LG Steyr, 2001/09/25, 1 R 339/01y

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Beschluss
Das Landesgericht Steyr als Rekursgericht hat durch den Richter des
Landesgerichtes Dr. Werner Baumschlager als Vorsitzenden und die
Richter des Landesgerichtes Dr. Hermann Raffelsberger und Dr. Wolfgang
Poth in der Pflegschaftssache der mj. B****** X******** geb. 18.2.1987,
infolge Rekurses des Vaters W******** ********** gegen den Beschluss des
Bezirksgerichtes
Enns
vom
10.7.2001,
3P
1437/95k-61,
in
nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss wird dahin
abgeändert, dass er einschließlich seines nicht angefochtenen Teiles zu
lauten hat:
"W******** N*******,.*******************,***** *********, ist als Vater der mj.
B***** schuldig, ab 1.3.2001 zum Unterhalt seiner Tochter B***** einen
monatlichen Betrag von S 4.000,00 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren der Mutter, den Unterhalt auf monatlich insgesamt
S 4.500,00 ab 1.3.2001 zu erhöhen, wird
abgewiese n.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss erhöhte das Erstgericht den vom Vater
bisher monatlich geleisteten Unterhalt von S 3.600,00 auf
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S 4.400,00 ab 1.3.2001 und wies ein Mehrbegehren der Mutter, den
Unterhalt um weitere S 100,00 ab 1.3.2001 zu erhöhen, ab. Seiner
Entscheidung legte es den auf der S 2 des angefochtenen Beschlusses
dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich dahin zusammenfassen
lässt, der Vater habe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von
S 26.162,00. In diesem Betrag seien nach ständiger Rechtsprechung
sämtliche Sonderzahlungen und ein einmaliger Betrag für eine freiwillige
Versicherung von S 5.494,,00 eingerechnet, Fahrtkosten im Gesamtbetrag
von S 10.650.-- seien in Abzug gebracht worden. Außer für die mj. B*****
habe der Vater noch teilweise für seine Ehegattin und die Kinder A*********
und M******* geb. 24.5.1994 und 8.8.1996, zu sorgen.
In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht die Bestimmung
des § 140 ABGB und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts Minderjähriger dar. Der
monatliche Durchschnittsbedarf eines Kindes im Alter von 10 bis 15
Jahren betrage seit 1.7.2000 S 3.830,00, der Prozentwert betrage derzeit
20 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Davon seien die weiteren Sorgepflichten des Vaters mit je einem
Prozentpunkt in Abzug zu bringen, sodass die Prozentberechnung 17 %
betrage und die Leistungsfähigkeit des Vaters daher mit einem
monatlichen Unterhalt von S 4.400,00 erschöpft sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Vaters. Er ficht die
Entscheidung des Erstgerichtes insoweit an, als der von ihm zu leistende
Unterhalt mit mehr als monatlich S 4.000,00 festgesetzt wurde. Der Vater
beantragt Abänderung dahin, dass das Mehrbegehren von monatlich
S 500.-- abgewiesen werde. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht.
Der
Vater
macht
geltend,
nach
einer
Entscheidung
Verfassungsgerichtshofes sei die Familienbeihilfe auf den Unterhalt
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anzurechnen. Im Übrigen habe er insgesamt vier Sorgepflichten, daher
dürfe die Prozentkomponente nicht voll ausgeschöpft werden.
Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
Die vom Erstgericht herangezogene Berechnung des Unterhalts unter
Berücksichtigung der sogenannten Prozentwertmethode entspricht der
ständigen Rechtsprechung dieses Rekursgerichtes. Die Sorgepflichten
des Vaters wurden angemessen berücksichtigt, sodass ausgehend von
der Bemessungsgrundlage von S 26.162,,00 der Unterhalt zumindest
rechnerisch richtig ermittelt wurde.
Richtig
ist
allerdings,
dass
der
Verfassungsgerichtshof
in
seiner
Entscheidung vom 27. Juni 2001, GZ B 1285100, zum Ergebnis kam,
dass bei nicht haushaltszugehörigen Kindern der verfassungskonforme
Zustand durch eine einschränkende Auslegung des § 12 a FLAG erreicht
werden
muss:
Dem
Geldunterhaltspflichtigen
sind
die
dem
haushaltsführenden Elternteil zukommenden Transferleistungen, wozu die
Familienbeihilfe gehört, in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung
anzurechnen,
das.,
erforderlich
ist,
um
zusammen
mit
dem
Unterhaltsabsetzbetrag die Hälfte des geschuldeten Unterhalts von der
Einkommenssteuer
freizustellen.
verfassungskonformer
Damit
Auslegung
haben
des
die
Gerichte
§ 12a FLAG
in
die
Unterhaltsverpflichtung entsprechend zu kürzen.
Aus der eben genannten Entscheidung ist auch ersichtlich, dass bei
Berechnung
der
Belastung
nur
40
%
von
der
Hälfte
des
Unterhaltsbetrages bei der Steuermehrbelastung zu berücksichtigen sind.
Das verfassungskonforme Ergebnis wird dadurch erreicht, dass der
Geldunterhaltspflichtige
einerseits
durch
eine
Kürzung
seiner
Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen und
andererseits
insgesamt
durch
jene
die
Gewährung
Entlastung
erfährt,
des
die
Unterhaltsabsetzbetrages
erforderlich
ist,
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um
die
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Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall durch die
Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhalts entsteht,
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Vater aufgrund der
festgestellten
und
aktenkundigen
Einkommensverhältnisse
einem
Steuersatz von 41 % unterliegt.
Der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhalt von monatlich S
4.400,,00 beträgt jährlich S 52.800,00, wovon die Hälfte, also S 26.400,00,
zu berücksichtigen sind. 40 % von der Hälfte des Unterhaltsbetrages
ergeben S 10.560,00, von dem der Unterhaltsabsetzbetrag (für das erste
Kind) von S 4.200,00 in Abzug zu bringen ist, sodass sich eine steuerliche
Gesamtbelastung von jährlich S 6.360,00, monatlich also S 530,00
errechnet, um die der nach der Prozentwertmethode berechnete Unterhalt
zu kürzen ist: Also S 4.400,00 minus S 530,,00 = S 3.870,00, gerundet
S 3.900,00. Der Vater hat die Entscheidung des Erstgerichtes lediglich
hinsichtlich eines S 4.000,,00 übersteigenden Unterhalts angefochten,
sodass dem Rekurs in diesem Umfang Folge zu geben war.
Soweit ersichtlich, besteht derzeit keine Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen im Sinne
des
Erkenntnisses
des
Verfassungsgerichtshofes;
der
Revisionsrekurs ist daher zulässig.
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