Schulverein der Ernst-Reuter Schule Egestorf

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Schulverein der Ernst-Reuter Schule Egestorf
Schulverein
e.V.
der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schulverein der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf" e.V.
Er hat seinen Sitz in Barsinghausen und wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Schulverein der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf e.V. ist ein gemeinnütziger Verein der
Eltern, Lehrer/innen, Freunde, Förderer und Absolventen der Ernst-Reuter-Schule in
Egestorf.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Ernst-Reuter-Schule ideell und materiell zu fördern
und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die vorhandenen Mittel
sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflicht des Schulträgers hinausgehen,
z.B. für Zuschüsse an Schüler und Schülerinnen für wissenschaft-liche und bildende
Exkursionen, außerunterrichtliche und schulspezifische Vorhaben; für Auszeichnungen
(Ehrengaben) für Schüler und Schülerinnen mit besonderen Leistungen auf schulischem
Gebiet; für Weiterbildung der Schüler und Schülerinnen auf musischem, wissenschaflichem
und leibeserzieherischem Gebiet (Beschaffung von Büchern, Bildern, Instrumenten, Geräten
u.ä.). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung nicht mehr
als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden
Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied können die Eltern der Schüler und Schülerinnen werden, die nach Erhalt der
Satzung eine Beitritts-erklärung abgeben. Darüber hinaus kann jede natürliche und
juristische Person, die die Arbeit der Schule fördern oder seiner Verbundenheit mit ihr
Ausdruck geben will, Mitglied werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Personen, die sich um die Schule verdient gemacht haben, können durch
Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt als aufgelöst,
1. wenn der Austritt schriftlich mitgeteilt wird,
2. wenn der Vorstand den Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschließt,
3. durch Tod.
Einmal geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Schulträger, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne
des Vereinszweckes zu Gunsten der Ernst-Reuter-Schule in Egestorf zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des jährlichen
Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt, beträgt aber mindestens 15.00 DM. Mitglieder, die
sich noch in der Ausbildung befinden, sind während dieser Ausbildungszeit von der
Beitragszahlung befreit. Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der SchulleiterIin, dem/der Stellvertreter/in des/der
Schulleiter/in als ständige Vorstandsmitglieder kraft Amtes und sieben weiteren
Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl
wirksam geworden ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit den restlichen Mitgliedern bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Scheiden während der Amtszeit zwei oder mehr
Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Ergänzungswahl einberufen werden. Die dann zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für
die Amtszeit der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt ein Team von drei Vorsitzenden, das die Aufgaben des/der
Vorsitzenden, des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und des/der 2. stellvertretenden
Vorsitzenden intern untereinander verteilt. Während der Amtsdauer können die drei
Vorsitzenden diese Aufgabenverteilung intern auch einvernehmlich ändern.
Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung eine/n Schatzmeister/in. eine/n stellvertretende/n
Schatzmeisterlin, eine/n Schriftführerlin, eine/n stellvertretende/r Schriftführer/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Die Vertretungsmacht wird
dahingehend geregelt, dass zwei zu Vorsitzenden gewählte Vorstandsmitglieder im Sinne
des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Vorstandssitzungen werden vom jeweils intern bestimmten Vorsitzenden einberufen. Sie
müssen einberufen werden auf Antrag von drei Mitgliedern, ohne dass hierfür Gründe
anzugeben sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes müssen das
allgemeine Wahlrecht besitzen. Zur Beratung kann der Vorstand einen Beirat
einberufen Den Mitgliedern des Beirates können bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.
Der Beirat wird für eine begrenzte Zeit berufen, die der Vorstand festlegt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres (Schuljahres) die ordentliche
Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder nach Ablauf der Amtsdauer
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-innen
5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6. Aussprache der Mitglieder
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß
sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Ferientage sind als Einberufungstage ausgeschlossen. Die
Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, der/die
Versammlung leitet. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der Anwesenden. Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der nächsten
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/-in
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu fertigen und zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende
Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das bei der
Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem Schulträger mit der Auflage zu, es unmittelbar
und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu Gunsten der Ernst-Reuter-Schule in
Egestorf zu verwenden.
Stand: 17.11.2005
Nachtrag: Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der
Nummer VR 140170 eingetragen.
Aktueller Stand: 18.3.2006 >> Satzung wurde seit dem 17.11.2005 nicht mehr geändert.