Scharlach neu
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Scharlach neu
Gesundheitsamt MERKBLATT Scharlach Erreger: Scharlacherreger sind A-Streptokokken, die verschiedene Krankheiten hervorrufen können, z. B. Scharlach, eitrige Angina, Hautinfektion (Schmierinfektion der Haut mit gelblichen Krusten). Scharlach ist eine Infektionskrankheit, die in den Wintermonaten einen Häufigkeitsgipfel erreicht und dann zu den häufigsten Infektionskrankheiten in gemäßigten Klimazonen gehört. Auch nach ordnungsgemäßer Behandlung kann Scharlach nach heutigen Erkenntnissen mehrfach - zwei- bis dreimal - auftreten. Dies ist keine Folge einer Penicillinbehandlung, sondern durch die Verschiedenheit der Scharlacherreger bedingt! Krankheitsverlauf: Typische Zeichen sind: - Fieber Angina Lymphknotenschwellungen Himbeerzunge Hautausschlag Schuppung an den Handinnenflächen und den Fußsohlen nach Abklingen der Krankheit. Inkubation: Von der Aufnahme der Erreger bis zum Krankheitsausbruch vergehen 2 - 5 Tage. Übertragung: Tröpfcheninfektion, d.h. beim Sprechen, durch Anhusten und Anniesen. Auch über Schmierinfektion durch Gegenstände, die mit frischem infektiösen Nasen-Rachen-Sekret verunreinigt sind. Komplikationen: In wenigen Fällen treten Komplikationen, wie Herzmuskel- und Nierenentzündungen bzw. Gelenkrheuma, auf. Diese Krankheiten können chronisch verlaufen und lebenslange Schäden hinterlassen. Öffnungszeiten: Mo bis Fr 08.00 – 12.00 Uhr Mo, Di, Do 14.00 – 16.00 Uhr Mi 14.00 – 17.00 Uhr Untersuchungstage: Mi und Fr 08.00 – 12.00 Uhr Mi 14.00 – 17.00 Uhr Informationen und Kontakt: www.biberach.de kreisgesundheitsamt@biberach,de Zentrale 07351/52-6151 Fax 07351/52-6160 Hausanschrift: Landratsamt Biberach Rollinstraße 17 88400 Biberach Bankverbindung: Kreissparkasse Biberach BLZ 654 500 70 Kto-Nr. 6303 -2- Behandlung: Um schwerwiegende Komplikationen zu vermeiden, erfolgt heute die Behandlung von Erkrankten in Form einer 10-tägigen Antibiotikumgabe (z. B. Penicillingabe), wodurch die Ansteckungsfähigkeit wesentlich abgekürzt, der Krankheitsverlauf gemildert und die Komplikationen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Symptomlose Keimträger werden nicht behandelt. Gesetzliche Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht: Nach Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Meldepflicht für Scharlach. Für die Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung (nach § 33) besteht jedoch die Pflicht gemäß § 34 (6), das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren beim Auftreten bestimmter Infektionen und Erkrankung, bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Dazu gehört auch Scharlach sowie Impetigo contagiosa. Des weiteren sind gehäuft auftretende nosokomiale Steptokokken-Infektionen nach §6 IfSG unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Besuchsverbot: Nach § 34 dürfen Personen die an Scharlach erkrankt sind oder bei denen Krankheitsverdacht besteht in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Heime) keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis sie durch ein ärztliches Attest wieder zugelassen werden. Auch die Schüler, Kindergartenkinder etc., die erkrankt sind oder bei denen Krankheitsverdacht besteht, erhalten Besuchsverbot bis zur Wiederzulassung durch ein ärztliches Attest. Wiederzulassung: Nach einer Erkrankung ist die Wiederzulassung zu einer Gemeinschaftseinrichtung unter Antibiotika -Therapie und bei Fehlen von Krankheitszeichen bereits am 2. Tag möglich. Kontaktpersonen: Für Kontaktpersonen sind keine speziellen Maßnahmen notwendig, sie sollten jedoch über die Ansteckungsgefahr und die Krankheitssymptome aufgeklärt werden. -3- Vorsorgemaßnahmen bei Scharlach und Krankheiten durch Scharlacherreger: Was muss der Kranke, bzw. dessen Eltern beachten: ♦ Schule, Kindergarten, Gemeinschaftseinrichtung baldmöglichst von der Erkrankung unterrichten. ♦ Einhalten der vom Hausarzt empfohlenen Maßnahmen, z.B. pünktliche und regelmäßige Medikamenteneinnahme. ♦ Direkte Kontakte, wie z. B. Anhusten, Schmusen, aus einer Tasse trinken, vermeiden. ♦ Keine schulischen oder außerschulischen Einrichtungen besuchen, ebenso keine Geburtstagsfeiern, Familien- oder Gemeindefeste, solange, bis Keimfreiheit zu erwarten ist. ♦ Erkrankte können die Schule, den Kindergarten, die Gemeinschaftseinrichtung 48 Stunden nach Beginn einer Antibiotikumbehandlung (z. B. Penicillinbehandlung) wieder besuchen, wenn der Hausarzt bescheinigt, dass keine Krankheitszeichen (mehr) vorliegen und eine ausreichende Antibiotikumbehandlung verordnet wurde. Erkrankte ohne Antibiotikumbehandlung dürfen die Schule, den Kindergarten, die Gemeinschaftseinrichtung nach Abklingen der Symptome wieder besuchen. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Hausarzt oder das zuständige Gesundheitsamt zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landratsamt Biberach Kreisgesundheitsamt Postfach 18 37, 88388 Biberach Rollinstraße 17, 88400 Biberach Telefon: 0 73 51 / 52-6151 Telefax: 0 73 51 / 52-6160 E-Mail: [email protected] Internet: www.biberach.de