Vorwort2_fertig 5..6
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Reemers publishing services GmbH h:/NOMOS/HK_Familienrecht/3d/Abschnitt_2_Titel_1-7.3d from 28.08.2008 3B2 Version: 9.1.431; Page size: 130.00mm x 203.00mm BGB § 1612 a Abschnitt 2: Verwandtschaft § 6 BKGG nicht zwingend erforderlich sein (vgl oben in dieser Rn die Ausfhrungen zum Mindestunterhalt). Die Begrenzungs- bzw Rundungsvorschriften des Gesetzes (Abs. 2) zum Vomhundertsatz bzw den Euro-Betrgen sind zu beachten, ebenso die Regelung, dass der Unterhalt der nchsthçheren Altersstufe ab dem Beginn des Monats maßgebend ist, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet hat (Abs. 3). 6 Tenorierungsvorschlag: (Fr ein am 19.1.2002 geborenes, in Potsdam lebendes Kind, das ab 1.7.2007 nach altem Recht 307 E bzw 165,0 % des Regelbetrags [Ost] als Unterhalt fordern konnte, in Anlehnung an Schael,16 und ab 1.1.2008 den entsprechenden Betrag als 110,0 % des Mindestunterhalts fordern kann, in Anlehnung an Vossenkmper,17 wenn ein entsprechendes Urteil im Juli 2008 ergeht und fllige Unterhaltsrckstnde ab 1.7.2007 erfasst, aber anders als es zweckmßig wre die an sich bereits exakt bezifferbaren Rckstnde nur bestimmbar bezeichnet:) " Der Beklagte wird verurteilt, an den Klger zu Hnden des gesetzlichen Vertreters Unterhaltsrckstnde und laufenden Unterhalt monatlich im Voraus wie folgt zu bezahlen: 1. Fr die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 monatlich je 165,0 % des jeweiligen Regelbetrags (Ost) der ersten Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung. Auf den monatlichen Unterhalt ist das hlftige Kindergeld fr ein erstes Kind anzurechnen, soweit das angerechnete Kindergeld zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags (Ost) bersteigt. 2. Fr die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2013 monatlich je 110,0 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe (ggf nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a Abs. 1 BGB, s. Rn 5). Vom monatlichen Unterhaltsbetrag ist das hlftige Kindergeld fr ein erstes Kind abzuziehen (ggf nach § 66 EStG, § 6 BKKG, s. Rn 5). 3. Fr die Zeit ab 1.1.2014 monatlich je 110,0 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe (ggf nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a Abs. 1 BGB, s. Rn 5). Vom monatlichen Unterhaltsbetrag ist das hlftige Kindergeld fr ein erstes Kind abzuziehen (ggf nach § 66 EStG, § 6 BKKG, s. Rn 5). 3 Nach altem Recht wurden auch Unterhaltsbetrge, die unter 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetrags-Verordnung lagen, regelmßig mit Prozentstzen des Regelbetrags dynamisch tituliert. Dies ergab Sinn, weil Abs. 4 und Abs. 5 aF vorschrieben, dass die Regelbetrge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfgbaren Arbeitsentgelts angepasst werden. Der nunmehr maßgebende Mindestunterhalt bzw Mindestbedarf ist davon abgekoppelt (vgl hierzu Rn 3). Man kann daher nicht mehr davon ausgehen, dass Erhçhungen der Bemessungsgrundlage in der Regel mit der allgemeinen Einkommensentwicklung und damit auch mit dem Einkommen des beschrnkt leistungsfhigen Unterhaltspflichtigen korrespondieren. Insofern bestehen im Mangelfall Bedenken, ob bei einer gerichtlich angeordneten automatischen Anpassung in Grundrechtspositionen des beschrnkt leistungsfhigen Pflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wird.18 Im Wege des Prozessvergleichs drften derartige Titulierungen nach entsprechender Aufklrung des Pflichtigen aber weiterhin mçglich sein. 16 Schael, Formulierung von Klageantrgen und Urteilstenorierungen in Unterhaltsklagen mit Kindergeldverrechnung, FPR 2002, 40, 42 f. 17 Vossenkmper FamRZ 2008, 201, 207 f. 18 Vgl Vossenkmper FamRZ 2008, 201, 208. 992 Pauling