Infoblatt Volljährige

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Infoblatt Volljährige
Die Düsseldorfer Tabelle ab 181:
Nettoeinkommen der
Eltern in EUR
Bis
1500
Unterhalt
EUR
488
1501 – 1900
513
1901 – 2300
537
2301 – 2700
561
2701 – 3100
587
3101 – 3500
626
3501 – 3900
664
3901 – 4300
703
4301 – 4700
742
4701 – 5100
781
ab
5101
Einzelfallbezogen
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine
Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf 3 Unterhaltsberechtigte (ohne
Rücksicht auf den Rang).
Grenzen der Leistungsfähigkeit
Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt sondern nur im Rahmen Ihrer persönlichen und
finanziellen Verhältnisse.
Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter
Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben.
Die Eltern haben außerdem ein geschütztes Einkommen (Berufstätige: je 1150 EUR Selbstbehalt), das
nicht unterschritten werden soll.
Es gibt im Unterhaltsrecht aus diesem Grund eine bestimmte Rangfolge:
1
Auszugsweise, Stand: 1. Januar 2011
Zuerst muss der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern unter 21, die sich in
allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines
Elternteils befinden, abgedeckt werden. Erst dann können weitere Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern.
Das kann z.B. soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein
Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (sog. Mangelfall)!
Ab 18 noch
Unterhalt?
Unterhalt volljähriger Kinder
Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?
Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann das
Familiengericht entscheiden. Unter Umständen kann im
Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe dieses
Verfahren kostenfrei mit Hilfe eines/r Rechtsanwalts/anwältin durchgeführt werden.
Kostenloser Beratungs- und Unterstützungsanspruch in
Unterhaltsfragen für Volljährige aus dem Landkreis
Forchheim bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
besteht beim:
Amt für Jugend und Familie Forchheim
Am Streckerplatz 3
91301 Forchheim
Telefon: (09191) 86-2342/2344/2346/2349
eMail: [email protected]
Internet: www.lra-fo.de
Herausgeber: Amt für Jugend und Familie Forchheim
Stand: 1. Januar 2011
Amt für Jugend und Familie
Ab 18 keinen Unterhalt mehr?
Geradlinig Verwandte - also Eltern und deren Kinder
- sind einander unterhaltspflichtig.
Das volljährige Kind1 ist aber grundsätzlich als
Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich
verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht!
Es müssen deshalb schon besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von
seinen Eltern verlangen möchte. Die beiden häufigsten Gründe, wonach das Kind auch ab 18 noch
Unterhalt verlangen kann, sind Ausbildung und
Krankheit.
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige
Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB). Es wird zwischen allgemeiner
Schul- und Berufsausbildung unterschieden.
Die Eltern müssen auch dann Unterhalt zahlen,
wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in
der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung
zu erarbeiten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
das Kind aus gesundheitlichen Gründen (z.B.
schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist.
Die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ist keine
Ausbildung. Hier ist der persönliche Bedarf des
Kindes meist durch den Staat abgedeckt.
Welche Ausbildung müssen die Eltern
finanzieren?
Die Ausbildung des Kindes muß gewisse Voraussetzungen erfüllen:
• das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig,
intensiv und mit Fleiß betreiben,
• es muss die Ausbildung innerhalb der üblichen
Dauer beenden,
• nur eine Erstausbildung muss regelmäßig von
den Eltern finanziert werden,
• eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen,
wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung
handelt (z.B. Abitur-Banklehre-BWL-Studium)
oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (z.B. Mehlstauballergie bei Bäckerlehrling)
abgebrochen werden muss,
• die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um
später selbst den Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung
nach seinen Fähigkeiten und Neigungen! Auf die
Wünsche der Eltern, z.B. einmal den elterlichen
Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an.
Die Eltern haben, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können, gewisse Kontrollrechte,
das bedeutet, dass z.B. der Ausbildungsvertrag,
Studienbescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen
sind.
Eine Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes - nach Abzug der Werbungskosten - anzurechnen.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Unterhalt ist monatlich in Geld zu leisten. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber
auch in anderer Form (z.B. freie Kost und Wohnung)
von den Eltern befriedigt werden.
Dabei ist auf die Belange des Kindes Rücksicht zu
nehmen. Erhält z.B. das Kind nur einen Studienplatz
an einem weit entfernten Ort zugewiesen, so kann
vom Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei
im Elternhaus zu wohnen.
Beide Elternteile2 müssen - soweit sie leistungsfähig
sind - gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Die
Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt
eines Elternteils wohnt, bestimmt sich nach der
Düsseldorfer Tabelle (umseitig). Die Eingruppierung
der Eltern ergibt sich normalerweise aus ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes
mit eigenem Hausstand beträgt unabhängig von der
Düsseldorfer Tabelle in der Regel 670 EUR.
Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.
Die Eltern haften für den Unterhalt anteilig nach
ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen.
Das Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung des
Barbedarfs zu verwenden.
1
Es wird hier nur vom unverheirateten, volljährigen Kind gesprochen; sollte das Kind verheiratet sein, so trifft den Ehepartner des Kindes die vorrangige Unterhaltspflicht.
2
Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich unabhängig davon, ob
die Eltern verheiratet sind oder getrennt leben.