LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y
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LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y
LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y Beschluss Das Landesgericht Steyr als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Werner Baumschlager als Vorsitzenden und die Richter des Landesgerichtes Dr. Hermann Raffelsberger und Dr. Wolfgang Poth in der Pflegschaftssache der mj. B****** X******** geb. 18.2.1987, infolge Rekurses des Vaters W******** ********** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Enns vom 10.7.2001, 3P 1437/95k-61, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen. Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er einschließlich seines nicht angefochtenen Teiles zu lauten hat: "W******** N*******,.*******************,***** *********, ist als Vater der mj. B***** schuldig, ab 1.3.2001 zum Unterhalt seiner Tochter B***** einen monatlichen Betrag von S 4.000,00 zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Mutter, den Unterhalt auf monatlich insgesamt S 4.500,00 ab 1.3.2001 zu erhöhen, wird abgewiese n. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss erhöhte das Erstgericht den vom Vater bisher monatlich geleisteten Unterhalt von S 3.600,00 auf 1 http://www.tews.at - DIE WebSite für Österreichisches Familienrecht LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y S 4.400,00 ab 1.3.2001 und wies ein Mehrbegehren der Mutter, den Unterhalt um weitere S 100,00 ab 1.3.2001 zu erhöhen, ab. Seiner Entscheidung legte es den auf der S 2 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich dahin zusammenfassen lässt, der Vater habe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 26.162,00. In diesem Betrag seien nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Sonderzahlungen und ein einmaliger Betrag für eine freiwillige Versicherung von S 5.494,,00 eingerechnet, Fahrtkosten im Gesamtbetrag von S 10.650.-- seien in Abzug gebracht worden. Außer für die mj. B***** habe der Vater noch teilweise für seine Ehegattin und die Kinder A********* und M******* geb. 24.5.1994 und 8.8.1996, zu sorgen. In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht die Bestimmung des § 140 ABGB und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts Minderjähriger dar. Der monatliche Durchschnittsbedarf eines Kindes im Alter von 10 bis 15 Jahren betrage seit 1.7.2000 S 3.830,00, der Prozentwert betrage derzeit 20 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Davon seien die weiteren Sorgepflichten des Vaters mit je einem Prozentpunkt in Abzug zu bringen, sodass die Prozentberechnung 17 % betrage und die Leistungsfähigkeit des Vaters daher mit einem monatlichen Unterhalt von S 4.400,00 erschöpft sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Vaters. Er ficht die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit an, als der von ihm zu leistende Unterhalt mit mehr als monatlich S 4.000,00 festgesetzt wurde. Der Vater beantragt Abänderung dahin, dass das Mehrbegehren von monatlich S 500.-- abgewiesen werde. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Vater macht geltend, nach einer Entscheidung Verfassungsgerichtshofes sei die Familienbeihilfe auf den Unterhalt 2 http://www.tews.at - DIE WebSite für Österreichisches Familienrecht des LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y 3 http://www.tews.at - DIE WebSite für Österreichisches Familienrecht LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y anzurechnen. Im Übrigen habe er insgesamt vier Sorgepflichten, daher dürfe die Prozentkomponente nicht voll ausgeschöpft werden. Hiezu hat das Rekursgericht erwogen: Die vom Erstgericht herangezogene Berechnung des Unterhalts unter Berücksichtigung der sogenannten Prozentwertmethode entspricht der ständigen Rechtsprechung dieses Rekursgerichtes. Die Sorgepflichten des Vaters wurden angemessen berücksichtigt, sodass ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 26.162,,00 der Unterhalt zumindest rechnerisch richtig ermittelt wurde. Richtig ist allerdings, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2001, GZ B 1285100, zum Ergebnis kam, dass bei nicht haushaltszugehörigen Kindern der verfassungskonforme Zustand durch eine einschränkende Auslegung des § 12 a FLAG erreicht werden muss: Dem Geldunterhaltspflichtigen sind die dem haushaltsführenden Elternteil zukommenden Transferleistungen, wozu die Familienbeihilfe gehört, in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung anzurechnen, das., erforderlich ist, um zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die Hälfte des geschuldeten Unterhalts von der Einkommenssteuer freizustellen. verfassungskonformer Damit Auslegung haben des die Gerichte § 12a FLAG in die Unterhaltsverpflichtung entsprechend zu kürzen. Aus der eben genannten Entscheidung ist auch ersichtlich, dass bei Berechnung der Belastung nur 40 % von der Hälfte des Unterhaltsbetrages bei der Steuermehrbelastung zu berücksichtigen sind. Das verfassungskonforme Ergebnis wird dadurch erreicht, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen und andererseits insgesamt durch jene die Gewährung Entlastung erfährt, des die Unterhaltsabsetzbetrages erforderlich ist, 4 http://www.tews.at - DIE WebSite für Österreichisches Familienrecht um die LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall durch die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhalts entsteht, Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Vater aufgrund der festgestellten und aktenkundigen Einkommensverhältnisse einem Steuersatz von 41 % unterliegt. Der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhalt von monatlich S 4.400,,00 beträgt jährlich S 52.800,00, wovon die Hälfte, also S 26.400,00, zu berücksichtigen sind. 40 % von der Hälfte des Unterhaltsbetrages ergeben S 10.560,00, von dem der Unterhaltsabsetzbetrag (für das erste Kind) von S 4.200,00 in Abzug zu bringen ist, sodass sich eine steuerliche Gesamtbelastung von jährlich S 6.360,00, monatlich also S 530,00 errechnet, um die der nach der Prozentwertmethode berechnete Unterhalt zu kürzen ist: Also S 4.400,00 minus S 530,,00 = S 3.870,00, gerundet S 3.900,00. Der Vater hat die Entscheidung des Erstgerichtes lediglich hinsichtlich eines S 4.000,,00 übersteigenden Unterhalts angefochten, sodass dem Rekurs in diesem Umfang Folge zu geben war. Soweit ersichtlich, besteht derzeit keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes; der Revisionsrekurs ist daher zulässig. 5 http://www.tews.at - DIE WebSite für Österreichisches Familienrecht ordentliche