeitseinkünfte des Jahres 2013 angerechnet. Das bedeutet z. B.: Eine Anfang 2014 erfolgte Lohnerhöhung oder ein höheres Gehalt aufgrund einer längeren Arbeitszeit spielt für die Einkommensanrechnung im aktuellen Rentenjahr (vom 1. 7. 2014 bis zum 30. 6. 2015) keine Rolle. Bis zum 30. 6. 2015 können Hinterbliebenenrentner also in beliebiger Höhe Einkommenszuwächse erzielen, ohne dass diese sich bei der aktuellen Einkommensanrechnung auf Ihre Hinterbliebenenrente niederschlagen. 112 | Buch-Rentenratgeber.indb 112 15.09.2014 13:49:19