Satzung der Fördervereinigung der Henry-Benrath
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Satzung der Fördervereinigung der Henry-Benrath
Satzung der Fördervereinigung der Henry-Benrath-Schule § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein hat den Namen "Fördervereinigung der Henry-Benrath-Schule in Friedberg". Der Sitz und die Geschäftsstelle des Vereins ist die Henry-Benrath-Schule in Friedberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 1 steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. b) Der Verein will die moderne Bildungs- und Erziehungsarbeit durch verstärkten Einsatz von Unterrichtshilfen jeglicher Art fördern und verbessern. Die dafür aufgebrachten Geldmittel sind aber auf keinen Fall ein Ersatz für die notwendigen Etatmittel, die der Schulträger auch weiterhin in bisher üblicher und angemessener Höhe zur Verfügung stellen muss. c) Die entsprechenden Gegenstände werden von den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen und Spenden nach Anforderung durch das Lehrerkollegium, Schülervertretung oder Elterngremien beim Vorstand des Vereins beantragt und nach sachlicher Prüfung und Entscheidung durch diesen angeschafft. Die erworbenen Gegenstände gehen in den Besitz der Henry-Benrath-Schule über. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. a) Ordentliche Mitglieder sind die Eltern der Schüler oder Personen, die sich anderweitig mit dieser Schule verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und endet durch Austritt nach schriftlicher Kündigung, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden. b) Fördernde Mitglieder können solche Personen, Vereine, Körperschaften oder Unternehmen werden, die den Verein einmalig oder laufend durch Geld- oder Materialzuwendungen unterstützen. § 4 Rechte und Pflichten a) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. b) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag von mindestens 1,00 Euro. Die Zahlung erfolgt durch Lastschriftverfahren zu Beginn des neuen Schuljahres. c) Die fördernden Mitglieder bestimmen die Höhe des Jahresbeitrages selbst. Hier sollte der Mindestbeitrag von 12,00 Euro nicht unterschritten werden. d) Über die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern gezahlten Beiträge ist vom Vorstand und den Kassenprüfern absolutes Stillschweigen zu bewahren. Das Lehrerkollegium wird über Beitragshöhen nicht informiert und ist auch nicht berechtigt, Geldzahlungen für den Verein entgegenzunehmen. § 5 Organe des Vereins a) Der Vorstand Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und je einem Beisitzer der in der Schule vorhandenen Schulformen. Der Vorstand wird in geheimer Wahl jeweils für 2 Jahre gewählt. Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. b) Kassenprüfer 2 Kassenprüfer müssen jedes Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden. c) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. § 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung hat schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, zu erfolgen. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse sind eine Niederschrift anzufertigen und eine Anwesenheitsliste. Der Vorstand kann von sich aus bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu ihrer Einberufung verpflichtet, wenn das von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. § 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 Gemeinnützigkeit Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 9 Begünstigung Dritter Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 10 Eintragung Der Verein ist eingetragen. im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) § 11 Vermögen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Henry-Benrath-Schule in Friedberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Änderung der Satzung in der Form vom 28. März 1995, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2006. Friedberg, 30. Mai 2006 Cornelia Dörr, 1. Vorsitzende