Schulverein der Ernst-Reuter Schule Egestorf
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Schulverein der Ernst-Reuter Schule Egestorf
Schulverein e.V. der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf e.V. Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Schulverein der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf" e.V. Er hat seinen Sitz in Barsinghausen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Schulverein der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf e.V. ist ein gemeinnütziger Verein der Eltern, Lehrer/innen, Freunde, Förderer und Absolventen der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Ernst-Reuter-Schule ideell und materiell zu fördern und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die vorhandenen Mittel sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflicht des Schulträgers hinausgehen, z.B. für Zuschüsse an Schüler und Schülerinnen für wissenschaft-liche und bildende Exkursionen, außerunterrichtliche und schulspezifische Vorhaben; für Auszeichnungen (Ehrengaben) für Schüler und Schülerinnen mit besonderen Leistungen auf schulischem Gebiet; für Weiterbildung der Schüler und Schülerinnen auf musischem, wissenschaflichem und leibeserzieherischem Gebiet (Beschaffung von Büchern, Bildern, Instrumenten, Geräten u.ä.). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. § 4 Mitgliedschaft Mitglied können die Eltern der Schüler und Schülerinnen werden, die nach Erhalt der Satzung eine Beitritts-erklärung abgeben. Darüber hinaus kann jede natürliche und juristische Person, die die Arbeit der Schule fördern oder seiner Verbundenheit mit ihr Ausdruck geben will, Mitglied werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Personen, die sich um die Schule verdient gemacht haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft gilt als aufgelöst, 1. wenn der Austritt schriftlich mitgeteilt wird, 2. wenn der Vorstand den Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschließt, 3. durch Tod. Einmal geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu Gunsten der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 6 Beiträge Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt, beträgt aber mindestens 15.00 DM. Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, sind während dieser Ausbildungszeit von der Beitragszahlung befreit. Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der SchulleiterIin, dem/der Stellvertreter/in des/der Schulleiter/in als ständige Vorstandsmitglieder kraft Amtes und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit den restlichen Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden während der Amtszeit zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die dann zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt ein Team von drei Vorsitzenden, das die Aufgaben des/der Vorsitzenden, des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und des/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden intern untereinander verteilt. Während der Amtsdauer können die drei Vorsitzenden diese Aufgabenverteilung intern auch einvernehmlich ändern. Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung eine/n Schatzmeister/in. eine/n stellvertretende/n Schatzmeisterlin, eine/n Schriftführerlin, eine/n stellvertretende/r Schriftführer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Die Vertretungsmacht wird dahingehend geregelt, dass zwei zu Vorsitzenden gewählte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorstandssitzungen werden vom jeweils intern bestimmten Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden auf Antrag von drei Mitgliedern, ohne dass hierfür Gründe anzugeben sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes müssen das allgemeine Wahlrecht besitzen. Zur Beratung kann der Vorstand einen Beirat einberufen Den Mitgliedern des Beirates können bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Der Beirat wird für eine begrenzte Zeit berufen, die der Vorstand festlegt. § 9 Mitgliederversammlung Alljährlich findet im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres (Schuljahres) die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. Zu ihren Aufgaben gehören: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder nach Ablauf der Amtsdauer 4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-innen 5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 6. Aussprache der Mitglieder Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Zu jeder Mitgliederversammlung ist 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Ferientage sind als Einberufungstage ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, der/die Versammlung leitet. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der Anwesenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/-in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu fertigen und zu unterzeichnen. § 10 Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem Schulträger mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu Gunsten der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf zu verwenden. Stand: 17.11.2005 Nachtrag: Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nummer VR 140170 eingetragen. Aktueller Stand: 18.3.2006 >> Satzung wurde seit dem 17.11.2005 nicht mehr geändert.